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{'item': 'VGW-151/V/060/33311/2014'}

Obsah (10)§ 73§ 60§ 36§ 62§ 2§ 54§ 10§ 53§ 65b§ 67

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/V/060/33311/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

§ 73Abs.

2 AVG wird dem Antrag vom 5.7.2013 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 1.9.2011 auf Aufhebung des Aufenthalts- und Rückkehrverbots Folge gegeben.A.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG wird dem Antrag vom 5.7.2013 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 1.9.2011 auf Aufhebung des Aufenthalts- und Rückkehrverbots Folge gegeben. B. Der Antrag vom 1.9.2011 wird 1. sowohl bezüglich des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9.3.2005, Zl. 1184310/FrB/05, auf zehn Jahre befristetet erlassenen und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Wien vom 12.10.2005, Zl. SD 1182/05, bestätigten Aufenthaltsverbots

§ 60Abs. 1 i

Vm. Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, als auch1. sowohl bezüglich des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9.3.2005, Zl. 1184310/FrB/05, auf zehn Jahre befristetet erlassenen und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Wien vom 12.10.2005, Zl. SD 1182/05, bestätigten Aufenthaltsverbots

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als auch 2. bezüglich des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.5.2008, Zl. 1184310/FrB/08, verhängten Rückkehrverbots

§ 60Abs. 1 i

Vm. Abs. 5 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen.2. bezüglich des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.5.2008, Zl. 1184310/FrB/08, verhängten Rückkehrverbots

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9.3.2005, wurde über den Antragsteller

§ 36Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der damals geltenden Fassung, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde im Rechtsmittelweg mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Wien vom 12.10.2005, bestätigt. Dem Aufenthaltsverbot lag ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2004 (Rechtskraft: 27.12.2004), zu GZ.: ..., zu Grunde, demzufolge der Antragsteller wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (ein Monat unbedingt sowie sieben Monate bedingt) mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war. Während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Wien (Urteil vom 13.6.2005 zu GZ.: ...; Rechtskraft: 17.6.2005) wegen 27 Abs. 1 u 2 Z. 2 1. Fall SMG und § 15 StGB sowie §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die angeführte Verurteilung vom 13.6.2005 wurde von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 9.3.2005, wurde über den Antragsteller

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der damals geltenden Fassung, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde im Rechtsmittelweg mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Wien vom 12.10.2005, bestätigt. Dem Aufenthaltsverbot lag ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2004 (Rechtskraft: 27.12.2004), zu GZ.: ..., zu Grunde, demzufolge der Antragsteller wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (ein Monat unbedingt sowie sieben Monate bedingt) mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war. Während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Wien (Urteil vom 13.6.2005 zu GZ.: ...; Rechtskraft: 17.6.2005) wegen 27 Absatz eins, u 2 Ziffer 2, 1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die angeführte Verurteilung vom 13.6.2005 wurde von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt. II.römisch zwei. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.5.2008, wurde über den Antragsteller

§ 62Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, ein unbefristetes Rückkehrverbot (§ 63 Abs. 1 FPG) erlassen. In der Begründung zum Rückkehrverbot wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2007 (Rechtskraft: 5.5.2008), GZ.: ..., angeführt, demzufolge der Antragsteller wegen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG sowie § 12 zweiter Fall StGB und § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 28.5.2008, wurde über den Antragsteller

Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung, ein unbefristetes Rückkehrverbot (Paragraph 63, Absatz eins, FPG) erlassen. In der Begründung zum Rückkehrverbot wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2007 (Rechtskraft: 5.5.2008), GZ.: ..., angeführt, demzufolge der Antragsteller wegen Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG sowie Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. III.römisch drei. Mit Schreiben vom 1.9.2011 (bei der Erstbehörde eingelangt am 8.9.2011) beantragte der Antragsteller

  1. die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und
  2. die Aufhebung des unbefristeten Rückkehrverbots. Begründend wird darin ausgeführt: Seit dem Erlassen des Aufenthaltsverbots am 9.3.2005 und des Rückkehrverbots am 28.5.2008 hätten sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Am 2.5.2011 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wodurch für die Beurteilung, ob ein Rückkehrverbot zu verhängen sei, § 67 FPG anzuwenden sei. Diese Bestimmung stelle begünstigte Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern gleich. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ sei nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, wenn er eine Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit rechtfertigen solle. Für ein Aufenthaltsverbot sei es daher notwendig, dass das gegenständliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle. Dabei komme es auf die Wiederholungsgefahr an, wobei eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen nicht hinreichen würde. Eine solche Gefährdung sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Er habe während seiner Haft in der Justizanstalt von 5.5.2008 bis 2.7.2010 durchgehend gearbeitet und die Anwartschaft für die Versicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben und verfüge damit über ein eigenes Einkommen und habe außerdem seine Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit ausreichend dokumentiert. Seit dem Erlassen des Aufenthaltsverbots am 9.3.2005 und des Rückkehrverbots am 28.5.2008 hätten sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Am 2.5.2011 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wodurch für die Beurteilung, ob ein Rückkehrverbot zu verhängen sei, Paragraph 67, FPG anzuwenden sei. Diese Bestimmung stelle begünstigte Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern gleich. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ sei nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, wenn er eine Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit rechtfertigen solle. Für ein Aufenthaltsverbot sei es daher notwendig, dass das gegenständliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle. Dabei komme es auf die Wiederholungsgefahr an, wobei eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen nicht hinreichen würde. Eine solche Gefährdung sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Er habe während seiner Haft in der Justizanstalt von 5.5.2008 bis 2.7.2010 durchgehend gearbeitet und die Anwartschaft für die Versicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben und verfüge damit über ein eigenes Einkommen und habe außerdem seine Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit ausreichend dokumentiert. Er besuche Schulungen mit dem Ziel, etwa noch bestehende Bewerbungshindernisse zu beseitigen. Er habe auch einen Deutschkurs belegt. Somit könne er jederzeit in Österreich Arbeit finden, sodass nicht zu befürchten sei, dass er das österreichische Sozialsystem belasten würde. Weder während der Haft, noch danach sei er im Hinblick auf Suchtgiftkriminalität auffällig geworden. Dies weder als Konsument noch als Dealer, noch gebe es Hinweise darauf, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt an Entzugserscheinungen gelitten hätte. Daraus lasse sich schließen, dass die in der Regel der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr im speziellen Fall nicht gegeben sei. Das seinerzeitige Fehlverhalten habe vielmehr den Grund darin gehabt, dass er in einer akuten, wenn auch selbst verschuldeten Not (Obdachlosigkeit, kein Einkommen) dem schlechten Rat falscher Freunde gefolgt sei. Dies bedauere er zutiefst. Diese Notlage sei beseitigt (Zusammenleben mit seiner Ehegattin und Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, keine Hindernisse für eine Arbeitsaufnahme in Österreich). Die Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung sei ein einmaliges Fehlverhalten gewesen. Ein Eingriff in sein Eheleben könne unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt werden. Bei gegenteiliger Auffassung der Behörde sei aber auch zu bedenken, dass bei einer Interessenabwägung zu fragen sei, ob seiner Ehegattin und dem Kind ein Leben in seinem Herkunftsstaat zumutbar sei. Seine Ehegattin lebe seit frühester Jugend in Österreich und habe keinerlei Bindungen zu Nigeria. Sie beherrsche weder die lokale Sprache, noch sei sie mit den örtlichen Sitten und Gebräuchen vertraut. Darüber hinaus müsse sie ihre bestehende berufliche und soziale Integration aufgeben. Zudem sei am ... 2011 die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. In Nigeria bestünde eine instabile Sicherheitslage und gingen damit Risiken einher. Die Familie der Ehegattin sei (für nigerianische Verhältnisse) wohlhabend und drohe damit seiner Ehegattin die Gefahr von Entführungskriminalität. Als einziges öffentliches Interesse bestünde nur noch jenes auf dem Gebiet des Fremdenwesens, da von ihm sonst keine anderen Gefahren ausgehen würden. Diesem sei zwar großes Gewicht beizumessen, müsse aber gegen die oben dargelegten Interessen seiner Ehegattin abgewogen werden.Die Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung sei ein einmaliges Fehlverhalten gewesen. Ein Eingriff in sein Eheleben könne unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gerechtfertigt werden. Bei gegenteiliger Auffassung der Behörde sei aber auch zu bedenken, dass bei einer Interessenabwägung zu fragen sei, ob seiner Ehegattin und dem Kind ein Leben in seinem Herkunftsstaat zumutbar sei. Seine Ehegattin lebe seit frühester Jugend in Österreich und habe keinerlei Bindungen zu Nigeria. Sie beherrsche weder die lokale Sprache, noch sei sie mit den örtlichen Sitten und Gebräuchen vertraut. Darüber hinaus müsse sie ihre bestehende berufliche und soziale Integration aufgeben. Zudem sei am ... 2011 die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. In Nigeria bestünde eine instabile Sicherheitslage und gingen damit Risiken einher. Die Familie der Ehegattin sei (für nigerianische Verhältnisse) wohlhabend und drohe damit seiner Ehegattin die Gefahr von Entführungskriminalität. Als einziges öffentliches Interesse bestünde nur noch jenes auf dem Gebiet des Fremdenwesens, da von ihm sonst keine anderen Gefahren ausgehen würden. Diesem sei zwar großes Gewicht beizumessen, müsse aber gegen die oben dargelegten Interessen seiner Ehegattin abgewogen werden. IV.römisch vier. Mit Schreiben vom 5.7.2013 (eingelangt beim UVS Wien am 10.7.2013) brachte der Antragsteller einen Devolutionsantrag ein. Die Erstbehörde übermittelte den erstinstanzlichen Verfahrensakt und erstattete keine Stellungnahme. Die dazu ergangene Entscheidung des UVS Wien vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer nicht bis 30.6.2014 zugestellt, weswegen die gegenständliche Sache mangels vorliegender Erledigung vom Verwaltungsgericht Wien fortzusetzen war (§ 2 Abs. 3
  3. Satz VwGbk-ÜG).Mit Schreiben vom 5.7.2013 (eingelangt beim UVS Wien am 10.7.2013) brachte der Antragsteller einen Devolutionsantrag ein. Die Erstbehörde übermittelte den erstinstanzlichen Verfahrensakt und erstattete keine Stellungnahme. Die dazu ergangene Entscheidung des UVS Wien vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer nicht bis 30.6.2014 zugestellt, weswegen die gegenständliche Sache mangels vorliegender Erledigung vom Verwaltungsgericht Wien fortzusetzen war (Paragraph 2, Absatz 3,
  4. Satz VwGbk-ÜG). V.römisch fünf. Der Beschwerdeführer gibt auf Befragen durch den Verhandlungsleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien an: „Ich habe früher bei der M. gearbeitet. Im Moment verkaufe ich die Zeitschrift Augustin. Ich war vom 27.11.2013 bis 17.12.2014 in Haft. Ich wurde wegen Betrug verurteilt. Ich hatte aber nicht direkt damit etwas zu tun, ich hatte nur für einen Freund etwas zu holen und dann stimmte mit diesem Paket etwas nicht. Da passte mit dem Namen etwas nicht. Ich bin der Meinung, dass ich nicht schuldig bin. Deswegen habe ich Berufung eingelegt. Meine ursprüngliche Strafe von 20 Monaten wurde auf 19 Monate herabgesetzt. Ich wurde schließlich nach 12 Monaten bedingt entlassen. Der Richter der Rechtsmittelinstanz hat mir zwar geglaubt, dass ich nicht direkt damit zu tun habe, er hat mir aber nicht abgenommen, dass ich meinem Freund nur kostenlos einen Gefallen hätte tun wollen. Ich habe Österreich auch nach den mir gegenüber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht verlassen. Ich bin seit meinem Asylverfahren in Österreich durchgängig aufhältig. Im Jahr 2011 habe ich meine Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin, geheiratet. Sie ist auch berufstätig. Am ... 2011 wurde meine erste Tochter C. U., und am ... 2013 meine zweite Tochter H. U., geboren. Meine Ehegattin war bis zu ihrer Elternkarenz Reinigungskraft bei der Firma A. und hat dort acht Stunden pro Tag gearbeitet. Meine Frau hat die Absicht nächstes Jahr wieder arbeiten zu gehen. In Monaten genau weiß ich es nicht, es dürfte aber Februar oder März 2015 sein. Ich finanziere meinen Lebensunterhalt mit Hilfe der finanziellen Unterstützung meiner Frau. Zudem habe ich auch Einkünfte aus dem Verkauf von Augustin. Durchschnittlich sind es 400,-- bis 500,-- Euro im Monat, genau kann ich es allerdings nicht sagen. Meine Familie unterstütze ich dadurch, dass ich meine ältere Tochter in den Kindergarten bringe und abhole, auch Reinigungsarbeiten übernehme ich und gelegentlich koche ich. Meine Frau hat ihre Mutter und ihre Schwester in Österreich. Meine Schwiegermutter kommt zu Besuch. Hausarbeiten macht sie allerdings keine. Meine Schwiegermutter ist schon in Pension. Ich selbst habe in Österreich keine Verwandtschaft.“ Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nunmehr das Asylverfahren, was der ursprüngliche Grund war nach Österreich zu kommen, abgeschlossen sei. Zwischenzeitig habe er eine Familie gefunden und würde gerne wie ein Mann für seine Familie sorgen. Zu diesem Zweck brauche er aber auch eine Arbeitsbewilligung. Zudem sei er an HIV erkrankt und brauche seine Medikamente. Würde er diese nicht bekommen, was in seinem Heimatland zu befürchten sei, wäre das sehr schlecht für ihn. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gibt in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an: „Ich bin seit 2011 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Wir kennen einander seit
  5. Die Kinder mit meinem Mann wurden 2011 und 2013 geboren. Ich habe vor meiner Elternkarenz als Reinigungskraft gearbeitet. Ich werde im Februar oder März 2015 wieder arbeiten gehen. Mein Mann unterstützt mich bei der Hausarbeit, wenn mir die Hände gebunden sind oder ich müde bin. Er passt dann auch auf die Kinder auf. Wenn ich nach den Aufgabe und der Betätigung meines Ehegatten bezüglich meiner Kinder befragt werde, so gebe ich an, dass mein Mann mit den Kindern in den Park spielen geht und die Tochter auch in den Kindergarten bringt und auch abholt. Eine Trennung von meinem Mann würde die ganze Familie sehr treffen, weil die Kinder meinen Mann sehr gern haben und mein Mann mich auch sehr aufheitern kann. Außerdem macht er sich auch im Haus nützlich. Alleine könnte ich meine Familie nicht betreuen. Genau gesagt ist es so, dass ich eine Betreuung schon schaffen würde, aber die Familie braucht den Vater und ich brauche auch emotional meinen Mann. Ich wusste von der Ausreiseverpflichtung meines Mannes auf Grund der fremdenpolizeilichen Entscheidungen. Ich hatte keine andere Wahl meinen Mann zu heiraten, weil ich ihn liebe.“ Mit Schreiben vom 3.2.2015, dem ein ärztlicher Bericht samt Laborbefunden (...) und eine Auskunft über die Behandlung von HIV/Aids in Nigeria beigelegt sind, nimmt der Beschwerdeführer zu dem vom Verwaltungsgericht Wien (Schreiben vom 22.1.2015) übermittelten Länderbericht im Wesentlichen wie folgt Stellung: Dem Länderbericht sei bezüglich der medizinischen Versorgung in Nigeria zu entnehmen, dass das Gesundheitswesen nicht einwandfrei funktioniere, oftmals komme es zur Verzögerung bei Behandlungen. Die staatliche Gesundheitsversorgung sehe keine kostenfreie Medikamentenversorgung vor. Aktuell befinde er sich in einer stabilen immunologischen Situation, dank der Behandlung in Österreich. Eine Therapieunterbrechung könnte zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Des Weiteren bestünde in Nigeria eine starke Stigmatisierung von HIV-positiven Menschen. Zudem wird auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.3.2014 verwiesen. Der Zugang zu den entsprechenden Therapien sei eingeschränkt möglich, da es vielfach zu Fehlverschreibungen komme und auch Medikamente verabreicht werden würden, die nicht wirksam seien. Die in Österreich begonnene Behandlung könne wegen der nicht erhältlichen Medikamente Kivexa und Kaletra in Nigeria nicht fortgesetzt werden. Sachverhalt: Nach eingetretener Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthalts- und des Rückkehrverbots ist von folgenden relevanten Tatsachen auszugehen: Der Antragsteller war in der Zeit vom 1.7.2008 bis 2.7.2010 in der Justizanstalt ... in Haft (wobei bereits am 4.7.2007 eine Einlieferung erfolgte) sowie vom 28.9.2005 bis 1.9.2006 im Gefangenenhaus .... Schließlich war er vom 29.11.2013 bis 17.12.2014 in der Justizanstalt .... Das Asylverfahren des Antragstellers (Antrag vom 11.9.2004) wurde mit am 14.4.2011 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen. Am 2.5.2011 ehelichte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin O. Om. (geb. 1988). Der Antrag des Antragstellers vom 19.5.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 1.7.2011 abgewiesen. Am ... 2011 wurde die gemeinsame Tochter (C. U.), ... 2013 die zweite Tochter (H. U.) geboren. Die Ehegattin räumt in ihrer Befragung ein, alleine ihre Familie betreuen zu können, sieht aber ihren Mann als Kindesvater als wichtige Bezugsperson für die Kinder. Die Ehegattin wusste nach eigenen Angaben von einer Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers auf Grund fremdenpolizeilicher Entscheidungen. Der Beschwerdeführer hat Österreich trotz der ihm gegenüber erlassenen und verfahrensgegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht verlassen. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und seit vielen Jahren an Aids erkrankt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6.10.2014 ... wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in Wien A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der nachgenannten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und über seine Identität, wobei er zur Täuschung falsche Daten verwendete, zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von unten angeführten Waren verleitet zu haben, wobei er diese weder bezahlen wollte noch konnte, wodurch die Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen in nachgenannten Beträgen am Vermögen geschädigt wurden, und zwar 1./c/ Mitarbeiter der Firma V. GmbH zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 25.11.2013 unter Verwendung der Daten J. K., L.-gasse, Wien, zur Lieferung eines Chronographen im Wert von € 149;1./c/ Mitarbeiter der Firma römisch fünf. GmbH zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 25.11.2013 unter Verwendung der Daten J. K., L.-gasse, Wien, zur Lieferung eines Chronographen im Wert von € 149; 2./ Mitarbeiter der Firma Z. GmbH am 20.11.2013 unter Verwendung der Daten J. K., L.-gasse, Wien, zur Lieferung von Kleidungsstücken im Gesamtwert von € 489,75; B./ am 27.11.2013 eine falsche Urkunde nämlich einen total gefälschten spanischen Aufenthaltstitel ausgestellt auf W. K., im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht zu haben, indem er diese Postbediensteten bei Abholung der Pakete für „J. K.“ sowie Exekutivbeamten im Zuge seiner Anhaltung vorwies. Strafbare Handlungen: zu A./: Das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, 148
  7. Fall StGB, undzu A./: Das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, 148
  9. Fall StGB, und zu B./: Die Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGBzu B./: Die Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB Der Beschwerdeführer wurde dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, aus der mittlerweile entlassen ist. Zur medizinischen Versorgung in Nigeria ist festzustellen: Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Aufwendigere Behandlungsmethoden wie die von HIV/Aids sind möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus der unbedenklich erscheinenden Aktenlage. Bezüglich der festgestellten Dauer im Strafvollzug und der strafgerichtlichen Verurteilungen wurden die Urkunden (ZMR, Vollzugsinformation und ausgefertigte Urteile) herangezogen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Anhaltspunkte für Zweifel hervorgekommen sind. Die Angaben von Beschwerdeführer und Ehegattin über das Familienleben stehen nicht im Widerspruch mit der Aktenlage. Darüber hinaus gehende dazu ergänzende Informationen wurden glaubwürdig in der Verhandlung dargelegt. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, Österreich nach den ihm gegenüber erlassenen und verfahrensgegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht verlassen zu haben. Der Länderbericht wird von zahlreichen Quellen gestützt, die keinen Anlass geben, angezweifelt zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: A. Zum Devolutionsantrag § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet: Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet: „

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. „
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Die sechsmonatige Frist des § 73 AVG hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann (u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.1996, Zl. 95/19/1047). Die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, AVG hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann (u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.1996, Zl. 95/19/1047). Der Beschwerdeführer (vormals Antragsteller) hat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Schreiben vom 1.9.2011, eingelangt am 8.9.2011, einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen mit einer Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes und des ebenso gegen ihn erlassenen unbefristeten Rückkehrverbots gestellt. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 2007/10/0096, sowie vom 28.1.1992, Zl. 91/04/0125).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 2007/10/0096, sowie vom 28.1.1992, Zl. 91/04/0125). Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage die Verzögerung der Entscheidung weder auf das Verschulden des Beschwerdeführers noch auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen. Da somit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 und 2 AVG vorliegen und insbesondere auch der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz in dieser Angelegenheit gewesen wäre, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthalts- und des Rückkehrverbots auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übergegangen., Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG vorliegen und insbesondere auch der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz in dieser Angelegenheit gewesen wäre, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthalts- und des Rückkehrverbots auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übergegangen. B. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Da der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 12.12.2013 nicht bis zum Ablauf des 30.6.2014 von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zugestellt worden war, trat dieser

§ 2Abs. 3 Vw

GbK-ÜG außer Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 23 FPG (unter Schließung einer planwidrigen Regelungslücke) war das Verfahren über den Devolutionsantrag vom Verwaltungsgericht Wien unter Anwendung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 fortzuführen (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0064). Wegen der „Fortführung“ des Verfahrens wird dieses auf § 73 AVG gestützt. Es wird hingegen im gegenständlichen Erkenntnis der Begriff „Beschwerdeführer“ anstelle von „Antragsteller“ verwendet, weil in der verfassungsrechtlichen Grundlage der Verwaltungsgerichte erster Instanz ausschließlich von Beschwerden als Verfahrensgegenstand die Rede ist (siehe Art 130 B-VG).Da der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 12.12.2013 nicht bis zum Ablauf des 30.6.2014 von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zugestellt worden war, trat dieser

Paragraph 2, Absatz 3, VwGbK-ÜG außer Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 23, FPG (unter Schließung einer planwidrigen Regelungslücke) war das Verfahren über den Devolutionsantrag vom Verwaltungsgericht Wien unter Anwendung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, fortzuführen vergleiche dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0064). Wegen der „Fortführung“ des Verfahrens wird dieses auf Paragraph 73, AVG gestützt. Es wird hingegen im gegenständlichen Erkenntnis der Begriff „Beschwerdeführer“ anstelle von „Antragsteller“ verwendet, weil in der verfassungsrechtlichen Grundlage der Verwaltungsgerichte erster Instanz ausschließlich von Beschwerden als Verfahrensgegenstand die Rede ist (siehe Artikel 130, B-VG). C. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthalts- sowie des Rückkehrverbots 1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots: Das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers wurde auf der Grundlage des Fremdengesetzes (FrG) erlassen (siehe oben).

den Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I 100/2005, gilt ein solches Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot, wenn gegen einen Fremden, der am 1.1.2006 Asylwerber war, ein Aufenthaltsverbot bestand. Da der Berufungswerber auch noch am 1.1.2006 Asylwerber war (Asylantrag vom 11.9.2004) wurde dessen Aufenthaltsverbot mit diesem Tag zu einem Rückkehrverbot. Somit kann für die Beurteilung der Aufhebbarkeit des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots, das zum Rückkehrverbot wurde, auf die nachstehenden Ausführungen unter Pkt. 2 verwiesen werden.Das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers wurde auf der Grundlage des Fremdengesetzes (FrG) erlassen (siehe oben).

den Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, gilt ein solches Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot, wenn gegen einen Fremden, der am 1.1.2006 Asylwerber war, ein Aufenthaltsverbot bestand. Da der Berufungswerber auch noch am 1.1.2006 Asylwerber war (Asylantrag vom 11.9.2004) wurde dessen Aufenthaltsverbot mit diesem Tag zu einem Rückkehrverbot. Somit kann für die Beurteilung der Aufhebbarkeit des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots, das zum Rückkehrverbot wurde, auf die nachstehenden Ausführungen unter Pkt. 2 verwiesen werden. 2. Zum Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots:

§ 54Abs.

9 gilt ein Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 durchsetzbar wird. Da am 14.4.2011 das Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung beendet wurde, gelten das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.3.2005 erlassene Aufenthaltsverbot (in weiterer Folge seit 1.1.2006: Rückkehrverbot [siehe obige Ausführungen]) und das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.5.2008 erlassene Rückkehrverbot als Einreiseverbote.

Paragraph 54, Absatz 9, gilt ein Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar wird. Da am 14.4.2011 das Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung beendet wurde, gelten das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.3.2005 erlassene Aufenthaltsverbot (in weiterer Folge seit 1.1.2006: Rückkehrverbot [siehe obige Ausführungen]) und das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.5.2008 erlassene Rückkehrverbot als Einreiseverbote.

§ 53Abs.

4 beginnt die Frist eines Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, beginnt die Frist eines Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 60Abs.

1 FPG kann die Behörde ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Drittstaatsangehörige muss das Gebiet des Mitgliedsstaates fristgerecht verlassen haben. Da keinerlei Nachweise bestehen, dass diese Voraussetzung vorliegt – der Beschwerdeführer hat der Aktenlage zufolge das Bundesgebiet seit seiner zuletzt erfolgten Einreise im Jahre 2004 nicht verlassen und räumt auch ein, nach Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Österreich nicht verlassen zu haben – war schon allein deswegen dem Antrag auf Aufhebung der Erfolg verwehrt.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann die Behörde ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Drittstaatsangehörige muss das Gebiet des Mitgliedsstaates fristgerecht verlassen haben. Da keinerlei Nachweise bestehen, dass diese Voraussetzung vorliegt – der Beschwerdeführer hat der Aktenlage zufolge das Bundesgebiet seit seiner zuletzt erfolgten Einreise im Jahre 2004 nicht verlassen und räumt auch ein, nach Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Österreich nicht verlassen zu haben – war schon allein deswegen dem Antrag auf Aufhebung der Erfolg verwehrt. Anzumerken ist, dass zwar im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des unbefristet erlassenen Rückkehrverbots mittlerweile kein unbefristetes Einreiseverbot wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers mehr verhängt werden könnte, jedoch ein solches mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren (§ 53 Abs. 3 FPG), weswegen die diesbezügliche Änderung der Rechtslage kein Anlass für die Aufhebung des im Jahr 2008 unbefristet erlassenen (und somit auch unter der Hypothese einer zehnjährigen Befristung noch nicht abgelaufenen) Rückkehrverbots gegeben hat. Anzumerken ist, dass zwar im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des unbefristet erlassenen Rückkehrverbots mittlerweile kein unbefristetes Einreiseverbot wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers mehr verhängt werden könnte, jedoch ein solches mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren (Paragraph 53, Absatz 3, FPG), weswegen die diesbezügliche Änderung der Rechtslage kein Anlass für die Aufhebung des im Jahr 2008 unbefristet erlassenen (und somit auch unter der Hypothese einer zehnjährigen Befristung noch nicht abgelaufenen) Rückkehrverbots gegeben hat. Abgesehen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Aufhebung von Einreiseverboten würde zwar aufgrund der anzuwendenden Fassung im gegenständlichen Verfahren (§ 125 Abs. 23 FPG) für den Fall der Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots der strengere Prüfungsmaßstab des § 67 FPG greifen.

§ 65bFPG in der anzuwendenden Fassung gelten für Familienangehörige (§ 2 Abs.

4 Z 12 FPG) auch die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 67FPG.

Der Antragsteller ehelichte am 2.5.2011 eine österreichische Staatsbürgerin und ist seither Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG.

§ 67

FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Auch unter Anwendung des angeführten Prüfungsmaßstabes ist jedoch festzuhalten: Durch die erst relativ kurz zurückliegende Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.10.2014 und dem darin festgestellten Fehlverhalten (insbesondere schwerer gewerbsmäßiger Betrug) geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. In Ansehung der begangenen Straftat ist diese Gefahr aber auch erheblich. Somit liegen beim Beschwerdeführer auch die strengeren Voraussetzungen

§ 67Abs.

1 FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen vor. Auch aus diesem Grund gibt es keine Grundlage für die Aufhebung des Rückkehrverbots.Abgesehen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Aufhebung von Einreiseverboten würde zwar aufgrund der anzuwendenden Fassung im gegenständlichen Verfahren (Paragraph 125, Absatz 23, FPG) für den Fall der Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots der strengere Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, FPG greifen.

Paragraph 65 b, FPG in der anzuwendenden Fassung gelten für Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG) auch die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige

Paragraph 67, FPG. Der Antragsteller ehelichte am 2.5.2011 eine österreichische Staatsbürgerin und ist seither Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG.

Paragraph 67, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Auch unter Anwendung des angeführten Prüfungsmaßstabes ist jedoch festzuhalten: Durch die erst relativ kurz zurückliegende Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.10.2014 und dem darin festgestellten Fehlverhalten (insbesondere schwerer gewerbsmäßiger Betrug) geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. In Ansehung der begangenen Straftat ist diese Gefahr aber auch erheblich. Somit liegen beim Beschwerdeführer auch die strengeren Voraussetzungen

Paragraph 67, Absatz eins, FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen vor. Auch aus diesem Grund gibt es keine Grundlage für die Aufhebung des Rückkehrverbots. Bezüglich der im Antrag auf Aufhebung vorgebrachten Änderungen der Sachlage ist anzumerken: Der Antragsteller hat seine Ehe geschlossen und seine Kinder gezeugt zum Zeitpunkt seines illegalen Aufenthalts in Österreich. Der Antragsteller konnte aufgrund der ihm gegenüber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht damit rechnen, nicht an seinem Familienleben gehindert zu werden. Insofern ist das Schutzniveau seines Familienlebens als deutlich verringert zu bewerten. Auch der Ehegattin des Antragstellers war dieser Umstand bewusst. Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen: „An der Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 berührt (vgl. E

  1. März 2007, 2007/21/0081), können selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern (vgl. E
  2. Mai 2007, 2006/21/0115). Auch diese Umstände bieten nämlich für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. E
  3. Juni 2009, 2006/18/0102). Gerade in Anbetracht des schnellen Rückfalls des Fremden (nach ca 81/2 Monaten) ist die seit der Entlassung aus der Strafhaft (aber auch seit der letzten Straftat) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von 2 Jahren und zwei Monaten (bzw. 2 Jahre und 8 Monate) zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FrPolG 2005 schließen zu können. (VwGH 24.2.2011, Zl. 2009/21/0387)“„An der Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 berührt vergleiche E
  4. März 2007, 2007/21/0081), können selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern vergleiche E
  5. Mai 2007, 2006/21/0115). Auch diese Umstände bieten nämlich für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche E
  6. Juni 2009, 2006/18/0102). Gerade in Anbetracht des schnellen Rückfalls des Fremden (nach ca 81/2 Monaten) ist die seit der Entlassung aus der Strafhaft (aber auch seit der letzten Straftat) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von 2 Jahren und zwei Monaten (bzw. 2 Jahre und 8 Monate) zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 86, Absatz eins, (erster und zweiter Satz) FrPolG 2005 schließen zu können. (VwGH 24.2.2011, Zl. 2009/21/0387)“ Der Antragsteller hat seit Verhängung der Rückkehrverbote einen nicht unbeachtlichen Zeitraum in Haft verbracht. Auch wenn der Antragsteller sein Verhalten während der Haft positiv beschreibt, darf dabei nicht übersehen werden, dass es sich bei einer Inhaftierung um besondere Lebensumstände mit einer strengen Verhaltenskontrolle handelt und der Inhaftierte ein starkes Interesse an „guter Führung“ hat, um eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Aus diesem Grund kann ein „Wohlverhalten“ während der Haft nicht den gleichen Stellenwert beanspruchen, wie ein Wohlverhalten in Freiheit. Zur Frage des Wohlverhaltens ist auch festzustellen, dass der Antragsteller sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und insoweit gegen ein geordnetes Fremdenwesen verstößt. Zudem ist anzumerken, dass angesichts des Fehlverhaltens und dabei insbesondere eines zweimaligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (der zweite Verstoß erfolgte ein paar Jahre nach dem ersten) ein langjähriger Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegen müsste, damit von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesprochen werden könnte. Ein solches langjähriges Wohlverhalten liegt schon allein im Hinblick auf die im Jahr 2014 erfolgte Verurteilung nicht vor. Wenn im Antrag auf Aufhebung (noch zu den davor begangenen Straftaten) die sozialen Umstände als Tatmotiv angeführt werden, die nunmehr weggefallen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als Asylwerber Zugang zu einer materiellen Basisversorgung hatte. Insofern ist bei den Straftaten von materiellen Interessen auszugehen, deren Wegfall eben auch in einer finanziell besseren Lebenssituation nicht mit Sicherheit angenommen werden kann. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers überwiegt, zumal das Familienleben geringeren Schutz beanspruchen kann, da es während eines unrechtmäßigen Aufenthalts begründet wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor gegen ein geordnetes Fremdenwesen über einen langen Zeitraum verstoßen und sich erst in jüngster Vergangenheit einer schwerwiegenden Kriminalstraftat schuldig gemacht hat. Die vom Antragsteller vorgebrachten Schulungen und Deutschkurse sowie zu die festgestellten Beschäftigungen können bei einer Gesamtabwägung nicht so stark gewichtet werden, dass den öffentlichen Interessen nicht der Vorrang einzuräumen ist. Somit sind auch bei Bezugnahme einer Prüfung auf § 60 Abs. 5 FPG (Wegfall der Voraussetzung für ein Rückkehrverbot ohne notwendige Voraussetzung einer erfolgten Ausreise [vgl. § 60 Abs. 1 FPG]) die verfahrensgegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht aufzuheben.Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers überwiegt, zumal das Familienleben geringeren Schutz beanspruchen kann, da es während eines unrechtmäßigen Aufenthalts begründet wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor gegen ein geordnetes Fremdenwesen über einen langen Zeitraum verstoßen und sich erst in jüngster Vergangenheit einer schwerwiegenden Kriminalstraftat schuldig gemacht hat. Die vom Antragsteller vorgebrachten Schulungen und Deutschkurse sowie zu die festgestellten Beschäftigungen können bei einer Gesamtabwägung nicht so stark gewichtet werden, dass den öffentlichen Interessen nicht der Vorrang einzuräumen ist. Somit sind auch bei Bezugnahme einer Prüfung auf Paragraph 60, Absatz 5, FPG (Wegfall der Voraussetzung für ein Rückkehrverbot ohne notwendige Voraussetzung einer erfolgten Ausreise [vgl. Paragraph 60, Absatz eins, FPG]) die verfahrensgegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht aufzuheben. Zur rechtlichen Bedeutung der Erkrankung des Beschwerdeführers: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausspricht, ist insbesondere eine schlechtere medizinische Versorgung im Ausland nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK, sondern - z.B. in einem Feststellungsverfahren nach § 51 FPG 2005 - lediglich unter dem des Art. 3 MRK zu prüfen (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0063). Somit ist bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Prüfung der medizinischen Versorgung im Zielland rechtlich nicht geboten. Darüber hinaus legt § 50 FPG im Zusammenhang mit der Abschiebung eines Fremden ein Refoulementverbot fest.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausspricht, ist insbesondere eine schlechtere medizinische Versorgung im Ausland nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK, sondern - z.B. in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 51, FPG 2005 - lediglich unter dem des Artikel 3, MRK zu prüfen (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0063). Somit ist bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Prüfung der medizinischen Versorgung im Zielland rechtlich nicht geboten. Darüber hinaus legt Paragraph 50, FPG im Zusammenhang mit der Abschiebung eines Fremden ein Refoulementverbot fest. Selbst wenn aber die Frage der medizinischen Versorgung Berücksichtigung finden würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 6.3.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Selbst wenn aber die Frage der medizinischen Versorgung Berücksichtigung finden würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 6.3.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Nigeria eine medizinische Grundversorgung, wenngleich diese mit Europa nicht zu vergleichen ist. Gleichwertigkeit ist aber zufolge der Rechtsprechung nicht gefordert. Es gibt in den Städten öffentliche und private Krankenhäuser und Medikamente gegen HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden. Einer allfälligen ungenügenden geographischen Verteilung der Versorgung (Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe) kann der Beschwerdeführer durch Wahl einer entsprechenden örtlichen Niederlassung entgehen. Einem fehlenden zeitnahen Zugang zur Versorgung mit Medikamenten sowie Medikamentenengpässen kann der Beschwerdeführer insofern entgegenwirken, als er sich vor Verlassen des Bundesgebiets durch die Beschaffung von ausreichenden Medikamentenvorräten auf allfällige Engpässe vorbereiten kann. Zudem ist auch an mögliche Unterstützungsleistungen zur Überbrückungshilfe von seiner in Österreich lebenden Ehegattin zu denken. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass ein schwerer zugängliches oder kostenintensiveres Behandlungsangebot zufolge der Rechtsprechung nicht maßgeblich ist. Somit kann festgehalten werden, dass abgesehen von einer prinzipiell vorhandenen medizinischen Versorgung für HIV/Aids darüber hinaus der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen kann, um einem allfälligen Versorgungsengpass zu entgehen. Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines „high risks“ zu verneinen. Letztlich greifen somit die oben genannten einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung nicht, aus der ein Verbot einer Abschiebung abzuleiten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.060.33311.2014

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