GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Dem Beschwerdeführer wird
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Nigeria, brachte am 04.01.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“
F BGBl. I Nr. 29/2009. In der Folge modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
F BGBl. I Nr. 38/2011 begehrte. Der Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik Nigeria, brachte am 04.01.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. In der Folge modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, begehrte. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer illegal am 16.10.2004 mit dem Zug nach Österreich eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde in der Folge vom Bundesasylamt abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat behob am 24.10.2007 den angefochtenen Bescheid und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die dagegen erhobene Berufung gab der Asylgerichtshof keine Folge, bestätigte den Bescheid des Bundesasylamtes und verfügte erneuert die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 28.04.2009 abgelehnt. Die Ausweisung ist laut Auszug aus der IZR-Datenbank am 07.05.2009 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von 01.12.2009 zu Zl. ... wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 30.07.2013 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde festgestellt dass die Probezeit abgelaufen ist und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht mehr möglich ist. Die Tilgung der Strafe wird voraussichtlich am 01.12.2014 erfolgen. Diesbezüglich wurde der Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Zl. .... Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer seine Identität, nach der Aufforderung der belangten Behörde, anhand eines Berichtes des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in A. bestätigen lassen. Daraufhin wurden die vorliegenden Personenstandsdokumente („Statutory Decleration of Age“ vom 23.03.2012 und die „Attestation of Birth“ vom 26.03.2012) des Beschwerdeführers durch die Österreichische Botschaft in A. diplomatisch beglaubigt. Mit Dokumentennachreichung vom 26.05.2011 wurde seitens des Beschwerdeführers – mittels eines Zeugnisses des „Österreichischen Sprachdiploms“ - nachgewiesen, dass er nunmehr über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Mit Schreiben vom 12.08.2013 gewährte die belangte Behörde das Parteiengehör
AVG 1991 und verständigte den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages. In der an die belangte Behörde erstatteten Stellungnahme vom 31.08.2013 wies der Beschwerdeführer auf die Tatsache, dass er nunmehr eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, Frau Jana O., einer slowakischen Staatsbürgerin, unterhält und dass am 12.09.2012 die gemeinsame Tochter, Rebecca N., geboren wurde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe massive persönliche und familiäre Beziehungen zu Österreich und sei als selbständiger Zeitschriftenzusteller erwerbstätig.Mit Schreiben vom 12.08.2013 gewährte die belangte Behörde das Parteiengehör
Paragraph 45, AVG 1991 und verständigte den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages. In der an die belangte Behörde erstatteten Stellungnahme vom 31.08.2013 wies der Beschwerdeführer auf die Tatsache, dass er nunmehr eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, Frau Jana O., einer slowakischen Staatsbürgerin, unterhält und dass am 12.09.2012 die gemeinsame Tochter, Rebecca N., geboren wurde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe massive persönliche und familiäre Beziehungen zu Österreich und sei als selbständiger Zeitschriftenzusteller erwerbstätig. Gleichzeitig wurde mit der Stellungnahme vom 31.08.2013 – unter anderem - auch das Gutachten aus dem Abstammungsverfahren zu Zl. … des Bezirksgerichtes ... vom 09.06.2013 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu Rebecca N. praktisch erwiesen und sie daher die leibliche Tochter des Beschwerdeführers ist. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar die Erreichung des A2 Sprachniveaus und die erwiesene Vaterschaft zu Rebecca N. eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstelle welche eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erforderlich mache, jedoch „seit der Rechtskraft der verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Abs 3 NAG erscheinen lassen.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar die Erreichung des A2 Sprachniveaus und die erwiesene Vaterschaft zu Rebecca N. eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstelle welche eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich mache, jedoch „seit der Rechtskraft der verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen wären, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, NAG erscheinen lassen.“ In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21.11.2013, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin und die Vaterschaft zu einer slowakischen Staatsbürgerin, sowie auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr mehr als 8 Jahren in Österreich aufhält und selbsterhaltungsfähig sei, die belangte Behörde hätten erkennen lassen müssen, dass eine positive Erledigung des Antrages vorzunehmen ist. Am 28.02.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Wenn ich befragt werde welche Integrationsmaßnahmen seit der Rechtskraft der Ausweisung gesetzt wurden, kann ich nur sagen, dass die Integration sehr langsam vor sich geht. Es ist ein Prozess. Seit 2009 bin ich als Zeitungszusteller tätig. Ein Freund von mir, Herr Sch., hat mir erklärt, diese Arbeit als Zeitungszusteller wird mir helfen mich zu integrieren. Dieser Herr Sch. hat mir 2010 erklärt, ich sollte einen Deutsch-Kurs machen. Ich hab mittlerweile in Österreich viele Freunde gewonnen. Samstags spiele ich oft mit diesen Freunden Fußball. Wenn die Freunde Arbeit haben, dann rufen sie mich, damit ich ihnen helfe. Meine Beziehung zu meiner Tochter gestaltet sich derart, dass ich sie jeden Tag sehe. Ich lebe derzeit nicht zusammen mit der Mutter meines Kindes. Wenn ich befragt werde, wieso ich nicht mit der Mutter meines Kindes lebe, so kann ich nur angeben, dass ich seit 2010 eine Beziehung mit der Frau O. habe, und der Grund, weshalb wir nicht gemeinsam leben ist die Tatsache, dass die Frau O. bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung hat. Eines der Kinder geht in den Kindergarten und das zweite in die Volksschule. Ich bin wie ein zweiter Vater für sie. Wir suchen derzeit eine größere Wohnung. Derzeit verdiene ich nicht genug, aber wir beide sparen bereits. Wen ich befragt werde, ob ich Unterhalt für meine Tochter zahle, so kann ich angeben, dass es keinen Gerichtsbeschluss gibt, der mich dazu verpflichtet, aber ich unterstützte Frau O. indem ich den Kindergarten bezahle und ich gehe selbst einkaufen. Ich sehe meine Tochter jeden Tag und verbringe jeden Tag mit ihr. Die Beziehung zu Frau O. kann ich nur als liebevoll bezeichnen. Wir planen in den nächsten drei Monaten zu heiraten. Wenn mir vorgehgalten wird, dass ich seit Februar 2012 als Arbeiter geringfügig beschäftigt bin und gleichzeitig diese Tätigkeit ohne gültige Beschäftigungsbewilligung ausübe, kann ich angeben, dass ich bevor ich bei Herrn A. angefangen habe zu arbeiten, seitens der Polizei informiert wurde, dass ich eine Beschäftigungsbewilligung brauche. Das war irgendwann 2011 oder 2012. Herr A. hat mich 2012 zum AMS begleitet, dort wurde befragt, ob ich versichert bin. Daraufhin hat mich Herr A. zur SVA gebracht und ich wurde für zwei Monate als selbständig versichert. Danach bin ich nicht mehr zum AMS gegangen, weil mir Herr A. gesagt hat, es sei alles in Ordnung. Wenn ich befragt wurde, wieso ich Österreich nach Rechtskraft der Ausweisung nicht verlassen habe, so kann ich angaben, dass ich nicht wusste, dass ich Österreich verlassen muss. Ich musste mich dann regelmäßig melden und auf das Heimreisezertifikat warten. Das hat acht Monate lang gedauert, die Polizei hat mir dann gesagt, ich brauche nicht mehr zu kommen. Wenn ich befragt werde, ob ich noch Bindungen zu meinem Heimatland Nigeria habe, kann ich angeben, dass meine Eltern bereits tot sind, ich habe zwar noch zwei Schwestern in Nigeria aber wir haben keinen Kontakt. Ich habe derzeit keinen Kontakt mit Personen in Nigeria. Ich will festhalten, dass ich mit Frau O. ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen will. Frau O. gab als Zeugin einvernommen Folgendes an: „Ich habe den Beschwerdeführer vor vier Jahren in Wien kennengelernt und seither führen wir eine Beziehung. Der Beschwerdeführer ist Vater meine Tochter Rebecca, er unterstützt mich finanziell, indem er mir Bargeld für das Essen, Bekleidung und Windeln gibt. Derzeit zahlt er auch EUR 60,-- für die Kindergruppe der Tochter. Da ich bis Jänner einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen bin, hat er mir auch bei der Kindererziehung geholfen. Josiah sieht seine Tochter jeden Tag, abgesehen von Samstag, da er arbeiten muss. Die Beziehung zu Josiah ist ganz gut und normal. Es gibt Pläne, dass wir noch in diesem Jahr heiraten, derzeit suchen wir intensiv nach einer Wohnung. Derzeit wohnen wir nicht zusammen, da es aus finanziellen Gründen nicht geht. Josiah hat ein paar Freunde, mit welchen er sich ab und zu trifft, jedoch hat er nicht viel Zeit dafür, weil er viel arbeiten muss. Josiah spricht mit mir Englisch, wenn wir alleine sind, mit den Kindern jedoch nur Deutsch. Ich bin der Meinung, wenn Josiah einen Aufenthaltstitel bekäme, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt auch steigen würden und wir es dann leichter hätten.“ In seiner Schlussausführung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin seit 2004 in Österreich und mittlerweile gut integriert, ich habe den Deutsch-Kurs bestanden, bin selbsterhaltungsfähig und es besteht seit mehreren Jahren ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Zu Nigeria habe ich keinerlei Beziehungen.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3.die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Art 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387). Die belangte Behörde hat zwar eine Interessenabwägung im Hinblick auf das seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers vorgenommen, dabei jedoch das seither begründete Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung völlig außer Acht gelassen. Dies obwohl die Tochter des Beschwerdeführers erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, nämlich am 12.09.2012, also in maßgeblichen Zeitraum, geboren wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ändert nichts an der Tatsache, dass zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind ein Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK besteht (s. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, S. 205, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EGMR). Damit erübrigt sich die Frage, ob nicht angesichts der konkreten Umstände der Lebensgemeinschaft diese als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu qualifizieren ist, obwohl derzeit kein gemeinsamer Haushalt besteht. (vgl. VfGH vom 29.11.2011, B884/11).Die belangte Behörde hat zwar eine Interessenabwägung im Hinblick auf das seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers vorgenommen, dabei jedoch das seither begründete Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung völlig außer Acht gelassen. Dies obwohl die Tochter des Beschwerdeführers erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, nämlich am 12.09.2012, also in maßgeblichen Zeitraum, geboren wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ändert nichts an der Tatsache, dass zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind ein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK besteht (s. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, S. 205, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EGMR). Damit erübrigt sich die Frage, ob nicht angesichts der konkreten Umstände der Lebensgemeinschaft diese als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist, obwohl derzeit kein gemeinsamer Haushalt besteht. vergleiche VfGH vom 29.11.2011, B884/11). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2013 zu Zl. 2013/22/0220 zu Recht erkannt, dass das nach Art 8 MRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2013 zu Zl. 2013/22/0220 zu Recht erkannt, dass das nach Artikel 8, MRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergibt sich im vorliegendem Fall das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK, was die belangte Behörde im angefochtenem Bescheid unterlassen hat zu würdigen. Daher irrt die belangte Behörde in der Annahme, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist konkret darzutun, dass sich sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit Mai 2009 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung – entgegen der Beurteilung des Asylgerichtshofes – nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde.Nach den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergibt sich im vorliegendem Fall das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, was die belangte Behörde im angefochtenem Bescheid unterlassen hat zu würdigen. Daher irrt die belangte Behörde in der Annahme, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist konkret darzutun, dass sich sein Privat- und Familienleben betreffenden Umstände seit Mai 2009 derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung – entgegen der Beurteilung des Asylgerichtshofes – nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt wurde, obwohl diese aktenkundig war - liegt mehr als 4 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wies danach (aber auch davor) keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Die Höhe der bedingt verhängten Freiheitsstrafe, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither, das baldige Eintreten der Tilgung (01.12.2014), sowie das nunmehrige Bestehen eines Familienlebens lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in der Zukunft keine strafbaren Handlungen begehen wird. Angesichts der langen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner jahrelangen Beschäftigung, der erworbenen Deutschkenntnisse, seiner im Inland lebenden Lebensgefährtin und seines Kindes, welche Unionsbürger sind, ist der Verwaltungsgericht Wien nach Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK der Ansicht, dass sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft der Ausweisung maßgeblich geändert hat und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, trotz des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit.Angesichts der langen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner jahrelangen Beschäftigung, der erworbenen Deutschkenntnisse, seiner im Inland lebenden Lebensgefährtin und seines Kindes, welche Unionsbürger sind, ist der Verwaltungsgericht Wien nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK der Ansicht, dass sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft der Ausweisung maßgeblich geändert hat und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, trotz des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.10689.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.