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{'item': 'VGW-142/052/10122/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlVGW-142/052/10122/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Alexandra S. vom 09.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.11.2013, Zl. MA 50-WBH 49444/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau Alexandra S. vom 02.09.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, wegen eines zu hohen Haushaltseinkommens abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Frau Alexandra S. vom 02.09.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, wegen eines zu hohen Haushaltseinkommens abgewiesen. Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. Im vorliegenden Rechtsmittel führt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) zur Sache aus, sie wohne seit Oktober 2009 nicht mehr im selben Haushalt mit ihrer Mutter und habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bereits erreicht, weshalb sie auch keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf 22 % des Einkommens ihrer Mutter hätte. Die von ihr gemachten Angaben „entsprechen gerade die einer Mindestsicherung“. Infolge der Änderung des WWFSG 1989 durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 67/2006 besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, auch für Wohngemeinschaften, die sich nicht ausschließlich aus nahe stehende Personen iSd § 2 Z 11 WWFSG 1989 zusammensetzen, Wohnbeihilfe zu gewähren (vgl. z.B. § 2 Z 13 und Z 15 WWFSG 1989 idF LGBl. für Wien Nr. 67/2006). Dies bedeutet jedoch entgegen der verkürzten und oberflächlichen Darstellung in diversen Medienberichten keinesfalls, dass für (Wohngemeinschaften von) Studenten automatisch ein Anspruch auf Wohnbeihilfe begründet ist, sondern sind – wie schon bisher – mehrere weitere Voraussetzungen zu erfüllen.Infolge der Änderung des WWFSG 1989 durch die Novelle LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2006, besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, auch für Wohngemeinschaften, die sich nicht ausschließlich aus nahe stehende Personen iSd Paragraph 2, Ziffer 11, WWFSG 1989 zusammensetzen, Wohnbeihilfe zu gewähren vergleiche z.B. Paragraph 2, Ziffer 13 und Ziffer 15, WWFSG 1989 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2006,). Dies bedeutet jedoch entgegen der verkürzten und oberflächlichen Darstellung in diversen Medienberichten keinesfalls, dass für (Wohngemeinschaften von) Studenten automatisch ein Anspruch auf Wohnbeihilfe begründet ist, sondern sind – wie schon bisher – mehrere weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere kann die gegenständliche Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen, dass sich gemäß § 231 ABGB (früher: § 140 ABGB) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.Insbesondere kann die gegenständliche Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen, dass sich gemäß Paragraph 231, ABGB (früher: Paragraph 140, ABGB) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass die am ...1990 geborene Bf derzeit als Studentin eine Musical- und Tanzausbildung (…) absolviert, geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und zusätzlich von ihrer Mutter Petra S. laut Erklärung vom 21.10.2013 einen monatlichen Unterstützungsbetrag von EUR 400,-- erhält. Zum Kindesvater besteht laut Aussage der Bf kein Kontakt, sodass sie auch keinen Einkommensnachweis des Kindesvaters vorlegen könne. Vor diesem Hintergrund ergibt es sich schon aus der Sache selbst, nämlich dem Antrag der Bf auf Gewährung von Wohnbeihilfe, dass es sich bei ihr um eine noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähige Studentin handelt, dies unbeschadet ihrer früheren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ausreichender Berufstätigkeit, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Zivilgerichte ein Unterhaltsanspruch bei Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit durchaus wieder aufleben kann. Im Übrigen wird auch die Kindesmutter ihrer Unterhaltspflicht gerecht, indem sie unbestrittenermaßen einen monatlichen Beitrag von EUR 400,-- leistet, wobei eine Zweckwidmung dieses Betrages auf einen Teil des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht kommt. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kann der Bf daher, solange sie sich als Studentin angesichts ihres Lebensalters noch nicht als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muss, aufgrund ihres Unterhaltsanspruches keine Wohnbeihilfe gewährt werden. Geht man hingegen bereits von einer gänzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin aus, verbleibt festzuhalten, dass sich gemäß § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden, vermindert. Da die Mutter der Bf deren Lebensunterhalt zumindest teilweise finanziert und die regelmäßigen Leistungen der Mutter von EUR 400,-- monatlich, die als anderweitiger Zuschuss im Sinne des § 61 Abs. 4 WWFSG 1989 zu qualifizieren sind, den höchstmöglichen anrechenbaren Wohnungsaufwand nach dem WWFSG 1989 übersteigen, ist die Bf auch in diesem Fall nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 unzumutbar belastet.Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kann der Bf daher, solange sie sich als Studentin angesichts ihres Lebensalters noch nicht als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muss, aufgrund ihres Unterhaltsanspruches keine Wohnbeihilfe gewährt werden. Geht man hingegen bereits von einer gänzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin aus, verbleibt festzuhalten, dass sich gemäß Paragraph 61, Absatz 4, WWFSG 1989 die Wohnbeihilfe um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden, vermindert. Da die Mutter der Bf deren Lebensunterhalt zumindest teilweise finanziert und die regelmäßigen Leistungen der Mutter von EUR 400,-- monatlich, die als anderweitiger Zuschuss im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, WWFSG 1989 zu qualifizieren sind, den höchstmöglichen anrechenbaren Wohnungsaufwand nach dem WWFSG 1989 übersteigen, ist die Bf auch in diesem Fall nicht im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 unzumutbar belastet. Somit kommt bei der gegebenen Konstellation die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Bf nach dem WWFSG 1989 keinesfalls in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid vom 25.11.2013 im Ergebnis jedenfalls zu Recht erging. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Somit kommt bei der gegebenen Konstellation die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Bf nach dem WWFSG 1989 keinesfalls in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid vom 25.11.2013 im Ergebnis jedenfalls zu Recht erging. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.10122.2014

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