der allgemein vorgeschriebenen Gebühr nicht
begriffen war,
ein dafür (zwecks Ermittlung allfälliger weiterer Abgabenvorschreibungen) vorgesehenes Verzeichnis („Streckenbuch“) nicht eingetragen und darüber hinaus zweimal Geldbeträge von Anrainern jener Grundstücke, die auf der von ihm zum Zweck der Müllentsorgung zu absolvierenden Route lagen, angenommen habe, vorläufig vom Dienst suspendiert (s. Bescheid vom 28.8.2012, Zl. MA 2/591958).
der Folge hat die Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 7, zunächst die Suspendierung des Beamten ausgesprochen (s. Bescheid vom 2.10.2012, Zl. DK/98371/2012) und diese jedoch nach Einstellung eines zum gegenständlichen Vorwurf eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen § 153 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aufgehoben. Dagegen wendet sich die von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde.Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, den der MA 48 dienstzugeteilten Beamten Hans K. (Müllaufleger, Verwendungsgruppe I/3/5) aufgrund des Verdachts, er habe Dienstpflichtverletzungen dadurch begangen, dass er zusätzliche Müllsäcke, deren Entsorgung
der allgemein vorgeschriebenen Gebühr nicht
begriffen war,
ein dafür (zwecks Ermittlung allfälliger weiterer Abgabenvorschreibungen) vorgesehenes Verzeichnis („Streckenbuch“) nicht eingetragen und darüber hinaus zweimal Geldbeträge von Anrainern jener Grundstücke, die auf der von ihm zum Zweck der Müllentsorgung zu absolvierenden Route lagen, angenommen habe, vorläufig vom Dienst suspendiert (s. Bescheid vom 28.8.2012, Zl. MA 2/591958).
der Folge hat die Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 7, zunächst die Suspendierung des Beamten ausgesprochen (s. Bescheid vom 2.10.2012, Zl. DK/98371/2012) und diese jedoch nach Einstellung eines zum gegenständlichen Vorwurf eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 153, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aufgehoben. Dagegen wendet sich die von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde.
der dazu bereits von der Verwaltungsbehörde eingeholten Stellungnahme des rechtsanwaltlich vertretenen betroffenen Beamten wird beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und die seitens der Disziplinarkommission verfügte Aufhebung der Suspen-dierung „zu bestätigen“. 2.
seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2…
anderen als den
Abs. 1 und 2 genannten Fällen und
den Fällen,
denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
anderen als den
Absatz eins und 2 genannten Fällen und
den Fällen,
denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
teressen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.Paragraph 88,
teressen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.
Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
sbesondere
1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der
Paragraph 97, Absatz eins, genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Erläuternde Bemerkungen (EB) zur
B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 wird die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht jedoch davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hätte demnach keine Beschwerdelegitimation.
, B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht jedoch davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hätte demnach keine Beschwerdelegitimation. Art. 132 Abs. 5 B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 ermöglicht allerdings, durch Bundes- oder Landesgesetz Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, um eine Gleichstellung beider Verfahrensparteien zu gewährleisten und auch eine Überprüfung der Bescheide
jeder Hinsicht zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verwaltungsgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einräumung der Beschwerdelegitimation (gemeint wohl „Legitimation für die Revision“) findet sich
8 B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012.“Artikel 132, Absatz 5, B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ermöglicht allerdings, durch Bundes- oder Landesgesetz Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, um eine Gleichstellung beider Verfahrensparteien zu gewährleisten und auch eine Überprüfung der Bescheide
jeder Hinsicht zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verwaltungsgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einräumung der Beschwerdelegitimation (gemeint wohl „Legitimation für die Revision“) findet sich
, Absatz 8, B-VG
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,.“ Suspendierung § 94.
c angeführten Delikts vorliegt oder 1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines
Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder 2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche
teressen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt),
dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinar-kommission unverzüglich aufzuheben.
dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt),
dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinar-kommission unverzüglich aufzuheben.
Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 B-VG (s. Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren“, 77). Für sogenannte Organparteien, Formalparteien oder Legalparteien ergibt sich daraus nach dem Wortlaut des Art. 132 B-VG eine Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zur Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Rechte oder kraft ausdrücklicher materiengesetzlicher Anordnung. 3.1. Unabhängig vom hier vorliegenden Fall ergibt sich die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht – entgegen der Überschrift zu Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz („Beschwerderecht“) – nicht aus dieser Bestimmung, sondern unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, - 4 B-VG oder aus den Materiengesetzen
Verbindung mit Artikel 132, Absatz 5, B-VG (s. Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren“, 77). Für sogenannte Organparteien, Formalparteien oder Legalparteien ergibt sich daraus nach dem Wortlaut des Artikel 132, B-VG eine Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zur Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Rechte oder kraft ausdrücklicher materiengesetzlicher Anordnung. 3.2.
diesem Sinne führen Grabenwarter-Fister
„Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit“, 26, zur Stellung der Organparteien folgendes aus: „Im Fall von Legalparteien stellt der Materiengesetzgeber selbst durch Definitionen oder Aufzählungen klar, wer
einer Verwaltungssache Parteistellung hat. Mit der Stellung einer Legalpartei ist zwar regelmäßig, nicht aber notwendigerweise die Einräumung eines materiellen subjektiven Rechts verbunden. Ein Beispiel für Parteien ohne subjektives Recht sind die Formalparteien, deren Anspruch auf die Mitwirkung im Verfahren als Partei beschränkt ist. Der Zweck dieser prozessualen Rechtsstellung liegt meist
der Mitwirkung zur Wahrung öffentlicher
teressen. Ein Sonderfall der Formalpartei sind die Organparteien. Hier wird Verwaltungsorganen die Stellung einer solchen Partei eingeräumt. Gegen den verfahrensbeendenden Bescheid können Formal- und Organparteien regelmäßig wegen Verletzung ihrer prozessualen Rechte Beschwerde erheben,
der Sache selbst haben sie aber mangels materieller subjektiver Rechte keine Beschwerdelegitimation (vgl. zum bisherigen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH VwSlg 12.662 A/1988), es sei denn, ihnen wurde durch Gesetz gem Art. 132 Abs 5 B-VG eine solche Beschwerdelegitimation eingeräumt.“Ein Sonderfall der Formalpartei sind die Organparteien. Hier wird Verwaltungsorganen die Stellung einer solchen Partei eingeräumt. Gegen den verfahrensbeendenden Bescheid können Formal- und Organparteien regelmäßig wegen Verletzung ihrer prozessualen Rechte Beschwerde erheben,
der Sache selbst haben sie aber mangels materieller subjektiver Rechte keine Beschwerdelegitimation vergleiche zum bisherigen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH VwSlg 12.662 A/1988), es sei denn, ihnen wurde durch Gesetz gem Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine solche Beschwerdelegitimation eingeräumt.“ 4.1 Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts ergibt sich daher sowohl für das Disziplinarverfahren nach der Dienstordnung 1994 (s. § 88 Abs. 1 DO 1994) als auch für das ihm nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
Bezug auf Disziplinarerkenntnisse der Disziplinarkommission der Stadt Wien (s. § 88 Abs. 3 DO 1994) die Parteistellung (als Organpartei). 4.1 Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts ergibt sich daher sowohl für das Disziplinarverfahren nach der Dienstordnung 1994 (s. Paragraph 88, Absatz eins, DO 1994) als auch für das ihm nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
Bezug auf Disziplinarerkenntnisse der Disziplinarkommission der Stadt Wien (s. Paragraph 88, Absatz 3, DO 1994) die Parteistellung (als Organpartei). 4.2. Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren stellt sich daher die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation nur dann, wenn dem Suspendierungs-verfahren ein Charakter als ein zwar dem Disziplinarverfahren angelagertes, rechtlich jedoch eigenständiges Verfahren, zukommt, da andernfalls die Frage nach der Beschwerdelegitimation bereits deshalb zu bejahen wäre, weil sich diese expressis verbis aus § 88 Abs.3 DO 1994 für Beschwerden
Disziplinarrechtsangelegenheiten ergibt.4.2. Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren stellt sich daher die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation nur dann, wenn dem Suspendierungs-verfahren ein Charakter als ein zwar dem Disziplinarverfahren angelagertes, rechtlich jedoch eigenständiges Verfahren, zukommt, da andernfalls die Frage nach der Beschwerdelegitimation bereits deshalb zu bejahen wäre, weil sich diese expressis verbis aus Paragraph 88, Absatz 3, DO 1994 für Beschwerden
Disziplinarrechtsangelegenheiten ergibt. 4.3. Die Frage nach dem eigenständigen, vom Disziplinarverfahren losgelösten Charakter des Suspendierungsverfahrens ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien schon deshalb zu bejahen, weil beiden Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen und Themen zu Grunde liegen. So ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens die Sanktionierung disziplinarrechtlich relevanter Verstöße wogegen der Zweck der Suspendierung darin liegt, die Gefährdung eines wesentlichen dienstlichen
teresses oder des Ansehens des Amtes bis zur Abklärung disziplinärer Vorwürfe im Disziplinarverfahren hintanzuhalten. Auch ist die Parallelität beider Verfahren
zeitlicher Hinsicht nur unvollständig, da ein Suspendierungsverfahren auch bereits zu einem Zeitpunkt anhängig sein kann, zu dem ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist. Des Weiteren findet sich die bei der Suspendierung gegebene verfahrensrechtliche Unterscheidung
vorläufige Suspendierung und Suspendierung im Disziplinarverfahren nicht. Der unterschiedliche Charakter beider Verfahren kommt schließlich – abgesehen von den nur im Suspendierungsverfahren Platz greifenden bezugsrechtlichen Folgen - auch dadurch zum Ausdruck, dass die Verfahren im Gesetz
thematisch getrennten Bestimmungen geregelt werden. 4.4. Der eigenständige Charakter des Suspendierungsverfahrens wird auch im Schrifttum überwiegend ausdrücklich anerkannt. Für das Beamten-Dienstrechtsgesetz des Bundes wurde er 1983 bei einer damals (diesbezüglich) im Wesentlichen mit der heutigen Dienstordnung 1994 deckungsgleichen Rechtslage auf Bundesebene von Walter
seinem Aufsatz „Die Stellung des Disziplinaranwalts nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz“(s. Festschrift Melichar 1983, S. 411) bejaht. Dieser Rechtsansicht tritt (für den Bereich des BDG) auch Kucsko-Stadlmayer
das „Disziplinarrecht der Beamten“, 4. Auflage, 450, unter Verweis auf die Rechtsansicht Walters bei. Auch Schwabl/Chilf bezeichnen das Suspendierungsverfahren
ihrem Kommentar zum „Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten“, 2.Auflage, S. 162, als „Annexverfahren“ zum Disziplinar-verfahren (allerdings mit einer im nachfolgenden dargestellten, von der zuvor zitierten Literatur abweichenden Schlussfolgerung bezüglich der Parteistellung des Disziplinar-anwalts im Suspendierungsverfahren). 4.5. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist
seiner Rechtsprechung zum Beamten-Dienstrechtsgesetz des Bundes der unter 4.4. zitierten Literatur gefolgt und hat den eigenständigen Charakter des Suspendierungsverfahrens zunächst im Erkenntnis vom 10.3.1999, GZ. 99/09/0006, und
der Folge im Erkenntnis vom 28.10.2004, GZ. 2004/09/0140, bejaht. Im erstzitierten Erkenntnis hat der VwGH im Einzelnen folgendes festgehalten: Das BDG 1979 definiert den Begriff "Disziplinarverfahren" nicht näher. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120 = Slg. 13.686 A) und herrschender Lehre (z.B. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 1996, Seite 306 mwN.) wird darunter das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten bei der Dienstbehörde (§ 109 BDG 1979) verstanden. Die Suspendierung vom Dienst steht mit einem Disziplinarverfahren nicht
notwendiger Verbindung. Das Suspendierungsverfahren kann unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige gegen einen Beamten durchgeführt werden. Bei der Suspendierung handelt es sich auch nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Art sichernde Maßnahme gegen eine Gefährdung des "Ansehens" des Amtes oder "wesentliche
teressen" des Dienstes. Lediglich dann, wenn "ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist" besteht über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission ein Verfahrenszusammenhang, weil
diesem Falle die Disziplinarkommission zur Suspendierung zuständig ist. Trifft dieser Fall nicht zu, ist die Dienstbehörde zur Verhängung einer "vorläufigen Suspendierung" kompetent, welche der Disziplinarkommission mitzuteilen ist.
3 BDG 1979 ist ausdrücklich geregelt, daß dann, wenn "
anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft" sind, diese auch im Falle der Suspendierung" eintreten. Schon diese genannten Umstände deuten darauf hin, daß das Suspendierungsverfahren - trotz seiner systematischen Einordnung im BDG 1979 im Kapitel "Disziplinarverfahren" - nicht als Teil des Disziplinarverfahrens im Sinne obiger Definition anzusehen ist, sondern es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., Seite 307, und Walter, Die Stellung des Disziplinaranwalts nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, FS-Melichar 1983, Seite 424).Das BDG 1979 definiert den Begriff "Disziplinarverfahren" nicht näher. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120 = Slg. 13.686 A) und herrschender Lehre (z.B. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 1996, Seite 306 mwN.) wird darunter das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten bei der Dienstbehörde (Paragraph 109, BDG 1979) verstanden. Die Suspendierung vom Dienst steht mit einem Disziplinarverfahren nicht
notwendiger Verbindung. Das Suspendierungsverfahren kann unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige gegen einen Beamten durchgeführt werden. Bei der Suspendierung handelt es sich auch nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Art sichernde Maßnahme gegen eine Gefährdung des "Ansehens" des Amtes oder "wesentliche
teressen" des Dienstes. Lediglich dann, wenn "ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist" besteht über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission ein Verfahrenszusammenhang, weil
diesem Falle die Disziplinarkommission zur Suspendierung zuständig ist. Trifft dieser Fall nicht zu, ist die Dienstbehörde zur Verhängung einer "vorläufigen Suspendierung" kompetent, welche der Disziplinarkommission mitzuteilen ist.
Paragraph 123, Absatz 3, BDG 1979 ist ausdrücklich geregelt, daß dann, wenn "
anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft" sind, diese auch im Falle der Suspendierung" eintreten. Schon diese genannten Umstände deuten darauf hin, daß das Suspendierungsverfahren - trotz seiner systematischen Einordnung im BDG 1979 im Kapitel "Disziplinarverfahren" - nicht als Teil des Disziplinarverfahrens im Sinne obiger Definition anzusehen ist, sondern es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., Seite 307, und Walter, Die Stellung des Disziplinaranwalts nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, FS-Melichar 1983, Seite 424). 4.6. Bezüglich der Parteistellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren nach dem BDG kommt Walter (s. Literaturzitat unter 4.4.) zum Ergebnis, dass eine solche (nach der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt) zu verneinen ist, da der Disziplinaranwalt nur „Partei des Disziplinarverfahrens“ sei, er jedoch keine Parteistellung
dem – vom Disziplinarverfahren zu unterscheidenden – Suspendierungsverfahren eingeräumt erhalten habe. Mit ähnlicher Begründung kommt auch Kucsko-Stadlmayer (s. Literaturzitat unter 4.4.) bezüglich dieser Rechtslage zum gleichen Ergebnis. Abweichend davon bejahen Schwabl-Chilf (s. Literaturzitat unter 4.4.) die Parteistellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass die dem Suspendierungsverfahren zu Grunde liegenden „
teressen des Dienstes“ mit den im Disziplinarverfahren gegenständlichen, „durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen
teressen“ gleichwertig seien. 4.7.
dem
4.5. zitierten Erkenntnis vom 10.3.1999, GZ. 99/09/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof
Übereinstimmung mit der
der Fachliteratur vertretenen Mehrheitsmeinung die Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwalts im Suspendierungs-verfahren im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Bedenkt man des weiteren, daß es sein kann, daß eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde zu erfolgen hat, obzwar kein Disziplinarverfahren anhängig ist oder eingeleitet wird, und
diesem Falle dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, weil es sich - bei jeder Betrachtungsweise - um ein Stadium vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige handelte, wäre es nicht einzusehen, weshalb ein und dieselbe Maßnahme (Suspendierung) einmal
einem Verfahren unter Einschaltung des Disziplinaranwaltes, das andere Mal ohne seine Beteiligung durchgeführt werden sollte. Das Berufungsrecht steht zudem ausdrücklich nur dem von der Suspendierung Betroffenen zu (§ 112 Abs. 6 BDG 1979). Hingegen räumt das Gesetz dem Disziplinaranwalt kein ausdrückliches Recht auf die Erlassung eines die Suspendierung aussprechenden Bescheides
erster
stanz ein. Somit läßt sich aus der Stellung der von der Suspendierung betroffenen Partei im Rechtsmittel-verfahren für die Einräumung der Parteistellung an den Disziplinaranwalt bzw. dessen Beschwerdelegitimation im Suspendierungsverfahren nichts ableiten.Bedenkt man des weiteren, daß es sein kann, daß eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde zu erfolgen hat, obzwar kein Disziplinarverfahren anhängig ist oder eingeleitet wird, und
diesem Falle dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, weil es sich - bei jeder Betrachtungsweise - um ein Stadium vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige handelte, wäre es nicht einzusehen, weshalb ein und dieselbe Maßnahme (Suspendierung) einmal
einem Verfahren unter Einschaltung des Disziplinaranwaltes, das andere Mal ohne seine Beteiligung durchgeführt werden sollte. Das Berufungsrecht steht zudem ausdrücklich nur dem von der Suspendierung Betroffenen zu (Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979). Hingegen räumt das Gesetz dem Disziplinaranwalt kein ausdrückliches Recht auf die Erlassung eines die Suspendierung aussprechenden Bescheides
erster
stanz ein. Somit läßt sich aus der Stellung der von der Suspendierung betroffenen Partei im Rechtsmittel-verfahren für die Einräumung der Parteistellung an den Disziplinaranwalt bzw. dessen Beschwerdelegitimation im Suspendierungsverfahren nichts ableiten. Da der Disziplinaranwalt nur zur Vertretung der dienstlichen
teressen im Disziplinarverfahren (§ 103 Abs. 1 BDG 1979) berufen und er nur Partei im Disziplinarverfahren (§ 106 BDG 1979) ist, es sich beim Suspendierungsverfahren jedoch um ein vom Disziplinarverfahren zu unterscheidendes Verfahren handelt, ist die Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Suspendierungsverfahren - und auch seine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - zu verneinen. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, daß § 103 Abs. 4 BDG 1979 dem Disziplinaranwalt nach dem Wortlaut der Norm eine unbeschränkte Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission einräumt, deshalb nichts zu ändern, weil Abs. 4 leg. cit. dem Disziplinaranwalt kein von § 103 Abs. 1 bzw. § 106 BDG 1979 losgelöstes Beschwerderecht zuerkennt, das über seine Befugnisse nach Abs. 1 hinausginge. Die Erläuterungen (RV 128 BlgNR 18. GP, Seite 11) zeigen nur auf, daß mit der Neufassung des § 103 Abs. 4 BDG 1979 eine auf der Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Disziplinarverfahren beruhende Beschwerdelegitimation, welche der Disziplinaranwalt zur Wahrung dienstlicher
teressen (im Disziplinarverfahren) auszuüben habe, geschaffen wurde. § 103 Abs. 1 BDG 1979 umschreibt taxativ die Aufgaben des Disziplinaranwaltes mit "Vertretung der dienstlichen
teressen im Disziplinarverfahren". Nur zu diesem Zweck sind Disziplinaranwälte überhaupt bestellt. Räumte man dem Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation auch gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ein, welche nicht im Disziplinarverfahren erlassen wurden, bedeutete dies, den Disziplinaranwälten eine über den Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sie bestellt sind, hinausgehende Befugnis einzuräumen.Da der Disziplinaranwalt nur zur Vertretung der dienstlichen
teressen im Disziplinarverfahren (Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979) berufen und er nur Partei im Disziplinarverfahren (Paragraph 106, BDG 1979) ist, es sich beim Suspendierungsverfahren jedoch um ein vom Disziplinarverfahren zu unterscheidendes Verfahren handelt, ist die Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Suspendierungsverfahren - und auch seine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - zu verneinen. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, daß Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 dem Disziplinaranwalt nach dem Wortlaut der Norm eine unbeschränkte Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission einräumt, deshalb nichts zu ändern, weil Absatz 4, leg. cit. dem Disziplinaranwalt kein von Paragraph 103, Absatz eins, bzw. Paragraph 106, BDG 1979 losgelöstes Beschwerderecht zuerkennt, das über seine Befugnisse nach Absatz eins, hinausginge. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 128 BlgNR 18. GP, Seite 11) zeigen nur auf, daß mit der Neufassung des Paragraph 103, Absatz 4, BDG 1979 eine auf der Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Disziplinarverfahren beruhende Beschwerdelegitimation, welche der Disziplinaranwalt zur Wahrung dienstlicher
teressen (im Disziplinarverfahren) auszuüben habe, geschaffen wurde. Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 umschreibt taxativ die Aufgaben des Disziplinaranwaltes mit "Vertretung der dienstlichen
teressen im Disziplinarverfahren". Nur zu diesem Zweck sind Disziplinaranwälte überhaupt bestellt. Räumte man dem Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation auch gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ein, welche nicht im Disziplinarverfahren erlassen wurden, bedeutete dies, den Disziplinaranwälten eine über den Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sie bestellt sind, hinausgehende Befugnis einzuräumen. 4.8. Im zweitgenannten Erkenntnis vom 28.10.2004, GZ. 2004/09/0140, hat der Ver-waltungsgerichtshof die
der vorzitierten Entscheidung vertretene Rechtsansicht für die Rechtslage nach dem BDG weiterhin aufrechterhalten.
haltlich hat der VwGH auf die Ausführungen im vorangegangenen Erkenntnis verwiesen, wobei der Entscheidung folgende Textfassung der maßgeblichen Bestimmung des BDG zugrunde lag: "Disziplinaranwalt § 103.
teressen im Disziplinar-verfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.Paragraph 103,
teressen im Disziplinar-verfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
teressen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.Paragraph 112,
teressen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
der zitierten Rechtsprechung behandelte Problematik derzeit nicht mehr gegeben ist, da § 112 BDG - nach einer zunächst durch die Novelle BGBl. I Nr 140/2011 erfolgten Einräumung des Berufungsrechtes der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts an die Berufungskommission gegen Entscheidungen der Disziplinar-kommission, mit denen diese entweder keine Suspendierung verfügte oder die Suspen-dierung aufhob - mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 dahingehend geändert wurde, dass für diese Organpartei die Legitimation zur Einbringung von Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend Suspendierungen an das Bundesverwaltungsgericht normiert wurde.5. Zur nunmehr geltenden Rechtslage nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz des Bundes ist festzuhalten, dass die
der zitierten Rechtsprechung behandelte Problematik derzeit nicht mehr gegeben ist, da Paragraph 112, BDG - nach einer zunächst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 140 aus 2011, erfolgten Einräumung des Berufungsrechtes der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts an die Berufungskommission gegen Entscheidungen der Disziplinar-kommission, mit denen diese entweder keine Suspendierung verfügte oder die Suspen-dierung aufhob - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, dahingehend geändert wurde, dass für diese Organpartei die Legitimation zur Einbringung von Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend Suspendierungen an das Bundesverwaltungsgericht normiert wurde. 6.1. Für die Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 ergibt sich daher folgendes: Ein subjektiv-öffentliches Recht der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts darauf, dass der Magistrat oder die Disziplinarkommission der Stadt Wien bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Suspendierung diese auch tatsächlich (im Falle des Magistrats „vorläufig“) verfügen oder einmal verfügte Suspendierungen im Fall des Weiterbestehens ihrer Voraussetzungen aufrecht erhalten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dazu führen Schubert/Vesely
„Das Dienstrecht der Beamten der Stadt Wien“, 1989, S. 625, zur (diesbezüglich) vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstordnung 1966 zur Suspendierung ua. Folgendes aus: „Das Berufungsrecht hat jedenfalls grundsätzlich der Beamte. Der Disziplinaranwalt hat gegen die Suspendierung kein Berufungsrecht, er hat aber auch gegen die Ablehnung seines Antrages oder gegen die Untätigkeit der Disziplinar-(ober)kommission kein Rechtsmittel. Er ist aber, als Partei, wohl zu hören.“ Im Vergleich dazu führt auch die derzeitige Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 zu keinem anderen Ergebnis. Eine Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungs-verfahren zur Suspendierung wird zu bejahen sein, da die Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt. Daraus kann jedoch für die Frage der Beschwerdelegitimation deshalb nichts gewonnen werden, weil abgesehen vom formell-rechtlichen Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsprechung Parteistellung im Verwaltungs-verfahren und Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht deckungsgleich sein müssen, unklar ist, welches im materiellen Recht begründete subjektiv-öffentliche Recht die Organpartei im Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Ein im vorliegenden Fall zu prüfender Rechtsanspruch der Organpartei, der auf die Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Suspendierung
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet wäre, kommt schon allein deshalb nicht
Betracht, weil die Annahme eines solchen Rechtes zu einem sinnwidrigen Ergebnis dahingehend führen würde, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsanspruch geltend gemacht würde, dem kein im vorgelagerten Verwaltungsverfahren durchsetzbarer, im materiellen Recht begründeter subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch zu Grunde liegt.
diesem Sinne wird auch gerade durch die obzitierte Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994 deutlich, dass es Aufgabe des Magistrats ist, Suspendierungsverfahren (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eigenständig einzuleiten, ohne Anträge des Disziplinaranwaltes abzuwarten, ja vielmehr dieser davon im Regelfall erst durch die Mitteilung des Magistrats vom Verfahren Kenntnis erlangt. Ebenso ist die Aufhebung der Suspendierung als contrarius actus bei Wegfall der für sie ursprünglich gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen (dh als nicht an Anträge des Disziplinaranwalts gebunden) vorzunehmen.Im Vergleich dazu führt auch die derzeitige Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 zu keinem anderen Ergebnis. Eine Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungs-verfahren zur Suspendierung wird zu bejahen sein, da die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt. Daraus kann jedoch für die Frage der Beschwerdelegitimation deshalb nichts gewonnen werden, weil abgesehen vom formell-rechtlichen Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsprechung Parteistellung im Verwaltungs-verfahren und Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht deckungsgleich sein müssen, unklar ist, welches im materiellen Recht begründete subjektiv-öffentliche Recht die Organpartei im Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Ein im vorliegenden Fall zu prüfender Rechtsanspruch der Organpartei, der auf die Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Suspendierung
einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet wäre, kommt schon allein deshalb nicht
Betracht, weil die Annahme eines solchen Rechtes zu einem sinnwidrigen Ergebnis dahingehend führen würde, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsanspruch geltend gemacht würde, dem kein im vorgelagerten Verwaltungsverfahren durchsetzbarer, im materiellen Recht begründeter subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch zu Grunde liegt.
diesem Sinne wird auch gerade durch die obzitierte Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 deutlich, dass es Aufgabe des Magistrats ist, Suspendierungsverfahren (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eigenständig einzuleiten, ohne Anträge des Disziplinaranwaltes abzuwarten, ja vielmehr dieser davon im Regelfall erst durch die Mitteilung des Magistrats vom Verfahren Kenntnis erlangt. Ebenso ist die Aufhebung der Suspendierung als contrarius actus bei Wegfall der für sie ursprünglich gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen (dh als nicht an Anträge des Disziplinaranwalts gebunden) vorzunehmen. 6.2. Ein allgemeiner gesetzlicher Auftrag an den Disziplinaranwalt,
teressen der objektiven Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Suspendierungsverfahren zu wahren oder „dienstliche
teressen“
diesem Verfahren wahrzunehmen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, da sich die darauf Bezug nehmende Bestimmung des § 103 Abs. 1 Dienstordnung 1994 und die daran anknüpfende, im Gesetz ausdrücklich normierte Beschwerdelegitimation
Abs. 4 leg. cit. nach Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur auf das Disziplinarverfahren beziehen (
diesem Sinne sind auch die oben wieder-gegebenen erläuternden Bemerkungen zu verstehen).6.2. Ein allgemeiner gesetzlicher Auftrag an den Disziplinaranwalt,
teressen der objektiven Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Suspendierungsverfahren zu wahren oder „dienstliche
teressen“
diesem Verfahren wahrzunehmen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, da sich die darauf Bezug nehmende Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Dienstordnung 1994 und die daran anknüpfende, im Gesetz ausdrücklich normierte Beschwerdelegitimation
Absatz 4, leg. cit. nach Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur auf das Disziplinarverfahren beziehen (
diesem Sinne sind auch die oben wieder-gegebenen erläuternden Bemerkungen zu verstehen). 6.3. Schließlich wurde
der Beschwerde auch keine Verletzung von Verfahrensrechten der Organpartei im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. 7. Legitimation zur Einbringung einer ordentlichen Revision Die Zulassung der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass die gegenständlich entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine den Ausschluss des ordentlichen Revisionsrechtes tragende Klarstellung dieser Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Verwaltungsgericht Wien
sofern nicht als hinreichend gegeben an, als bei Ermittlung von - wenngleich auf die gegenständliche Problematik Bezug nehmenden - zwei bereits mehrere Jahre zurückliegenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die eine
dieser Form nicht mehr
Geltung stehende bundesrechtliche Norm behandeln, keine ausreichende „Verdichtung“ der Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.053.21158.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.