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{'item': 'VGW-151/075/10594/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 2§ 21aArt. 130§ 81§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/075/10594/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Mül

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.)

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.) Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.06.2013 über die Österreichische Berufsvertretungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Begründet wurde der Antrag damit, dass sie am 30.04.2013 den österreichischen Staatsbürger Yakup K. geheiratet habe. Weiters gab sie bei der österreichischen Botschaft in Ankara an, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge am 12.09.2013 mit einem D-Visum, ausgestellt vom 23.08.2013 und wirksam bis 23.12.2013, nach Österreich eingereist und seitdem in Österreich. Am 17.09.2013 sprach sie das erste Mal bei der Behörde MA 35 vor und gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin beantragte sie die Verlängerung ihres Visums und gab an, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, sondern primär als Hausfrau tätig sein zu wollen. Mit Schreiben vom 25.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das

  1. Lebensjahr vollendet habe. zur Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert. Gem. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei sie daher nicht als Familienangehörige zu sehen und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ könne nicht positiv entschieden werden. Die Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 25.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das
  2. Lebensjahr vollendet habe. zur Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei sie daher nicht als Familienangehörige zu sehen und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ könne nicht positiv entschieden werden. Die Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 14.11.2013 zur Zl. MA 35-9/2988134-01 wurde der Antrag gem. § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom 14.11.2013 zur Zl. MA 35-9/2988134-01 wurde der Antrag gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Begründet wurde der Bescheid insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das
  3. Lebensjahr vollendet habe.

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG müsse ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung ein Ehegatte sein, der dass 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben muss. Aus der Geburtsurkunde Nr. ... sowie der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am ...1994 geboren sei. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht vor, die nachvollziehbar erscheine. Es seien daher die Stillhalteklauseln im Sinne des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 und andere maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Da eben keine Erwerbsabsicht bestehe, seien sohin die Bestimmungen des NAG anzuwenden.

§ 21aAbs.

1 NAG sei jedoch mit der Stellung des Erstantrages ein A1 Sprachdiplom vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da im konkreten Fall die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG nicht gegeben sei, nach der ständigen Judikatur des VwGH bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen sei, sie der Antrag sohin abzulehnen gewesen. Begründet wurde der Bescheid insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG müsse ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung ein Ehegatte sein, der dass 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben muss. Aus der Geburtsurkunde Nr. ... sowie der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am ...1994 geboren sei. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht vor, die nachvollziehbar erscheine. Es seien daher die Stillhalteklauseln im Sinne des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 und andere maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Da eben keine Erwerbsabsicht bestehe, seien sohin die Bestimmungen des NAG anzuwenden.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sei jedoch mit der Stellung des Erstantrages ein A1 Sprachdiplom vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da im konkreten Fall die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht gegeben sei, nach der ständigen Judikatur des VwGH bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen sei, sie der Antrag sohin abzulehnen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 25.11.2013 rechtzeitig Berufung und meinte, dass die Angaben der Behörde unrichtig seien, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Vielmehr suche sie intensiv nach einer Erwerbstätigkeit. Die Aussage vom 17.09.2013 sei lediglich aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache ihres Gatten zustande gekommen. Sie versuche durch Deutschbücher die deutsche Sprache zu erlernen und werde einen Abendkurs besuchen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81Abs.

26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und wurde am ...1994 geboren. Sie heiratete Yakup K. am 30.04.

  1. Sie stellt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach und ist seit 16.09.2013 in Österreich in Wien, C.-gasse gemeldet. Sie ist am 12.09.2013 nach Österreich eingereist und lebt seitdem in Österreich bei ihrem Ehegatten. Dieser sorgt für sie. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre alt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Wort Deutsch versteht, nicht einmal bruchstückhaft, sodass die Verhandlung vertagt werden musste. Es fand sohin eine weitere Verhandlung am 06.03.2014 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache statt. In dieser Verhandlung sagte die Beschwerdeführerin mehrfach aus, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Sie legte jedoch nur eine als Beilage ./A aufgenommene Urkunde vor. Aus dieser geht jedoch nicht hervor, wer tatsächlich Arbeit gesucht hat, ob es ihr Mann war, sie selbst oder überhaupt ein Dritter. Sie sagte auch dazu aus, dass sie mit ihrem Mann bei den Unternehmen vorstellig gewesen seien. Wie aus dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist, ist ihr Mann seit 05.10.2013 arbeitsuchend. Die Beschwerdeführerin selbst sagte in der mündlichen Verhandlung jedoch aus, dass ihr Mann in einem Supermarkt arbeiten würde. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich als Reinigungshilfe bei den Supermärkten, die in der Beilage ./A angeführt sind, beworben hätte, lassen sich aufgrund des „Nachweises über getätigte Bewerbungen“ in Beilage ./A nicht nachvollziehen. Vielmehr steht Bewerbung ausschließlich als „Kassier“ (und nicht als „Kassierin“) in der Beilage, es finden sich jedoch sonst keine Anführung dazu, wer sich beworben hat und für welchen Job – außer als Kassier – sich derjenige beworben habe. Des weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso ein Stempel von M. auf der Beilage ist, wenn sie sich bei Supermärkte beworben habe. Die Beschwerdeführerin meint nur dazu, dass sich wohl auch dort beworben habe. Dass eine Bewerbung als Reinigungspersonal erfolgt sei, lässt sich der Beilage nicht entnehmen. Auch ist nur zweimal das Datum 22.02.2014 angeführt, sodass diese Stempel in der Beilage offensichtlich nur an einem Tag eingeholt wurden. Es kann daher – selbst unter Annahme, dass sich tatsächlich die Beschwerdeführer bei diesen Unternehmen beworben hätte – nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Erwerbswillen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus rein taktischen Gründen diese Beilage in Vorbereitung der Verhandlung angefertigt wurde. Auch kann diese Beilage nicht bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft beworben hätte, wie sie dies behauptete. Auf Nachfragen, warum kein Dienstvorvertrag vorgelegt werde oder dies möglich sei, konnte die Beschwerdeführerin keine Auskunft geben. Schließlich ist auch die Begründung, dass sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keine Arbeit finde, jedoch ausführte, dass sie erst dann den Deutschkurs besuchen wolle, wenn sie eine Arbeit habe, nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Da ihr Ehemann in der Verhandlung keinerlei Aussagen treffen wollte, konnte das Verwaltungsgericht Wien ausschließlich aufgrund der in sich widersprüchlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin den Sachverhalt beurteilen. Die Beilage ./A konnte nicht beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbsabsicht hat, zumal auch ihre Aussage zum Zustandekommen der Urkunde und ihrer Ambitionen, einen Job zu finden, widersprüchlich waren. Als Familienangehöriger gilt gem. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG: Wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Als Familienangehöriger gilt gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG: Wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Gem. § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Nach Abs. 2 leg. cit. ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen.Gem. Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Nach Absatz 2, leg. cit. ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  5. Teiles erfüllen. Gem. § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 leg. cit. Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Gem. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 leg. cit. Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Da mangels Erwerbsabsicht das Assoziationsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) nicht zur Anwendung kommt, sind die Bestimmungen des NAG anzuwenden. Da kein A1 Sprachdiplom im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt wurde, zumal in der Verhandlung auch erwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Wort Deutsch versteht, war sohin richtigerweise der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 NAG auch kein Familienangehöriger, sodass die Voraussetzungen für Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Da mangels Erwerbsabsicht das Assoziationsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) nicht zur Anwendung kommt, sind die Bestimmungen des NAG anzuwenden. Da kein A1 Sprachdiplom im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorgelegt wurde, zumal in der Verhandlung auch erwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Wort Deutsch versteht, war sohin richtigerweise der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG auch kein Familienangehöriger, sodass die Voraussetzungen für Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10594.2014

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