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{'item': 'VGW-131/019/22217/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 24§ 25a§ 29§ 13§ 8§ 10§ 5§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlVGW-131/019/22217/2014 TextIN NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. R

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich seines zweiten Satzes lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich seines zweiten Satzes lautet wie folgt: “

§ 24Abs.

4 letzter Satz FSG wird Ihnen die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 4.12.2013, AZ. E/17930/VA/13, (Beibringung des zur Erstellung des amtsärztlichen Endgutachtens erforderlichen Befundes eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie) entzogen.”“

Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG wird Ihnen die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der bescheidmäßigen Anordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 4.12.2013, AZ. E/17930/VA/13, (Beibringung des zur Erstellung des amtsärztlichen Endgutachtens erforderlichen Befundes eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie) entzogen.” II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt - entzieht Ihnen

§ 24Absatz 1 Zif.

1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt - entzieht Ihnen

Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.

§ 24

Absatz 4 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Beibringung des zur Erstellung des amtsärztlichen Endgutachtens erforderlichen Befundes eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 24, Absatz 4 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bis zur Beibringung des zur Erstellung des amtsärztlichen Endgutachtens erforderlichen Befundes eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Sie haben

§ 29Absatz 3 FSG 1997 den am 25.08.2010 unter der Zahl ...

von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben

Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 25.08.2010 unter der Zahl ... von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) sei mit Bescheid vom 4.12.2013 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie beizubringen. Dieser Aufforderung sei keine Folge geleistet worden, sodass die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen sei. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann erwogen: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF. finden im gegenständlichen Fall Anwendung:Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF. finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 3 Abs. 2 Z. 3 FSG lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, FSG lautet: “Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … … …

  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), …”
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), …” § 24 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, FSG lautet: „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  3. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  4. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 24 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet: “Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.”“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.” Die Bf. wurde - unbestritten - mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 4.12.2013, AZ: E/17930/VA/13,

§ 24Abs.

4 FSG aufgefordert, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie

§ 5

FSG-GV binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt zu unterziehen. Es erging der Hinweis, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Die Bf. wurde - unbestritten - mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 4.12.2013, AZ: E/17930/VA/13,

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie

Paragraph 5, FSG-GV binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt zu unterziehen. Es erging der Hinweis, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Dieser Bescheid wurde der Bf. laut Zustellbescheinigung der Post (RSa) am 9.12.2013 im Wege der Hinterlegung nach § 17 ZustellG zugestellt. Dieser Bescheid wurde der Bf. laut Zustellbescheinigung der Post (RSa) am 9.12.2013 im Wege der Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustellG zugestellt. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrer Beschwerde die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 4.12.2013 nicht in Zweifel gezogen. Da sich auch aufgrund der Aktenlage keine Hinweise für einen Zustellmangel ergeben haben, wurde die Zustellung des Dokuments

§ 17Abs. 3 Zust

G mit dem ersten Tag der Abholfrist bewirkt. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid hat daher mit 9.12.2013 Tag zu laufen begonnen und am 23.12.2013 geendet. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keine Berufung eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrer Beschwerde die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 4.12.2013 nicht in Zweifel gezogen. Da sich auch aufgrund der Aktenlage keine Hinweise für einen Zustellmangel ergeben haben, wurde die Zustellung des Dokuments

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist bewirkt. Die Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid hat daher mit 9.12.2013 Tag zu laufen begonnen und am 23.12.2013 geendet. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keine Berufung eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. Formalentziehung). Mit dieser Regelung wurde für das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine lex specialis zu § 19 AVG geschaffen. Die Entziehung der Lenkberechtigung

§ 24Abs.

4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus. Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 20.04.2004, 2004/11/0015 mwH).Für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat. Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. Formalentziehung). Mit dieser Regelung wurde für das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine lex specialis zu Paragraph 19, AVG geschaffen. Die Entziehung der Lenkberechtigung

Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus. Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden vergleiche VwGH 20.04.2004, 2004/11/0015 mwH). Die Bf. traf damit die rechtskräftige Verpflichtung, binnen der gesetzten vierwöchigen Frist ab Zustellung eine neurologisch/psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Dieser Verpflichtung ist sie, dies ebenfalls unbestritten, weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen. Die Bf. hat auch in ihrer Berufung nicht behauptet, den geforderten fachärztlichen Befund bereits beigebracht zu haben. Soweit das Beschwerdevorbringen darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides vom 4.12.2013 in Frage zu stellen, steht dem die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Die Bf. hat bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides - wie von ihr selbst angeführt – die verlangte fachärztlich neurologisch/psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht. Es lagen daher die Voraussetzungen für die („Formal“-)Entziehung der Ihr erteilten Lenkberechtigung vor. Da diese fachärztliche Stellungnahme einem amtsärztlichen Gutachten zur Klärung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der ihr erteilten Führerscheinklasse zugrunde gelegt werden soll und die Klärung dieser Frage im Interesse der Verkehrssicherheit keinen Aufschub duldet, war mit der Entziehung der Lenkberechtigung zur Sicherstellung der Beibringung der fachärztlichen Stellungnahme vorzugehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet mit der Befolgung der Anordnung vom 4.12.2013. Es war daher der Beschwerde aus den angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Abänderung zu bestätigen. Diese Abänderung diente der Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ausspruch derart, dass dem Besitzer einer Lenkberechtigung im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung „keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ im Gesetz keine Deckung findet (anders etwa das Erteilungsverbot nach § 3 Abs. 2 FSG bei Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit).Es war daher der Beschwerde aus den angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäßen Abänderung zu bestätigen. Diese Abänderung diente der Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ausspruch derart, dass dem Besitzer einer Lenkberechtigung im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung „keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ im Gesetz keine Deckung findet (anders etwa das Erteilungsverbot nach Paragraph 3, Absatz 2, FSG bei Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.019.22217.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.