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{'item': 'VGW-142/052/9649/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/9649/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Reinhard L. vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2013, Zl. MA 50 - 63855/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn Reinhard L. vom 07.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20 - 25 bzw. §§ 60 – 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zitierung des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 ausgeführt, dass Herr Reinhard L. Eigentümer von zwei Wohnungen sei, sodass für das antragsgegenständliche Objekt in Wien, S.-gasse, somit kein dringendes Wohnbedürfnis bestehe, weshalb der Antrag abzuweisen wäre.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn Reinhard L. vom 07.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 20, - 25 bzw. Paragraphen 60, – 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Zitierung des Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 ausgeführt, dass Herr Reinhard L. Eigentümer von zwei Wohnungen sei, sodass für das antragsgegenständliche Objekt in Wien, S.-gasse, somit kein dringendes Wohnbedürfnis bestehe, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Dagegen erhob der Bescheidadressat fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob der Bescheidadressat fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. In seinem Rechtsmittel vom 27.11.2013 bringt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zur Sache im Wesentlichen vor, er benütze ausschließlich die antragsgegenständliche Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, dieses Bedürfnis könne nicht durch seine beiden Eigentumswohnungen gedeckt werden, da diese nicht leer stehen und niemals leer standen. Die Erstbehörde wäre stets über das Eigentum des Bf in Form von zwei vermieteten Wohnungen im Bilde gewesen und hätte seit dem Jahr 2000 Wohnbeihilfe ausbezahlt. Da sich an den relevanten Umständen nichts verändert habe, entstehe beim Bf „das Gefühl einer Willkür“. Im gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass der Bf Eigentümer der Wohnungen Top 11 und Top 23 im Hause Wien, L.-gasse, Stiege 2, mit einer Nutzfläche von 48,42 m² bzw. 50,2 m² ist, für welche derzeit bis 30.10.2017 bzw. 31.10.2015 befristete Mietverträge abgeschlossen wurden, wobei ein Nettomietzins von EUR 404,-- bzw. 480,-- vereinbart ist. Auf Basis dieses unstrittigen Sachverhaltes ist auszuführen: Nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes des WWFSG 1989 (Wohnbauförderung) ist gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 dem Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne dieses Hauptstückes gefördert wurde, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.Nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes des WWFSG 1989 (Wohnbauförderung) ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 dem Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne dieses Hauptstückes gefördert wurde, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Nach dem ebenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen des dritten Hauptstückes des WWFSG 1989 (Allgemeine Wohnbeihilfe) ist gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 dem Mieter einer nicht nach § 20 ff geförderten Wohnung, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.Nach dem ebenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen des dritten Hauptstückes des WWFSG 1989 (Allgemeine Wohnbeihilfe) ist gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 dem Mieter einer nicht nach Paragraph 20, ff geförderten Wohnung, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Im Lichte des § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 steht der Gewährung einer Wohnbeihilfe sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 jedenfalls entgegen, wenn der Antragsteller nicht ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, wenn ihm also eine weitere Wohnung zur Verfügung steht. Im Lichte des Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 bzw. Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 steht der Gewährung einer Wohnbeihilfe sowohl nach dem ersten als auch nach dem dritten Hauptstück des WWFSG 1989 jedenfalls entgegen, wenn der Antragsteller nicht ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet, wenn ihm also eine weitere Wohnung zur Verfügung steht. Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentums-wohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können. Somit erübrigt es sich auch näher darauf einzugehen, inwieweit im vorliegenden Fall ohnedies eine Kündigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 9 MRG durchzusetzen wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentums-wohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können. Somit erübrigt es sich auch näher darauf einzugehen, inwieweit im vorliegenden Fall ohnedies eine Kündigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, MRG durchzusetzen wäre. Da das Eigentum an zwei Wohnungen im beschriebenen Sinne dem Regelungstatbestand „Armenwesen“ ab ovo diametral entgegensteht, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Bf vom 07.11.2013 zu Recht abgewiesen, zumal dem Bf aus der jahrelange rechtswidrigen Zuerkennung von Wohnbeihilfe selbstredend kein Rechtsanspruch erwächst. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da das Eigentum an zwei Wohnungen im beschriebenen Sinne dem Regelungstatbestand „Armenwesen“ ab ovo diametral entgegensteht, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Bf vom 07.11.2013 zu Recht abgewiesen, zumal dem Bf aus der jahrelange rechtswidrigen Zuerkennung von Wohnbeihilfe selbstredend kein Rechtsanspruch erwächst. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9649.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.