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{'item': 'VGW-142/052/10119/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 60§ 61Art. 130§ 2§§ 18§ 3§ 29§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/10119/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. W

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau J. M. vom 01.10.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

§§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idg

F, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau J. M. vom 01.10.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: „

§ 61Abs.

5 WWFSG 1989 darf Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.„

Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 darf Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen beträgt bei einem 6-Personen-Haushalt (3 Erwachsene und 3 Kinder) monatlich EUR 1.956,72. Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfänger nachgewiesen werden konnte, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist, war der Antrag abzuweisen.“ Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten.

Im vorliegenden Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) zur Sache im Wesentlichen vor, man dürfe ihren am ...1998 geborenen Sohn L. M. nicht als dritten Erwachsenen rechnen, sondern seinem Alter

als Kind. Weiters lebe die Familie der Bf in einer Behindertenwohnung, da die Tochter S. M. schwerstens behindert und auf dem Rollstuhl angewiesen sei. Dies sei auch der Grund, warum die Bf keinem Eigenerwerb nachgehen könne. Aufgrund der unbedingt erforderlichen Anmietung der gegenständlichen Behindertenwohnung habe sich der Mietaufwand gegenüber der vorhergehenden Wohnung um fast EUR 350,-- monatlich erhöht, wobei die von Seiten der Magistratsabteilung 40 bereitgestellte Mietbeihilfe keinesfalls ausreichend sei. Im Beschwerdefall ist zur einzig relevanten Frage des Haushaltseinkommens auszuführen: Als Einkommen gilt

§ 2

Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen

§ 2Abs.

2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

§§ 18, 34 Abs.

1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

§ 29Z 1 2.

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

§ 34

des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt

Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge

Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen

Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung

Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. Unstrittig und durch den vorgelegten erstinstanzlichen Akteninhalt belegt ist, dass der die Bf betreffenden Bedarfsgemeinschaft, welche neben ihr die Kinder Sa., L., O. Le und F. M. umfasst, eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) einschließlich Mietbeihilfe im Ausmaß von EUR 1.570,06 monatlich ausbezahlt wird. Die weiters haushaltszugehörige, am ...1992 geborene Tochter der Bf, Frau S. M., hat gesonderten Anspruch auf BMS in Höhe von EUR 794,91 monatlich. Ein näheres Eingehen auf diese Beträge je Kalendermonat erübrigt sich jedoch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der BMS um eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 handelt, die nach der zitierten Bestimmung des § 2 Z 14 WWFSG 1989 ausdrücklich nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gilt.Ein näheres Eingehen auf diese Beträge je Kalendermonat erübrigt sich jedoch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der BMS um eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 handelt, die nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 ausdrücklich nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gilt.

§ 61Abs.

5 WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Da, wie oben ausgeführt, die BMS nicht zum Einkommen

§ 2

Z 14 WWFSG 1989 zählt und auch aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen, unstrittigen Versicherungsdatenauszügen und Mitteilungen über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für die letzten zehn Jahre vor Antragstellung kein Einkommen festzustellen war, welches das relevante Mindesteinkommen

§ 61Abs.

5 WWFSG 1989 erreicht hätte, wurde und wird von der Bf auch nicht das im Sinne des § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 erforderliche Mindesteinkommen erzielt. Ausdrücklich zu betonen ist, dass sich diese Konsequenzen auch bei der von der Bf begehrten Bewertung der Zusammensetzung ihres Haushaltes (2 Erwachsene und 4 Kinder) ergibt, zumal diesfalls das erforderliche Mindesteinkommen von EUR 1.682,44 monatlich ebenfalls bei weitem nicht erreicht wird.Da, wie oben ausgeführt, die BMS nicht zum Einkommen

Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 zählt und auch aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen, unstrittigen Versicherungsdatenauszügen und Mitteilungen über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für die letzten zehn Jahre vor Antragstellung kein Einkommen festzustellen war, welches das relevante Mindesteinkommen

Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 erreicht hätte, wurde und wird von der Bf auch nicht das im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 erforderliche Mindesteinkommen erzielt. Ausdrücklich zu betonen ist, dass sich diese Konsequenzen auch bei der von der Bf begehrten Bewertung der Zusammensetzung ihres Haushaltes (2 Erwachsene und 4 Kinder) ergibt, zumal diesfalls das erforderliche Mindesteinkommen von EUR 1.682,44 monatlich ebenfalls bei weitem nicht erreicht wird. Festzuhalten ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen, welche von der Bf und ihrer Familie ohnedies in Anspruch genommen werden. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.Festzuhalten ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen, welche von der Bf und ihrer Familie ohnedies in Anspruch genommen werden. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des Paragraph 293, ASVG (unter Bedachtnahme auf Paragraph 73, ASVG) zählt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bf nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 keine Wohnbeihilfe gewährt werden kann, zumal das relevante Mindesteinkommen weder aktuell noch im maßgeblichen vergangenen Zeitraum erreicht wurde. Demnach war die vorliegende Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bf nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 keine Wohnbeihilfe gewährt werden kann, zumal das relevante Mindesteinkommen weder aktuell noch im maßgeblichen vergangenen Zeitraum erreicht wurde. Demnach war die vorliegende Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.10119.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.