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{'item': 'VGW-131/019/22022/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-131/019/22022/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Stefan K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 08.01.2014, Zl. F 7725/VA/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 23.12.2013 wurde dem Rechtsmittelwerber der folgende Bescheid mündlich verkündet: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997) die für die Klasse(

  1. n)AM, A und B erteilte Lenkberechtigung bis zum 13.11.2014„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – befristet gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (Paragraph 8, Absatz 3, FSG 1997) die für die Klasse(
  2. n)AM, A und B erteilte Lenkberechtigung bis zum 13.11.2014 Führerschein ausgestellt von: LPD Wien am: ....2013 Zahl: 13... Klasse(n): AM, A und B Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 6 (sechs) Monaten vorgeschrieben (§ 2 Abs. 3, letzter Satz FSG-GV).“Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 6 (sechs) Monaten vorgeschrieben (Paragraph 2, Absatz 3,, letzter Satz FSG-GV).“ Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei laut amtsärztlichem Gutachten vom 13.11.2013 zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet erkannt worden, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei. Die Basis für diesen Bescheid stellt das amtsärztliche Gutachten mit folgendem Inhalt dar: „Zum-SG-Missbrauch-Mo, Kokain Cannabis mit Konsum und Verkauf! Narbe li Ellenbeuge nach iv. Missbrauch. Inhaftierung Mai 2011 bis Mai 2012 wegen Handel. Substitut bis Dez. 2012. Stabilität dzt. nicht ausreichend genug, sodass Kontrolle erforderlich.“ Im Zuge des Verfahrens erging folgende Stellungnahme aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie, erstellt von Primarios Dr. W. am 12.11.2013, mit folgender wesentlichen Aussage: „Bei Herrn K. liegt ein früherer schädlicher multipler Substanzgebrauch vor. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Konsum. Er gibt auch glaubhaft an, dass er sich von seinem früheren Konsumverhalten distanziert. Aus psychiatrischer Sicht ist Herr K. derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet, wobei aufgrund der Vorgeschichte eine Befristung auf eine Jahr mit Kontrolle der einschlägigen Drogenharnparameter empfohlen wird. Nach Einhaltung dieser Vorgaben bestehen aus fachärztlicher Sicht keine Einwände gegen eine unbefristete Lenkerberechtigung. Aus psychiatrischer Sicht ist Herr K. Stefan derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet.“ Dazu wurde erwogen: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI. I Nr. 120/1997 idF. BGBI. I Nr. 117/2010 sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBI. II Nr. 322/1997 idF BGBI. II Nr. 64/2006 sind im gegenständlichen Berufungsfall zu beachten:Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI. römisch eins Nr. 120 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 117 aus 2010, sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBI. römisch zwei Nr. 322 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 64 aus 2006, sind im gegenständlichen Berufungsfall zu beachten: § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG lautet: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG lautet: „Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).“3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).“ § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG lautet: „Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund … 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Befehle oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann: dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.“ § 2 Abs. 1 und 3 FSG-GV lauten:Paragraph 2, Absatz eins und 3 FSG-GV lauten: „

(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
  3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
  4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs. 3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 als Auflage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. …
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körper oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.“
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körper oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.“ § 3 Abs. 1, 3 und 5 FSG-GV lauten:Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 5 FSG-GV lauten: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt
  2. die nötige Körpergröße besitzt
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchungen der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahme zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zuständlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.“ § 5 Abs. 1 und 2 FSG-GV lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 FSG-GV lauten: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder –trübungen kommt.
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.“ § 14 Abs. 1 und 4 FSG-GV lauten:Paragraph 14, Absatz eins und 4 FSG-GV lauten: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht auf Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht auf Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. … … …
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.“ Der Rechtsmittelwerber bekämpft lediglich die auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten beruhende Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen alle 6 Monate in Form einer Haaranalyse. Im Erkenntnis vom 22.06.2010, 2010/11/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltensfeststellungen darüber bedürfe, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Im erwähnten Erkenntnis vom
  1. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur – zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann bestehe, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führende Verschlechterung gerechnet werden muss.Im erwähnten Erkenntnis vom
  2. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur – zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nur dann bestehe, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führende Verschlechterung gerechnet werden muss. Dem amtsärztlichen Gutachten zu Folge wurde dem Beschwerdeführer wegen vorangegangenen Suchtgift-Abusus die verschriebene Befristung der Lenkberechtigung unter der erteilten Auflage der 6-monatigen Haaranalyse zugebilligt, wobei festgehalten wurde, dass die Stabilität derzeit nicht ausreichend genug sei, sodass die Kontrolle erforderlich sei. Diesem schlüssigen amtsärztlichen Gutachten ist der Berufungswerber nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Gegengutachten, welches die amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen geeignet gewesen wäre, entgegen getreten. Die Anordnung von ärztlichen Nachkontrollen in Bezug auf Drogen erweist sich daher im Interesse der Verkehrssicherheit als geboten. Eine stichhaltige Kontrolle des unterbliebenen Konsums wird überdies bei derartigen Kontrollintervallen nur in Form von Haaruntersuchungen zu erzielen sein. Eine Harnanalyse reicht dazu nicht hin, als dafür die Intervalle der Untersuchungen zu lange sind und die gaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung den letzten (leistbaren) Stand der Wissenschaft unter höchstmöglichem Ausschluss von Fehlinterpretationen darstellt. Festzuhalten ist jedoch, dass die Anordnung einer derartigen Analyse im angefochtenen Bescheid nicht dezidiert stattgefunden hat, sodass eine solche nicht Gegenstand der Berufung und dieser Entscheidung sein konnte, weshalb auch dem Ersuchen auf Abänderung der vorgeschriebenen Analysemethode nicht zu entsprechen war. Eine weitere Erörterung der diesbezüglichen Ausführungen hatte daher zu unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.019.22022.2014

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