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{'item': 'VGW-001/042/8039/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 27§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-001/042/8039/2014 TextDas Verwaltungsgereicht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Be

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Schuld- und Strafausspruch des Straferkenntnisses der Behörde lautet wie folgt: „Sie haben als Vormieter der Wohnung in Wien, W.-gasse von Herrn Sebastian T. als neuem Mieter dieser Wohnung von 11.03.2011 bis 04.05.2011 in Wien, W.-gasse, eine Leistung, nämlich die Zahlung von € 5.500,- in 3 Teilbeträgen in der Form, dass am 11.03.2011 € 2.000,-, am 03.05.2011 € 2.000,- und am 04.05.2011 € 700,- bezahlt wurden, entgegengenommen, von denen € 2.000,- keine Gegenleistung Ihrerseits gegenüberstand und somit eine Leistung darstellen, die mit den Vorschriften des § 27 Abs.1 Mietrechtsgesetz in Widerspruch steht, erhalten, weil bei Übergabe der Wohnung für diese Leistung keine Gegenleistung Ihrerseits gegenüberstand, da der Parkettboden wie auch die Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Küchenschränke und Geräte wie z. B. E- Herd, für die auch keine Rechnungen vorgelegt werden konnten, schadhaft und abgenutzt waren. „Sie haben als Vormieter der Wohnung in Wien, W.-gasse von Herrn Sebastian T. als neuem Mieter dieser Wohnung von 11.03.2011 bis 04.05.2011 in Wien, W.-gasse, eine Leistung, nämlich die Zahlung von € 5.500,- in 3 Teilbeträgen in der Form, dass am 11.03.2011 € 2.000,-, am 03.05.2011 € 2.000,- und am 04.05.2011 € 700,- bezahlt wurden, entgegengenommen, von denen € 2.000,- keine Gegenleistung Ihrerseits gegenüberstand und somit eine Leistung darstellen, die mit den Vorschriften des Paragraph 27, Absatz eins, Mietrechtsgesetz in Widerspruch steht, erhalten, weil bei Übergabe der Wohnung für diese Leistung keine Gegenleistung Ihrerseits gegenüberstand, da der Parkettboden wie auch die Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Küchenschränke und Geräte wie z. B. E- Herd, für die auch keine Rechnungen vorgelegt werden konnten, schadhaft und abgenutzt waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 27 Abs.1 Z1 Mietrechtsgesetz (MRG) BGBl.Nr. 5520/1981 in der geltenden Fassung. Paragraph 27, Absatz eins, Z1 Mietrechtsgesetz (MRG) BGBl.Nr. 5520 aus 1981, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie Folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

§ 27Abs.

5 MRG. Geldstrafe von € 2.400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

Paragraph 27, Absatz 5, MRG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10% der Strafe (mindestens € 10,00 je Übertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.640,

  1. außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde (vorher: Berufung), in der der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt: „Als Berufungsgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Beurteilung geltend gemacht. Der Beschuldigte ist mit angefochtenem Straferkenntnis zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.400,00 sowie Kosten des Strafverfahrens von EUR 240,00 somit zu einer Gesamtstrafe von EUR 2.640,00 verpflichtet worden. Begründet wurde das gegenständliche Straferkenntnis damit, dass der Beschuldigte als Vormieter der Wohnung Wien, W.-gasse, eine Zahlung von EUR 5.500,- entgegen genommen hätte und dafür keine Gegenleistungen erbracht hätte bzw. dem keine Gegenleistungen gegenübergestanden sind. Diese Feststellungen werden seitens des Beschuldigten bestritten. Richtig ist, dass der Beschuldigte den Betrag von insgesamt EUR 5.500,00 von Herrn Sebastian T. als neuen Mieter der gegenständlichen Wohnung entgegengenommen hat. Der gegenständliche Betrag wurde nicht dafür gegeben, dass der Beschuldigte den Mietgegenstand aufgibt. Der Beschuldigte hat den Mietgegenstand an den neuen Mieter weitergegeben und wurde für die in der Wohnung verbleibenden Einrichtungsgegenstände bzw. Bodenbeläge etc., der gegenständliche Betrag von EUR 5.500,00 einvernehmlich vereinbart. Im gegenständlichen Fall ist ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle zur Zahl MA 25 – SE/16/6757/2011 abgeführt worden. Die Ermittlung des Betrages, welchen der Beschuldigte für die Übertragung des Mobiliars bzw. der Bodenbeläge vom Beschuldigten verlangt hat, stammt aufgrund einer Einschätzung des Beschuldigten unter anderem auch basierend darauf, was der Beschuldigte seinem Vormieter als Zahlung geleistet hat und wurde zum damaligen Zeitpunkt seitens des Nachmieters auch als richtig empfunden. Im gegenständlichen Schlichtungsverfahren ist es nunmehr zu einer Begutachtung der gegenständliche, in der Wohnung verbleibenden Sachen gekommen und hat ein erstes gutachten dementsprechend zu einem Betrag geführt, der annähernd dem Betrag gleichkommt, den der Beschuldigte verlangt hat. Es wurde somit durch einen unabhängigen Gutachter die Richtigkeit einer Einschätzung durch den Beschuldigten getroffen. In weiterer Folge ist es zu einer Korrektur des Gutachtens gekommen und daraus folgend zu Vergleichsgesprächen zwischen dem Vor- und Nachmieter. Der dann zum festgestellten Betrag von EUR 2.200,00 hat zu einem Vergleich geführt. Nicht richtig ist, dass mit diesem Betrag der Beschuldigte ein Schuldeingeständnis geliefert hätte. Betrachtet man § 27 Abs. 1 Z1 MRG, wäre unter anderen zu den seitens des Gutachters herangezogenen preisen auch der Rückersatz von tatsächlichen Übersiedlungskosten hinzuziehen gewesen. Betrachtet man Paragraph 27, Absatz eins, Z1 MRG, wäre unter anderen zu den seitens des Gutachters herangezogenen preisen auch der Rückersatz von tatsächlichen Übersiedlungskosten hinzuziehen gewesen. Wenn der Beschuldigte den gegenständlichen Vergleich nunmehr abgeschlossen hat, um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen und auch nicht unnötig Kosten zu produzieren, so kann ihm dies zu keinem Nachteil gereichen. Der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, dies auf gerichtlichem Wege durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen und wären die Kosten dabei um weites höher gewesen, stellt sich jedoch aus der Kostennutzenrechnung die Frage, ob die Ermittlung durch einen Sachverständigen nicht weit höhere Kosten verursacht hätten, als ein abschließender bedingter Vergleich. Dem Strafrecht allgemein ist der Grundsatz keine Strafe ohne Schuld eigen. Wenn man jedoch den ersten Gutachten und der annähernd gerechtfertigten Summe aus-geht ist davon auszugehen dass nicht nur subjektiv der gleiche Betrag ermittelt wurde sondern auch objektiv. Ein Verschulden ist somit nicht ersichtlich. Wenn die erkennende ‚Behörde nunmehr von den € 2.200,00 ausgeht, so wird sie diesen unter Beweis zustellen haben. Diesbezüglich wird ein Sachverständiger beizuziehen sein, welcher die gegenständlichen Möbel und die tatsächlichen übersiedlungskosten zu bewerten hat. Da das Verfahren in diesen Gründen mangelhaft geblieben ist, kann eine Bestrafung dementsprechend nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG,
  2. der Berufung folge zu geben,
  3. das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu
  4. das Straferkenntnis aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde
  5. Instanz zurück zu überweisen. In jeden Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ Aus dem der Beschwerde (vorher: Berufung) beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 25.07.2011 durch Frau Jadwige T. und Herrn Wolfgang T. ein Antrag auf Rückzahlung einer überhöht geleisteten Ablöse gestellt wurde. Es sei für die überlassenen Gegenstände in der am 1.6.2011 übergebenen Wohnung eine Ablöse in der Höhe von € EUR 5.500,-- an den Vormieter, Herrn L. Todor, geleistet worden, welche nicht gerechtfertigt gewesen sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 13.10.2011 aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2011, die Mitteilung über die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 31.10.2011, die E- Mails der Magistratsabteilung 50 vom 30.07.2013 und 01.08.2013 und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2013 sei hingewiesen) erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 29.09.
  6. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde in den Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 z. Zl.: MA 50-Schli-II/3745/2011, Einsicht genommen. Darin liegt ein Gutachten der Magistratsabteilung 25 vom 21.11.2011, wonach der Wert jener unbeweglichen Investitionsgüter in der in Rede stehenden Wohnung, für welche die Magistratsabteilung schätzungsberechtigt ist, bei Zugrundelegung der Wahrnehmungen anlässlich der Wohnungsbegehung am 14.11.2011 zum Stichtag 01.06.2011 in Summe EUR 2.137,-- (inkl. Ust.) beträgt. Ausdrücklich wurde in diesem Gutachten hervorgehoben, dass die ebenfalls abgelöste Duschtrennwand nicht bewertet werden konnte, da diese vom Nachmieter nach der Wohnungsübergabe abgebaut und entfernt worden ist. Außerdem wurde mitgeteilt, dass bei der Bewertung auch nicht der Wert des abgelösten vom Beschwerdeführer bezahlten Parkettfußbodens berücksichtigt worden ist. Seitens der Magistratsabteilung 54 wurde mit Schreiben vom 20.12.2011 der Wert jener beweglichen Investitionsgüter in der in Rede stehenden Wohnung, für welche die Magistratsabteilung 25 schätzungsberechtigt ist, zum Stichtag 01.06.2011 mit EUR 2.220,09 eingeschätzt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 korrigierte die Magistratsabteilung 25 ihre ursprüngliche Schätzung dahingehend, dass der rechnerische Zeitwert der unbeweglichen Investitionsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (gemeint wohl zum Wohnungsübergabezeitpunkt am 1.6.2011) EUR 1.348,14 betragen hatte. Mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 25 vom 26.03.2012 teilte diese der Magistratsabteilung 50 mit, dass vom Beschwerdeführer Rechnungen bezüglich des abgelösten Parkettfußbodens vorgelegt worden sind. Demnach wurden im November 2011 Instandsetzungsarbeiten am Parkettfußboden vorgenommen und wurden für diese Arbeiten vom Beschwerdeführer EUR 1.499,-- bezahlt. Laut der Kostenschätzung der Magistratsabteilung 25 sei der Wert dieser Sanierungsarbeiten jedenfalls in dieser Höhe zu veranschlagen. Aus der Verhandlungsschrift der Magistratsabteilung 50 vom 02.05.2012 geht hervor, dass die Verfahrensparteien im Verfahren vor der Schlichtungsstelle einen bedingten Vergleich geschlossen haben, wonach sich Herr Todor L. verpflichtet hat, Herrn Sebastian T. einen Gesamtbetrag von EUR 2.200,- zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 27

Abs.1 Z 1 Mietrechtsgesetz sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertigen Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat.

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Mietrechtsgesetz sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertigen Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ungültig und verboten; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, zu ersetzen hat.

§ 27Abs.

5 Mietrechtsgesetz begeht, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, die mit den Vorschriften des Abs.1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs.4 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 15.000,-- zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, dass sie den Wert der nach Abs.1 unzulässige vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dies um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs.4 leg. cit. treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrige Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.

Paragraph 27, Absatz 5, Mietrechtsgesetz begeht, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, die mit den Vorschriften des Absatz eins, im Widerspruch stehen, in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 4, auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 15.000,-- zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, dass sie den Wert der nach Absatz eins, unzulässige vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dies um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Absatz 4, leg. cit. treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrige Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „ in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen: Festgestellt wird, dass im Feber 2011 der Beschwerdeführer mit Herrn und Frau T. vereinbart hatte, dass diese für die am 01.06.2011 zu übergebende Wohnung des Beschwerdeführers den Betrag von EUR 5.500,- als Investitionsablöse zahlen. Festgestellt wird auch, dass der Wert der dem Beschwerdeführer abgelösten Wohnungsgegenstände höher als EUR 5.068,23 gelegen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wert der dem Beschwerdeführer abgelösten wohnungsgegenstände weniger als EUR 5.500,-- betragen hat. Bei Zugrundelegung des Schätzgutachtens der Magistratsabteilung 54 wird festgestellt, dass der Wert jener von dieser geschätzten beweglichen Investitionsgüter in der in Rede stehenden Wohnung, für welche die Magistratsabteilung 25 schätzungsberechtigt ist, zum Stichtag 01.06.2011 mindestens EUR 2.220,09 betragen hat. Seitens der Magistratsabteilung 25 wurde festgestellt, dass der Wert jener unbeweglichen Investitionsgüter in der in Rede stehenden Wohnung, für welche die Magistratsabteilung 25 schätzungsberechtigt ist, ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den Parkettboden, zum Stichtag 01.06.2011 in Summe EUR 1.348,14 (inkl. Ust.) betragen hat. Dieser Wert wurde anhand von behördlichen Abschlagstafeln (und daher nicht aufgrund einer individuellen Schätzung zu diesem Zeitpunkt) ermittelt. Schon dieser Berechnungsmethode zeigt deutlich, dass die Schätzwerte der Behörde auf starre Abschlagstabellen und daher nicht auf ganz konkrete Zustände der überlassenen Gegenstände basieren. Dieser Umstand lässt sich auch daraus ersehen, dass die Magistratsabteilung trotz Begutachtung der geschätzten Gegenstände für den Stichtag 1.6.2011 in zwei Gutachten völlig unterschiedliche Zeitwerte ermittelt hatte, was mit dem Umstand der Nichtberücksichtigung bestimmter Abschlagswerte laut den Abschlagstabellen begründet wurde. Nach dieser Berechnungsmethode der Behörde würde etwa ein faktisch unbenützter und stets gepflegter Parkettboden in einer Wohnung, welche 10 Jahre nicht betreten worden ist, trotz seiner weitgehenden Neuwertigkeit nach 10 Jahren absolut wertlos sein. Schon dieser Umstand zeigt deutlich, dass die Schätzwerte der Behörde zwingend keine exakten Werte darstellen, sondern – wie das Gutachten ohnedies ausdrücklich hervorhebt – das Ergebnis einer Schätzung sind. Jedenfalls in den Fällen, in welchen ein Wohnungsübergeber nicht relevant mehr fordert, als nach dem Schätzgutachten der Behörde die jeweiligen abgelösten Gegenstände wert sind, kann daher nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände zum Übergabezeitpunkt weniger wert waren als die geforderte abgelöste Summe. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nur einen Teil der abgelösten Gegenstände einer Bewertung unterzogen. Ausdrücklich wurden eine Duschverkleidung und der Einbau eines Parkettbodens nicht bewertet. Die bewerteten Gegenstände hatten nach den beiden letzten Gutachten der Behörde zum Stichtag 01.06.2011 jedenfalls einen Zeitwert von EUR 3.568,23. Wenn man zudem bedenkt, dass es der alltäglichen Lebenserfahrung widerspricht, für die Reparatur eines Gebrauchsgegenstandes mehr auszugeben, als dieser Gegenstand wert ist, und für den Parkettboden vom Nachmieter etwa EUR 1.500,-- an Sanierungskosten bezahlt worden sind, ist zudem zu folgern, dass der Parkettboden zum Zeitpunkt der Sanierung im November 2011 mindestens noch 1.500,-- wert war bzw. dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass dieser Parkettboden zu diesem Zeitpunkt im November 2011 jedenfalls soviel wert war. Bei Zugrundelegung der Abschlagswerte der Behörde ist dieser Parkettboden daher am 01.06.2011 wohl jedenfalls noch EUR 1.500,-- wert gewesen. Sohin ist schon aus diesen Überlegungen davon auszugehen, dass der Wert der von der Behörde geschätzten Gegenstände und der Wert des Parkettbodens insgesamt jedenfalls mindestens EUR 5.068,23 betragen hatte. Wenn man dann noch davon ausgeht, dass die überlassene Duschabtrennung einen bestimmten Wert hatte, ist sohin nicht auszuschließen, dass am 01.06.2011 der Wert der überlassenen und abgelösten Gegenstände höher als EUR 5.500,-- gelegen war. In Anbetracht dieser Sachlage vermag nicht festgestellt zu werden, dass der Wert dieser Gegenstände am 01.06.2011zwingend unter EUR 5.500,-- gelegen ist. Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis der Behörde angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war sohin das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen. Aus Gründen des § 24 Abs.2 Z1 VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen. Aus Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.042.8039.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.