1 Z 1 FSG seine Lenkberechtigung
3 FSG für die Zeit von sechs Monaten entzogen und
3 FSG angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen habe,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn Mairbek W., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.1.2014, GZ: E/26419/VA/13, mit welchen dem Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG seine Lenkberechtigung
Paragraph 25, Absatz 3, FSG für die Zeit von sechs Monaten entzogen und
Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen habe, zu Recht e r k a n n t : I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet im Wesentlichen wie folgt: „1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen
1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM, B, C, F erteilte Lenkberechtigung.„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen
Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM, B, C, F erteilte Lenkberechtigung.
Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 6 (sechs) Monaten,
Paragraph 25, Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 6 (sechs) Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird. Sie haben
Absatz 3 FSG 1997 dem am 04.10.2011 unter der Zahl 11250870 von der BH G.-Umgebung für die Klasse(n) AM, B, C, F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben
Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 dem am 04.10.2011 unter der Zahl 11250870 von der BH G.-Umgebung für die Klasse(n) AM, B, C, F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. 2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet
Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 an, bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet
Paragraph 24, Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 an, bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen. Zu diesem Zwecke haben Sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 9., Josef Holaubek Platz, 1. Stock, Zimmer Nr. 1119 (Montag bis Freitag jeweils 08.00-09.00 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Anordnungen verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnungen, sich einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.“. Begründend wurden seitens der Behörde die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht V. vom 4.5.2011 wegen § 83 Abs. 1 StGB, das Bezirksgericht G.-West vom 14.12.2011 wegen § 83 Abs. 1 StGB, das Landesgericht für Strafsachen G. vom 20.4.2012 wegen § 87 Abs. 1 StGB und das Bezirksgericht G.-Ost vom 18.3.2013 wegen § 83 Abs. 1 StGB angeführt. Diese Tatsachen ließen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ausschließende Sinnesart erkennen und könne die Änderung einer solchen Sinnesart erst durch ein Wohlverhalten während der Entziehungszeit angenommen werden.Begründend wurden seitens der Behörde die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht römisch fünf. vom 4.5.2011 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das Bezirksgericht G.-West vom 14.12.2011 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, das Landesgericht für Strafsachen G. vom 20.4.2012 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB und das Bezirksgericht G.-Ost vom 18.3.2013 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB angeführt. Diese Tatsachen ließen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG ausschließende Sinnesart erkennen und könne die Änderung einer solchen Sinnesart erst durch ein Wohlverhalten während der Entziehungszeit angenommen werden. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gerichtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht G.-Ost vom 18.3.2013 auf einem Vorfall im Zeitraum vom 10.12.2012 bis zum 12.12.2012 in der Justizanstalt G.-J. beruhe und dieser Vorfall somit bereits vierzehn Monate zurückliege. Zwischenzeitig habe er auf Grund einer dreimonatigen Entziehung seiner Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen gehabt. Diese Stellungnahme habe ihn als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C und F für geeignet befunden. Die Untersuchung hiefür sei am 20.3.2013 erfolgt, sohin zwei Tage nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht G.-Ost und drei Monate nach seinem letzten zur Verurteilung gelangten Fehlverhalten. Somit sei festzuhalten, dass er vier Monate nach seinem letzten Fehlverhalten und zehn Monate vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom verkehrspsychologischen Sachverständigen für geeignet befunden worden sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. In den letzten vierzehn Monaten habe er ein gesellschaftsangepasstes Wohlverhalten an den Tag gelegt und habe er auch nach Wiederausfolgung des Führerscheines im April 2013 keine nennenswerten Übertretungen aufzuweisen. Auf Grund seines nachhaltigen Wohlverhaltens sei zuletzt durch Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen G. die Bewährungshilfe aufgehoben worden, dies auf Antrag seiner Bewährungshelferin und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft G.. Insgesamt ergebe sich daher, dass bei ihm keine Hinweise auf erhöhte Impulsivität oder Aggressivität gegeben seien und zeigen sich auch keine verkehrspsychologisch relevanten Abweichungen vom Normbereich. Die Verurteilung sei gerichtet auf eine versuchte Körperverletzung im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Mithäftling und liege bereits so weit zurück, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Person nicht gegeben sei. Den Führerschein benötige er auch für seine berufliche Tätigkeit, würde er doch sonst seine Arbeitsstelle verlieren. Dem Akteninhalt ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht V. mit Urteil vom 4.5.2011 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht römisch fünf. mit Urteil vom 4.5.2011 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er vom Bezirksgericht G.-West mit Urteil vom 14.12.2011 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde er vom Bezirksgericht G.-West mit Urteil vom 14.12.2011 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde er vom Landesgericht für Strafsachen G. mit Urteil vom 20.4.2012 wegen der §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 2.1.2013 wurde er (bedingt: Probezeit drei Jahre) aus der Haft entlassen.Weiters wurde er vom Landesgericht für Strafsachen G. mit Urteil vom 20.4.2012 wegen der Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 2.1.2013 wurde er (bedingt: Probezeit drei Jahre) aus der Haft entlassen. Zuletzt wurde er vom Bezirksgericht G.-Ost mit Urteil vom 18.3.2013 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde er vom Bezirksgericht G.-Ost mit Urteil vom 18.3.2013 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Auf Grund amtsärztlicher Zuweisung unterzog sich der Beschwerdeführer am 20.3.2013 einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch das Institut F. in Wien, S.-platz. Die daraufhin erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.3.2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: „Fragestellung: Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C und F; Untersuchungsanlass: Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufgrund einer Anzeige wegen Körperverletzung; […] Der Anlass der Untersuchung ist das Delikt vom 01.01.2012, bei dem der Untersuchte wegen Körperverletzung verurteilt worden sei (siehe Vorstrafen (auch getilgte)“). […] In der Exploration und der Verhaltensbeobachtung zeigen sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten bzw. Persönlichkeits- oder Verhaltensauffälligkeiten. Es zeigen sich keine Hinweise auf erhöhte Impulsivität oder Aggressivität. Es zeigen sich in der Verhaltensbeobachtung keine Beeinträchtigungen in Konzentration, Aufmerksamkeit oder allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit. Im Verhalten zeigt sich die untersuchte Person generell kooperativ. Es ist eine generelle Auseinandersetzung mit der anlassgebenden Problematik feststellbar. Der Anlassfall wird jedoch etwas verharmlosend und bagatellisierend geschildert. Explorativ und in der Verhaltensbeobachtung kann aber generell Problemeinsicht und Problembewusstsein erkannt werden. […] Zusammenfassung der Befunde / Gutachten: II. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:römisch zwei. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung: Zusammenfassend zeigt sich in der Exploration (Jänner 2012 Anzeige wegen Körperverletzung, aufgrund dessen 12 Monate Haft; darüber hinaus unauffällige Biographie und Verkehrsgeschichte; stabile soziale und berufliche Verhältnisse), in der Verhaltensbeobachtung (keine psychopathologischen Auffälligkeiten, keine Verhaltensauffälligkeiten; jedoch zum Teil Bagatellisierung und Verharmlosung der anlassgebenden Problematik; generell kooperativ; generelles Problembewusstsein und generelle Problemeinsicht; selbstkritische Auseinandersetzung mit der anlassgebenden Problematik) und in den Ergebnissen der Persönlichkeitstests 16-PF (konnte aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht durchgeführt werden), WRBTV (keine Auffälligkeiten) und KFP-30 (konnte aufgrund von Verständnisschwierigkeiten nicht durchgeführt werden), dass die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zur Verkehrsanpassung ausreichend gegeben sind (siehe oben). Vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung ist Herr W. Mairbek (unter Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben des Untersuchten) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, C und F „geeignet“.“ Auf Grund dessen gutachtete der Polizeiamtsarzt am 28.3.2013, dass der Beschwerdeführer
FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 geeignet sei, woraufhin der Beschwerdeführer den Führerschein am 3.4.2013 wiederausgefolgt bekommen hat.Auf Grund dessen gutachtete der Polizeiamtsarzt am 28.3.2013, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 geeignet sei, woraufhin der Beschwerdeführer den Führerschein am 3.4.2013 wiederausgefolgt bekommen hat. In weiterer Folge erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
1 Z 2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund bestimmter erwiesener Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund bestimmter erwiesener Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
3 Z 9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal wegen § 83 Abs. 1 StGB und einmal wegen § 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einmal wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilungen bilden eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG.Diese Verurteilungen bilden eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG. Der Beschwerdeführer stellte die von ihm begangenen Taten auch nicht in Abrede, führte jedoch aus, dass die Verurteilung vom 18.3.2013 auf einem Vorfall im Zeitraum vom 10.12.2012 bis zum 12.12.2012 beruhe und dieser Vorfall sohin bereits vierzehn Monate zurückliege. Auf Grund einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme habe er den Führerschein im April 2013 wiederausgefolgt bekommen und habe er sich seitdem wohlverhalten, sodass zuletzt die Bewährungshilfe aufgehoben worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt zur Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers Folgendes: Für die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit
1 Z 2 FSG genügt nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der
4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl. VwGH 25.02.2003, 2001/11/0335).Für die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG genügt nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden vergleiche VwGH 25.02.2003, 2001/11/0335). Dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Körperverletzung bzw. einmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, ist natürlich in einem hohen Maß als verwerflich anzusehen, allerdings erleichtert der Besitz einer Lenkberechtigung nicht unbedingt die Begehung solcher Delikte und stehen solche Delikte meistens auch nicht unmittelbar mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang (gegenständlich geht es auch um einen Vorfall in der Justizanstalt G.-J.). Weiters muss - was die Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers anlangt - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, vor allem, wenn sich der Beschwerdeführer seit Beendigung der strafbaren Handlung und Setzung der Entziehungsmaßnahme wohlverhalten hat (vgl. VwGH 1.7.1999, 98/11/0173).Weiters muss - was die Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers anlangt - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, vor allem, wenn sich der Beschwerdeführer seit Beendigung der strafbaren Handlung und Setzung der Entziehungsmaßnahme wohlverhalten hat vergleiche VwGH 1.7.1999, 98/11/0173). Im vorliegenden Fall liegt die letzte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht G.-Ost vom 18.3.2013 (auf Grund eines Vorfalles im Dezember 2012) bereits rund ein Jahr zurück. Auf Grund einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer im April 2013 den Führerschein wiederausgefolgt bekommen. Auffälligkeiten im Straßenverkehr seitdem sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat sich daher seit April 2013 als Lenker eines Kraftfahrzeuges wohlverhalten. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll eine Entziehung der Lenkberechtigung in möglichst zeitlicher Nähe zum Anlassfall erfolgen. In seinem Erkenntnis vom 23.3.2004, 2004/11/0008, führt er etwa aus wie folgt: „Ausgehend von der Überlegung, daß eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung)erfolgen soll, hat der VwGH der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, da es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Deliktes bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann (Hinweis E 25.8.1998, 97/11/0213 zum diesbezüglich gleichlautenden KFG )“. Dies ist durchaus nachvollziehbar, soll doch eine behördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung der Lenkberechtigung vor allem eine erzieherische Wirkung auf die betreffende Person haben und sie zu einem Umdenken während eines bestimmten Zeitraumes bewegen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche behördliche Maßnahme nur sinnvoll erscheint und ihren Zweck erfüllt, wenn sie in möglichster Nähe zum Anlassfall gesetzt wird. Gerade das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2.1.2013 auf freiem Fuß. Im April 2013 hat er den Führerschein wiederausgefolgt bekommen, Auffälligkeiten im Straßenverkehr seitdem sind nicht aktenkundig. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Monaten erfolgte erst mit Bescheid vom 15.1.2014, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer bereits rund neuneinhalb Monate (!) mit dem Führerschein unterwegs war und sich im Straßenverkehr wohlverhalten hat. Dazu kommt die für den Beschwerdeführer positive verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.3.2013, in welchem sich keine Hinweise auf eine erhöhte Impulsivität oder Aggressivität des Beschwerdeführers finden und auf Grund dessen der Polizeiamtsarzt am 28.3.2013 gutachtete, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. Im Hinblick darauf ist eine derzeit bestehende Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit erst sechs Monate ab Zustellung des Bescheides vom 15.1.2014 wiedererlangen sollte, wenn er sich vor Zustellung des Entziehungsbescheides bereits rund neuneinhalb Monate (!) im Straßenverkehr wohlverhalten und damit seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Auf Grund dessen ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.21874.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.