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{'item': 'VGW-131/019/20995/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlVGW-131/019/20995/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Ferdinand H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.11.2013, Zl. E 24139/VA/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(

  1. n)AM, A, B erteilte Lenkberechtigung.„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(
  2. n)AM, A, B erteilte Lenkberechtigung. Gemäß § 26 Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von z w e i W o c h e n,Gemäß Paragraph 26, Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von z w e i W o c h e n, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen wird. Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 08.05.1998 unter der Zahl 6515 von der BH W. für die Klasse(
  3. n)A, B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben gemäß Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 08.05.1998 unter der Zahl 6515 von der BH W. für die Klasse(
  4. n)A, B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer eventuellen Berufung wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.“Einer eventuellen Berufung wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.“ Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen einer Übertretung nach § 52/10a StVO 1960 bestraft worden, da er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 87 die außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten habe.Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen einer Übertretung nach Paragraph 52 /, 10 a, StVO 1960 bestraft worden, da er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 87 die außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei durchaus wahrscheinlich, dass eine andere Person anlässlich des verfahrensauslösenden Vorfalles das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ausführte: „Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Es wurde zwischenzeitlich gegen den Berufungsbescheid des UVS Steiermark unter den bereits bekannten Gründen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht beantragt. Eine Entscheidung ist noch ausständig.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6.12.2013, Zl. UVS 30.23-132,133/2013 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 18.7.2013 abgewiesen. Mit dem zitierten Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO - er habe am 30.3.2013 um 16.51 Uhr in der Gemeinde L., auf der A2, Straßenkilometer ... Richtung ... als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-87 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 80 km/h um 61 km/h überschritten - eine Geldstrafe im Ausmaß von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 12 Stunden verhängt, wobei die Strafe unter Anwendung des § 99 Abs. 2e StVO ausgesprochen wurde. Die Fahrgeschwindigkeit wurde laut unbestrittener Aktenlage mit dem mobilen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR 6 F mit der Identifikationsnummer ... gemessen.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6.12.2013, Zl. UVS 30.23-132,133 aus 2013, wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 18.7.2013 abgewiesen. Mit dem zitierten Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO - er habe am 30.3.2013 um 16.51 Uhr in der Gemeinde L., auf der A2, Straßenkilometer ... Richtung ... als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-87 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 80 km/h um 61 km/h überschritten - eine Geldstrafe im Ausmaß von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 12 Stunden verhängt, wobei die Strafe unter Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO ausgesprochen wurde. Die Fahrgeschwindigkeit wurde laut unbestrittener Aktenlage mit dem mobilen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR 6 F mit der Identifikationsnummer ... gemessen. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (auszugsweise) maßgebend: § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG bestimmt: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,) § 7 Abs. 1 Z 1 FSG bestimmt (auszugsweise):Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG bestimmt (auszugsweise): „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr… gefährden wird.“ „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr… gefährden wird.“ § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG bestimmt:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG bestimmt: „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; ….“„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; ….“ § 7 Abs. 4 FSG bestimmt:Paragraph 7, Absatz 4, FSG bestimmt: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG bestimmt:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG bestimmt: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 26 Abs. 3 FSG bestimmt:Paragraph 26, Absatz 3, FSG bestimmt: „Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer„Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,…zu betragen“ Der Beschwerdeführer hat - dies wurde durch den zitierten Berufungsbescheid rechtskräftig festgestellt, eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG verwirklicht, sodass unter Anwendung der zwingenden Bestimmung des § 26 Abs. 3 Z 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von zwei Wochen auszusprechen war.Der Beschwerdeführer hat - dies wurde durch den zitierten Berufungsbescheid rechtskräftig festgestellt, eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG verwirklicht, sodass unter Anwendung der zwingenden Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von zwei Wochen auszusprechen war. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend betrifft, es sei möglicherweise eine andere Person Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen, ist auf die zutreffenden Ausführungen im bereits zitierten Berufungsbescheid des UVS Steiermark zu verweisen, welche, wie wohl diese Entscheidung den Angaben des Rechtsmittelwerbers zu Folge beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen wurde, inhaltlich gut nachvollziehbar ergangen sind. Das erkennende Verwaltungsgericht vermochte auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung keine Zweifel an der Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers vorzufinden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.019.20995.2014

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