RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/21220/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Katharina I. vom 3.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2013/916709-001, vom 17.12.2013, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.3.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Katharina römisch eins. vom 3.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2013/916709-001, vom 17.12.2013, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.3.2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Die Beschwerdeführerin beantragte gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin am 21.10.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und ledig zu sein, Miete in Höhe von € 550,-- zu bezahlen und kein monatliches Einkommen zu erzielen.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin beantragte gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin am 21.10.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und ledig zu sein, Miete in Höhe von € 550,-- zu bezahlen und kein monatliches Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
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- Bezirk, Zl. SH/2013/916709-001, vom 17.12.2013, wurde dieser Antrag mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, die Zahlungen würden aufgeteilt, es gebe getrennte Kassen. Frau P. sei in den Antrag mehr einbezogen worden, als sie sollte. Es stimme lediglich, dass die Miete von ihr bezahlt werde, da sie die Hauptmieterin sei, die Hälfte der Ausgaben habe Frau P. ihr bar bezahlt. Frau P. melde sich aus gutem Grund nicht beim AMS und sei daher nicht anspruchsberechtigt. Da keine Bedarfsgemeinschaft bestehe, könne Frau P.s Einkommen nicht angerechnet werden. Sie ersuche daher um weitergehende Bearbeitung des Antrages.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 3.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien sowie die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen sind. Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor: „Ich bin der Meinung, dass meine Freundin und ich keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil wir nicht verpartnert sind. Uns trifft daher keine Unterhaltspflicht und könnten wir einander auch nicht erhalten. Mittlerweile erhalte ich Arbeitslosengeld. Meine Freundin hat Ihre Ansprüche beim AMS nicht geltend gemacht, weil Sie das psychisch momentan nicht kann. Ich musste mir Geld von Verwandten leihen. Ich habe meine Lebensgefährtin im Antrag angegeben, weil mir gesagt wurde, dass ich jede Person, die bei mir lebt, angeben muss.“
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2011, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG. Gem. § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, eine Bedarfsgemeinschaft.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG bilden volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, eine Bedarfsgemeinschaft. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
- Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet: „
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“ Gem. § 27 VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG)., Gem. Paragraph 27, VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin., Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin. 4.
- Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am 21.10.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG gestellt. In diesem Antrag hat sie Frau P. als Partnerin angegeben. Aufgrund des Aufforderungsschreibens des Magistrates der Stadt Wien vom 31.10.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie und ihre Lebensgefährtin sich in einer Notlage befänden und daher um rasche Bearbeitung des Antrages ersuchten. Weiters wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt. Sodann ist die Lebensgefährtin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2013 erneut aufgefordert worden, am Verfahren mitzuwirken und diverse Unterlagen vorzulegen (Netto-Lohnabrechnung der Firma L., umgehende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für Jasmin P., AMS Terminkarte, betreffend aktive Arbeitssuche im Ausmaß von 40 Wochenstunden für Jasmin P., Nachweis über Beantragung von Wohnbeihilfe). Dieses Schreiben wurde nachweislich am 27.11.2013 von der Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin übernommen. Innerhalb der gesetzten Frist langten der Dienstvertrag sowie die Nettolohnabrechnung für November 2013 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass zwischen ihr und Frau P. keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Aufgrund des Akteninhaltes (Antrag, Schreiben November 2013) sowie des Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beschwerdeführerin und Frau P. Lebensgefährtinnen sind. 4.
- Rechtliche Beurteilung: Gem. § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, eine Bedarfsgemeinschaft.Gem. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG bilden volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, eine Bedarfsgemeinschaft. Der Anspruch auf Mindestsicherung war daher von beiden gemeinsam geltend zu machen und steht solidarisch zu. Für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung war zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin sowie ihre Lebensgefährtin verfügen, da Anspruch auf diese Leistung nur diejenige hat, die ihren Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.Für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung war zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin sowie ihre Lebensgefährtin verfügen, da Anspruch auf diese Leistung nur diejenige hat, die ihren Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte der Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihr zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Anspruches – etwa mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden – möglich und zumutbar ist (VwGH 27.5.1991, Zl. 90/19/0252). Gem. § 16 Abs. 1 Z 3 WMG sind gesetzliche und vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Gem. § 1 Abs. 3 WMG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär; sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch den Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG sind gesetzliche und vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, WMG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär; sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch den Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens lediglich geringfügig beschäftigt; mit einer solchen Beschäftigung kann der Lebensunterhalt in der Regel nicht gedeckt werden. Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, die Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Ansprüche beim AMS geltend zu machen sowie Wohnbeihilfe bei der MA 50 zu beantragen. Diesbezüglich haben weder die Beschwerdeführerin noch die Lebensgefährtin im Verfahren vor der belangten Behörde Angaben gemacht; beide Ansprüche wurden bislang nicht beantragt. Es war dem Magistrat der Stadt Wien nicht möglich, auf Grund der fehlenden Beantragung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu überprüfen. Aus den getroffenen Feststellungen und dargestellten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Lebensgefährtin ihrer durch entsprechendes Aufforderungsschreiben der Erstbehörde ausgelösten Mitwirkungspflicht iSd. § 16 Abs. 1 und 2 WMG nicht vollständig und fristgerecht nachgekommen sind. Ein triftiger Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Mitwirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Aus den getroffenen Feststellungen und dargestellten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Lebensgefährtin ihrer durch entsprechendes Aufforderungsschreiben der Erstbehörde ausgelösten Mitwirkungspflicht iSd. Paragraph 16, Absatz eins und 2 WMG nicht vollständig und fristgerecht nachgekommen sind. Ein triftiger Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Mitwirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. 4.
- Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. , 4.
- Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. , II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.21220.2014