GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
8 WVRG 2014 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar. Begründung Die W. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich die „Vollwartung von Aufzügen für die Dauer von 10 Jahren“ (Los 1-3), GZ: ...“ nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen, das billigste zulässige (Teil-)Angebot je Los soll den Zuschlag erhalten. Die Antragstellerin hat am 23.9.2013 ein Angebot hinsichtlich des Loses 1 (Aufzüge des Herstellers S.), des Loses 2 (Aufzüge betreffend des Herstellers O.), des Loses 3 (Aufzüge betreffend des Herstellers T.) und des Loses 4 (Aufzüge betreffend des Herstellers K.) abgegeben. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.2.2014, per Fax der Antragstellerin je am 20.2.2014 zugegangen, wurde der Antragstellerin das Ausscheiden für die Lose 1 bis 4 sowie die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose 1 bis 4 mitgeteilt. Als für den Zuschlag in Aussicht genommener Bieter für die Lose 1 bis 3 wurde die T. GmbH in Wien bekannt gegeben. Gegen diese Entscheidung betreffend die Lose 1 bis 3 richtet sich der am 3.3.2014, und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 19.2.2014, Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz.Gegen diese Entscheidung betreffend die Lose 1 bis 3 richtet sich der am 3.3.2014, und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 19.2.2014, Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz. Begründung führt die Antragstellerin aus, dass der Leistungsumfang in allen vier Losen grundsätzlich die Vollwartung der betreffenden Aufzüge umfasse. Im Rahmen der Angebotsöffnung seien die Preise je Los verlesen worden. Es habe zwei Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung gegeben, welche von der Antragstellerin binnen gesetzter Frist beantwortet worden seien. Die Angebotsprüfung habe sich insbesondere auf die Regieleistungen bezogen und habe die Antragsgegnerin feststellen können, dass an den Stellen „50% ÜStd“ und „100% ÜStd“ von der Antragstellerin irrtümlich (nur) die Überstundenzuschläge angesetzt worden seien. Im Zuge eines Aufklärungsgespräches am 28.11.2013 wies die Antragstellerin neuerlich auf diesen Irrtum hin, sowie, dass sich sowohl die Normalstundensätze als auch die 50%- und die 100%-Überstundenzuschläge verbindlich aus dem Angebot ergäben. Die Berichtigung sei zulässig, da sämtliche preisbildenden Komponenten im Angebot ausgepreist seien. Mit der am 20.2.2014 zugegangenen Ausscheidensentscheidung sei mitgeteilt worden, dass es sich bei der irrtümlichen Angabe der Überstundenzuschläge im Preisteil Regieleistungen Los 1 bis 4 um einen unbehebbaren Mangel handle, der zum Ausscheiden führe. Weiters seien – wie die Aufklärung vom 28.11.2013 ergeben habe - falsche Einheitspreise eingesetzt worden, welche aufgrund der angeführten Judikatur zum Ausscheiden führten. Durch die angefochtene Entscheidung erachtet sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Durchführung eines Vergabeverfahrens, insbesondere auf Nichtausscheiden bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen, Durchführung ordnungsgemäßer vertiefter Angebotsprüfungen, Nichtausscheiden eines auszuscheidenden Angebots eines Mitbieters, Nicht-Erlassung einer Zuschlagsentscheidung zugunsten eines nachgebesserten Angebots eines Mitbieters, Nicht-Erlassung einer Zuschlagsentscheidung zugunsten eines auszuscheidenden Angebots eines Mitbieters sowie Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Bieter im Zuges des Vergabeverfahrens verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Abschluss des Vertrages, welches etwa durch die Teilnahme am Vergabeverfahren, sowie die Beauftragung eines Rechtsvertreters mit Einbringung des gegenständlichen Antrages, ausreichend glaubhaft gemacht sei. Der Antragstellerin drohe ein Schaden in Gestalt einer entgangenen Chance auf einen unternehmerischen Gewinn und verliere die Antragstellerin einen wichtigen Kunden. Die Antragstellerin sei bereits bisher für die Auftraggeberin tätig und entginge ihr ein wichtiges Referenzprojekt. Letztlich drohe auch ein Schaden in Form der bisher aufgewendeten Kosten für die Beteiligung am Vergabeverfahren, welche sich auf mehrere tausend Euro beliefen. Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung und führt zum Schaden aus, dass die Auftraggeberin die Möglichkeit der Zuschlagserteilung habe, womit sich für die Antragstellerin eine unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen ergebe. Nach ständiger Rechtsprechung zählen zu den allenfalls überwiegenden besonderen Interessen in erster Linie die Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum und die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen. Gegen eine besondere Dringlichkeit im gegenständlichen Vergabeverfahren spreche auch, dass die Auftraggeberin die Zuschlagsfrist um zwei Monate erstreckt habe. Eine Interessensabwägung habe demnach zugunsten der Antragstellerin auszufallen. Mit Schriftsatz vom 6.3.2014 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt, dass die Auftraggeberin entsprechend der vergaberechtlichen Judikatur gebotenermaßen ein Nachprüfungsverfahren in ihren Zeitplan einkalkuliert habe und in Hinblick darauf, es unterlasse, sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszusprechen. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:, Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 165 Abs. 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist, sie ist Sektorenauftraggeberin im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2014. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2014. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
1 WVRG 2014 gegeben, wobei
4 WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien
Paragraph 7, Absatz eins, WVRG 2014 gegeben, wobei
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, WVRG 2014.
WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Paragraph 28, WVRG 2007 hat das Verwaltungsgericht Wien, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen der Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre. Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6.3.2014 entfallen.
6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dem Sicherungszweck mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen.
Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dem Sicherungszweck mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014. Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.074.22558.2014
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