4 AVG abgewiesen wurde, e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der O. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
Paragraph 69, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde, e r k a n n t: I.
GVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem bekämpften Bescheid wies die Verwaltungsbehörde den Antrag der O. AG vom 24.07.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anzeigeverfahrens zu MBA 2 – 23279/13 BA
1 Z 2 AVG
4 AVG ab. Begründend führte sie aus, dass die Antragstellerin mit schriftlicher Eingabe vom 09.01.2013 die Änderung der Brandrauchbelüftung der erstmals mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.08.2006, MBA 2 – 1157/04 BA, und zuletzt mit Bescheid vom 25.05.2009, MBA 2 – 6662/07 BA, genehmigten Gesamtanlage Wien, P., angezeigt habe. Mit Stellungnahme vom 13.05.2013 habe sich ein Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 36-A dahingehend geäußert, dass durch die angezeigte Änderung eine Gefährdung von Kunden und Arbeitnehmern nicht auszuschließen und daher der konsensgemäße Zustand herzustellen bzw. eine geeignete genehmigungsfähige Ansaugsituation zu projektieren sei. Die Stellungnahme sei der Antragstellerin im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeiten eingeräumt worden, ihr Ansuchen zurückzuziehen, den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen oder dringend neu, im Sinne der Stellungnahme vom 13.05.2013 einzureichen. Weiters sei die Antragstellerin für den Fall, dass keine Zurückziehung des Ansuchens erfolge, wobei dafür eine Frist von einer Woche ab Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden wäre, darauf hingewiesen worden, dass die erkennende Behörde einen abweisenden Bescheid erlassen und die weiteren erforderlichen, rechtlich notwendigen Schritte einleiten werde.Mit dem bekämpften Bescheid wies die Verwaltungsbehörde den Antrag der O. AG vom 24.07.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Anzeigeverfahrens zu MBA 2 – 23279/13 BA
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG
Paragraph 69, Absatz 4, AVG ab. Begründend führte sie aus, dass die Antragstellerin mit schriftlicher Eingabe vom 09.01.2013 die Änderung der Brandrauchbelüftung der erstmals mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.08.2006, MBA 2 – 1157/04 BA, und zuletzt mit Bescheid vom 25.05.2009, MBA 2 – 6662/07 BA, genehmigten Gesamtanlage Wien, P., angezeigt habe. Mit Stellungnahme vom 13.05.2013 habe sich ein Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 36-A dahingehend geäußert, dass durch die angezeigte Änderung eine Gefährdung von Kunden und Arbeitnehmern nicht auszuschließen und daher der konsensgemäße Zustand herzustellen bzw. eine geeignete genehmigungsfähige Ansaugsituation zu projektieren sei. Die Stellungnahme sei der Antragstellerin im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeiten eingeräumt worden, ihr Ansuchen zurückzuziehen, den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen oder dringend neu, im Sinne der Stellungnahme vom 13.05.2013 einzureichen. Weiters sei die Antragstellerin für den Fall, dass keine Zurückziehung des Ansuchens erfolge, wobei dafür eine Frist von einer Woche ab Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden wäre, darauf hingewiesen worden, dass die erkennende Behörde einen abweisenden Bescheid erlassen und die weiteren erforderlichen, rechtlich notwendigen Schritte einleiten werde. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der O. AG nachweislich per Rückschein am 22.05.2013 durch Übernahme eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin zugestellt worden. Innerhalb der behördlich gesetzten Frist sei keine Reaktion erfolgt. In weiterer Folge sei auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der unterbliebenen Reaktion der Antragstellerin die am 09.01.2013 angezeigte Änderung mit Bescheid vom 10.06.2013, MBA 2 – 23279/13 BA, untersagt worden. Dieser Bescheid sei der O. AG nachweislich per Rückschein am 13.06.2013 durch Übernahme eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin zugestellt worden. Da die Antragstellerin von ihrem Recht, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, nicht Gebrauch gemacht habe, sei genannter Bescheid am 01.07.2013 in Rechtskraft erwachsen. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Anzeigeverfahrens zu MBA 2 – 23279/13 BA habe die Antragstellerin damit begründet, dass sich erst jetzt herausgestellt habe, dass weder der Magistratsabteilung 36-A im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme, noch der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sämtliche für eine Beurteilung der geänderten Druckbelüftungsanlage entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Ex ante betrachtet wären im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu MBA 2 – 23279/13 BA bereits sämtliche für die Beurteilung der Emissionsneutralität der Änderung der Gesamtanlage erforderlichen Unterlagen vorgelegen und seien somit bereits existent, aber der Magistratsabteilung 36-A im Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme nicht bekannt gewesen und erst nach Erlassung des genannten Bescheides hervorgekommen. So seien der gutachterlichen Stellungnahme keine Unterlagen vorgelegen, aus welcher die Einbindung der Druckbelüftungsanlage in die Brandsteuerung zu ersehen gewesen wäre. Bei diesen neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln handle es sich im Wesentlichen zusammengefasst um Unterlagen aus den Jahren 2006 sowie 2008. Wären der Magistratsabteilung 36-A diese Tatsachen im Zeitpunkt der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung vorgelegen und hätten die daraus zu gewinnenden Ergebnisse in der sachverständigen Schlussfolgerung Berücksichtigung finden können, so wäre die emissionsneutrale Änderung der Gesamtanlage
O 1994 zur Kenntnis genommen worden.Bei diesen neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln handle es sich im Wesentlichen zusammengefasst um Unterlagen aus den Jahren 2006 sowie 2008. Wären der Magistratsabteilung 36-A diese Tatsachen im Zeitpunkt der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung vorgelegen und hätten die daraus zu gewinnenden Ergebnisse in der sachverständigen Schlussfolgerung Berücksichtigung finden können, so wäre die emissionsneutrale Änderung der Gesamtanlage
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 zur Kenntnis genommen worden. Die Verwertung dieser Unterlagen, welche für eine abschließende Beurteilung durch die Magistratsabteilung 36-A und eine Entscheidungsfindung durch die Behörde aus Sicht der Antragstellerin zwingend erforderlich seien, sei der Antragstellerin erst nachträglich ermöglicht worden und könne ihr diesbezüglich auch kein Verschulden angelastet werden. Die Antragstellerin sei in stetigem Kontakt mit den Amtssachverständigen gewesen. Auf Grund eines Missverständnisses seien die entsprechenden technischen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden. Von dem Wiederaufnahmegrund hätte die Antragstellerin erst mit Zustellung des zu MBA 02 – S 26581/13 geführten Verwaltungsstrafverfahrens am 10.07.2013 Kenntnis erlangt. Die Verwaltungsbehörde wies den Antrag auf Wiederaufnahme unter Hinweis auf ein „eindeutiges Verschulden der Antragstellerin“ iS des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Das Verschulden äußerte sich nach Ansicht der Verwaltungsbehörde insbesondere darin, dass weder innerhalb der von der Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 gesetzten Frist von einer Woche eine Reaktion erfolgt, noch gegen den Bescheid vom 10.06.2013, MBA 2 – 23279/13 BA, ein Rechtsmittel eingebracht worden sei, dies obwohl sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 als auch der Bescheid vom 10.06.2013 der Antragstellerin nachweislich rechtsgültig zugestellt worden seien.Die Verwaltungsbehörde wies den Antrag auf Wiederaufnahme unter Hinweis auf ein „eindeutiges Verschulden der Antragstellerin“ iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Das Verschulden äußerte sich nach Ansicht der Verwaltungsbehörde insbesondere darin, dass weder innerhalb der von der Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 gesetzten Frist von einer Woche eine Reaktion erfolgt, noch gegen den Bescheid vom 10.06.2013, MBA 2 – 23279/13 BA, ein Rechtsmittel eingebracht worden sei, dies obwohl sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.05.2013 als auch der Bescheid vom 10.06.2013 der Antragstellerin nachweislich rechtsgültig zugestellt worden seien. Das Vorbingen, dass die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund erst am 10.07.2013 Kenntnis erlangt habe, wurde von der Verwaltungsbehörde als unzutreffend beurteilt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin sogar zweimal untätig geblieben sei, sei zweifelsfrei von ihr zu vertreten, nicht rechtzeitig entsprechende Unterlagen eingebracht zu haben, die womöglich zu einem anderslautenden Verfahrensergebnis geführt hätten. In dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß vor, dass sich die Verwaltungsbehörde nur unzureichend mit dem mangelnden Verschulden der Rechtsmittelwerberin auseinandergesetzt habe. Allein aus dem Umstand des ungenützten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist oder behördlicher Fristen wie beim Vorhalt eines Beweisergebnisses könne nicht ohne Weiteres auf ein Verschulden und dessen Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Ein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG müsse vorwerfbar sein. Dazu fänden sich im bekämpften Bescheid jedoch keine Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsmittelwerberin treffe kein Verschulden an der trotz Vorhalt des Beweisergebnisses sowie trotz Kenntnis des Inhalts des Bescheides zur Zl. MBA 2- 23279/13 BA unterbliebenen Urkundenvorlage. In sämtlichen Gesprächen zwischen Vertretern der Rechtsmittelwerberin und der Behörde seien andere Punkte gegenständlich gewesen als jene der Druckluftsteuerung. In dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß vor, dass sich die Verwaltungsbehörde nur unzureichend mit dem mangelnden Verschulden der Rechtsmittelwerberin auseinandergesetzt habe. Allein aus dem Umstand des ungenützten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist oder behördlicher Fristen wie beim Vorhalt eines Beweisergebnisses könne nicht ohne Weiteres auf ein Verschulden und dessen Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG müsse vorwerfbar sein. Dazu fänden sich im bekämpften Bescheid jedoch keine Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsmittelwerberin treffe kein Verschulden an der trotz Vorhalt des Beweisergebnisses sowie trotz Kenntnis des Inhalts des Bescheides zur Zl. MBA 2- 23279/13 BA unterbliebenen Urkundenvorlage. In sämtlichen Gesprächen zwischen Vertretern der Rechtsmittelwerberin und der Behörde seien andere Punkte gegenständlich gewesen als jene der Druckluftsteuerung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. 2) Zur Abweisung des Rechtsmittels:
1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Absatz 2, leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Abs. 4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Absatz 4, leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Die Rechtsmittelwerberin ist den Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten; sie rügt lediglich, dass die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend festgestellt habe, dass das Verschulden der Antragstellerin an der Nichtvorlage von Beweismitteln dieser auch vorwerfbar sei. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die unbestritten gebliebene Aktenlage, welche von der Rechtsmittelwerberin selbst in ihrem Wiederaufnahmeantrag referiert worden ist, erhebt daher das Verwaltungsgericht Wien die zum Verlauf des Verfahrens MBA 2 – 23279/13 BA getroffenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu seinen eigenen Feststellungen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezügliche Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Bei der Beurteilung des Verschuldens iS des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. (vgl. VwGH vom 25.11.1994, Zl. 94/19/0126).Bei der Beurteilung des Verschuldens iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. vergleiche VwGH vom 25.11.1994, Zl. 94/19/0126). Soweit die Rechtsmittelwerberin vorbringt, es treffe sie an der trotz Vorhalt des Beweisergebnisses sowie trotz Kenntnis des Inhalts des Bescheides zur Zl. MBA 2- 23279/13 BA unterbliebenen Urkundenvorlage kein vorwerfbares Verschulden, da in sämtlichen Gesprächen zwischen Vertretern der Rechtsmittelwerberin und der Behörde andere Punkte gegenständlich gewesen seien als jene der Druckluftsteuerung, ist ihr zu entgegnen, dass sie aufgrund der Gewährung des Parteiengehörs und aufgrund des Untersagungsbescheides Kenntnis davon hatte, dass die bescheidmäßige Untersagung der angezeigten Änderung auf der Befürchtung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass durch die Druckbelüftungsanlage Brandrauch angesaugt und in einen Fluchtgang eingeblasen werde, basierte. Es wäre daher an der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin gelegen gewesen, durch Vorlage sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Unterlagen das gewerbetechnische Gutachten zu entkräften. Versäumt die Partei die Gelegenheit, alle ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, so kann sie sich nicht auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfolgreich berufen. Da die Rechtsmittelwerberin selbst vorbringt, dass die Unterlagen zur Druckluftsteuerung bereits in jenem Verfahren vorhanden gewesen sind (dies ergibt sich aus den von ihr als Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismitteln, welche aus den Jahren 2006 bis 2008 datieren), auf welches sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, die technischen Unterlagen jedoch nur „auf Grund eines Missverständnisses nicht vollständig vorgelegt worden“ seien, hat sie die Vorlage dieser Unterlagen verabsäumt, als ihr seitens der Verwaltungsbehörde Parteiengehör eingeräumt worden ist bzw. als sie die Möglichkeit hatte, den abweisenden Bescheid mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Fallbezogen ist demnach das Verschulden an der Nichtvorlage dieser Unterlagen im Verfahren MBA 2 – 23279/13 der Rechtsmittelwerberin im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des VwGH auch vorwerfbar.Versäumt die Partei die Gelegenheit, alle ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, so kann sie sich nicht auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfolgreich berufen. Da die Rechtsmittelwerberin selbst vorbringt, dass die Unterlagen zur Druckluftsteuerung bereits in jenem Verfahren vorhanden gewesen sind (dies ergibt sich aus den von ihr als Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismitteln, welche aus den Jahren 2006 bis 2008 datieren), auf welches sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, die technischen Unterlagen jedoch nur „auf Grund eines Missverständnisses nicht vollständig vorgelegt worden“ seien, hat sie die Vorlage dieser Unterlagen verabsäumt, als ihr seitens der Verwaltungsbehörde Parteiengehör eingeräumt worden ist bzw. als sie die Möglichkeit hatte, den abweisenden Bescheid mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Fallbezogen ist demnach das Verschulden an der Nichtvorlage dieser Unterlagen im Verfahren MBA 2 – 23279/13 der Rechtsmittelwerberin im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des VwGH auch vorwerfbar. Ein Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 12.8.2010, Zl. 2008/10/0185; VwGH vom 16.10.2007, Zl. 2004/18/0376).Ein Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 12.8.2010, Zl. 2008/10/0185; VwGH vom 16.10.2007, Zl. 2004/18/0376). Wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH vom 28.7.1994, Zl. 94/07/0097). Aus diesem Grunde ist auch ein allfälliges Verschulden des gewerbetechnischen Sachverständigen, dem nicht alle relevanten Unterlagen (wenn auch aufgrund eines „Missverständnisses“) seitens der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden sind, in einem über Parteiantrag geführten Wiederaufnahmeverfahren irrelevant. Wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH vom 28.7.1994, Zl. 94/07/0097). Aus diesem Grunde ist auch ein allfälliges Verschulden des gewerbetechnischen Sachverständigen, dem nicht alle relevanten Unterlagen (wenn auch aufgrund eines „Missverständnisses“) seitens der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden sind, in einem über Parteiantrag geführten Wiederaufnahmeverfahren irrelevant. Die Bedeutsamkeit des im Wiederaufnahmeantrag angebotenen Beweismittels musste gegenständlich der Wiederaufnahmewerberin bzw. ihren Vertretern spätestens mit Erlassung des die unter Berufung auf § 81 Abs. 2 Z 9 GewO angezeigte Änderung der Gesamtanlage untersagenden Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 17.5.2013 zur Zl. MBA 2-23279/13 und seiner tragenden Begründung bekannt geworden sein und nicht erst aufgrund des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der konsenslosen Abänderung einer Betriebsanlage. Da es sich bei dem zitierten Bescheid um keinen letztinstanzlichen gehandelt hat (vgl. dazu VwGH vom 22.4.1992, Zl. 92/09/0358) und im Rechtsmittelverfahren gegen den zitierten Untersagungsbescheid kein Neuerungsverbot bestanden hat, hätte die nunmehrige Antragstellerin jene Beweismittel, aus welchen die Einbindung der Druckluftbelüftung in die Brandsteuerung zu ersehen gewesen wäre, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vorlegen können und müssen, um ein Verschulden iS des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auszuschließen.Die Bedeutsamkeit des im Wiederaufnahmeantrag angebotenen Beweismittels musste gegenständlich der Wiederaufnahmewerberin bzw. ihren Vertretern spätestens mit Erlassung des die unter Berufung auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO angezeigte Änderung der Gesamtanlage untersagenden Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 17.5.2013 zur Zl. MBA 2-23279/13 und seiner tragenden Begründung bekannt geworden sein und nicht erst aufgrund des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen der konsenslosen Abänderung einer Betriebsanlage. Da es sich bei dem zitierten Bescheid um keinen letztinstanzlichen gehandelt hat vergleiche dazu VwGH vom 22.4.1992, Zl. 92/09/0358) und im Rechtsmittelverfahren gegen den zitierten Untersagungsbescheid kein Neuerungsverbot bestanden hat, hätte die nunmehrige Antragstellerin jene Beweismittel, aus welchen die Einbindung der Druckluftbelüftung in die Brandsteuerung zu ersehen gewesen wäre, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vorlegen können und müssen, um ein Verschulden iS des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auszuschließen. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes die Antragstellung als verspätet anzusehen: § 69 Abs. 2 AVG stellt nämlich nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem die Partei die Erkenntnis gewinnt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist – das wäre im gegenständlichen Verfahren spätestens mit Zustellung des Untersagungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien zur Zl. MBA 2- 23279/13 und nicht mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens der Fall gewesen -, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Partei von einer Tatsache, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, ist daher nicht davon auszugehen, wann der Antragsteller Kenntnis von dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihm neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (VwGH vom 25.4.1979, Zl. 990/78). Aufgrund des Vorbringens der Wiederaufnahmewerberin selbst steht fest, dass diese bereits zum Teil seit 2006 Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln im abgeschlossenen Verfahren selbst hatte, diese jedoch nur aufgrund eines „Missverständnisses“ nicht vorgelegt hat. Demnach hat die Antragstellerin aber nicht erst mit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren verantwortlichen Beauftragten Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, sondern von diesem jedenfalls schon früher erhalten, hat sie doch die ganze Zeit über die zur Dartuung ihres Anspruches nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO geeigneten Beweismittel verfügt. Es wäre an der Rechtsmittelwerberin gelegen, im Wiederaufnahmeantrag darzulegen, weshalb ihr „die Verwertung“ der von ihr nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit Zustellung des zu MBA 2- S 26581/13 geführten Verwaltungsstrafverfahrens „ermöglicht“ worden ist, beziehen sich doch die von ihr vorgelegten Unterlagen auf ihre eigene Brandrauchabsauganlage und Druckbelüftungsanlage und hat sie diese Unterlagen (Prüfbefunde) aus gewerberechtlicher Sicht jedenfalls in ihrer Gesamtanlage zur Einsicht für Behördenorgane jederzeit bereitzuhalten. Unter diesem Aspekt stellt sich der Antrag auf Wiederaufnahme sohin auch als verfristet dar.Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes die Antragstellung als verspätet anzusehen: Paragraph 69, Absatz 2, AVG stellt nämlich nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem die Partei die Erkenntnis gewinnt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist – das wäre im gegenständlichen Verfahren spätestens mit Zustellung des Untersagungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien zur Zl. MBA 2- 23279/13 und nicht mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens der Fall gewesen -, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Partei von einer Tatsache, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, ist daher nicht davon auszugehen, wann der Antragsteller Kenntnis von dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihm neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (VwGH vom 25.4.1979, Zl. 990/78). Aufgrund des Vorbringens der Wiederaufnahmewerberin selbst steht fest, dass diese bereits zum Teil seit 2006 Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln im abgeschlossenen Verfahren selbst hatte, diese jedoch nur aufgrund eines „Missverständnisses“ nicht vorgelegt hat. Demnach hat die Antragstellerin aber nicht erst mit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren verantwortlichen Beauftragten Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, sondern von diesem jedenfalls schon früher erhalten, hat sie doch die ganze Zeit über die zur Dartuung ihres Anspruches nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO geeigneten Beweismittel verfügt. Es wäre an der Rechtsmittelwerberin gelegen, im Wiederaufnahmeantrag darzulegen, weshalb ihr „die Verwertung“ der von ihr nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit Zustellung des zu MBA 2- S 26581/13 geführten Verwaltungsstrafverfahrens „ermöglicht“ worden ist, beziehen sich doch die von ihr vorgelegten Unterlagen auf ihre eigene Brandrauchabsauganlage und Druckbelüftungsanlage und hat sie diese Unterlagen (Prüfbefunde) aus gewerberechtlicher Sicht jedenfalls in ihrer Gesamtanlage zur Einsicht für Behördenorgane jederzeit bereitzuhalten. Unter diesem Aspekt stellt sich der Antrag auf Wiederaufnahme sohin auch als verfristet dar. 3) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreiche Zitierung einschlägiger VwGH-Judikatur im vorliegenden Erkenntnis zeigt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vm Abs. 3 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, zumal die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin die Abhaltung einer solchen nicht in ihrem Rechtsmittelschriftsatz (und später auch nicht) begehrt hat.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, zumal die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin die Abhaltung einer solchen nicht in ihrem Rechtsmittelschriftsatz (und später auch nicht) begehrt hat. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6656.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.