RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/22146/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Hsiu-Chen H. vom 6.2.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2014/038627-001, vom 16.1.2014, betreffend Neubemessung der Mindestsicherung nach dem WMG iZm der WMG-VO, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt II gerichteten Beschwerde Folge gegeben und Frau Hsiu-Chen H., geb. …1960, Wien, H.-straße, von 1.1.2014 bis 30.6.2014 gem. § 9 WMG idgF iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO idF LBGl. für Wien Nr. 8/2014, eine Mietbeihilfe von monatlich € 13,36 zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der gegen Spruchpunkt römisch zwei gerichteten Beschwerde Folge gegeben und Frau Hsiu-Chen H., geb. …1960, Wien, H.-straße, von 1.1.2014 bis 30.6.2014 gem. Paragraph 9, WMG idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO in der Fassung LBGl. für Wien Nr. 8 aus 2014,, eine Mietbeihilfe von monatlich € 13,36 zuerkannt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.5.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und geschieden zu sein, Miete in Höhe von € 194,08 samt € 50,-- an Messtechnikkosten zu bezahlen und ein Einkommen von € 15,12 täglich zu erzielen.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.5.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und geschieden zu sein, Miete in Höhe von € 194,08 samt € 50,-- an Messtechnikkosten zu bezahlen und ein Einkommen von € 15,12 täglich zu erzielen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2014/038627-001, vom 16.1.2014, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. MA40-SH/2013/910903-001 zuerkannte Leistung mit 31.1.2014 eingestellt und eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von 1.1.2014 bis 30.6.2014 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Höhe der Mietbeihilfe nach dem Bescheid nur € 195,86 ausmache. Die Mietkosten seien aber von der Hausverwaltung gesplittet worden, sodass sich der Mietbetrag durch die Auslagerung von Kosten fälschlicherweise gesenkt habe. Früher seien bestimmte Posten bereits im Mietbetrag enthalten gewesen so Warmwasser Grundkosten, Wasser- und Kanalkosten, sonstige Kosten Warmwasser und direkte Kosten. Im Jahr 2012 seien diese Kosten herausgenommen worden, diese betrügen nach der Abrechnung der Firma M. im Jahr 2012 € 40,52 monatlich; auf dieses Betrag habe sie ebenfalls Anspruch.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde richtet sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe, sodass über Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden war.Aufgrund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde richtet sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe, sodass über Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden war. 3.
- § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:3.
- Paragraph 9, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: „§ 9.Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.„§ 9.Mietbeihilfe,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
- Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3 Punkt , 2, Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.,
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:, a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“ 3.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Miete beträgt nach der Mietvorschreibung € 195,86 monatlich. Zusätzlich bezahlt sie nach den vorliegenden Zahlungsbestätigungen € 61,-- monatlich an die M. GmbH & CO KG. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abrechnung von 2012 der M. GmbH & CO KG verrechnen diese für folgende Punkte: Heizung Grundkosten, Heizung Verbrauchskosten, Warmwasser Grundkosten, Wasser- und Kanalkosten, sonstige Kosten Heizung, sonstige Kosten Warmwasser, direkte Kosten. 3.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass ihr Antrag auf Mietbeihilfe zu Unrecht abgewiesen worden sei, weil ihre Mietaufwendungen höher als von der belangten Behörde angenommen seien, da der an die Fa. M. überwiesene Betrag hinzuzurechnen sei und ebenfalls zur Miete gehöre. Der Beschwerdeführerin ist zunächst zuzustimmen, dass gem. § 3 Abs. 3 WMG der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten umfassen. Gem. § 3 Abt 2 WMG umfasst der Lebensunterhalt u.a. auch den Bedarf an Heizung und Energie.Der Beschwerdeführerin ist zunächst zuzustimmen, dass gem. Paragraph 3, Absatz 3, WMG der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten umfassen. Gem. Paragraph 3, Abt 2 WMG umfasst der Lebensunterhalt u.a. auch den Bedarf an Heizung und Energie. Soweit über die Fa. M. daher Kosten für Warmwasser und Heizung abgerechnet werden, gehören diese zum Bedarf „Heizung und Energie“ und sind daher vom Mindeststandard umfasst. Gem. § 15 Abs. 1 Z 1 Mietrechtsgesetz zählt zum Mietzins u.a. die Betriebskosten. Diese umfassen gem. § 21 MRG u.a. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen), d.h. Kanalgebühren und Kaltwasser (vgl. zum Wasser: OGH vom 22.2.2001, Zl. 6Ob146/00i; zum Kanal: OGH 30.1.1984, Zl. 5Ob1/84).Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Mietrechtsgesetz zählt zum Mietzins u.a. die Betriebskosten. Diese umfassen gem. Paragraph 21, MRG u.a. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen), d.h. Kanalgebühren und Kaltwasser vergleiche zum Wasser: OGH vom 22.2.2001, Zl. 6Ob146/00i; zum Kanal: OGH 30.1.1984, Zl. 5Ob1/84). Soweit die Fa. M. daher Kosten für Kaltwasser und Kanal verrechnet, sind diese Betriebskosten und bei der Berechnung der Mietbeihilfe zu berücksichtigen. Den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen .Die für die Beschwerdeführerin anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO (LGBl. Nr. 8/2014) ab Jänner 2014 € 304,22.Den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen ., , Die für die Beschwerdeführerin anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014,) ab Jänner 2014 € 304,
- Die Miete beträgt laut Vorschreibung € 195,86 und liegt darunter. Weiters gibt es eine Vorschreibung der Fa. M., die nach der „Heizkostenabrechnung“ auch die Positionen Wasser- und Kanalkosten und direkte Kosten umfasst (€ 239,21 und € 25,63). Die Kosten für Kaltwasser und Kanal sind nach dem MRG Betriebskosten und daher von der Mietbeihilfe gem. § 3 Abs. 3 WMG iVm. § 9 WMG umfasst. Zu den direkten Kosten gehören nach der Abrechnung Bearbeitungsgebühren; da mit der Wasserabrechnung auch die Heizkostenabrechnung gelegt wird, sind diese Kosten somit nur zur Hälfte anzusetzen (€ 12,82)Die Miete beträgt laut Vorschreibung € 195,86 und liegt darunter. Weiters gibt es eine Vorschreibung der Fa. M., die nach der „Heizkostenabrechnung“ auch die Positionen Wasser- und Kanalkosten und direkte Kosten umfasst (€ 239,21 und € 25,63). Die Kosten für Kaltwasser und Kanal sind nach dem MRG Betriebskosten und daher von der Mietbeihilfe gem. Paragraph 3, Absatz 3, WMG in Verbindung mit Paragraph 9, WMG umfasst. Zu den direkten Kosten gehören nach der Abrechnung Bearbeitungsgebühren; da mit der Wasserabrechnung auch die Heizkostenabrechnung gelegt wird, sind diese Kosten somit nur zur Hälfte anzusetzen (€ 12,82) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für Warmwasser gehören wie bereits ausgeführt jedoch nicht zu den Betriebskosten, sondern zum Lebensunterhalt (Heizung und Energie). Diese Kosten sind daher nicht für die Mietbeihilfe berechnungsrelevant. Zusätzlich zu den Mietkosten von € 195,86 ist daher ein Betrag von € 21,-- monatlich (€ 239,21 + € 12,82 geteilt durch 12 Monate) anzusetzen. Der Betrag von € 216,86 liegt über dem im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von € 203,
- Die Differenz der beiden Summen beträgt € 13,
- Dieser Betrag war daher spruchgemäß als Mietbeihilfe zuzuerkennen und zwar ab dem Zuerkennungsdatum der Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid (1.1.2014). II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes zu den Betriebskosten ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes zu den Betriebskosten ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.22146.2014