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{'item': 'VGW-142/052/9410/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/9410/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau C. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15.11.2013, Zl. MA 50-WBH 60681/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 09.10.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 – 61a WWFSG 1989 abgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 09.10.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60, – 61a WWFSG 1989 abgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.11.2013 wurde auf Antrag der Frau C. A. vom 09.10.2013 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, für den Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.03.2014 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 43,91 gewährt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.11.2013 wurde auf Antrag der Frau C. A. vom 09.10.2013 gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, für den Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.03.2014 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 43,91 gewährt. Dagegen erhob die Bescheidadressatin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vor, ihr wäre früher Wohnbeihilfe immer für ein Jahr gewährt, weshalb sie nicht verstehe, dass der Gewährungszeitraum nunmehr lediglich fünf Monate betrage. Die Bf beantrage daher die Gewährung von Wohnbeihilfe für zwölf Monate. Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die Bf als im 33. Lebensjahr befindliche, offensichtlich noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähige Studentin ihren Hauptwohnsitz in der antragsgegenständlichen Wohnung aufweist. Laut Zentralem Melderegister hat die Bf seit 05.12.2000 an der Adresse Wien, H.-Straße, ihren Nebenwohnsitz begründet. In Ansehung der unstrittigen Meldedaten, die gemäß § 30a Abs. 4 WWFSG 1989 ohne weitere Anhörung des Förderungswerbers der Entscheidung zu Grunde zu legen sind, verfügt die Bf somit über mehrere Wohnsitze. Gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 ist es allerdings ein wesentliches Kriterium für die Gewährung von Wohnbeihilfe, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden bzw. verwenden können. Diese Voraussetzung ist aufgrund obiger Feststellungen bei der Bf jedoch nicht gegeben, sodass ihre Wohnsitzverhältnisse für sich alleine der Gewährung einer Wohnbeihilfe entgegenstehen. Da somit eine Zuerkennung von Wohnbeihilfe an die Bf über ihren Antrag vom 09.10.2013 aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser Antrag spruchgemäß abgewiesen wird.In Ansehung der unstrittigen Meldedaten, die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, WWFSG 1989 ohne weitere Anhörung des Förderungswerbers der Entscheidung zu Grunde zu legen sind, verfügt die Bf somit über mehrere Wohnsitze. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 ist es allerdings ein wesentliches Kriterium für die Gewährung von Wohnbeihilfe, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden bzw. verwenden können. Diese Voraussetzung ist aufgrund obiger Feststellungen bei der Bf jedoch nicht gegeben, sodass ihre Wohnsitzverhältnisse für sich alleine der Gewährung einer Wohnbeihilfe entgegenstehen. Da somit eine Zuerkennung von Wohnbeihilfe an die Bf über ihren Antrag vom 09.10.2013 aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser Antrag spruchgemäß abgewiesen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9410.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.