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{'item': 'VGW-141/002/22597/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/22597/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau Doris B. vom 6.2.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 15.1.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2014/033744-001, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 15.1.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/033744-001, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 15.1.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/033744-001, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit Bescheid vom 15.1.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 25.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 4 WMG ab. Begründend wurde angeführt, die BF sei als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Psychologie gemeldet; Herr J. [Lebensgefährte der BF] sei als ordentlicher Studierender des Bakkalaureatsstudiums Publizistik und Kommunikationswissenschaften gemeldet. Mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung sei die Erwerbsfähigkeit voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Die BF könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere, und erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung.
  2. Mit Bescheid vom 15.1.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 25.11.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 4, WMG ab. Begründend wurde angeführt, die BF sei als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Psychologie gemeldet; Herr J. [Lebensgefährte der BF] sei als ordentlicher Studierender des Bakkalaureatsstudiums Publizistik und Kommunikationswissenschaften gemeldet. Mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung sei die Erwerbsfähigkeit voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Die BF könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere, und erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wird, die Begründung, dass die BF und ihr Lebensgefährte ihre Arbeitskraft derzeit nicht voll einsetzen könnten, weil sie eine weitere Ausbildung absolvieren, treffe nicht zu. Beide seien in der Lage und willens, eine Vollzeitbeschäftigung einzugehen, was durch das AMS (siehe Anhang) bestätigt bzw. gefordert werde. Ihr Studium hindere sie zeitlich nicht an einer vollen Beschäftigung. Angeschlossen seien die AMS-Unterlagen, die bestätigen würden, dass Frau B. und Herr J. eine Tätigkeit in vollem Ausmaß suchen und somit trotz der weiterführenden Ausbildung ihre Arbeitskraft voll einsetzen können und wollen. Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass eine Finanzierung der Ausbildung angestrebt werde, da die beiden in Branchen eine Arbeit suchen, in denen sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung hätten. Außerdem habe das Ausbildungsverhältnis der BF bereits vor ihrer letzten Arbeitstätigkeit bestanden und sei nicht zusätzlich begonnen worden. Mit 31.12.2013 sei die Teilzeitbeschäftigung der BF aufgelöst, sie sei seit 1.1.2014 arbeitslos gemeldet. Angeschlossen wurde eine Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch der BF, ein Bescheid des AMS über die Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld an Herrn J. (mangels Erfüllung der Anwartschaft); eine Betreuungsvereinbarung der BF mit dem AMS vom 9.1.2014 betreffend die Suche der BF nach einer Stelle als Ordinationsgehilfin im Arbeitsausmaß Vollzeit; eine Betreuungsvereinbarung des Herrn J. mit dem AMS vom 2.1.2014 betreffend dessen Suche nach einer Stelle als Werbegrafiker im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit. Im Rahmen der Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde, dass von den Antragstellern die Vorlage des Nachweises über die tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen im strittigen Zeitraum (bzw. im Falle der Beendigung des Studiums der Nachweis darüber) und die Inskriptionsbestätigung 2014 verlangt werden möge. 2.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 1.Ziele und GrundsätzeParagraph eins,, Ziele und Grundsätze

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.,
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.,
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.,
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.,
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden PersonenParagraph 6,, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. 2.
  7. Aufgrund der Angaben der BF und der vorgelegten Unterlagen konnte die Behörde davon ausgehen, dass die BF und ihr Lebensgefährte jeweils eine weiterführende Ausbildung an der Universität Wien absolvieren und beide eine abgeschlossene Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Dies wurde von der BF auch nicht bestritten. Diese aus den Studienbestätigungen und Studienblättern hervorgehenden Umstände veranlassten die belangte Behörde – ohne weitere Ermittlungen – zur gegenständlichen, auf § 4 Abs. 3 WMG gestützten Abweisung. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 WMG erfordert allerdings nicht nur, dass die Antragsteller eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und eine weiterführende Ausbildung (Studium) absolvieren, sondern darüber hinaus auch, dass sie wegen dieser weiterführenden Ausbildung ihre Arbeitskraft nicht voll zu Erwerbszwecken einsetzen können. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Antragsteller (auch vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie seiner bisherigen und aktuellen Studienaktivitäten) dartun kann, dass er eine Vollbeschäftigung sucht und ihn die weiterführende Ausbildung nicht daran hindert, seine Arbeitskraft voll für Erwerbszwecke einzusetzen.Diese aus den Studienbestätigungen und Studienblättern hervorgehenden Umstände veranlassten die belangte Behörde – ohne weitere Ermittlungen – zur gegenständlichen, auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG gestützten Abweisung. Die negative Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, WMG erfordert allerdings nicht nur, dass die Antragsteller eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und eine weiterführende Ausbildung (Studium) absolvieren, sondern darüber hinaus auch, dass sie wegen dieser weiterführenden Ausbildung ihre Arbeitskraft nicht voll zu Erwerbszwecken einsetzen können. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Antragsteller (auch vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie seiner bisherigen und aktuellen Studienaktivitäten) dartun kann, dass er eine Vollbeschäftigung sucht und ihn die weiterführende Ausbildung nicht daran hindert, seine Arbeitskraft voll für Erwerbszwecke einzusetzen. Ganz allgemein ist anzumerken, dass es nicht ausreicht, wenn jemand dem Arbeitsmarkt nur für eine geringfügige Beschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung steht. Diesbezüglich wurde mit der Berufung bescheinigt, dass die BF und ihr Lebensgefährte über das AMS eine Vollzeitbeschäftigung suchen, was durchaus als Indiz zu ihren Gunsten zu werten ist. Andererseits wird ein zielstrebig betriebenes ordentliches Bakkalaureats-, Diplom- bzw. Masterstudium meist dazu führen, dass der Studierende seine Arbeitskraft nicht voll zu Erwerbszwecken einsetzen kann, weil die zeitliche Inanspruchnahme durch Lehrveranstaltungen und Prüfungen dem entgegensteht. Natürlich ist es aber möglich, dass jemand sein Studium neben einer Vollbeschäftigung betreibt oder dass jemand sein Studium gar nicht, nur langsam oder nur nach Maßgabe der (neben einer Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stehenden Zeit betreibt. Zur Klärung dieser Umstände, welche die Beurteilung der Frage, ob die BF und ihr Lebensgefährte wegen ihrer Universitätsstudien ihre Arbeitskraft nicht voll zu Erwerbszwecken einsetzen können, erst ermöglichen, wird die belangte Behörde – unter Mitwirkung der Antragsteller – die notwendigen weiteren Ermittlungen des Sachverhaltes durchzuführen haben (besuchte Lehrveranstaltungen, abgelegte Prüfungen; Dauer und Ausmaß bisheriger Beschäftigungen). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Da die belangte Behörde die dargestellten, notwendigen (im konkreten Fall unerlässlichen) Ermittlungen zur Beurteilung des Anspruches im Hinblick auf § 4 Abs. 3 WMG unterlassen hat, war der Bescheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur neuerlichen Beurteilung des Anspruches an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde die dargestellten, notwendigen (im konkreten Fall unerlässlichen) Ermittlungen zur Beurteilung des Anspruches im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG unterlassen hat, war der Bescheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur neuerlichen Beurteilung des Anspruches an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.22597.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.