Obsah (10)
§ 81§ 77§ 28§ 25a§ 13§ 3§ 74§ 75§ 360§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/6456/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I K römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 81Gew
O 1994 genehmigt und
§ 77Gew
O 1994 iVm § 93 Abs. 3 ASchG eine Reihe von näher umschriebenen Auflagen vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der Frau Margit römisch eins. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom
- Juli 2013, Zl.: 131786 aus 2013,, mit welchem die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H.- Straße, in welcher Herr Alexander P. die Gewerbe: „Handelsgewerbe und Handelsagent" und „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss der dem Kraftfahrzeugtechniker und jeder anderen einem Befähigungsnachweis unterliegenden Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit (Servicestation)" auszuüben beabsichtigt,
Paragraph 81, GewO 1994 genehmigt und
Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, ASchG eine Reihe von näher umschriebenen Auflagen vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t : I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wird: römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wird: „Das Abgasrohr der Gastherme wird nach Durchbruch der Fassade nicht lotrecht nach oben geführt, sondern wird die Ausblasöffnung durch den gedrehten 90 Grad - Bogen horizontal in Richtung H.-Straße situiert werden. Abgasrohr und Ausmündung der Gastherme werden sohin unterhalb der Mauerbank der Nachbargrundstücksgrenze situiert.“ Im Übrigen wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und dieses als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag des Herrn Alexander P. vom 12. Februar 2013, die Änderung seiner Betriebsanlage in Wien, H.-Straße,
§ 81Abs 1 Gew
O genehmigt und dazu
§ 77Gew
O 1994 iVm § 93 Abs. 3 ASchG eine Reihe von näher umschriebenen Auflagen vorgeschrieben. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde über Antrag des Herrn Alexander P. vom 12. Februar 2013, die Änderung seiner Betriebsanlage in Wien, H.-Straße,
Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigt und dazu
Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, ASchG eine Reihe von näher umschriebenen Auflagen vorgeschrieben. Zusammengefasst bestand die Änderung der Betriebsanlage in ihrer räumlichen Erweiterung (überwiegend in Form von Containern) durch die Hinzunahme eines Ausstellungsraumes für Motorräder, eines Verkaufsraumes, eines Reifenlagerraumes und einer Servicestation, in welcher 2 Hebebühnen aufgestellt werden sollten. In der Folge wurde von der Verwaltungsbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Die Rechtsmittelwerberin Margit I. erhob mit Schriftsatz vom
- April 2013 insoweit begründete und taugliche Einwendungen, als sie Lärmbelästigungen durch die Verwendung von Hubstaplern, der Reifenmontiermaschine sowie durch den Betrieb der Servicestation und Geruchsbelästigungen durch zu- und abfahrende Motorräder sowie eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung der Reifen befürchtete.In der Folge wurde von der Verwaltungsbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Die Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. erhob mit Schriftsatz vom
- April 2013 insoweit begründete und taugliche Einwendungen, als sie Lärmbelästigungen durch die Verwendung von Hubstaplern, der Reifenmontiermaschine sowie durch den Betrieb der Servicestation und Geruchsbelästigungen durch zu- und abfahrende Motorräder sowie eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung der Reifen befürchtete. In der Augenscheinsverhandlung vom
- April 2013 wurden dem Konsenswerber die Einreichunterlagen zur Verbesserung und Ergänzung (u.a. der Geräteliste sowie planlichen Darstellung und der detaillierten Beschreibung der in Bezug auf das Nachbarobjekt geplanten Schallschutzmaßnahme)
§ 13Abs.
3 AVG zurückgestellt. In der Augenscheinsverhandlung vom 8. April 2013 wurden dem Konsenswerber die Einreichunterlagen zur Verbesserung und Ergänzung (u.a. der Geräteliste sowie planlichen Darstellung und der detaillierten Beschreibung der in Bezug auf das Nachbarobjekt geplanten Schallschutzmaßnahme)
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgestellt. Nach Einlangen der verbesserten Antragsunterlagen wurde unter persönlicher Ladung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Margit I. neuerliche eine mündliche Verhandlung anberaumt. Laut Verhandlungsprotokoll war bei dieser die Rechtsmittelwerberin Margit I. persönlich anwesend.Nach Einlangen der verbesserten Antragsunterlagen wurde unter persönlicher Ladung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. neuerliche eine mündliche Verhandlung anberaumt. Laut Verhandlungsprotokoll war bei dieser die Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. persönlich anwesend. Laut Verhandlungsprotokoll vom
- Mai 2013 wurden neben lediglich aus baurechtlicher Sicht relevanten Vorbringen „Einwendungen ergänzend zur letzten Verhandlung erhoben“, und zwar seitens der „Familie I.“ in Bezug auf Lärmbelästigungen durch die geplante Servicetätigkeit und Verwendung von Hubstaplern. Darüber hinaus wurde angeregt, die Gastherme im Motorradverkaufsraum aufgrund der geringen Abstände zu ihren Nachbarfenstern zu verlegen. Laut Verhandlungsprotokoll vom
- Mai 2013 wurden neben lediglich aus baurechtlicher Sicht relevanten Vorbringen „Einwendungen ergänzend zur letzten Verhandlung erhoben“, und zwar seitens der „Familie römisch eins.“ in Bezug auf Lärmbelästigungen durch die geplante Servicetätigkeit und Verwendung von Hubstaplern. Darüber hinaus wurde angeregt, die Gastherme im Motorradverkaufsraum aufgrund der geringen Abstände zu ihren Nachbarfenstern zu verlegen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens des gewerbetechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aufgrund der eingeschränkten Betriebs- und Anlieferzeiten, im Hinblick auf den Umstand, dass auf dem Betriebsgelände keine motorisierten Testfahrten durchgeführt werden, der Kompressor in einem Container untergebracht ist und seine projektierten Schalldruckpegelwerte im örtlichen Umgebungsgeräuschpegel untergehen, Lärmbelästigungen nicht zu erwarten seien. Ebenso bestanden laut E-Mail des elektrotechnischen Amtssachverständigen der MA 36-B vom
- Mai 2013 sowie laut mit E-Mail vom
- Mai 2013 übermittelten Gutachten der Gewässersachverständigen der MA 45 vom
- Mai 2013 sowie laut einem weiteren E-Mail des elektrotechnischen Amtssachverständigen der MA 36-B vom
- Juli 2013 keine Einwände gegen die projektierte Änderung der Betriebsanlage und führten die genannten Sachverständigen jeweils aus, dass mit keinen Belästigungen und Gefährdungen durch die geänderte Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen zu rechnen sei. In der Folge erließ die Verwaltungsbehörde den nunmehr bekämpften Bescheid, gegen den sich das vorliegende Rechtsmittel richtet. Darin wird sinngemäß ausgeführt, dass der Betrieb ohne Gewerbeberechtigung erfolge, es an „baupolizeilichen Genehmigungen“ sowie der Baubewilligung fehle und Baumaßnahmen nicht eingehalten würden bzw. diese zu Lärm, Schmutz und Belästigungen führten. Unter Bezugnahme auf einzelne mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Auflagen wurde sinngemäß vorgebracht, dass diesen bis dato nicht Folge geleistet werde, sodass die angestrebten Schutzziele nicht erreicht werden könnten. Der Betrieb erfolge schon jahrelang ohne gewerbebehördlichen Konsens. Motoren würden entgegen dem Projekt am Stand getestet werden. Betriebsmittel würden ungehindert in den Boden ablaufen, sodass eine wasserrechtliche Untersuchung gefordert werde. Außerdem werde eine Verlegung oder Erhöhung der „Abgasausmündung“ gefordert. Für die mechanischen Hebebühnen (Hubstapler) werde ein Lärmgutachten gefordert. Dem Konsenswerber und dem zuständigen Arbeitsinspektorat wurde rechtliches Gehör zum vorliegenden Rechtsmittel gewährt. In dem seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eingeleiteten Ermittlungsverfahren erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige ein Gutachten vom
- Oktober 2013, wonach laut den Projektunterlagen ein Betrieb des Hubstaplers lediglich im Freien stattfinde und die angelieferte Ware durch diesen im Türbereich des Batterieverkaufes abgestellt werde. Die Manipulation im Batterieverkauf erfolge mittels händischer Hubameise bzw. händischen Rollwagens. Zum Nachbarschutz werde laut Betriebsbeschreibung und planlicher Darstellung zwischen Betriebsanlage und Nachbarobjekt eine Schwingbügel-Vorsatzschale errichtet und zusätzlich aus der Bodenplatte ein 20 cm breiter Streifen herausgeschnitten. Da im Batterieverkauf lediglich händisch betriebene Transportgeräte zum Einsatz kämen und die Bodenplatte zum Nachbarobjekt durch Herausschneiden eines 20 cm breiten Streifens körperschallentkoppelt werde, seien aus gewerbetechnischer Sicht keine Körperschallübertragungen in das Nachbarobjekt zu erwarten. Der elektrotechnische Amtssachverständige der MA 36-B führte in seinem Gutachten vom
- Oktober 2013 aus, dass der Abstand zur Ausmündung der Therme zu einem aus Anlass einer Besichtigung am
- Oktober 2013 als Schlafzimmerfenster bezeichneten Fenster im Hofbereich des Nachbarobjekts 4,6 m betrage, während der Abstand zum Fenster des geplanten Aufenthaltsraumes der Tochter 6 m betrage. Die gegenständliche Therme sei kommissioniert. Bauartbedingt sei eine Verlängerung der Abgasführung nicht möglich, da nur typengerechte Abgassysteme verwendet werden dürfen. Außerdem habe augenscheinlich festgestellt werden können, dass der Durchbruch des Abgasrohres der Therme durch die Fassade unterhalb der Mauerkante zur Liegenschaftsgrenze der Familie I. liege und danach in einem 90-Grad-Bogen hochgeführt werde. Werde das Abgasrohr nach Durchbrechung der Fassade nicht mehr lotrecht nach oben gebogen, sondern durch den gedrehten 90-Grad-Bogen horizontal in Richtung H.-Straße ausgeblasen, seien das Abgasrohr, die Ausmündung und der austretende Wasserdampf durch die Situierung unterhalb der Mauerkante der Grundstücksgrenze für die Nachbarsfamilie I. nicht mehr sichtbar und seien weitere Belästigungen auszuschließen. Der elektrotechnische Amtssachverständige der MA 36-B führte in seinem Gutachten vom
- Oktober 2013 aus, dass der Abstand zur Ausmündung der Therme zu einem aus Anlass einer Besichtigung am
- Oktober 2013 als Schlafzimmerfenster bezeichneten Fenster im Hofbereich des Nachbarobjekts 4,6 m betrage, während der Abstand zum Fenster des geplanten Aufenthaltsraumes der Tochter 6 m betrage. Die gegenständliche Therme sei kommissioniert. Bauartbedingt sei eine Verlängerung der Abgasführung nicht möglich, da nur typengerechte Abgassysteme verwendet werden dürfen. Außerdem habe augenscheinlich festgestellt werden können, dass der Durchbruch des Abgasrohres der Therme durch die Fassade unterhalb der Mauerkante zur Liegenschaftsgrenze der Familie römisch eins. liege und danach in einem 90-Grad-Bogen hochgeführt werde. Werde das Abgasrohr nach Durchbrechung der Fassade nicht mehr lotrecht nach oben gebogen, sondern durch den gedrehten 90-Grad-Bogen horizontal in Richtung H.-Straße ausgeblasen, seien das Abgasrohr, die Ausmündung und der austretende Wasserdampf durch die Situierung unterhalb der Mauerkante der Grundstücksgrenze für die Nachbarsfamilie römisch eins. nicht mehr sichtbar und seien weitere Belästigungen auszuschließen. Dieses Ermittlungsergebnis wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schreiben vom
- Oktober 2013 den Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom
- November 2013 brachte die Rechtsmittelwerberin Margit I. vor, dass die Schallschutzverbesserungsmaßnahmen laut einem (nicht näher genannten) Sachverständigen weder ausreichend noch zielführend seien. Der (nicht näher bezeichnete) Baumeister, der die Trennwand zwischen Wohngebäude und Batterieverkauf errichtet habe, habe diese Aussage bekräftigt. Fundamente, Außenmauerwerk, Decken und die komplette Dachkonstruktion seien in einem ausgeführt. Körperschall und Raumschall könnten sich daher ungehindert ausdehnen. Ohne eine generelle Trennung der angeführten Bauteile bis zur Fundamentsohle komme es zu einer verminderten Wohnqualität bzw. zu gesundheitlichen Schäden. Tatsächlich finde entgegen den Darstellungen der Einsatz von Hubstaplern und sonstigen Transportwagen über die Rampe in den Batterieverkauf statt. Das Abzugsrohr an der gemeinsamen Grundgrenze sei tatsächlich entfernt worden. Mit Eingabe vom
- November 2013 brachte die Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. vor, dass die Schallschutzverbesserungsmaßnahmen laut einem (nicht näher genannten) Sachverständigen weder ausreichend noch zielführend seien. Der (nicht näher bezeichnete) Baumeister, der die Trennwand zwischen Wohngebäude und Batterieverkauf errichtet habe, habe diese Aussage bekräftigt. Fundamente, Außenmauerwerk, Decken und die komplette Dachkonstruktion seien in einem ausgeführt. Körperschall und Raumschall könnten sich daher ungehindert ausdehnen. Ohne eine generelle Trennung der angeführten Bauteile bis zur Fundamentsohle komme es zu einer verminderten Wohnqualität bzw. zu gesundheitlichen Schäden. Tatsächlich finde entgegen den Darstellungen der Einsatz von Hubstaplern und sonstigen Transportwagen über die Rampe in den Batterieverkauf statt. Das Abzugsrohr an der gemeinsamen Grundgrenze sei tatsächlich entfernt worden. Mit E-Maileingabe vom
- November 2013 erstattete der Konsenswerber P. die im Spruch ersichtliche Änderung bzw. Ergänzung seines Ansuchens um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage. Diese Antragsänderung wurde den Parteien mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- November 2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Während sich die Rechtsmittelwerberin dazu nicht äußerte, gab das zuständige Arbeitsinspektorat mit Schriftsatz vom
- November 2013 bekannt, keine Einwände dagegen zu haben, dass das Abgasrohr nach Durchbruch der Fassade horizontal in Richtung H.-Straße geführt werde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:
§ 3Abs. 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Abänderung des Bescheides und Abweisung des Rechtsmittels der Frau Margit I.2) Zur Abänderung des Bescheides und Abweisung des Rechtsmittels der Frau Margit römisch eins.
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g leg.cit. angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, leg.cit. angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage
§ 81Gew
O 1994 einer Genehmigung. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Wenn es zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage
Paragraph 81, GewO 1994 einer Genehmigung. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
§ 75Abs. 2 Gew
O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Festgestellt wird, dass die Rechtsmittelwerberin Margit I. im Hinblick auf ihren dauernden Wohnaufenthalt laut Zentralmelderegisterabfrage an der Adresse Wien, Q.-straße, Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist. Festgestellt wird, dass die Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. im Hinblick auf ihren dauernden Wohnaufenthalt laut Zentralmelderegisterabfrage an der Adresse Wien, Q.-straße, Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 ist. Zum Rechtsmittelvorbringen ist insbesondere auszuführen, dass dieses nur insoweit zulässig ist, als es die Verletzung subjektiv – öffentlicher Nachbarrechte im Sinne der §§ 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 betrifft und die Rechtsmittelwerberin durch rechtzeitige Erhebung von entsprechenden Einwendungen spätestens bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung ihre Parteistellung gewahrt hat. Zum Rechtsmittelvorbringen ist insbesondere auszuführen, dass dieses nur insoweit zulässig ist, als es die Verletzung subjektiv – öffentlicher Nachbarrechte im Sinne der Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994 betrifft und die Rechtsmittelwerberin durch rechtzeitige Erhebung von entsprechenden Einwendungen spätestens bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung ihre Parteistellung gewahrt hat. Festgestellt wird aufgrund der Aktenlage, dass die die Rechtsmittelwerberin Margit I. mit Schriftsatz vom
- April 2013 insoweit begründete und taugliche Einwendungen erhob, als sie Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Verwendung von Hubstaplern, der Reifenmontiermaschine sowie durch den Betrieb der Servicestation und eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung der Reifen befürchtete. Durch die Erhebung rechtzeitiger und tauglicher Einwendungen in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die projektierte Änderung der Betriebsanlage im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat die Rechtsmittelwerberin ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt und kommt ihr deshalb unter diesen Aspekten auch Rechtsmittellegitimation zu. Festgestellt wird aufgrund der Aktenlage, dass die die Rechtsmittelwerberin Margit römisch eins. mit Schriftsatz vom
- April 2013 insoweit begründete und taugliche Einwendungen erhob, als sie Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Verwendung von Hubstaplern, der Reifenmontiermaschine sowie durch den Betrieb der Servicestation und eine erhöhte Brandgefahr durch die Lagerung der Reifen befürchtete. Durch die Erhebung rechtzeitiger und tauglicher Einwendungen in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die projektierte Änderung der Betriebsanlage im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat die Rechtsmittelwerberin ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt und kommt ihr deshalb unter diesen Aspekten auch Rechtsmittellegitimation zu. Was jedoch das Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz hinsichtlich der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen betrifft, kommt Frau I. im gewerberechtlichen Verfahren kein subjektiv - öffentliches Recht im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu. Dasselbe gilt in Bezug auf wasserrechtliche Schutzinteressen, deren Wahrnehmung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren von Amts wegen erfolgt. Dass es durch die Änderung der Betriebsanlage zu keinen negativen Einwirkungen auf die Gewässerqualität kommt, hat die Amtssachverständige bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinreichend und schlüssig nachvollziehbar dargelegt. Ihre Ausführungen betreffend die Nichteinhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, welche aufgrund ihres Rechtsmittels ja noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, haben bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Änderungsansuchens ebenfalls außer Betracht zu bleiben.Was jedoch das Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz hinsichtlich der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen betrifft, kommt Frau römisch eins. im gewerberechtlichen Verfahren kein subjektiv - öffentliches Recht im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu. Dasselbe gilt in Bezug auf wasserrechtliche Schutzinteressen, deren Wahrnehmung im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren von Amts wegen erfolgt. Dass es durch die Änderung der Betriebsanlage zu keinen negativen Einwirkungen auf die Gewässerqualität kommt, hat die Amtssachverständige bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinreichend und schlüssig nachvollziehbar dargelegt. Ihre Ausführungen betreffend die Nichteinhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, welche aufgrund ihres Rechtsmittels ja noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, haben bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Änderungsansuchens ebenfalls außer Betracht zu bleiben.
§ 13Abs.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unwesentliche Antragsänderungen sind in jedem Verfahrensstadium, sohin auch im Rechtsmittelstadium zulässig. Die vom Anlageninhaber beantragte Änderung im Schriftsatz vom
- November 2013 stellt keine wesentliche Antragsänderung dar. Aus der vom Betriebsinhaber beantragten Abänderung der Betriebsbeschreibung ergibt sich nämlich keine Verschlechterung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlage, weshalb diese Änderung der Betriebsbeschreibung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auch ohne neuerliche Beschäftigung der Verwaltungsbehörde zulässig war. Vielmehr stellt die vom Betriebsinhaber bekannt gegebene spruchgemäße Änderung eine Reduktion der Geruchsemissionen der Betriebsanlage dar. Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des § 28 VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten sind (vgl. VwGH vom
- September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom
- September 2007, Zl. 2007/04/0100), sondern mit der im Spruch ersichtlichen Änderungen dem Interesse der Rechtsmittelwerberin vielmehr Rechnung getragen worden ist.Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erwarten sind vergleiche , VwGH vom
- September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom
- September 2007, Zl. 2007/04/0100), sondern mit der im Spruch ersichtlichen Änderungen dem Interesse der Rechtsmittelwerberin vielmehr Rechnung getragen worden ist. Den im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen, elektrotechnischen und medizinischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten sowie den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen und elektrotechnischen Amtssachverständigen (in Zusammenschau mit der zugunsten der Rechtsmittelwerberin erfolgten spruchgemäße Änderung der Situierung der Ausgangsmündung der Gastherme) ist hinreichend und schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen, dass die durch die Verwaltungsbehörde genehmigte Änderung der Betriebsanlage nur zu solchen Immissionen führt, welche als zumutbar im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu qualifizieren sind, da es durch die geplante Änderung zu keiner Veränderung der akustischen Gesamtsituation kommt. Aufgrund der vom Anlageninhaber nunmehr vorgenommenen Änderung des Projektes in Beug auf die Gastherme ist davon auszugehen, dass nunmehr mit weniger Geruchsemissionen als durch das ursprünglich beantragte Projekt zu rechnen ist.Den im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen, elektrotechnischen und medizinischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten sowie den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen und elektrotechnischen Amtssachverständigen (in Zusammenschau mit der zugunsten der Rechtsmittelwerberin erfolgten spruchgemäße Änderung der Situierung der Ausgangsmündung der Gastherme) ist hinreichend und schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen, dass die durch die Verwaltungsbehörde genehmigte Änderung der Betriebsanlage nur zu solchen Immissionen führt, welche als zumutbar im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu qualifizieren sind, da es durch die geplante Änderung zu keiner Veränderung der akustischen Gesamtsituation kommt. Aufgrund der vom Anlageninhaber nunmehr vorgenommenen Änderung des Projektes in Beug auf die Gastherme ist davon auszugehen, dass nunmehr mit weniger Geruchsemissionen als durch das ursprünglich beantragte Projekt zu rechnen ist. Die Rechtsmittelwerberin ist diesen Gutachten im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein (gewerbetechnisches, ärztliches und dgl.) Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegen zu treten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des Sachverständigen mit dem Stand der Technik bzw. Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (vgl. VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/09/0019). Das Vorbringen, ein nicht namentlich genannter Baumeister und ein nicht namentlich genannter Gutachter habe Lärmbelästigungen durch Körperschall prognostiziert, stellt kein substantiiertes Vorbringen dar, das geeignet wäre, die Schlüssigkeit der im Verfahren eingeholten Gutachten zu erschüttern, zumal der gewerbetechnische Sachverständige ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Herausschneidens eines Streifens in der Bodenplatte ausgeführt hat, dass diese projektierte Maßnahme die Übertragung von Körperschall in das Nachbarprojekt ausschließe.Die Rechtsmittelwerberin ist diesen Gutachten im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein (gewerbetechnisches, ärztliches und dgl.) Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegen zu treten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des Sachverständigen mit dem Stand der Technik bzw. Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind vergleiche VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/09/0019). Das Vorbringen, ein nicht namentlich genannter Baumeister und ein nicht namentlich genannter Gutachter habe Lärmbelästigungen durch Körperschall prognostiziert, stellt kein substantiiertes Vorbringen dar, das geeignet wäre, die Schlüssigkeit der im Verfahren eingeholten Gutachten zu erschüttern, zumal der gewerbetechnische Sachverständige ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Herausschneidens eines Streifens in der Bodenplatte ausgeführt hat, dass diese projektierte Maßnahme die Übertragung von Körperschall in das Nachbarprojekt ausschließe. Das Ermittlungsverfahren hat demnach ergeben, dass die beantragte Änderung der Betriebsanlage zu genehmigen ist, da nach dem Stand der Technik und nach dem Stand der Medizin und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch den erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sowie der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abänderung der im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Betriebsbeschreibung es zu keinen Gesundheitsgefährdungen durch Lärm bzw. unzumutbaren Belästigungen durch Lärm im und Geruch Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 kommen kann bzw. diese auf ein zumutbares Maß im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 beschränkt werden. Das Ermittlungsverfahren hat demnach ergeben, dass die beantragte Änderung der Betriebsanlage zu genehmigen ist, da nach dem Stand der Technik und nach dem Stand der Medizin und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch den erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sowie der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Abänderung der im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Betriebsbeschreibung es zu keinen Gesundheitsgefährdungen durch Lärm bzw. unzumutbaren Belästigungen durch Lärm im und Geruch Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 kommen kann bzw. diese auf ein zumutbares Maß im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 beschränkt werden. Es sei noch darauf hingewiesen, dass das von der Rechtsmittelwerberin monierte Nichteinhalten der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keinen Grund darstellt, den diese Auflagen vorschreibenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu beheben; vielmehr begründet ein regelmäßiger Auflagenverstoß ein Verhalten, welchem mit einer Schließung des Betriebes bzw. Teilen davon
§ 360Gew
O 1994 sowie Verwaltungsstrafverfahren (und in der Folge mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) begegnet werden könnte. Es sei noch darauf hingewiesen, dass das von der Rechtsmittelwerberin monierte Nichteinhalten der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keinen Grund darstellt, den diese Auflagen vorschreibenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu beheben; vielmehr begründet ein regelmäßiger Auflagenverstoß ein Verhalten, welchem mit einer Schließung des Betriebes bzw. Teilen davon
Paragraph 360, GewO 1994 sowie Verwaltungsstrafverfahren (und in der Folge mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) begegnet werden könnte. Außerdem ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1996, Zl.: 95/04/0189, lediglich die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwartenden Belastungen der Umwelt sowie die möglichen Belastungen der Nachbarn bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen. Konsensüberschreitungen stellen demnach keinen Versagungsgrund für eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung dar, da jedem Betreiber prima facie gesetzeskonformes Verhalten bzw. der Wille, das von ihm selbst beantragte Projekt innerhalb der beantragten Grenzen einzuhalten, unterstellt werden muss. Wenn sich der Konsenswerber mutmaßlich nicht an das von ihm selbst beantragte Projekt hält und diesbezüglich (etwa hinsichtlich des Einsatzes des Hubstaplers, des Laufenlassens von Motoren) den antragsgemäßen Konsens überschreitet, stellt dies eine konsenslose Änderung der Betriebsanlage dar. Die Behörde hingegen ist nur gehalten, über das vorliegende Ansuchen abzusprechen, nicht aber über das Ansuchen hinausgehende tatsächliche Änderungen, die nicht vom verfahrensgegenständlichen Antrag erfasst sind. Es wird daher Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein, zu überprüfen, ob und in welchem Maße die Anlage innerhalb des bescheidmäßigen Konsenses in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien betrieben wird. Sollte der Konsens überschritten werden, so ist der Anlageninhaber aufzufordern, ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage einzubringen. Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Die im Spruch vorgenommene Änderung berücksichtigt die
§ 13Abs.
8 AVG zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens. Dazu allfällig im Widerspruch stehenden Details in der Planparie kommt keine normative Wirkung zu. Zur Anpassung des bescheidmäßigen Spruches war das Verwaltungsgericht Wien nach § 28 Abs. 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen.Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Die im Spruch vorgenommene Änderung berücksichtigt die
Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens. Dazu allfällig im Widerspruch stehenden Details in der Planparie kommt keine normative Wirkung zu. Zur Anpassung des bescheidmäßigen Spruches war das Verwaltungsgericht Wien nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, in der auf zahlreiche Erkenntnisse des VwGH Bezug genommen worden ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zu öffentlichen subjektiven Nachbarrechten ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
§ 24Abs. 1 i
Vm Abs. 3 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014