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{'item': 'VGW-141/015/21641/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/21641/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Tarek A. vom 23.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den

  1. Bezirk, vom 13.1.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den
  2. Bezirk - SH/2014/023828-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Tarek A. vom 23.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum für den
  3. Bezirk, vom 13.1.2014, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum für den
  4. Bezirk - SH/2014/023828-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer in Abänderung des angefochtenen Bescheides die für den Zeitraum von 1.10.2013 bis 31.10.2013 zu Unrecht empfangene Leistung in der Höhe von 20,72 Euro in einem Betrag zurückzuzahlen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. BEGRÜNDUNG Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 13.1.2014 wurde der Beschwerdeführer (= BF) gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, die für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 103,60 zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung habe „ab Februar 2014 in 1 Rate/n in der Höhe von EUR 103,60 monatlich“ zu erfolgen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 13.1.2014 wurde der Beschwerdeführer (= BF) gemäß Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, die für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 103,60 zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung habe „ab Februar 2014 in 1 Rate/n in der Höhe von EUR 103,60 monatlich“ zu erfolgen. Begründend wurde ausgeführt, der BF erhalte ab August 2013 eine höhere Wohnbeihilfe der MA
  5. Da er die Änderung nicht gemeldet habe, sei bei der Nachverrechnung der Mietbeihilfe ab September 2013 ein Überbezug der Mindestsicherung entstanden. Das Verschulden sei weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.1.
  6. Der BF brachte vor, er lebe als Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung am Existenzminimum. Eine Rückzahlung des im Bescheid genannten Betrages sei für ihn nur in Verbindung mit Aufnahme bzw. Kompensation von Schulden möglich. Seit August 2013 habe er als Alleinstehender zusätzlich zu den erhöhten Lebenserhaltungskosten die gesamten Kosten für Miete, Strom und Fernwärme zu zahlen. Den Bescheid für die zuerkannten Leistungen im Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.1.2013 habe er in der Folge nach der Trennung der Lebensgemeinschaft mit seiner Ehegattin erhalten. Dies habe ihm Grund zur Annahme gegeben, dass das Sozialzentrum für den
  7. Bezirk bereits in Kenntnis über die geänderten Wohnverhältnisse gestanden sei, sei doch der Bescheid gerade deshalb erlassen worden. Da er auch bei Wiener Wohnen die neue Wohnsituation angezeigt habe, seien damit für ihn alle Ämter in Kenntnis darüber gesetzt gewesen. Die Rückforderung bringe ihn in eine Notlage. Zur Verletzung der Anzeigepflicht treffe ihn nur ein geringfügiges Verschulden. Er stelle daher den Antrag, dass die Rückforderung der bezogenen Leistungen unterbleibe. Das Verwaltungsgericht Wien hat nach einer am 3.3.2014 in Anwesenheit des BF, eines gemäß § 10 Abs. 5 AVG gemeinsam mit dem BF erschienenen Rechtsbeistandes sowie einer Behördenvertreterin durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Verfahrensparteien ihre Zustimmung erteilt haben, dass die Entscheidung schriftlich ergeht, erwogen:Das Verwaltungsgericht Wien hat nach einer am 3.3.2014 in Anwesenheit des BF, eines gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AVG gemeinsam mit dem BF erschienenen Rechtsbeistandes sowie einer Behördenvertreterin durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Verfahrensparteien ihre Zustimmung erteilt haben, dass die Entscheidung schriftlich ergeht, erwogen: Dem Akteninhalt zufolge wurde dem BF vor Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.8.2013 (Zahl SH/2013/584167-001) Mindestsicherung und für den Zeitraum von 1.9.2013 bis 31.7.2014 Mietbeihilfe zuerkannt. Bei ihrer Berechnung ging die belangte Behörde vom Bezug einer monatlichen Wohnbeihilfe in der Höhe von 73,39 Euro aus. Am 16.10.2013 erlangte die belangte Behörde auf Grund einer durchgeführten elektronischen Abfrage von Amts wegen davon Kenntnis, dass dem BF bereits mit Bescheid vom 26.8.2013 für den Zeitraum von August 2013 bis Jänner 2014 eine (höhere) Wohnbeihilfe von monatlich 94,11 Euro zuerkannt worden war. Die belangte Behörde stellte daraufhin erst mit Bescheid vom 13.1.2014 (Zahl SH/2014/023812-001) die dem BF zuletzt mit Bescheid vom 16.8.2013 zuerkannte Leistung mit 31.1.2014 ein und erkannte ihm für den Zeitraum von 1.2.2014 bis 31.7.2014 eine geringere monatliche Mietbeihilfe zu, indem die zuvor in der Höhe von 93,32 Euro zuerkannte monatliche Mietbeihilfe um 20,72 Euro (das ist der Differenzbetrag zwischen der nunmehr in der Höhe von 94,11 Euro und der zuvor in der Höhe von 73,39 Euro zuerkannten Wohnbeihilfe) und somit auf 72,60 Euro reduziert wurde. Des Weiteren erließ sie den vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.1.2014 (Zahl SH/2014/023828-001) mit der Rückforderungssumme von EUR 103,
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: „

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist somit erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht unverzüglich gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG ist somit erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß , Paragraph 21, Absatz eins, WMG nicht unverzüglich gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Im vorliegenden Fall stellte der Bezug von höherer Wohnbeihilfe die Änderung eines für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstandes dar. Der BF war daher gemäß § 21 Abs. 1 WMG verpflichtet, diese Änderung der belangten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies hat er unterlassen, wobei sein Verschulden nicht als geringfügig beurteilt werden kann, weil ihm auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 16.8.2013 (Zahl SH/2013/584167-001) bekannt war, dass jene von einer dem BF in der Höhe von 73,39 Euro zuerkannten Wohnbeihilfe ausgegangen ist und darauf beruhend die Höhe der Mietbeihilfe berechnet sowie in der Folge die Mietbeihilfe in der berechneten Höhe auch weiterhin ausbezahlt hat. Im vorliegenden Fall stellte der Bezug von höherer Wohnbeihilfe die Änderung eines für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstandes dar. Der BF war daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG verpflichtet, diese Änderung der belangten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies hat er unterlassen, wobei sein Verschulden nicht als geringfügig beurteilt werden kann, weil ihm auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 16.8.2013 (Zahl SH/2013/584167-001) bekannt war, dass jene von einer dem BF in der Höhe von 73,39 Euro zuerkannten Wohnbeihilfe ausgegangen ist und darauf beruhend die Höhe der Mietbeihilfe berechnet sowie in der Folge die Mietbeihilfe in der berechneten Höhe auch weiterhin ausbezahlt hat. Allerdings ist darauf Bedacht zu nehmen, dass seinen glaubhaften Angaben zufolge dem BF der Wohnbeihilfenbescheid vom 26.8.2013 erst Anfang September 2013 zugestellt wurde. Selbst wenn der BF daher der belangten Behörde die Erhöhung der Wohnbeihilfe unverzüglich nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides gemeldet hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass ihm die nach dem WMG zuerkannte Leistung für September 2013 bereits angewiesen war. Die vom BF für September 2013 bezogene Leistung wurde daher nicht wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen und ist somit aus diesem Grund gemäß § 21 Abs. 2 WMG nicht rückforderbar.Allerdings ist darauf Bedacht zu nehmen, dass seinen glaubhaften Angaben zufolge dem BF der Wohnbeihilfenbescheid vom 26.8.2013 erst Anfang September 2013 zugestellt wurde. Selbst wenn der BF daher der belangten Behörde die Erhöhung der Wohnbeihilfe unverzüglich nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides gemeldet hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass ihm die nach dem WMG zuerkannte Leistung für September 2013 bereits angewiesen war. Die vom BF für September 2013 bezogene Leistung wurde daher nicht wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen und ist somit aus diesem Grund gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG nicht rückforderbar. Anderes gilt hingegen für den Oktober 2013. Da der BF den Bezug der erhöhten Wohnbeihilfe der belangten Behörde überhaupt nicht angezeigt hat, hat er für diesen Monat zu Unrecht eine Leistung nach dem WMG in der Höhe von 20,72 Euro empfangen, das ist der Differenzbetrag zwischen der höheren Wohnbeihilfe von 94,11 Euro und der vorher zuerkannten Wohnbeihilfe von 73,39 Euro. Hinsichtlich der für November 2013, Dezember 2013 und Jänner 2014 bezogenen Leistungen lag zwar formal gesehen weiterhin eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht vor, doch darf andererseits nicht übersehen werden, dass der belangten Behörde der Bezug der höheren Wohnbeihilfe auf Grund der ihr vorliegenden elektronischen Abfrage bereits seit 16.10.2013 von Amts wegen bekannt war. Der Sinn der Meldepflicht liegt darin, die Behörde in die Lage zu versetzen, auf Änderungen entsprechend rasch zu reagieren. Dies muss konsequenterweise auch dann geschehen, wenn der Behörde eine Änderung, nämlich - so wie hier - konkret der Bezug einer höheren Wohnbeihilfe, von Amts wegen zur Kenntnis gelangt. Es kann daher die Tatsache, dass die belangte Behörde nicht umgehend bereits im Oktober 2013, sondern erst im Jänner 2014 durch die Erlassung des vorliegend angefochtenen Rückforderungsbescheides eine Reaktion gesetzt hat, nicht zu Lasten des BF gehen. Denn in einem solchen Fall verschuldet nicht der BF den unrechten Empfang von Leistungen, sondern die untätig gebliebene Behörde. Gegenständlich hat der BF somit nur noch den Betrag von 20,72 Euro zurückzuerstatten. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht erkennbar, dass die Rückforderung dieses nicht allzu hohen Betrages beim BF eine Notlage herbeiführen würde, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des BF nur sehr allgemein gehalten sind. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass von der belangten Behörde tatsächlich bereits der Betrag von 103,60 Euro einbehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass dem BF nunmehr der Betrag von 82,88 Euro zu refundieren sein wird. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.015.21641.2014

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