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{'item': 'VGW-151/069/10550/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 41§ 24§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/069/10550/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ka

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG iVm §§ 41 Abs. 2 Z. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBL. I Nr. 87/2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 11.02.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbstständige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z. 4 nach dem NAG bei der belangten Behörde eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 11.02.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbstständige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, nach dem NAG bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2013 die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien unter Bezugnahme auf den im Original beigelegten kompletten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels um Erstellung eines Gutachtens für selbstständige Schlüsselkräfte im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ersucht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat am 19.04.2013 auftragsgemäß nachstehendes Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte

§ 24Ausl

BG erstattet:Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2013 die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien unter Bezugnahme auf den im Original beigelegten kompletten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels um Erstellung eines Gutachtens für selbstständige Schlüsselkräfte im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ersucht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat am 19.04.2013 auftragsgemäß nachstehendes Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte

Paragraph 24, AuslBG erstattet: „Dem Betreiben des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants durch die I. GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter gemeinsam mit Herrn … Herr G. (Beschwerdeführer) fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG zu. Das Vorliegen eines solchen kann als ergeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Dem Betreiben des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants durch die römisch eins. GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter gemeinsam mit Herrn … Herr G. (Beschwerdeführer) fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zu. Das Vorliegen eines solchen kann als ergeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Mit der Aktivität des Betriebes ist kein maßgeblicher Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden. Die anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare geringfügige Beschäftigung von vier Arbeitsnehmern neben der verpflichteten Anstellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers begründet keine wirtschaftliche Wertschätzung im Sinne des § 24 AuslBG.Die anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare geringfügige Beschäftigung von vier Arbeitsnehmern neben der verpflichteten Anstellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers begründet keine wirtschaftliche Wertschätzung im Sinne des Paragraph 24, AuslBG. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr G. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft

§ 24Ausl

BG zu qualifizieren.Herr G. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft

Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Es wird daher ein negatives Gutachten abgegeben.“

  1. Mit Bescheid vom 24.04.2013 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.02.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller keine selbstständige Schlüsselkraft ist.
  2. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 28.05.
  3. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Gegensatz zu der Beurteilung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien sei eine ökonomische Gesamtbedeutung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gegeben, weil das Gastronomielokal des Beschwerdeführers vier Arbeitnehmer beschäftigt habe und regelmäßig Gewinn erzielt worden sei sowie die Mitarbeiteranzahl kontinuierlich steige. Außerdem sei dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil dieser nicht vom negativen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien verständigt worden sei. In der am 25.2.2014 durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei aufgrund des wirtschaftlichen Erfolges demnächst geplant ein weiteres Lokal zu eröffnen. Außerdem würden mittlerweile 8 Mitarbeiter beschäftigt werden, zwei davon Vollzeit. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein Konto bei der Bank Austria mit einem Gutachten von rund EUR 144.000,00 und zwei Sparbücher mit EUR 58.000,00 bzw. EUR 14.000,00, welche für die Erweiterung der Geschäftstätigkeit vorgesehen seien. Das Startkapital für die I. GmbH stamme aus seiner 16 jährigen Tätigkeit bei dem …unternehmen N. bzw. dem Verkauf von zwei Apotheken der Ehegattin. Der Beschwerdeführer habe sich bereits ein Einfamilienhaus für seine Ehegattin und seine 3 Kinder gekauft, weshalb eine sichere finanzielle Basis für die Geschäftstätigkeit bestehe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über EUR 100.000,00 in sein Lokal investiert. Nach wirtschaftlichen Anfangsschwierigkeiten seien erstmals im Jahr 2012 Gewinne erzielt worden. In der am 25.2.2014 durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei aufgrund des wirtschaftlichen Erfolges demnächst geplant ein weiteres Lokal zu eröffnen. Außerdem würden mittlerweile 8 Mitarbeiter beschäftigt werden, zwei davon Vollzeit. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein Konto bei der Bank Austria mit einem Gutachten von rund EUR 144.000,00 und zwei Sparbücher mit EUR 58.000,00 bzw. EUR 14.000,00, welche für die Erweiterung der Geschäftstätigkeit vorgesehen seien. Das Startkapital für die römisch eins. GmbH stamme aus seiner 16 jährigen Tätigkeit bei dem …unternehmen N. bzw. dem Verkauf von zwei Apotheken der Ehegattin. Der Beschwerdeführer habe sich bereits ein Einfamilienhaus für seine Ehegattin und seine 3 Kinder gekauft, weshalb eine sichere finanzielle Basis für die Geschäftstätigkeit bestehe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über EUR 100.000,00 in sein Lokal investiert. Nach wirtschaftlichen Anfangsschwierigkeiten seien erstmals im Jahr 2012 Gewinne erzielt worden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus vom 13.11.2008, die betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Korrespondenz der T. KG, aus welcher zu entnehmen ist, dass in der I. GmbH des Beschwerdeführer insgesamt 8 Mitarbeiter beschäftigt werden, im Jahr 2012 ein Überschuss von 12.724,19 und ein vorläufiges Betriebsergebnis von EUR 23.806,32 im Jahr 2013 erzielt worden ist, sowie Kontoauszüge und Sparbücherüber in Kopie vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus vom 13.11.2008, die betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Korrespondenz der T. KG, aus welcher zu entnehmen ist, dass in der römisch eins. GmbH des Beschwerdeführer insgesamt 8 Mitarbeiter beschäftigt werden, im Jahr 2012 ein Überschuss von 12.724,19 und ein vorläufiges Betriebsergebnis von EUR 23.806,32 im Jahr 2013 erzielt worden ist, sowie Kontoauszüge und Sparbücherüber in Kopie vorgelegt. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme der Verhandlung verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 41Abs.

2 Z. 4 NAG kann ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24

Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 41Abs.

4 zweiter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag der Zulassung im Fall des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz negativ ist.

Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag der Zulassung im Fall des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz negativ ist.

§ 24

Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen 3 Wochen dass im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

§ 41

NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere Hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen 3 Wochen dass im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere Hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Zwar spricht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH 2008/22/0880; VwGH 2009/22/0189; VwGH 2008/21/0618).Zwar spricht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche VwGH 2008/22/0880; VwGH 2009/22/0189; VwGH 2008/21/0618). Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung vom 25.2.2014 im Rahmen seines Parteiengehörs das Gutachten der Landesgeschäftsstelle widerlegen und einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufzuzeigen. „Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Ausländers den über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Dass wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wird oder mit der Niederlassung der Schlüsselkräfte ein Transfer von Know how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.“ Im konkreten Fall hat sich die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien nicht ausreichend mit den Angaben und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zu dem negativen Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gutachten wurde am 19.4.2013 erstattet, die belangte Behörde hat bereits den bekämpften Bescheid am 24.4.2013 erlassen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, durch Urkunden und eine gutachterliche Stellungnahme einer Steuerberaterin das Gutachten des AMS zu widerlegen. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht über das Gutachten informiert hat und gleich entschieden hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. In der Berufungsverhandlung am 25.02.2014 konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines rechtlichen Gehörs das Gutachten der Landesgeschäftsstelle durch neue Beweismittel (Urkunden) widerlegen und glaubhaft darlegen, dass bereits ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital von Ägypten nach Österreich stattgefunden hat. Ebenso ist es wahrscheinlich, dass die bereits geschaffenen Arbeitsplätze erhalten bleiben und zukünftig weitere Arbeitsplätze geschaffen werden. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Ausstellung des geänderten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte in Kartenform und dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer

§ 1NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idg

F, durch die belangte Behörde zu erfolgen hat.Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Ausstellung des geänderten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte in Kartenform und dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer

Paragraph eins, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, durch die belangte Behörde zu erfolgen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10550.2014

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