RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-122/022/22530/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Eichinger über die Beschwerde des Herrn Nikolaos M., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom 10.01.2014, Zl. 262320/2013-98, mit welchem das Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Eichinger über die Beschwerde des Herrn Nikolaos M., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom 10.01.2014, Zl. 262320/2013-98, mit welchem das Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen wurde, z u R e c h t erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 AVG sowie § 353 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie Paragraph 353, GewO 1994 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Gewerbebehörde einen Antrag auf Genehmigung der Änderung der verfahrensverfangenen Betriebsanlage wegen Nichtvorname als für eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich erachteter Korrekturen und Ergänzungen der dem Genehmigungsantrag beigeschlossenen technischen Unterlagen innerhalb bestimmter Frist zurückgewiesen und damit ein auf Antrag eingeleitetes Genehmigungsverfahren aus prozessualen Gründen beendet. Dagegen wurde - rechtzeitig - eine Beschwerde eingebracht, formelle und materielle Rechtswidrigkeit behauptet und im Wesentlichen ausgeführt, dass → der Beschwerdeführer Ergänzungen die von der Behörde auferlegt wurden, nachgeholt und vorgelegt habe, jedoch sämtliche ergänzte und verbesserte Einreichungsunterlagen in der gesetzten Frist nicht haben beschafft werden können, → die entsprechenden, notwendigen Änderungen und Ergänzungen zu den Einreichungsunterlagen auf Grund der derzeitigen Rechtslage nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit Aufhebung bisher gültiger Rechtsnormen rein technisch äußerst schwierig beziehungsweise unmöglich seien, da die neue Rechtslage nicht bekannt sei, nach der die jeweiligen Planadaptierungen zu erfolgen hätten und der Beschwerdeführer aus diesem Grund auch um neuerliche Fristverlängerung angesucht habe, bis die neue Regelung der „Nichtraucher -und/oder Raucherzonen“ in Gaststätten bekannt sei, → die belangte Behörde auf Grund der unklaren Rechtslage ohnehin verpflichtet gewesen wäre, von sich aus, also amtswegig, eine Fristerstreckung zur Vorlage der verlangten Unterlagen oder überhaupt die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung der Rechtslage zu verfügen. Konkrete Angaben betreffend die Behauptungen, wann und welche Fristerstreckungsansuchen bei der Behörde eingebracht worden sind und auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde von Amts wegen eine Fristerstreckung oder Unterbrechung des Verfahrens hätte vornehmen müssen, sind nicht erfolgt. Beantragt wurde, die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht Wien dahingehend, dass die Frist zur Vorlage der zu ergänzenden Einreichungsunterlagen bis zur Rechtwirksamkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgestaltung von „Nichtraucher- und Raucherräumen in gastwirtschaftlichen Betrieben“, jedenfalls bis Juli 2014 erstreckt werde, und in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Aus dem Beschwerdevorbringen und den dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde ergibt sich folgender – als entscheidungsrelevant und erwiesen angesehener – Sachverhalt: Am 2.4.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, mit dem Herr Nikolaos M. unter Beischluss diverser Projektsunterlagen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, L.-straße, ansuchte. In einer Augenscheinsverhandlung wurden am 13.6.2013 amtssachverständigerseits einer abschließenden Beurteilung einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstehende Mängel festgestellt und der Antragsteller mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Belehrung über die Konsequenzen (Antragszurückweisung) aufgefordert, zahlreiche und konkret bezeichnete Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen und die verbesserten Unterlagen dem Bezirksamt binnen 4 Wochen wieder zu übermitteln. Nach Übermittlung verbesserter Einreichunterlagen wurde sodann am 2.10.2013 neuerlich eine Augenscheinsverhandlung über den Gegenstand durchgeführt, wobei wiederum festgestellt wurde, dass die Unterlagen noch mangelhaft sind und eine abschließende Beurteilung noch nicht zulassen, weil noch nicht alle von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen in die Einreichunterlagen eingearbeitet worden sind. Der Antragsteller wurde neuerlich mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Belehrung über die Konsequenzen (Antragszurückweisung) aufgefordert, konkret bezeichnete Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen und die verbesserten Unterlagen dem Bezirksamt binnen 4 Wochen wieder zu übermitteln. Dies ist nicht geschehen. Aus dem dem Gericht vorgelegten Akt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass seitens des Konsenswerbers bis zum 10.1.2014 irgendeine Reaktion erfolgte, also verbesserte Unterlagen vorgelegt oder irgendeine sonstige Information oder Fristerstreckungsanträge einlangt sind. Die belangte Behörde erließ sodann den nunmehr mittels Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheid und beendete damit das Genehmigungsverfahren aus prozessualen Gründen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt, das Verwaltungsgericht Wien sah selbst auf Grund der klaren Aktenlage kein Erfordernis, eine solche abzuführen. In der rechtlichen Bewertung gelangte das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Ergebnissen: Zunächst ist allgemein zu bemerken, dass sich der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer als Inhaber einer genehmigungspflichtigen und auch genehmigten Betriebsanlage richtet; die dagegen eingebrachte Beschwerde ist rechtzeitig und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über Beschwerden betreffend Betriebsanlagen in seinem räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich gegeben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Gewerbebehörde vorgelegten Akt sowie in die Beschwerdeschrift. In fachkundiger Hinsicht ergaben sich für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem erstbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht über die entsprechend erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung der betriebskausalen Auswirkungen verfügt hätten oder in dieser Hinsicht - temporär – nicht wahrnehmungsfähig gewesen wären. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, die die Annahme zu begründen vermochten, sie seien in diesem Verfahren voreingenommen oder parteiisch gewesen; derartiges wurde im Übrigen auch vom Beschwerdefürer nicht behauptet. Festzustellen ist weiters, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Ansehung des § 24 Abs. 1 VwGVG , wonach das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, nicht geboten war, weil zum einen weder der Beschwerdeführer noch die Gewerbebehörde einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben und das Gericht zum anderen die Durchführung einer solchen auf Grund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich ansah. Festzustellen ist weiters, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Ansehung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG , wonach das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, nicht geboten war, weil zum einen weder der Beschwerdeführer noch die Gewerbebehörde einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben und das Gericht zum anderen die Durchführung einer solchen auf Grund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich ansah. Zum Verfahrensgegenstand „Antragszurückweisung“ ist zu bemerken, dass ein (Betriebsanlagen)Genehmigungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO wegen - angenommenen - Unterbleibens der Behebung im Verfahren konkret bezeichneter Mängel, die einer abschließenden sachverständigen Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen, zurückgewiesen wurde. Zum Verfahrensgegenstand „Antragszurückweisung“ ist zu bemerken, dass ein (Betriebsanlagen)Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 353, GewO wegen - angenommenen - Unterbleibens der Behebung im Verfahren konkret bezeichneter Mängel, die einer abschließenden sachverständigen Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen, zurückgewiesen wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr dem Einschreiter deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr dem Einschreiter deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht oder nicht; also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht oder nicht; also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. In einem solchen Fall ist somit "Sache" und daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein nur die Frage, ob dem Antragsteller von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Walter/Thienel, aaO, zu § 66 AVG E 166, 167 und § 68 AVG E 105 zitierte Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist somit "Sache" und daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein nur die Frage, ob dem Antragsteller von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 66, AVG E 166, 167 und Paragraph 68, AVG E 105 zitierte Rechtsprechung). Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (vgl. dazu die zu § 13 Abs. 3 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene, auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche, in Walter/ Thienel, aaO, zu § 13 AVG E 96 ff, 103 zitierte VwGH-Judikatur; ferner etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0147).Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden vergleiche dazu die zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ergangene, auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche, in Walter/ Thienel, aaO, zu Paragraph 13, AVG E 96 ff, 103 zitierte VwGH-Judikatur; ferner etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0147). Im Anlassfall ist somit für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob das das Genehmigungsverfahren einleitende Anbringen der Beschwerde führenden Partei zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, wobei in zeitlicher Hinsicht auf die bei Erlassung des Zurückweisungsbescheides und auf die Erfordernisse der seinerzeit geltenden Rechtslage abzustellen ist.Im Anlassfall ist somit für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob das das Genehmigungsverfahren einleitende Anbringen der Beschwerde führenden Partei zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, wobei in zeitlicher Hinsicht auf die bei Erlassung des Zurückweisungsbescheides und auf die Erfordernisse der seinerzeit geltenden Rechtslage abzustellen ist. Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage (bzw. der Änderung) folgende Unterlagen anzuschließen:Gemäß Paragraph 353, GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage (bzw. der Änderung) folgende Unterlagen anzuschließen: 1) in vierfacher Ausfertigung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.