RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/010/20185/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn W. J. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 10b. und
- Bezirk vom 14.11.2013, Zahl: SH/2013/820446-001, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt I.) des Bescheides gewährte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 637,33 Euro, vom 1.2.2014 bis 28.2.2014 637,33 Euro und vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 678,19 Euro, beträgt. Die unter Spruchpunkt II.) des Bescheides gewährte Leistung an Mietbeihilfe beträgt vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 13,71 Euro, vom 1.2.2014 bis 28.2.2014 13,71 Euro und vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 13,71 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt römisch eins.) des Bescheides gewährte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 637,33 Euro, vom 1.2.2014 bis 28.2.2014 637,33 Euro und vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 678,19 Euro, beträgt. Die unter Spruchpunkt römisch zwei.) des Bescheides gewährte Leistung an Mietbeihilfe beträgt vom 1.1.2014 bis 31.1.2014 13,71 Euro, vom 1.2.2014 bis 28.2.2014 13,71 Euro und vom 1.3.2014 bis 31.3.2014 13,71 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 14.11.2013, MA 40 – Sozialzentrum Wilhelmstraße – SH/2013/820446-001, weist folgenden Spruch auf: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrte Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 27.09.2013 I.)römisch eins.) Wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 607,95 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 621,57 von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 607,95 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 607,95 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 648,81 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. II.)römisch zwei.) Wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt: Die Leistung beträgt: von 01.11.2013 bis 30.11.2013 EUR 13,38 von 01.12.2013 bis 31.12.2013 EUR 13,38 von 01.01.2014 bis 31.01.2014 EUR 13,38 von 01.02.2014 bis 28.02.2014 EUR 13,38 von 01.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 13,38 III.)römisch drei.) Werden die gemäß Spruchpunkt I.) zuerkannten Leistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe für Miete verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt.Werden die gemäß Spruchpunkt römisch eins.) zuerkannten Leistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe für Miete verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt. Rechtsinformation: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von Ihnen zu leistenden Teilbeträge für Strom und Gas nicht durch eine Direktüberweisung der MA 40 abgedeckt sind und Sie daher für die Bezahlung selbst Sorge tragen müssen. Eine Abdeckung allfälliger Rückstände durch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nicht möglich, da aufgrund des für die Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens das Vorliegen einer diesem Gesetz entsprechenden Notlage ausgeschlossen ist. Rechtsgrundlagen: §§ 7,8,9,10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit dem §§ 1,2,3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7,,8,9,10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit dem Paragraphen eins,,2,3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie J. aus Herrn W. J. und den zwei minderjährigen Söhnen M. und Ma. J. und den volljährigen Sohn W. J., alle wohnhaft in der R.-gasse, Wien, bestehe. W. J., geboren 1955, beziehe laufend Notstandshilfe in der Höhe von derzeit 13,62 Euro täglich. W. J., geboren 1994, beziehe seit Mai 2013 eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 757,61 Euro und im Juni 2013 laut Gehaltskonto 1.515,52 Euro. Da das Einkommen des volljährigen W. J. jun. den derzeit geltenden Mindeststandart für volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 3 WMG in der Höhe von 397,46 Euro überschreite, könne dieser bei der Berechnung der Leistung nicht berücksichtigt werden. M. J., geboren 1996, erhalte seit August 2011 laufend Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von monatlich 108,00 Euro. Ma. J., geboren 2011, erhalte seit August 2011 laufend Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von 86,00 Euro. Weiters erhalte Herr J. laufend Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder. Ab August 2013 bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe der MA 50, da das gemeinsame Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite. Bei der Berechnung seien die in der WMG- VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfobergrenzen heranzuziehen gewesen und sind die diesbezüglichen Berechnungen dem Bescheid beigeschlossen. Um Mietrückstände zu verhindern, werde die gesamte monatliche Miete in der Höhe von 559,23 Euro direkt an den Vermieter angewiesen, da ansonsten die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie J. aus Herrn W. J. und den zwei minderjährigen Söhnen M. und Ma. J. und den volljährigen Sohn W. J., alle wohnhaft in der R.-gasse, Wien, bestehe. W. J., geboren 1955, beziehe laufend Notstandshilfe in der Höhe von derzeit 13,62 Euro täglich. W. J., geboren 1994, beziehe seit Mai 2013 eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 757,61 Euro und im Juni 2013 laut Gehaltskonto 1.515,52 Euro. Da das Einkommen des volljährigen W. J. jun. den derzeit geltenden Mindeststandart für volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 WMG in der Höhe von 397,46 Euro überschreite, könne dieser bei der Berechnung der Leistung nicht berücksichtigt werden. M. J., geboren 1996, erhalte seit August 2011 laufend Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von monatlich 108,00 Euro. Ma. J., geboren 2011, erhalte seit August 2011 laufend Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von 86,00 Euro. Weiters erhalte Herr J. laufend Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder. Ab August 2013 bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe der MA 50, da das gemeinsame Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite. Bei der Berechnung seien die in der WMG- VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfobergrenzen heranzuziehen gewesen und sind die diesbezüglichen Berechnungen dem Bescheid beigeschlossen. Um Mietrückstände zu verhindern, werde die gesamte monatliche Miete in der Höhe von 559,23 Euro direkt an den Vermieter angewiesen, da ansonsten die Abdeckung der Bedarfe für Miete nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer, Herr W. J., geboren 1955, erhob dagegen mit E-Mail vom 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass kein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren durchgeführt und ihm auch kein Parteigehör gewährt worden sei. Der Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung auf. Die Sozialhilfe sei nicht im rechtsanspruchgemäßem Gesamtumfang zuerkannt und die konkrete Einzelfallsituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder sei nicht berücksichtigt worden. Mit einem fiktiven Sozialhilfebetrag, der nicht bargeldmäßig zu Verfügung stehe, könne keine Nahrung eingekauft werden. Betreffend den Unterkunftsbedarf kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die willkürliche Vornahme der Überweisung an Dritte sei gesetzwidrig. Die Behörde gehe auch nicht vom tatsächlichen Einkommen aus. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, Beweise aufzunehmen und ihn dazu anzuhören, die zwingend anzuwendenden Rechtsvorschriften des § 2 WSHG anzuwenden, auf durchrechnerischer Überprüfung, ob die existentielle Subsistenz und der Sonderbedarf bzw. Mehraufwand durch den gewährten Richtsatz überhaupt auf konkreten Tatsachen beruhend gedeckt sei, auf Gewährleistung des Individualitätsprinzips das im WSHG ausdrücklich normiert sei, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, auf Bewilligung der Reisekosten und auf aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer, Herr W. J., geboren 1955, erhob dagegen mit E-Mail vom 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass kein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren durchgeführt und ihm auch kein Parteigehör gewährt worden sei. Der Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung auf. Die Sozialhilfe sei nicht im rechtsanspruchgemäßem Gesamtumfang zuerkannt und die konkrete Einzelfallsituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder sei nicht berücksichtigt worden. Mit einem fiktiven Sozialhilfebetrag, der nicht bargeldmäßig zu Verfügung stehe, könne keine Nahrung eingekauft werden. Betreffend den Unterkunftsbedarf kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die willkürliche Vornahme der Überweisung an Dritte sei gesetzwidrig. Die Behörde gehe auch nicht vom tatsächlichen Einkommen aus. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, Beweise aufzunehmen und ihn dazu anzuhören, die zwingend anzuwendenden Rechtsvorschriften des Paragraph 2, WSHG anzuwenden, auf durchrechnerischer Überprüfung, ob die existentielle Subsistenz und der Sonderbedarf bzw. Mehraufwand durch den gewährten Richtsatz überhaupt auf konkreten Tatsachen beruhend gedeckt sei, auf Gewährleistung des Individualitätsprinzips das im WSHG ausdrücklich normiert sei, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, auf Bewilligung der Reisekosten und auf aufschiebende Wirkung. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Akt vor. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezieht für sich und seine Kinder schon seit längerer Zeit Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, zuletzt zuerkannt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 17.6.2013, MA 40 – Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk – SH/2013/432224-001 vom 14.5.2013 bis 31.10.
- Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen 3 Söhnen in der Wohnung in Wien, R.-gasse, die Mietkosten betragen 559,23 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer stellte am 27.9.2013 einen „Folgeantrag“ auf Gewährung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe für sich und die Kinder Ma., M. und W. jun. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von 13,62 Euro täglich. W. J. junior absolviert eine Lehre und bezieht seit Mai 2013 eine Lehrlingsentschädigung von 757,61 Euro monatlich. Die Kinder M. und Ma. erhalten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von 108,00 Euro bzw. 86,00 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Das erkennende Gericht beraumte für den 20.2.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Vertreterin der Magistratsabteilung 40 führte in der Verhandlung wie folgt aus: „Ich verweise auf den Bescheid vom 14.11.2013, insbesondere die in der Begründung angeführten Entscheidungsgrundlagen. Warum die Auszahlung der zuerkannten Mindestsicherung in Höhe der Miete an den Vermieter angeordnet wurde, hat den Grund darin, dass früher, als dem Beschwerdeführer die gesamte Mindestsicherung und Mietbeihilfe angewiesen wurde, es immer wieder zu Zahlungsrückständen bei der Miete, Strom und Gas kam. Diesbezüglich lege ich eine Liste beginnend mit August 1998 bis Juli 2012 vor, in der zu den auf der Liste angegebenen einzelnen Monaten die jeweiligen Zahlungsrückstände für Gas/Strom und Miete aufgelistet sind. „MZR“ bedeutet Mietzinsrückstand, „NZ“ bedeutet Nachzahlung, „TB“ bedeutet Teilbetrag und „JAB“ bedeutet Jahresabrechnung. Die Liste wird verlesen und als Beilage A zum Protokoll genommen. Dies führte soweit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie 2011 kurz vor der Delogierung stand. Die MA 40 ist dann dazu übergegangen, die dem Beschwerdeführer zuerkannte Mietbeihilfe direkt an den Vermieter anzuweisen, um eine Notlage abzuwenden. Da jedoch der Beschwerdeführer auch den Differenzbetrag der Miete des Öfteren nicht bezahlt hat, wurde dann dazu übergegangen, den gesamten Mietbetrag, früher auch für Strom und Gas, dem Vermieter bzw. dem Versorgungsunternehmen anzuweisen. Dazu möchte ich noch vermerken, dass auch der UVS Wien die Vorgangsweise der Auszahlung der Miete und der Beträge für Strom und Gas für Rechtens befunden hat (z.Bsp. Bescheid vom 26.2.2013, UVS- SOZ/43/452/2013-6). Auch in dem „Vorgängerbescheid“ des UVS Wien vom 5.11.2013, GZ: UVS-SOZ/15/10026/2013-1, der den Zuerkennungszeitraum bis 31.10.2013 umfasst, wurde die Vorgangsweise der Auszahlung an den Vermieter als Rechtens erkannt. Die Berufungsbescheide vom 26.2.2013 und vom 5.11.2013 werden verlesen und als Beilage B und C zum Protokoll genommen. Nach meinen Informationen müsste die neue WMG- Verordnung in den nächsten 14 Tagen, rückwirkend mit Jänner 2014 in Kraft treten.“ Hiezu wurde erwogen: Auf Grund der im Großen und Ganzen unbestritten geblieben Sachverhaltsdarstellung der Behörde und den Angaben der Vertreterin der Magistratsabteilung 40 in der Verhandlung am 20.02.2014 in Verbindung mit der von dieser vorgelegten „Liste“ steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer (W. J., geboren 1955) ist österreichischer Staatsbürger und wohnt mit seinen zwei minderjährigen Kindern und einem volljährigen Kind in Wien, R.-gasse im gemeinsamen Haushalt. An Mietaufwendungen sind monatlich EUR 559,23 zu leisten, Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nicht. Der BW steht im laufenden Bezug einer vom Arbeitsmarktservice Wien in der Höhe von täglich EUR 13,62 zuerkannten Notstandshilfe. Dass er diese nicht zur Gänze ausbezahlt bekommen würde, ist nicht hervorgekommen. Der volljährige W. J. jun., der das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält eine monatliche Lehrlingsentschädigung von 757,61 Euro. Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt für M. J. Euro 108,00 und für Ma. J. Euro 86,
- Der Bedarfsgemeinschaft wurden zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 17.06.2013, Zl. SH/2013/43224-001, von 14.05.2013 bis 31.10.2013 Leistungen nach dem WMG zuerkannt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 05.11.2013, Zl. UVS-SOZ/15/10026/2013-1, abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 27.9.2013 einen „Folgeantrag“ auf Gewährung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe für sich und die Kinder Ma., M. und W. jun. Der Beschwerdeführer hat es in den letzten Jahren immer wieder unterlassen, Rechnungen für Miete, Gas und Strom in vollem Ausmaß zu bezahlen, sodass diesbezüglich immer wieder Rückstände aufgetreten sind und der Beschwerdeführer und seine Familie 2011 kurz vor der Delogierung aus der Wohnung standen. Erst nachdem die MA 40 dazu übergegangen ist, die zuerkannte Mietbeihilfe direkt dem Vermieter anzuweisen, konnte diese drohende Notlage abgewendet werden. Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht: Im gegenständlichen Fall ist das WMG und die WMG-VO und nicht das WSHG anzuwenden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 5.Paragraph 5, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 150 vH des Wertes nach Ziffer eins
- a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
- b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.Paragraph 9, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
- a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
- b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
- c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 18.Paragraph 18, Auszahlung an Dritte
(1)Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5) verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich, können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden.
(1)Ist die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weil die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (Paragraph 6, Ziffer 5,) verwendet wird oder ist dies auf Grund der Besonderheit des Falles erforderlich, können Geldleistungen unter der Bedingung der Auszahlung an dritte Personen, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkannt werden.
(2)Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 1 abgeändert werden.
(2)Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Absatz eins, abgeändert werden. Die WMG- VO, LGBl. für Wien Nr. II 110/39 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. II 213/07 regelt u.a. Folgendes:Die WMG- VO, LGBl. für Wien Nr. römisch zwei 110/39 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. römisch zwei 213/07 regelt u.a. Folgendes: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91.
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, ris-attachment://image001.pngWMGris-attachment://image002.png eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 794,91. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen EUR 198,73;für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 198,73;
(3)Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 397,46.
(3)Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ris-attachment://image001.pngWMGris-attachment://image002.png und für volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ris-attachment://image001.pngWMGris-attachment://image002.png beträgt der Mindeststandard EUR 397,
- Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 99,37.
(4)Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard EUR 214,63.
(4)Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, ris-attachment://image001.pngWMGris-attachment://image002.png beträgt der Mindeststandard EUR 214,63. § 2.Paragraph 2, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 311,48
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Mit LGBl. für Wien Nr. II 2014/08, in Kraft getreten mit 1.1.2014, trat in § 1 Abs. 1 an Stelle des Betrages „794,91 Euro“, der Betrag „813,99 Euro“, in § 1 Abs. 1 lit. a trat an die Stelle des Betrages „198,73 Euro“, der Betrag „203,50 Euro“, in § 1 Abs. 3 trat an die Stelle des Betrages „397,46 Euro“, der Betrag „407,00 Euro“ und an Stelle des Betrages „99,37 Euro“, der Betrag „107,75 Euro“, im § 4 Abs. 1 trat an die Stelle des Betrages „214,63 Euro“, der Betrag „219,78 Euro“ und in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 trat an die Stelle des Betrages „311,48 Euro“, der Betrag „318,96 Euro“. Mit LGBl. für Wien Nr. römisch zwei 2014/08, in Kraft getreten mit 1.1.2014, trat in Paragraph eins, Absatz eins, an Stelle des Betrages „794,91 Euro“, der Betrag „813,99 Euro“, in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, trat an die Stelle des Betrages „198,73 Euro“, der Betrag „203,50 Euro“, in Paragraph eins, Absatz 3, trat an die Stelle des Betrages „397,46 Euro“, der Betrag „407,00 Euro“ und an Stelle des Betrages „99,37 Euro“, der Betrag „107,75 Euro“, im Paragraph 4, Absatz eins, trat an die Stelle des Betrages „214,63 Euro“, der Betrag „219,78 Euro“ und in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 trat an die Stelle des Betrages „311,48 Euro“, der Betrag „318,96 Euro“. Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem Beschwerdeführer, zwei minderjährigen Kindern und dem volljährigen Kind W. jun. Das monatliche Einkommen des W. J. jun. liegt mit 757,61 Euro monatlich über dem gemäß § 1 Abs. 3 WMG- VO mit 397,46 Euro (ab 1.1.2014 407,00 Euro) für volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft festgesetzten Mindeststandard. W. J. jun. ist daher gemäß § 7 Abs. 3 WMG bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem Beschwerdeführer, zwei minderjährigen Kindern und dem volljährigen Kind W. jun. Das monatliche Einkommen des W. J. jun. liegt mit 757,61 Euro monatlich über dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG- VO mit 397,46 Euro (ab 1.1.2014 407,00 Euro) für volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft festgesetzten Mindeststandard. W. J. jun. ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 3, WMG bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung für die Monate November 2013 und Dezember 2013 des Bedarfes der aus dem Beschwerdeführer und den zwei minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist vom Mindeststandart von 794,91 Euro gemäß § 1 Abs. 1 WMG- VO für eine volljährige Person, sowie gemäß § 1 Abs. 4 WMG- VO von je 214,63 Euro für die zwei minderjährigen Kinder auszugehen. Das ergibt für die Bedarfsgemeinschaft einen Mindestsicherungsbedarf von 1.224,17 Euro. Bei der Berechnung für die Monate November 2013 und Dezember 2013 des Bedarfes der aus dem Beschwerdeführer und den zwei minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist vom Mindeststandart von 794,91 Euro gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG- VO für eine volljährige Person, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 4, WMG- VO von je 214,63 Euro für die zwei minderjährigen Kinder auszugehen. Das ergibt für die Bedarfsgemeinschaft einen Mindestsicherungsbedarf von 1.224,17 Euro. Vom Mindestsicherungsbedarf in der Höhe von 1.224,17 Euro sind die Notstandshilfe des Beschwerdeführers in der Höhe von 13,62 Euro täglich sowie die Unterhaltsvorschüsse der minderjährigen Kinder in der Höhe von monatlich 108,00 Euro und monatlich 86,00 Euro in Abzug zu bringen. Der monatliche Mindestsicherungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt daher im November 2013 607,95 Euro und Dezember 2013 621,57 Euro. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe für November 2013 und Dezember 2013 bildet den Ausgangswert die Mietbeihilfobergrenze in der Höhe von 311,48 Euro. Davon ist der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von insgesamt 298,10 Euro in Abzug zu bringen, was einen monatlichen Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von 13,38 Euro ergibt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin bezüglich der Berechnung und Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bzw. Zuerkennung einer Mietbeihilfe für die Monate November 2013 und Dezember 2013 als rechtsrichtig. Für die Berechnung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bzw. der Mietbeihilfe für die Monate Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 war die rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft getretene Erhöhung der Mindeststandards in der WMG-VO zu berücksichtigen. Die monatlichen Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bzw. die monatliche Mietbeihilfe sind wie oben dargestellt zu berechnen, wobei jedoch die ab 1.1.2014 gültigen Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen einzusetzen sind. Das ergibt für Jänner 2014 und Februar 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich 637,33 Euro und für März 2014 eine Leistung in der Höhe von 678,19 Euro. Die Wohnbeihilfe in den Monaten Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 beträgt monatlich 13,71 Euro. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Leistungsgewährung zur Deckung des Lebensunterhals und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes bzw. Zuerkennung einer Mietbeihilfe in den Monaten Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 spruchgemäß abzuändern. Die Verfügung der Auszahlung der zuerkannten Beträge in der Höhe der Miete an den Vermieter gemäß § 18 WMG entspricht dem Gesetz, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Abdeckung des Wohnbedarfs vorrangig zu gewährleisten ist, um neuerlich Mietrückstände und die dadurch drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die Verfügung der Auszahlung der zuerkannten Beträge in der Höhe der Miete an den Vermieter gemäß Paragraph 18, WMG entspricht dem Gesetz, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Abdeckung des Wohnbedarfs vorrangig zu gewährleisten ist, um neuerlich Mietrückstände und die dadurch drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften (WMG bzw. WMG- VO) sind beim Gericht nicht entstanden, sodass kein Anlass für eine Überprüfung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof bestand. In diesem Zusammenhang ist auch auf das, den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.2012, B 1094/11 und B 1096/11 und auf das (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2013, Zahl: 2011/10/0210, hinzuweisen, wo unter anderem festgestellt wurde, dass der Wiener Gesetzgeber die Mindeststandards nicht willkürlich festgelegt hat und dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es konnte auch keine unsachliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche nach dem WMG im Vergleich zu seinen Ansprüchen nach dem WSHG und der Richtsatz-Verordnung erkannt werden Die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten Leistungen sind gemäß § 39 WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertragliche Grundlage zu erbringen, worauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten Leistungen sind gemäß Paragraph 39, WMG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf vertragliche Grundlage zu erbringen, worauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2014, VGW- 141/V/10/20440/2014 zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2014, VGW- 141/V/10/20441/2014 zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2014, VGW- 141/V/10/20440 aus 2014, zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2014, VGW- 141/V/10/20441 aus 2014, zurückgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG iVm mit der WMG- VO sind eindeutig und gibt es zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits dem Beschwerdeführer betreffende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes und weicht dieses Erkenntnis nicht von dieser Rechtsprechung ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der WMG in Verbindung mit mit der WMG- VO sind eindeutig und gibt es zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits dem Beschwerdeführer betreffende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes und weicht dieses Erkenntnis nicht von dieser Rechtsprechung ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.20185.2014