RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlVGW-101/048/20320/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 12.12.2013, MA 36 - 327326-2013-14, betreffend vorschriftswidrige elektrische Anlage, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Im angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 erteilte das Amt der Wiener Landesregierung, gestützt auf § 9 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz - ETG 1992, BGBl 106/1993, der Beschwerdeführerin den Auftrag, die während der Verhandlung am 19.6.2013 vorgefundenen Mängel an der elektrischen Anlage in der Wohnung Top 18 eines näher bezeichneten Hauses zu beheben. Im angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 erteilte das Amt der Wiener Landesregierung, gestützt auf Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 Elektrotechnikgesetz - ETG 1992, Bundesgesetzblatt 106 aus 1993,, der Beschwerdeführerin den Auftrag, die während der Verhandlung am 19.6.2013 vorgefundenen Mängel an der elektrischen Anlage in der Wohnung Top 18 eines näher bezeichneten Hauses zu beheben. In Erwiderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin wird zur Begründung ausgeführt, Betreiber der elektrischen Anlage sei nach Rechtsüberzeugung des Amte der Landesregierung von Wien wie auch des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend die Wohnungseigentümerin. Wohungseigentümerin sei auf Grund des von der belangten Behörde beigeschafften Grundbuchauszuges die Beschwerdeführerin. Die im Bescheid der belangten Behörde beschriebenen Mängel an der elektrischen Anlage stellten eine wesentliche Beeinträchtigung der elektrotechnischen Sicherheit dar, sodass die Verwaltungsbehörde den Reparaturauftrag zu Recht erteilt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens und erstattete eine schon referierte Äußerung vom 11.2.2014 mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht zur Behebung von Mängeln der elektrischen Anlage in der fraglichen Wohnung verpflichtet zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie im wesentlichen vor, Betreiber einer Anlage iS des Elektrotechnikgesetzes wäre die Mieterin und nicht die Vermieterin, Eigentümerin. Der Mangel an den elektrischen Anlagen wäre durch unsachgemäß durchgeführte Einbauarbeiten der Mieterin herbeigeführt worden. Ein Zugang zur Anlage, wäre überdies nur durch Klage zu erwirken, was der Vermieterin (Eigentümerin) nicht zugemutet werden könne. Gemäß § 9 Abs 3 ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder dass ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragter, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 hat die Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder dass ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragter, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person. Nach der Legaldefinition dieser Gesetzesstelle ist als ersterer primär der Eigentümer oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person anzusehen. Da im vorliegenden Fall eine elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist ein behördlicher Auftrag im Sinne des § 9 Abs 3 ETG 1992 jedenfalls zunächst an den Anlageneigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragten und lediglich subsidiär an den Anlageninhaber zu richten. Nach der Legaldefinition dieser Gesetzesstelle ist als ersterer primär der Eigentümer oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person anzusehen. Da im vorliegenden Fall eine elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist ein behördlicher Auftrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 jedenfalls zunächst an den Anlageneigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragten und lediglich subsidiär an den Anlageninhaber zu richten. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides unbestritten Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Anlage gewesen. Die rechtliche Qualifikation als Eigentümer bestimme sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Elektrische Anlagen seien von Gebäuden, diese wiederum von Liegenschaften nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise absonderbar und daher sonderrechtsunfähig. Sie teilen daher das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, sohin der Liegenschaft, mit der sie verbunden sind. Für die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft als unbewegliche Sache ist ein gültiger Titel und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 431 ABGB). Beides wurde nie bestritten.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides unbestritten Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Anlage gewesen. Die rechtliche Qualifikation als Eigentümer bestimme sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Elektrische Anlagen seien von Gebäuden, diese wiederum von Liegenschaften nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise absonderbar und daher sonderrechtsunfähig. Sie teilen daher das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, sohin der Liegenschaft, mit der sie verbunden sind. Für die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft als unbewegliche Sache ist ein gültiger Titel und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Paragraph 431, ABGB). Beides wurde nie bestritten. Weiters liegen auch keinerlei Hinweise, geschweige denn Feststellungen darüber vor, dass die Mieterin von der Wohnungseigentümerin als Stellvertreterin oder Beauftragte eingesetzt worden wäre. Zusammengefasst: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist im vorliegenden Fall, in dem eine (unbewegliche) elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, ein Auftrag im Sinn des § 9 Abs 3 ETG 1992 primär deren Eigentümer (oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter), im konkreten Fall also der Wohungseigentümerin, so D. GmbH, zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Notwendigkeit zur Instandsetzung verursacht hat und auch nicht wie der Zugang zur Effektuierung erwirkt wird (res facti non iuris).Zusammengefasst: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist im vorliegenden Fall, in dem eine (unbewegliche) elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, ein Auftrag im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 primär deren Eigentümer (oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter), im konkreten Fall also der Wohungseigentümerin, so D. GmbH, zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Notwendigkeit zur Instandsetzung verursacht hat und auch nicht wie der Zugang zur Effektuierung erwirkt wird (res facti non iuris). Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Beschwerde kein Erfolg zu bescheiden, die in Rede stehenden Aufträge nach § 9 Abs 3 ETG 1992 waren damit rechtsrichtig an die (Wohungs)Eigentümerin, D. GmbH, zu richten.Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Beschwerde kein Erfolg zu bescheiden, die in Rede stehenden Aufträge nach Paragraph 9, Absatz 3, ETG 1992 waren damit rechtsrichtig an die (Wohungs)Eigentümerin, D. GmbH, zu richten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.048.20320.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.