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{'item': 'VGW-151/069/10722/2014'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 41§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/069/10722/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ka

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 41 Abs. 2 Z 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte für den Zeitraum von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e: I. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 12.2.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbständige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 4 nach dem NAG bei der belangten Behörde eingebracht.römisch eins. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) hat am 12.2.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbständige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, nach dem NAG bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 19.3.2013 die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien unter Bezugnahme auf den in Original beigelegten kompletten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ersucht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat am 5.4.2013 auftragsgemäß nachstehendes Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

§ 24Ausl

BG erstattet:Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 19.3.2013 die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien unter Bezugnahme auf den in Original beigelegten kompletten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ersucht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat am 5.4.2013 auftragsgemäß nachstehendes Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

Paragraph 24, AuslBG erstattet: „Dem beabsichtigten Handel mit Waren aller Art durch die R. GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herrn R. fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt.„Dem beabsichtigten Handel mit Waren aller Art durch die R. GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herrn R. fungiert, kommt nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu. Das Vorliegen eines solchen kann als gegeben erachtet werden, wenn durch die Verrichtung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolgt. Mit den vorgesehenen Aktivitäten der Gesellschaft ist kein maßgeblicher Kapitaleinsatz im Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften ist nicht erkennbar. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liegt aus den aufgezeigten Fakten nicht vor. Herr R. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft

§ 24Ausl

BG zu qualifizieren.Herr R. ist aus den dargelegten Gründen nicht als selbständige Schlüsselkraft

Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren. Es wird daher ein negatives Gutachten abgegeben.“ Mit Bescheid vom 9.4.2013 hat die belangte Behörde den Antrag vom 12.2.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller keine selbständige Schlüsselkraft ist. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 26.4.

  1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stellungnahme des AMS erst gleichzeitig mit dem Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter übermittelt worden sei und der Beschwerdeführer daher keine Möglichkeit gehabt habe sich zu der Stellungnahme des AMS zu äußern und relevante Urkunden vorzulegen, weshalb das Parteiengehör nicht gewährleistet worden sei. Der Beschwerdeführer hat der Berufung ein Schreiben der T. vom 26.4.2013 beigelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur EUR 35.000,-- in die Gesellschaft investiert hat, sondern noch weitere EUR 117.
  2. Mit diesem investierten Eigenbeträgen habe der Antragsteller ein erhebliches Geschäftsvolumen für eine neu gegründete Firma geschaffen. Ebenso hat der Beschwerdeführer eine Umsatzsteuererklärung für die Monate Jänner bis März 2013 vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass dieser einen Umsatz von EUR 13.948, EUR 3.300 und ca EUR 80.000,-- getätigt habe. Zusätzlich wurde ein Schreiben der T. vom 25.4.2013 vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass die R. GmbH schon in W. Räumlichkeiten angemietet und renoviert habe und geplant sei, an diesem Standort möglichst rasch zwei Mitarbeiter zu beschäftigen. Ebenfalls sollen auch am Standort in Wien demnächst zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. An beiden Standorten könne bei gutem Geschäftserfolg die Anzahl der Mitarbeiter erhöht werden. Die Geschäftstätigkeit bestehe in einem Import- Export Geschäft mit Russland, Kasachstan, Ukraine und Usbekistan. In all diesen Ländern bestehe ein Bedarf an hochwertigen Konsumgütern, die der Antragsteller aus oder über Österreich dorthin exportiere. Der Beschwerdeführer habe erheblich eigene Mittel, die weit über die Mindestkapitalisierung einer GmbH hinausgehen, eingesetzt, tätige schon jetzt erhebliche Umsätze mit einer neu gegründeten Gesellschaft, habe Arbeitsplätze geschaffen sowie arbeite mit einer alt eingesessenen Gesellschaft in W. namens H. zusammen. Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer beantragt seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit Vorlage vom 17.2.2014 hat der Beschwerdeführer nachstehende Urkunden vorgelegt.
  3. Jahresabschluss 2013 der R. GmbH, W., R.-gasse.
  4. Schreiben vom 11.2.2014 des Steuerberaters Johann P. der R. GmbH vom 11.2.2014
  5. Vorausschaurechnung der R. GmbH. In der am 12.3.2014 durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die meisten seiner beruflichen Kontakte nach Russland, Kasachstan, Ukraine und Usbekistan aus seiner Studienzeit an den Universitäten Oxford und London stammen würden. Daneben habe er natürlich noch andere Kontakte aus seinem Heimatland. Er habe auch an der Webster Universität studiert, habe ursprünglich auch ein Auslandssemester in Wien zu absolvieren beabsichtigt, habe sich aber dann für London entschieden um dort Französisch zu studieren. Er spreche Englisch, Russisch, Ukrainisch und ein wenig Französisch. Sein Großvater sei sehr vermögend gewesen, sei leider vor 5 Jahren verstorben und habe ihm ein Immobilienvermögen hinterlassen. Er betreibe zwei Restaurants als Familienbetrieb in der Ukraine. Außerdem habe er einen Maschinenhandel für Kohlengruben betrieben. Insgesamt verdiene er ca. € 15.000,- monatlich. Er beschäftige derzeit nur einen Mitarbeiter in Wien, beabsichtige aber sobald er eine Aufenthaltsbewilligung habe mehrere Mitarbeiter zu beschäftigen. Er verkaufe hochwertige Geschenkartikel, wie z.B.: Uhren, Schmuck, Silber, Bronze oder Bilder. Einer seiner bekannten Kunden sei z. B: G.. Er habe in Wien ein Büro und Lagerräume sowie in Tr. einen Verkaufsraum. Außerdem unterstütze er auch einen österreichischen Antiquitätenhändler beim Verkauf des Schlosses ... und bekomme dafür auch eine leistungsbezogene Vergütung. Der Zeuge H. gab an, er sei einer der größten Antiquitätenhändler Österreichs und habe den Bf privat vor rund 9 Jahren kennengelernt. Aus der anfänglichen Freundschaft sei auch eine Geschäftsbeziehung entstanden. Er sei es auch gewesen, der dem Bf geraten habe einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Der Antiquitätenhandel laufe derzeit in ganz Europa schleppend. Für ihn sei es daher sehr erfreulich dass der Bf regelmäßig Antiquitäten gekauft und ihm auch neue Kunden gebracht habe. Im letzten Jahr habe ihm der Bf einen Umsatz von ca. € 230.000,-- gebracht. Alleine im März 2014 habe ihm der Bf bereits 75 Bilder um € 110.000,-- und eine Bronzesammlung um € 235.000,-- abgekauft. Gleichzeitig sei der Bf sehr behilflich beim Verkauf des Projektes Schloss .... Ohne den Bf wären die Verkaufsgespräche mit der G. in Russland voraussichtlich nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme der Verhandlung verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG kann ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24

Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 41Abs.

4 zweiter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag der Zulassung im Fall des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz negativ ist.

Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag der Zulassung im Fall des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz negativ ist.

§ 24

Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen 3 Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

§ 41

NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen 3 Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Zwar spricht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH 2008/22/0880; VwGH 2009/22/0189; VwGH 2008/21/0618).Zwar spricht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche VwGH 2008/22/0880; VwGH 2009/22/0189; VwGH 2008/21/0618). Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung vom 12.3.2014 im Rahmen seines Parteiengehörs das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien widerlegen und einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufzeigen. „Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Ausländers den über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wird oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-How oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat (vgl. Loseblattsammlung AuslBG 404,405).“„Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Ausländers den über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wird oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-How oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat vergleiche Loseblattsammlung AuslBG 404,405).“ Im konkreten Fall hat sich die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien nicht ausreichend mit den Angaben und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zu dem negativen Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gutachten wurde am 5.4.2013 erstattet, die belangte Behörde hat bereits den bekämpften Bescheid am 9.4.2013 erlassen. Den Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, durch Urkunden oder eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters bzw. eines Wirtschaftsprüfers das Gutachten des AMS zu widerlegen. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht über das Gutachten informiert hat und gleich entschieden hat, wurde der Beschwerdeführer zu einem Recht auf Parteiengehör verletzt. In der Berufungsverhandlung am 12.3.2014 konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines rechtlichen Gehörs das Gutachten der Landesgeschäftsstelle durch die am 17.2.2014 vorgelegten Beweismittel (Urkunden) sowie in der Verhandlung vorgelegten Urkunden widerlegen und glaubhaft darlegen, dass bereits ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital von der Ukraine nach Österreich stattgefunden hat. Ebenso ist es wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird neue Arbeitsplätze zu schaffen und diese auch nachhaltig zu erhalten. Die hervorragenden Kontakte nach Russland, Kasachstan, die Ukraine und Usbekistan konnten glaubhaft, insbesondere durch den Zeugen H. belegt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist somit gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10722.2014

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