RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/064/11494/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde des Herrn Z. Demir, geb. …1989, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien/MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt – Einwanderung der Bezirke 3,10, 11, Zl. MA 35-9/2869555-04, vom
- September 2013, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.römisch eins) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit
- März 2010 mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums im Bundesgebiet aufhältig sei. Vom
- Oktober 2009 bis
- Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang Deutsch positiv abgeschlossen. Vom
- Oktober 2010 bis
- November 2010 habe der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender die Studienrichtung Rechtswissenschaften belegt, jedoch keine Prüfungen absolviert. Seit
- Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer die Studienrichtung „Internationale Studienrichtung“ (gemeint wohl: Internationale Betriebswirtschaft) belegt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 lediglich zu drei Prüfungen angetreten sei und diese nicht erfolgreich bestanden habe. Anlässlich der Antragstellung auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom
- Februar 2012 sei kein Studienerfolg beigebracht worden. Jedoch sei die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs innerhalb von zwei Semestern als positiv gewertet worden, da der Beschwerdeführer hierfür vier Semester zur Absolvierung Zeit gehabt hätte. Auch seien diese drei negativ abgelegten Prüfungen aus dem Jahre 2011 als Studienwille angesehen und eine positive Zukunftsprognose erstellt worden. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 2011 bis laufend keine einzige Prüfung mit positivem Erfolg abgelegt habe. Da es dem Beschwerdeführer bis jetzt nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Studienerfolg nachzuweisen, gelange die Behörde zu der Ansicht, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliegen würden. Auch eine Prüfung der im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers führe zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Überwiegen der öffentlichen Interessen abzuweisen sei. Im konkreten Fall würden familiäre Bindungen bestehen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister im Bundesgebiet niedergelassen seien. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Studierender“ bzw. Familienangehöriger“ oder „privat“ ohne Erwerbsabsicht nicht. Es seien daher die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele höher zu werten als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Auch eine Prüfung der im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers führe zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Überwiegen der öffentlichen Interessen abzuweisen sei. Im konkreten Fall würden familiäre Bindungen bestehen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister im Bundesgebiet niedergelassen seien. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Studierender“ bzw. Familienangehöriger“ oder „privat“ ohne Erwerbsabsicht nicht. Es seien daher die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele höher zu werten als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. II) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, welche infolge des VwGbk-ÜG als Beschwerde zu werten ist. In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich zunächst für sein Fehlverhalten in Bezug auf das „Nichteinbringen“ der geforderten Erklärung über den Nachweis der negativen Leistung entschuldigen möchte.römisch zwei) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, welche infolge des VwGbk-ÜG als Beschwerde zu werten ist. In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich zunächst für sein Fehlverhalten in Bezug auf das „Nichteinbringen“ der geforderten Erklärung über den Nachweis der negativen Leistung entschuldigen möchte. Der Grund für dieses Verhalten seien private beziehungsweise familiäre Probleme. Für jene schlechte Notenbilanz sei auch ein schlechtes Verständnis beziehungsweise Missverständnis an seiner „Heimatuni“ anzuführen. Präzise gesagt, habe der Beschwerdeführer in Serbien maturiert und habe er sich in Bosnien und Herzegowina an der Universität für Chemie inskribieren lassen, was wiederum die Universität Wien nicht anerkannt habe. Nach langer Überlegung habe er sich für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen entschieden und nehme am Aufnahmeverfahren im Frühjahr an der IRPA (Privater Studiengang für islamische Religion an Pflichtschulen) teil. III. Am
- März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien.römisch drei. Am
- März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien. Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG abgesehen. Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG abgesehen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (vgl. § 81 Abs. 26 NAG), lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vergleiche Paragraph 81, Absatz 26, NAG), lauteten: „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels §
- …Paragraph 25, …
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. … § 64 …Paragraph 64, …
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ IV.
- Sachverhalt:römisch vier.
- Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des behördlichen Verfahrensaktes, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie des den Beschwerdeführer betreffenden fremdenpolizeilichen Aktes wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und wurde am …1989 geboren. Der Beschwerdeführer hält sich seit
- März 2010 im Bundesgebiet auf. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher bis
- Februar 2012 bzw.
- Februar 2013 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer war im Herbst 2010 für sechs Wochen als ordentlicher Studierender der Rechtswissenschaften inskribiert und belegte am
- Oktober 2010 die Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft. Am
- Juli 2011,
- Juni 2011 sowie am
- Juni 2011 trat der Beschwerdeführer zu drei Prüfungen der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft in den Fächern Grundzüge der Wirtschaftsmathematik, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre sowie Grundzüge der Wirtschaftssoziologie an. Der Prüfungserfolg wurde in allen drei Fächern negativ bewertet. Auch im Sommersemester 2013 war der Beschwerdeführer an der Universität Wien noch als ordentlicher Student des Bachelorstudiums Internationale Betriebswirtschaft inskribiert. Prüfungsantritte sind seit Juli 2011 ebenso wenig bescheinigt wie etwaige Studienerfolge. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird daher auf dem Boden der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit
- Oktober 2010 (Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch) keine einzige Prüfung mit positivem Erfolg an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bundesgebiet abgelegt hat. Aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Schreiben des privaten Studiengangs für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen vom
- Februar 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an diesem Institut weder inskribiert ist noch sich für dieses Studium beworben hat. Entsprechend dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer immer wieder als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet erwerbstätig. Im Übrigen scheinen Zeiten der Selbstversicherung nach § 16 ASVG auf.Entsprechend dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug war der Beschwerdeführer immer wieder als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet erwerbstätig. Im Übrigen scheinen Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG auf. IV.
- Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer stellte am
- Februar 2013 fristgerecht einen Verlängerungsantrag für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“. Da der Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2010 einen Prüfungserfolg durch Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch erzielte, ist eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).Da der Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2010 einen Prüfungserfolg durch Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch erzielte, ist eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0477). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind (vgl. § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG), sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2010, Zl. 2007/18/0643, sowie vom
- März 2010, Zl. 2009/21/0188).Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind vergleiche Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG), sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2010, Zl. 2007/18/0643, sowie vom
- März 2010, Zl. 2009/21/0188). Da im Beschwerdefall besondere Erteilungsvoraussetzungen des
- Teiles des NAG fehlten, war der Antrag des Beschwerdeführers – wie im angefochtene Bescheid erfolgt - von der Behörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- August 2013, Zl. 2013/22/0176, sowie vom
- April 2013, 2010/22/0204, mwN). Eine Situation, in der zur Erzielung eines EMRK konformen Ergebnisses dennoch eine Abwägung nach Art. 8 EMRK ausnahmsweise vorzunehmen wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Vom Beschwerdeführer sind im Übrigen in seiner Beschwerde keine Argumente im Hinblick auf Art. 8 EMRK konkret ins Treffen geführt worden und sind solche Gesichtspunkte im Beschwerdefall auch nicht unmittelbar ersichtlich.Da im Beschwerdefall besondere Erteilungsvoraussetzungen des
- Teiles des NAG fehlten, war der Antrag des Beschwerdeführers – wie im angefochtene Bescheid erfolgt - von der Behörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- August 2013, Zl. 2013/22/0176, sowie vom
- April 2013, 2010/22/0204, mwN). Eine Situation, in der zur Erzielung eines EMRK konformen Ergebnisses dennoch eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK ausnahmsweise vorzunehmen wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Vom Beschwerdeführer sind im Übrigen in seiner Beschwerde keine Argumente im Hinblick auf Artikel 8, EMRK konkret ins Treffen geführt worden und sind solche Gesichtspunkte im Beschwerdefall auch nicht unmittelbar ersichtlich. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage in der höchstgerichtlichen Judikatur einheitlich und detailliert behandelt und beantwortet worden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studiennachweis nicht erbracht hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage in der höchstgerichtlichen Judikatur einheitlich und detailliert behandelt und beantwortet worden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studiennachweis nicht erbracht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.064.11494.2014