GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.)
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.) Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.) Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.06.2013 über die Österreichische Berufsvertretungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Begründet wurde der Antrag damit, dass sie am 30.04.2013 den österreichischen Staatsbürger Yakup K. geheiratet habe. Weiters gab sie bei der österreichischen Botschaft in Ankara an, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge am 12.09.2013 mit einem D-Visum, ausgestellt vom 23.08.2013 und wirksam bis 23.12.2013, nach Österreich eingereist und seitdem in Österreich. Am 17.09.2013 sprach sie das erste Mal bei der Behörde MA 35 vor und gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin beantragte sie die Verlängerung ihres Visums und gab an, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, sondern primär als Hausfrau tätig sein zu wollen. Mit Schreiben vom 25.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das
1 Z. 9 NAG müsse ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung ein Ehegatte sein, der dass 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben muss. Aus der Geburtsurkunde Nr. ... sowie der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am ...1994 geboren sei. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht vor, die nachvollziehbar erscheine. Es seien daher die Stillhalteklauseln im Sinne des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 und andere maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Da eben keine Erwerbsabsicht bestehe, seien sohin die Bestimmungen des NAG anzuwenden.
1 NAG sei jedoch mit der Stellung des Erstantrages ein A1 Sprachdiplom vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da im konkreten Fall die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG nicht gegeben sei, nach der ständigen Judikatur des VwGH bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen sei, sie der Antrag sohin abzulehnen gewesen. Begründet wurde der Bescheid insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG müsse ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung ein Ehegatte sein, der dass 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben muss. Aus der Geburtsurkunde Nr. ... sowie der Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am ...1994 geboren sei. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin keine Erwerbsabsicht vor, die nachvollziehbar erscheine. Es seien daher die Stillhalteklauseln im Sinne des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) und somit die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 und andere maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Da eben keine Erwerbsabsicht bestehe, seien sohin die Bestimmungen des NAG anzuwenden.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sei jedoch mit der Stellung des Erstantrages ein A1 Sprachdiplom vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da im konkreten Fall die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht gegeben sei, nach der ständigen Judikatur des VwGH bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen sei, sie der Antrag sohin abzulehnen gewesen. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 25.11.2013 rechtzeitig Berufung und meinte, dass die Angaben der Behörde unrichtig seien, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Vielmehr suche sie intensiv nach einer Erwerbstätigkeit. Die Aussage vom 17.09.2013 sei lediglich aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache ihres Gatten zustande gekommen. Sie versuche durch Deutschbücher die deutsche Sprache zu erlernen und werde einen Abendkurs besuchen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und wurde am ...1994 geboren. Sie heiratete Yakup K. am 30.04.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 leg. cit. Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Gem. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 leg. cit. Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Da mangels Erwerbsabsicht das Assoziationsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) nicht zur Anwendung kommt, sind die Bestimmungen des NAG anzuwenden. Da kein A1 Sprachdiplom im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG vorgelegt wurde, zumal in der Verhandlung auch erwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Wort Deutsch versteht, war sohin richtigerweise der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung
1 Z. 9 NAG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 NAG auch kein Familienangehöriger, sodass die Voraussetzungen für Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Da mangels Erwerbsabsicht das Assoziationsabkommen EWR-Türkei (Assoziationsbeschluss 1/80) nicht zur Anwendung kommt, sind die Bestimmungen des NAG anzuwenden. Da kein A1 Sprachdiplom im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorgelegt wurde, zumal in der Verhandlung auch erwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Wort Deutsch versteht, war sohin richtigerweise der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG auch kein Familienangehöriger, sodass die Voraussetzungen für Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ auch aus diesem Grund nicht vorliegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10594.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.