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{'item': 'VGW-151/064/21914/2014'}

Obsah (8)Art. 133§ 44§ 19Art 41§ 56§ 41a§ 43Art. 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/064/21914/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Sä

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juni 2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“

§ 44Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 29/

  1. Als Vertreter gab sie ihre jetzige anwaltliche Vertretung an.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stellte am
  2. Juni 2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“

Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Als Vertreter gab sie ihre jetzige anwaltliche Vertretung an. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgetragen, diverse Unterlagen

zureichen. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem am

  1. Oktober 2009 einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG ein, da der Beschwerdeführerin die Beischaffung von Identitätsdokumenten nicht zumutbar gewesen sei.Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem am
  2. Oktober 2009 einen Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG ein, da der Beschwerdeführerin die Beischaffung von Identitätsdokumenten nicht zumutbar gewesen sei. Am
  3. November 2011 erfolgte eine weitere Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin übermittelte im Dezember 2011 diverse Unterlagen. Am
  4. März 2012 stellte die belangte Behörde eine Bestätigung aus, wonach die Beschwerdeführerin am
  5. Juni 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG gestellt habe. Mit Schreiben vom
  6. September 2013 forderte die belangte Behörde erneut Unterlagen von der Beschwerdeführerin an.Am
  7. März 2012 stellte die belangte Behörde eine Bestätigung aus, wonach die Beschwerdeführerin am
  8. Juni 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG gestellt habe. Mit Schreiben vom
  9. September 2013 forderte die belangte Behörde erneut Unterlagen von der Beschwerdeführerin an. Mit Eingabe vom
  10. Oktober 2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  11. Oktober 2013) stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag und teilte mit, dass sie ihren „ursprünglichen Antrag

§ 44Abs.

4 NAG (Altfassung) nunmehr auf § 41a Abs. 9 NAG zweckändern möchte“.Mit Eingabe vom

  1. Oktober 2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  2. Oktober 2013) stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag und teilte mit, dass sie ihren „ursprünglichen Antrag

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (Altfassung) nunmehr auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zweckändern möchte“. II. Mit Eingabe vom

  1. Februar 2014 (eingelangt am selben Tag) brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bei dem Verwaltungsgericht Wien ein. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien, MA 35, sei sie in ihrem Recht auf Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe am
  2. Juni 2009 einen Antrag auf humanitäre Niederlassung gestellt. Wie aus dem Akt der MA 35 ersichtlich, habe die belangte Behörde über ihren Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei. Vielmehr habe die belangte Behörde durch ihr rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung allein verschuldet.römisch zwei. Mit Eingabe vom
  3. Februar 2014 (eingelangt am selben Tag) brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bei dem Verwaltungsgericht Wien ein. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien, MA 35, sei sie in ihrem Recht auf Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe am
  4. Juni 2009 einen Antrag auf humanitäre Niederlassung gestellt. Wie aus dem Akt der MA 35 ersichtlich, habe die belangte Behörde über ihren Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei. Vielmehr habe die belangte Behörde durch ihr rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung allein verschuldet. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache entscheiden und der Beschwerdeführerin den beantragten humanitären Aufenthaltstitel erteilen. III. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2014 teilte das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, dass, da infolge des von ihr am
  6. Oktober 2013 eingebrachten „Zweckänderungsantrags“ der ursprüngliche Antrag vom
  7. Juni 2009 in einem wesentlichen Punkt modifiziert worden sei, keine Säumnis der belangten Behörde vorliege.römisch drei. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2014 teilte das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, dass, da infolge des von ihr am
  9. Oktober 2013 eingebrachten „Zweckänderungsantrags“ der ursprüngliche Antrag vom
  10. Juni 2009 in einem wesentlichen Punkt modifiziert worden sei, keine Säumnis der belangten Behörde vorliege. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Eingabe vom
  11. März 2014 und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren ! Frau P. hat am 5.6.2009 Antrag

damalig § 44/4 NAG gestellt, in der Einreichbestätigung war noch von der notwendigen Patenschaftserklärung die Rede, in der Unterlagenanforderung von 14.11.2011 nicht mehr. Zwischen 2009 und 2011 ist nichts weitergegangen, am 9.3.2012 verlangte die Behörde einen Identitätsnachweis (trotz bereits gestelltem Antrag

§ 19Abs 8 NAG).

Erst im September 2013 kam dann wieder eine Unterlagenanforderung von der MA35, die dazu genützt wurde um die längst überfällige Änderung auf § 41a/9 NAG vorzunehmen. Die Ausweisung d.d. Asylgerichtshof vom 22.8.2008 war wohl schon länger nicht mehr vollziehbar (und wurde im Übrigen auch nie durch die Fremdenpolizeibehörde vollzogen) weshalb die Behörde von Amts wegen viel früher eine Umstellung hätte vorschlagen müssen (siehe § 23 Abs 1 NAG). Frau P. hat am 5.6.2009 Antrag

damalig Paragraph 44 /, 4, NAG gestellt, in der Einreichbestätigung war noch von der notwendigen Patenschaftserklärung die Rede, in der Unterlagenanforderung von 14.11.2011 nicht mehr. Zwischen 2009 und 2011 ist nichts weitergegangen, am 9.3.2012 verlangte die Behörde einen Identitätsnachweis (trotz bereits gestelltem Antrag

Paragraph 19, Absatz 8, NAG). Erst im September 2013 kam dann wieder eine Unterlagenanforderung von der MA35, die dazu genützt wurde um die längst überfällige Änderung auf Paragraph 41 a, /, 9, NAG vorzunehmen. Die Ausweisung d.d. Asylgerichtshof vom 22.8.2008 war wohl schon länger nicht mehr vollziehbar (und wurde im Übrigen auch nie durch die Fremdenpolizeibehörde vollzogen) weshalb die Behörde von Amts wegen viel früher eine Umstellung hätte vorschlagen müssen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NAG). Schon in § 44 Abs 4 NAG in Fassung ab 1.1.2010 (BGBl. I Nr. 122/2009) war im Übrigen die Rede von der unverzüglichen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, welche Einholung bis heute unterblieben ist, zumindest wurde ich nicht von der Existenz einer solchen Stellungnahme verständigt. Diese Stellungnahme hätte wohl nur auf eine dauernd unzulässige Ausweisung lauten können. Schon in Paragraph 44, Absatz 4, NAG in Fassung ab 1.1.2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) war im Übrigen die Rede von der unverzüglichen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, welche Einholung bis heute unterblieben ist, zumindest wurde ich nicht von der Existenz einer solchen Stellungnahme verständigt. Diese Stellungnahme hätte wohl nur auf eine dauernd unzulässige Ausweisung lauten können. Angesichts dessen, dass in einem zivilisierten Land mit dem Recht auf gute Verwaltung (

Art 41

Grundrechtscharta) ein derart einfacher Niederlassungsfall nicht rund fünf Jahre bei der Behörde defacto unbearbeitet herumliegen darf, ersuche ich das Verwaltungsgericht um eine inhaltliche Entscheidung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Frau P. sowohl

dem nunmehr im Asylgesetz geregelten Niederlassungsbestimmungen, als auch

der Vorgängerbestimmung (Vorliegen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisung) sicherlich schon ein Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels hat (bei Aufenthalt von mehr als 10 Jahren siehe für viele VwGH 22.9.2011; 2007/18/0864 bzw nunmehr

§ 56Asyl

G

fünf ununterbrochenen Jahren, davon drei rechtmäßig). Eine weitere Verzögerung ist Frau P. auch nur schwer zumutbar.Angesichts dessen, dass in einem zivilisierten Land mit dem Recht auf gute Verwaltung (

Artikel 41

, Grundrechtscharta) ein derart einfacher Niederlassungsfall nicht rund fünf Jahre bei der Behörde defacto unbearbeitet herumliegen darf, ersuche ich das Verwaltungsgericht um eine inhaltliche Entscheidung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Frau P. sowohl

dem nunmehr im Asylgesetz geregelten Niederlassungsbestimmungen, als auch

der Vorgängerbestimmung (Vorliegen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisung) sicherlich schon ein Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels hat (bei Aufenthalt von mehr als 10 Jahren siehe für viele VwGH 22.9.2011; 2007/18/0864 bzw nunmehr

Paragraph 56, AsylG

fünf ununterbrochenen Jahren, davon drei rechtmäßig). Eine weitere Verzögerung ist Frau P. auch nur schwer zumutbar. Mit freundlichen Grüßen“ IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 44 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 lautete auszugsweise:Paragraph 44, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, lautete auszugsweise: „

(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.„
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn 1. der Drittstaatsangehörige

weislich seit dem

  1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
  2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Paragraphen 44 b, Absatz 2, sowie 74 gelten.“ § 41a NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautete auszugsweise:Paragraph 41 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, lautete auszugsweise: „

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn„
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  4. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  5. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  6. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. der Drittstaatsangehörige

weislich seit dem

  1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ § 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautete auszugsweise:Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, lautete auszugsweise: „

(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn„
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn 1. der Drittstaatsangehörige

weislich seit dem

  1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
  2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der

weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag

folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Ablauf der der Behörde zustehenden Entscheidungsfrist. Diese Frist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Ablauf der der Behörde zustehenden Entscheidungsfrist. Diese Frist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate. Entsprechend der eindeutigen Aktenlage wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2009 betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 44Abs. 4 NAG id

F BGBl. I Nr. 29/2009, mit über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachtem Schreiben vom

  1. Oktober 2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  2. Oktober 2013) dahingehend abgeändert, dass ein Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG beantragt wurde. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom

  1. März 2014).Entsprechend der eindeutigen Aktenlage wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Juni 2009 betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachtem Schreiben vom

  1. Oktober 2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  2. Oktober 2013) dahingehend abgeändert, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG beantragt wurde. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten vergleiche Schreiben der Beschwerdeführerin vom

  1. März 2014). Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am
  2. Juli 2011 war die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt"

§ 44Abs. 4 NAG (alt) als "Niederlassungsbewilligung" in § 43 Abs. 4 NAG (id

F BGBl. I Nr. 38/2011) geregelt. Darüber hinaus sah der neue § 41a Abs. 10 NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG (alt) bzw. § 43 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt war oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0265).Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 war die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt"

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) als "Niederlassungsbewilligung" in Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) geregelt. Darüber hinaus sah der neue Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) bzw. Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt war oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0265). Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

§ 44Abs.

4 NAG (alt) gestellt, welcher

der Rechtslage idF

dem FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

4 NAG zu werten war. Von einer Antragsänderung bis zum Einbringen des Schreibens vom

  1. Oktober 2013 ging weder die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom
  2. März 2012, noch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  3. Oktober 2013 aus. Somit ist festzuhalten, dass bis zur Stellung des „Zweckänderungsantrags“ durch die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- beschränkt“

§ 44Abs.

4 NAG (alt) beziehungsweise auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs. 4 NAG id

F

dem FrÄG 2011 anhängig war. Eine amtswegige Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin kommt im Anwendungsbereich des NAG nicht in Betracht.Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) gestellt, welcher

der Rechtslage in der Fassung

dem FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu werten war. Von einer Antragsänderung bis zum Einbringen des Schreibens vom

  1. Oktober 2013 ging weder die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom
  2. März 2012, noch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  3. Oktober 2013 aus. Somit ist festzuhalten, dass bis zur Stellung des „Zweckänderungsantrags“ durch die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- beschränkt“

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) beziehungsweise auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 anhängig war. Eine amtswegige Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin kommt im Anwendungsbereich des NAG nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag

Inkrafttreten des FrÄG 2011 (und vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ im Oktober 2013) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte –plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG umgestellt haben sollte (vgl. Bestätigung der belangten Behörde vom

  1. März 2012, in welcher jedoch auf das ursprüngliche Antragsdatum vom
  2. Juni 2009 Bezug genommen wird), dies im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis führen würde.Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag

Inkrafttreten des FrÄG 2011 (und vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ im Oktober 2013) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte –plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG umgestellt haben sollte vergleiche Bestätigung der belangten Behörde vom

  1. März 2012, in welcher jedoch auf das ursprüngliche Antragsdatum vom
  2. Juni 2009 Bezug genommen wird), dies im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren

§ 44Abs. 4 NAG (alt)/§ 43 Abs. 4 NAG id

F

dem FrÄG 2011 bzw. § 41a Abs. 10 NAG idF

dem FrÄG 2011 sind gänzlich andere als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren

§ 41aAbs. 9 NAG id

F

dem FrÄG 2011. Es handelt sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge (§ 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009/§ 43 Abs. 4 NAG idF

dem FrÄG 2011 bzw. § 41a Abs. 10 NAG idF

dem FrÄG 2011 versus § 41a Abs. 9 NAG idF

dem FrÄG 2011).Die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt)/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 sind gänzlich andere als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011. Es handelt sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge (Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 29/2009/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 versus Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011). Da mit Einbringung des Schreibens vom

  1. Oktober 2013 unmissverständlich und eindeutig der ursprüngliche Antrag vom
  2. Juni 2009 in einem wesentlichen Punkt modifiziert („zweckgeändert“) wurde (und somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen ist, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. Mai 1993, Zl. 92/06/0125, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 13 zu § 73, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom
  4. Mai 2011, Zl. 2011/01/0026, sowie vom
  5. Juni 1996, Zl. 93/05/0243) davon auszugehen, dass die Entscheidungsfrist infolge der wesentlichen Modifikation des ursprünglichen Antrags am
  6. Oktober 2013 neu zu laufen begann.Da mit Einbringung des Schreibens vom
  7. Oktober 2013 unmissverständlich und eindeutig der ursprüngliche Antrag vom
  8. Juni 2009 in einem wesentlichen Punkt modifiziert („zweckgeändert“) wurde (und somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen ist, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. Mai 1993, Zl. 92/06/0125, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 13 zu Paragraph 73,, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom
  10. Mai 2011, Zl. 2011/01/0026, sowie vom
  11. Juni 1996, Zl. 93/05/0243) davon auszugehen, dass die Entscheidungsfrist infolge der wesentlichen Modifikation des ursprünglichen Antrags am
  12. Oktober 2013 neu zu laufen begann. Ob die belangte Behörde im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin in dem Verfahren betreffend ihren ursprünglichen Antrag anzuleiten, ihren Antrag auf § 41a Abs. 9 NAG umzustellen, ist im gegenständlichen Verfahren, in dem im Hinblick auf die Prozessvoraussetzungen zunächst zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, nicht ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde war

Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ nur noch ein (erst seit Einbringen des Antrags vom 11. Oktober 2013 anhängiges) Verfahren

§ 41aAbs.

9 NAG offen, in dem schon im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist keine Säumnis vorlag. Ob in dem Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin Säumnis gegeben war, ist gegenständlich nicht zu beurteilen, da der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin infolge des „Zweckänderungsantrags“ nicht mehr anhängig ist und somit im Wege der Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht übergehen kann.Ob die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin in dem Verfahren betreffend ihren ursprünglichen Antrag anzuleiten, ihren Antrag auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG umzustellen, ist im gegenständlichen Verfahren, in dem im Hinblick auf die Prozessvoraussetzungen zunächst zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, nicht ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde war

Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ nur noch ein (erst seit Einbringen des Antrags vom 11. Oktober 2013 anhängiges) Verfahren

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG offen, in dem schon im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist keine Säumnis vorlag. Ob in dem Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin Säumnis gegeben war, ist gegenständlich nicht zu beurteilen, da der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin infolge des „Zweckänderungsantrags“ nicht mehr anhängig ist und somit im Wege der Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht übergehen kann. Abgesehen von der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG und den sich daraus ergebenden Verschiebungen der behördlichen Zuständigkeiten sowie daran anschließend der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erster Instanz (vgl. den

dem 1. Oktober 2013 eingebrachten Modifizierungsantrag) lag aus den oben dargelegten Erwägungen zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde keinesfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor.Abgesehen von der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 24, NAG und den sich daraus ergebenden Verschiebungen der behördlichen Zuständigkeiten sowie daran anschließend der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erster Instanz vergleiche den

dem

  1. Oktober 2013 eingebrachten Modifizierungsantrag) lag aus den oben dargelegten Erwägungen zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde keinesfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung in der Sache ist im Beschwerdefall somit nicht gegeben, woran die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  2. März 2014 vorgetragenen Argumente nichts zu ändern vermögen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf den von ihr

§ 44Abs. 4 NAG (alt)/§ 43 Abs. 4 NAG id

F

dem FrÄG 2011 gestellten Antrag dadurch hinreichend geschützt, dass der Beschwerdeführerin

Eintritt der Säumnis der belangten Behörde vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ mit Schreiben vom

  1. Oktober 2013 (und der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags) die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrags offen stand.Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung in der Sache ist im Beschwerdefall somit nicht gegeben, woran die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
  2. März 2014 vorgetragenen Argumente nichts zu ändern vermögen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf den von ihr

Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt)/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung

dem FrÄG 2011 gestellten Antrag dadurch hinreichend geschützt, dass der Beschwerdeführerin

Eintritt der Säumnis der belangten Behörde vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ mit Schreiben vom

  1. Oktober 2013 (und der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags) die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrags offen stand. Im Lichte dieser Erwägungen war die gegenständliche Säumnisbeschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 8 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. beispielsweise zur Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrages die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. März 1996, Zl. 95/19/1047, und vom
  3. November 1988, Zl. 87/06/0119, sowie zur Zurückweisung einer verfrühten Säumnisbeschwerde

Art. 132B-VG a

F den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0147).Im Lichte dieser Erwägungen war die gegenständliche Säumnisbeschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen vergleiche beispielsweise zur Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrages die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. März 1996, Zl. 95/19/1047, und vom
  3. November 1988, Zl. 87/06/0119, sowie zur Zurückweisung einer verfrühten Säumnisbeschwerde

Artikel 132, B-VG a

F den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0147). Da die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge und Eingaben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorzunehmen war.Da die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben. Dem stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge und Eingaben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorzunehmen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. § 8 VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Paragraph 8, VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.064.21914.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.