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{'item': 'VGW-142/052/9931/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/9931/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Susanna E. vom 01.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.11.2013, Zl. MA 50-WBH 67101/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau Susanna E. vom 13.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, wegen eines zu hohen Haushaltseinkommens abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau Susanna E. vom 13.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, wegen eines zu hohen Haushaltseinkommens abgewiesen. Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. Im vorliegenden Rechtsmittel führt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) im Wesentlichen aus, sie selbst verfüge über ein monatliches Einkommen von maximal EUR 980,--, ihre Mitbewohnerin Marie-Therese S. über ein Einkommen von maximal EUR 650,-- monatlich, sodass das Haushaltseinkommen unter der im angefochtenen Bescheid genannten Grenze läge. Infolge der Änderung des WWFSG 1989 durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 67/2006 besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, auch für Wohngemeinschaften, die sich nicht ausschließlich aus nahe stehende Personen iSd § 2 Z 11 WWFSG 1989 zusammensetzen, Wohnbeihilfe zu gewähren (vgl. z.B. § 2 Z 13 und Z 15 WWFSG 1989 idF LGBl. für Wien Nr. 67/2006). Dies bedeutet jedoch entgegen der verkürzten und oberflächlichen Darstellung in diversen Medienberichten keinesfalls, dass für (Wohngemeinschaften von) Studenten oder andere sich noch in Ausbildung befindliche Personen automatisch ein Anspruch auf Wohnbeihilfe begründet ist, sondern sind – wie schon bisher – mehrere weitere Voraussetzungen zu erfüllen.Infolge der Änderung des WWFSG 1989 durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2006, besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, auch für Wohngemeinschaften, die sich nicht ausschließlich aus nahe stehende Personen iSd Paragraph 2, Ziffer 11, WWFSG 1989 zusammensetzen, Wohnbeihilfe zu gewähren vergleiche z.B. Paragraph 2, Ziffer 13 und Ziffer 15, WWFSG 1989 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2006,). Dies bedeutet jedoch entgegen der verkürzten und oberflächlichen Darstellung in diversen Medienberichten keinesfalls, dass für (Wohngemeinschaften von) Studenten oder andere sich noch in Ausbildung befindliche Personen automatisch ein Anspruch auf Wohnbeihilfe begründet ist, sondern sind – wie schon bisher – mehrere weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere kann die gegenständliche Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen, dass sich gemäß § 231 ABGB unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.Insbesondere kann die gegenständliche Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen, dass sich gemäß Paragraph 231, ABGB unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass die am ...1991 geborene Bf als derzeit „auszubildende Köchin“ und noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter hat. Die am ...1991 geborene Mitbewohnerin Marie-Therese S. wiederum hat als Studentin und ebenfalls noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wie dies auch durch den Bezug von Familienbeihilfe durch die Kindesmütter Maria E. und Mag. Barbara S. zum Ausdruck kommt. Im Lichte des eben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Bf somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den nach § 231 ABGB unterhaltspflichtigen Personen zur Verfügung zu stellen ist. Somit ermangelt es im gegebenen Fall einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Im Lichte des eben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Bf somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den nach Paragraph 231, ABGB unterhaltspflichtigen Personen zur Verfügung zu stellen ist. Somit ermangelt es im gegebenen Fall einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9931.2014

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