GG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juni 2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“
F BGBl. I Nr. 29/
Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Als Vertreter gab sie ihre jetzige anwaltliche Vertretung an. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgetragen, diverse Unterlagen
zureichen. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem am
4 NAG (Altfassung) nunmehr auf § 41a Abs. 9 NAG zweckändern möchte“.Mit Eingabe vom
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (Altfassung) nunmehr auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zweckändern möchte“. II. Mit Eingabe vom
damalig § 44/4 NAG gestellt, in der Einreichbestätigung war noch von der notwendigen Patenschaftserklärung die Rede, in der Unterlagenanforderung von 14.11.2011 nicht mehr. Zwischen 2009 und 2011 ist nichts weitergegangen, am 9.3.2012 verlangte die Behörde einen Identitätsnachweis (trotz bereits gestelltem Antrag
Erst im September 2013 kam dann wieder eine Unterlagenanforderung von der MA35, die dazu genützt wurde um die längst überfällige Änderung auf § 41a/9 NAG vorzunehmen. Die Ausweisung d.d. Asylgerichtshof vom 22.8.2008 war wohl schon länger nicht mehr vollziehbar (und wurde im Übrigen auch nie durch die Fremdenpolizeibehörde vollzogen) weshalb die Behörde von Amts wegen viel früher eine Umstellung hätte vorschlagen müssen (siehe § 23 Abs 1 NAG). Frau P. hat am 5.6.2009 Antrag
damalig Paragraph 44 /, 4, NAG gestellt, in der Einreichbestätigung war noch von der notwendigen Patenschaftserklärung die Rede, in der Unterlagenanforderung von 14.11.2011 nicht mehr. Zwischen 2009 und 2011 ist nichts weitergegangen, am 9.3.2012 verlangte die Behörde einen Identitätsnachweis (trotz bereits gestelltem Antrag
Paragraph 19, Absatz 8, NAG). Erst im September 2013 kam dann wieder eine Unterlagenanforderung von der MA35, die dazu genützt wurde um die längst überfällige Änderung auf Paragraph 41 a, /, 9, NAG vorzunehmen. Die Ausweisung d.d. Asylgerichtshof vom 22.8.2008 war wohl schon länger nicht mehr vollziehbar (und wurde im Übrigen auch nie durch die Fremdenpolizeibehörde vollzogen) weshalb die Behörde von Amts wegen viel früher eine Umstellung hätte vorschlagen müssen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NAG). Schon in § 44 Abs 4 NAG in Fassung ab 1.1.2010 (BGBl. I Nr. 122/2009) war im Übrigen die Rede von der unverzüglichen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, welche Einholung bis heute unterblieben ist, zumindest wurde ich nicht von der Existenz einer solchen Stellungnahme verständigt. Diese Stellungnahme hätte wohl nur auf eine dauernd unzulässige Ausweisung lauten können. Schon in Paragraph 44, Absatz 4, NAG in Fassung ab 1.1.2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) war im Übrigen die Rede von der unverzüglichen Einholung einer begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, welche Einholung bis heute unterblieben ist, zumindest wurde ich nicht von der Existenz einer solchen Stellungnahme verständigt. Diese Stellungnahme hätte wohl nur auf eine dauernd unzulässige Ausweisung lauten können. Angesichts dessen, dass in einem zivilisierten Land mit dem Recht auf gute Verwaltung (
Grundrechtscharta) ein derart einfacher Niederlassungsfall nicht rund fünf Jahre bei der Behörde defacto unbearbeitet herumliegen darf, ersuche ich das Verwaltungsgericht um eine inhaltliche Entscheidung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Frau P. sowohl
dem nunmehr im Asylgesetz geregelten Niederlassungsbestimmungen, als auch
der Vorgängerbestimmung (Vorliegen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisung) sicherlich schon ein Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels hat (bei Aufenthalt von mehr als 10 Jahren siehe für viele VwGH 22.9.2011; 2007/18/0864 bzw nunmehr
G
fünf ununterbrochenen Jahren, davon drei rechtmäßig). Eine weitere Verzögerung ist Frau P. auch nur schwer zumutbar.Angesichts dessen, dass in einem zivilisierten Land mit dem Recht auf gute Verwaltung (
, Grundrechtscharta) ein derart einfacher Niederlassungsfall nicht rund fünf Jahre bei der Behörde defacto unbearbeitet herumliegen darf, ersuche ich das Verwaltungsgericht um eine inhaltliche Entscheidung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Frau P. sowohl
dem nunmehr im Asylgesetz geregelten Niederlassungsbestimmungen, als auch
der Vorgängerbestimmung (Vorliegen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisung) sicherlich schon ein Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels hat (bei Aufenthalt von mehr als 10 Jahren siehe für viele VwGH 22.9.2011; 2007/18/0864 bzw nunmehr
Paragraph 56, AsylG
fünf ununterbrochenen Jahren, davon drei rechtmäßig). Eine weitere Verzögerung ist Frau P. auch nur schwer zumutbar. Mit freundlichen Grüßen“ IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 44 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 lautete auszugsweise:Paragraph 44, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, lautete auszugsweise: „
weislich seit dem
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Paragraphen 44 b, Absatz 2, sowie 74 gelten.“ § 41a NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautete auszugsweise:Paragraph 41 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, lautete auszugsweise: „
weislich seit dem
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ § 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautete auszugsweise:Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, lautete auszugsweise: „
weislich seit dem
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der
weis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag
folgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Ablauf der der Behörde zustehenden Entscheidungsfrist. Diese Frist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Ablauf der der Behörde zustehenden Entscheidungsfrist. Diese Frist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate. Entsprechend der eindeutigen Aktenlage wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2009 betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels
F BGBl. I Nr. 29/2009, mit über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachtem Schreiben vom
9 NAG beantragt wurde. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit über die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachtem Schreiben vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG beantragt wurde. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten vergleiche Schreiben der Beschwerdeführerin vom
F BGBl. I Nr. 38/2011) geregelt. Darüber hinaus sah der neue § 41a Abs. 10 NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG (alt) bzw. § 43 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt war oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0265).Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1. Juli 2011 war die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt"
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) als "Niederlassungsbewilligung" in Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) geregelt. Darüber hinaus sah der neue Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) bzw. Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt war oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0265). Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
4 NAG (alt) gestellt, welcher
der Rechtslage idF
dem FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
4 NAG zu werten war. Von einer Antragsänderung bis zum Einbringen des Schreibens vom
4 NAG (alt) beziehungsweise auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
F
dem FrÄG 2011 anhängig war. Eine amtswegige Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin kommt im Anwendungsbereich des NAG nicht in Betracht.Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) gestellt, welcher
der Rechtslage in der Fassung
dem FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu werten war. Von einer Antragsänderung bis zum Einbringen des Schreibens vom
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) beziehungsweise auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 anhängig war. Eine amtswegige Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin kommt im Anwendungsbereich des NAG nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag
Inkrafttreten des FrÄG 2011 (und vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ im Oktober 2013) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte –plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG umgestellt haben sollte (vgl. Bestätigung der belangten Behörde vom
Inkrafttreten des FrÄG 2011 (und vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ im Oktober 2013) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte –plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG umgestellt haben sollte vergleiche Bestätigung der belangten Behörde vom
F
dem FrÄG 2011 bzw. § 41a Abs. 10 NAG idF
dem FrÄG 2011 sind gänzlich andere als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren
F
dem FrÄG 2011. Es handelt sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge (§ 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009/§ 43 Abs. 4 NAG idF
dem FrÄG 2011 bzw. § 41a Abs. 10 NAG idF
dem FrÄG 2011 versus § 41a Abs. 9 NAG idF
dem FrÄG 2011).Die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt)/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 sind gänzlich andere als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011. Es handelt sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge (Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 29/2009/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 bzw. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 versus Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011). Da mit Einbringung des Schreibens vom
Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ nur noch ein (erst seit Einbringen des Antrags vom 11. Oktober 2013 anhängiges) Verfahren
9 NAG offen, in dem schon im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist keine Säumnis vorlag. Ob in dem Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin Säumnis gegeben war, ist gegenständlich nicht zu beurteilen, da der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin infolge des „Zweckänderungsantrags“ nicht mehr anhängig ist und somit im Wege der Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht übergehen kann.Ob die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin in dem Verfahren betreffend ihren ursprünglichen Antrag anzuleiten, ihren Antrag auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG umzustellen, ist im gegenständlichen Verfahren, in dem im Hinblick auf die Prozessvoraussetzungen zunächst zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, nicht ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde war
Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ nur noch ein (erst seit Einbringen des Antrags vom 11. Oktober 2013 anhängiges) Verfahren
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG offen, in dem schon im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist keine Säumnis vorlag. Ob in dem Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin Säumnis gegeben war, ist gegenständlich nicht zu beurteilen, da der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin infolge des „Zweckänderungsantrags“ nicht mehr anhängig ist und somit im Wege der Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht übergehen kann. Abgesehen von der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG und den sich daraus ergebenden Verschiebungen der behördlichen Zuständigkeiten sowie daran anschließend der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erster Instanz (vgl. den
dem 1. Oktober 2013 eingebrachten Modifizierungsantrag) lag aus den oben dargelegten Erwägungen zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde keinesfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor.Abgesehen von der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 24, NAG und den sich daraus ergebenden Verschiebungen der behördlichen Zuständigkeiten sowie daran anschließend der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erster Instanz vergleiche den
dem
F
dem FrÄG 2011 gestellten Antrag dadurch hinreichend geschützt, dass der Beschwerdeführerin
Eintritt der Säumnis der belangten Behörde vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ mit Schreiben vom
Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt)/§ 43 Absatz 4, NAG in der Fassung
dem FrÄG 2011 gestellten Antrag dadurch hinreichend geschützt, dass der Beschwerdeführerin
Eintritt der Säumnis der belangten Behörde vor Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ mit Schreiben vom
F den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
F den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0147). Da die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge und Eingaben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorzunehmen war.Da die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben. Dem stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge und Eingaben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorzunehmen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. § 8 VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Paragraph 8, VwGVG knüpft die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde unmissverständlich an den Ablauf der der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist beziehungsweise an eine Säumnis der belangten Behörde an. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.064.21914.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.