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{'item': 'VGW-123/V/061/22560/2014'}

Obsah (5)§ 31§ 269§ 7§ 2§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/V/061/22560/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schreiner-Hasberger üb

§ 31Abs.

8 WVRG 2014 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar. 3.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.3.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 2 Z 1, 28, 31 WVRG 2014, § 25a VwGGParagraphen 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, Ziffer eins, 28, 31, WVRG 2014, Paragraph 25 a, VwGG Begründung Die W. (im Folgenden Antragsgegnerin) führt ein offenes Verfahren nach den für Sektorenauftraggeber geltenden Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend „die „Vollwartung von Fahrtreppen für die Dauer von 10 Jahren“ (Los 2), GZ: ..., welches in vier Lose unterteilt wurde. Die Fahrtreppen der jeweiligen Hersteller sind in folgender Losstruktur gebündelt: Los 1- Fahrtreppen S., Los 2- Fahrtreppen O., Los 3 – Fahrtreppen T., Los 4- Fahrtreppen K.. Der geschätzte Auftragswert des Loses 2 beträgt € …. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) erfolgen. Die Kundmachung des Beschaffungsvorganges ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 24.9.

  1. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Insgesamt beteiligten sich fünf Bieter am Verfahren betreffend das „Los 2“, darunter die O. (im Folgenden Antragstellerin). Die Antragstellerin bringt vor, am 23.9.2013, sohin rechtzeitig ein ausschreibungskonformes Angebot im Hinblick auf alle Lose (1-4) gelegt zu haben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in weiterer Folge mit dem Aufklärungsersuchen (Angebotskalkulation, Anfrage bezüglich Preisangemessenheit) vom 12.11.2013, sowie dem Aufklärungsersuchen (Nachweise Unterschriften, Aufklärung Firmenstempel, Referenzen) vom 16.1.2014, um Aufklärung ersucht. Zu diesen Ersuchen erfolgte mit Schreiben vom 20.11.2013, die Antwort durch die Antragstellerin. Die Angebotsprüfung bezog sich im Wesentlichen auf Regieleistungen, an den Stellen „50% ÜStd“ und „100% ÜStd“ wurden von der Antragstellerin irrtümlich nur die Überstundenzuschläge angesetzt. Zusätzlich erfolgte am 28.11.2013 ein persönliches Aufklärungsgespräch, in welchem die Antragstellerin unter anderem erneut erklärte, dass die ausschließliche Eintragung der Überstundenzuschläge irrtümlich erfolgt sei und dass sich sowohl die Normalstundensätze als auch die 50%- und die 100% Überstundenzuschläge verbindlich aus dem Angebot ergäben, eine Berichtigung sei laut Rechtsansicht der Antragstellerin daher zulässig. Die Antragsgegnerin verwies auf die jüngere Judikatur des VKS, wonach in einem Eingabefehler ein unbehebbarer Mangel zu sehen sei. Die Antragstellerin verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich gegenständlich um einen behebbaren Mangel handle, es läge nämlich ein offensichtlicher Irrtum vor und seien sämtliche preisbildenden Faktoren angeboten gewesen. Am 20.2.2014 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie „das in der Ausschreibung genannte Zuschlagskriterium (…) Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis“ nicht erfülle. Für den Zuschlag in den Losen 1- 4 sei nach Ablauf der Stillhaltefrist die Firma T. vorgesehen. Die Stillhaltefrist ende am 3.3.
  2. Gleichzeitig wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Angebote

§ 269Abs. 1 Z 3 und Z 5 BVerg

G 2006 ausgeschieden werden müssten.Gleichzeitig wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Angebote

Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, BVergG 2006 ausgeschieden werden müssten. Im Preisteil Regieleistungen Los 1- Los 4 (50 % ÜStd., 100% ÜStd.) seien vom Bieter irrtümlich nur die Überstundenzuschläge eingesetzt worden. Hierbei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel, die Angebote seien nach der gültigen Rechtsprechung auszuscheiden. Es sei zu bemerken, dass – wie die Aufklärungen vom 28.11.2013 gezeigt hätten – falsche Einheitspreise eingesetzt worden seien. Aufgrund der Unumstößlichkeit der Einheitspreise, wie sie einhellig judiziert würde, liege kein Rechenfehler vor, zumal bei Angeboten mit Einheitspreisen die angebotenen Einheitspreise nicht geändert werden dürften (vgl. ua BVA vom 15.7.2013; N/0061-BVA/09/2013-24, VKS vom 27.6.2012, VKS-6478/12).Es sei zu bemerken, dass – wie die Aufklärungen vom 28.11.2013 gezeigt hätten – falsche Einheitspreise eingesetzt worden seien. Aufgrund der Unumstößlichkeit der Einheitspreise, wie sie einhellig judiziert würde, liege kein Rechenfehler vor, zumal bei Angeboten mit Einheitspreisen die angebotenen Einheitspreise nicht geändert werden dürften vergleiche ua BVA vom 15.7.2013; N/0061-BVA/09/2013-24, VKS vom 27.6.2012, VKS-6478/12). Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 3.3.2014 und damit rechtzeitig eingelangte Beschwerde, Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht und Kostenersatz. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweist die Antragstellerin auf ihr Beschwerdevorbringen. Neben der Frage der angeblich irrtümlichen bloßen Ansetzung der Überstundenpauschale, welche nach der Rechtsansicht der Antragstellerin ein behebbarer Mangel sei, macht diese insbesondere auch geltend, hinsichtlich des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin T. getätigten Angebotes bestünden begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise, das Angebot weise einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf. Es bestünde die Vermutung, die Antragsgegnerin habe eine gebotene vertiefte Angebotsprüfung unterlassen. Die Zuschlagsentscheidung unterliege aus diesem Grund einem wesentlichen Verfahrensmangel. Eine Gegenüberstellung der verlesenen Preise und jener, die in der Zuschlagsentscheidung genannt seien, ergäbe, dass T. das Angebot nachträglich geändert habe. Verhandlung oder Nachbesserungen sämtlicher Preise seien aber - wenn auch nicht um vieles, so doch nach der Zuschlagsentscheidung niedriger – in offenen Verfahren jedoch nicht zulässig (vgl. BVA 29.3.2012, N/0024-BVA/02/2012-23; BVA vom 23.2.2011, N/0003-BVA/02/2011-19 und VKS Wien vom 13.6.2013, VKS-342284/13).Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweist die Antragstellerin auf ihr Beschwerdevorbringen. Neben der Frage der angeblich irrtümlichen bloßen Ansetzung der Überstundenpauschale, welche nach der Rechtsansicht der Antragstellerin ein behebbarer Mangel sei, macht diese insbesondere auch geltend, hinsichtlich des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin T. getätigten Angebotes bestünden begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise, das Angebot weise einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf. Es bestünde die Vermutung, die Antragsgegnerin habe eine gebotene vertiefte Angebotsprüfung unterlassen. Die Zuschlagsentscheidung unterliege aus diesem Grund einem wesentlichen Verfahrensmangel. Eine Gegenüberstellung der verlesenen Preise und jener, die in der Zuschlagsentscheidung genannt seien, ergäbe, dass T. das Angebot nachträglich geändert habe. Verhandlung oder Nachbesserungen sämtlicher Preise seien aber - wenn auch nicht um vieles, so doch nach der Zuschlagsentscheidung niedriger – in offenen Verfahren jedoch nicht zulässig vergleiche BVA 29.3.2012, N/0024-BVA/02/2012-23; BVA vom 23.2.2011, N/0003-BVA/02/2011-19 und VKS Wien vom 13.6.2013, VKS-342284/13). Der von T. angebotene Gesamtpreis würde nicht den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen, dieser sei betriebswirtschaftlich weder nachvollziehbar noch erklärbar, außerdem sei die Zuschlagentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet und entspräche nicht den Kriterien des § 131 BVergG

  1. Dies unter anderem deshalb, da der Gesamtpreis nicht genannt werde. Im Sinne der Transparenz hätte auch eine Erläuterung erfolgen müssen, warum die genannten Vergabesummen von den verlesenen Preisen von T. abweichten. Die Zuschlagsentscheidung widerspräche dem unionsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtschutzes. Der von T. angebotene Gesamtpreis würde nicht den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen, dieser sei betriebswirtschaftlich weder nachvollziehbar noch erklärbar, außerdem sei die Zuschlagentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet und entspräche nicht den Kriterien des Paragraph 131, BVergG
  2. Dies unter anderem deshalb, da der Gesamtpreis nicht genannt werde. Im Sinne der Transparenz hätte auch eine Erläuterung erfolgen müssen, warum die genannten Vergabesummen von den verlesenen Preisen von T. abweichten. Die Zuschlagsentscheidung widerspräche dem unionsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtschutzes. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, sie sei im Vergabeverfahren an die
  3. Stelle gereiht worden, die Zuschlagsentscheidung laute im Ergebnis zu Unrecht nicht auf sie, ihre Antragslegitimation sei jedenfalls gegeben. Das materielle Interesse am Vertragsabschluss ergäbe sich bereits aus dem Schaden, der durch das rechtswidrige Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin und der Zuschlagsentscheidung an einen anderen Bieter entstehen würde. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin ein Schaden in Form des Entgangs des unternehmerischen Gewinns, sie verliere einen wichtigen Kunden, die Antragstellerin sei für die Antragsgegnerin bisher tätig, was jedenfalls einen wesentlichen Deckungsbeitrag für die Antragstellerin darstellen würde. Die Antragstellerin beabsichtige sich auch in Zukunft an der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beteiligen, weswegen ihr ein Schaden aufgrund des Nichterhalts eines wichtigen Referenzprojektes drohe. Bei rechtskonformem Vorgehen hätte niemals eine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zum Nachteil der Antragstellerin getroffen werden dürfen, es drohe ihr auch ein Schaden in Form der bisher aufgewendeten Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie der Kosten für die Rechtsberatung. Die Antragstellerin erachtet sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens, auf Nichtausscheiden bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen, auf Durchführung ordnungsgemäßer vertiefter Angebotsprüfung(en), auf Nichtausscheiden eines auszuscheidenden Angebots eines Mitbieters, auf Nicht-Erlassung einer Zuschlagsentscheidung zugunsten eines nachgebesserten Angebots eines Mitbieters sowie auf Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens verletzt. Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt, sie unterlasse es im Hinblick darauf, dass sie im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausschreibung entsprechend der Judikatur der Vergabekontrollbehörden gebotener Maßen ein Nachprüfungsverfahren in ihrem Zeitplan einkalkuliert habe, sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszusprechen. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Wien zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen: Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen. Sie führt ein offenes Verfahren nach den für Sektorenauftraggeber geltenden Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend „die „Vollwartung von Fahrtreppen für die Dauer von 10 Jahren“ (Los 2), GZ: .... Der Beschwerde, der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin im Sinne des § 25 Abs. 4 WVRG 2014 ist erfolgt. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren entrichtet. Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen. Sie führt ein offenes Verfahren nach den für Sektorenauftraggeber geltenden Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend „die „Vollwartung von Fahrtreppen für die Dauer von 10 Jahren“ (Los 2), GZ: .... Der Beschwerde, der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, WVRG 2014 ist erfolgt. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren entrichtet. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG
  4. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG
  5. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien

§ 7Abs.

2 Z 1 WVRG 2014 gegeben, wobei das Verwaltungsgericht Wien

§ 2Abs.

4 WVRG 2014 durch Einzelrichterin zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2014 gegeben, wobei das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 durch Einzelrichterin zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, WVRG 2014.

§ 28

WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Paragraph 28, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 31Abs.

4 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausreichend dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre. Die Antragsgegnerin hat am 5.3.2014 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur mitgeteilt, dass sie es unterlasse, sich gegen dagegen auszusprechen. Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf diese Erklärungen der Antragsgegnerin entfallen.

§ 31Abs.

6 WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Die verfügte Maßnahme erfüllt diese Voraussetzung.

Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2014 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Die verfügte Maßnahme erfüllt diese Voraussetzung. Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung war daher für den Zeitraum bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2014 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung war daher für den Zeitraum bis zur Beendigung des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2014.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2014. Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.061.22560.2014

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