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{'item': 'VGW-141/015/22152/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/22152/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde der Frau Biljana M. vom 16.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 6.12.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2013/888522-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.3.2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 6.12.2013 (SH/2013/888522) wurde die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.12.2013 bis 31.12.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,78 zurückzuzahlen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 6.12.2013 (SH/2013/888522) wurde die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß , Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.12.2013 bis 31.12.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,78 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, da die Mindestsicherung immer im Vorhinein ausbezahlt werde, sei ein Überzug von EUR 388,78 entstanden, der nach Erhalt des Zahlscheines zu überweisen sei. Auf Grund geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergäben sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Berufung, die nach den Übergangsbestimmungen als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt. Am 14.3.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF persönlich anwesend war. Für die belangte Behörde erschien niemand. Die BF gab an, habe der belangten Behörde bereits am 11.11.2013 und somit unverzüglich ihre Arbeitsverträge mit der C. Zweigniederlassung Wien vorgelegt, wonach mit ihr erstens von 12.11.2013 bis 14.12.2013 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden (täglich 7 Stunden) und einem Bruttostundenlohn von EUR 7,88 abgeschlossen worden sei und mit ihr zweitens von 16.12.2013 auf unbestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden (täglich 3,33 Stunden) und einem Bruttostundenlohn von EUR 7,88 abgeschlossen worden sei. Dennoch seien ihr am 28.11.2013 EUR 351,01 auf ihr Konto überwiesen worden (siehe Kopie der Kontoauszüge, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden). Die BF habe für November 2013 einen Lohn von EUR 866,55 ausgezahlt bekommen (siehe Lohnzettel auf Seite 90 des Aktes der belangten Behörde). Für Dezember 2013 habe ihr Lohn EUR 731,71 betragen (siehe Lohnabrechnung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Für Jänner 2014 habe ihr Lohn EUR 636,39 betragen (siehe Lohnabrechnung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Mittlerweile sei sie von der C. Zweigniederlassung Wien gekündigt worden (siehe Kündigungsschreiben vom 20.2.2014, welches verlesen und in Fotokopie als Beilage ./D zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Sie sei wieder beim AMS als arbeitslos angemeldet (siehe Bestätigung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). In der Verhandlung wurde ein eingeholter Versicherungsdatenauszug betreffend die BF verlesen und als Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll genommen. Die BF setzte fort, die Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 69,56 habe sie nur bis Jänner 2014 bekommen (siehe Schreiben der MA 50 vom 18.2.2014, welches verlesen und in Fotokopie als Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Sie habe bei der belangten Behörde (MA 40) am 20.2.2014 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht (siehe Bestätigung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Da sie sich keiner Schuld bewusst sei, weil sie keine Meldepflichtverletzung begangen habe, verstehe sie auch nicht, weshalb sie am 18.12.2013 mit der MA 40 eine Ratenzahlung zur Zurückzahlung des Betrages von EUR 388,78 vereinbaren habe müssen (die Vereinbarung wurde verlesen und in Fotokopie als Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll genommen). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorab ist Folgendes klarzustellen: Gleichzeitig mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 6.12.2013 (SH/2013/888522-001), mit welchem von der BF der Betrag von EUR 388,78 zurückgefordert wurde, erließ die belangte Behörde auch den Bescheid vom 6.12.2013 (SH/2013/888506-001), mit welchem die der BF zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2013 (SH/2013/780411-001) nach dem WMG zuerkannte Leistung mit 31.12.2013 eingestellt wurde. Die BF brachte fristgerecht insgesamt drei Schriftsätze ein, wobei sie in allen drei Schriftsätzen ganz eindeutig zu erkennen gab, dass sie mit BEIDEN von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden nicht einverstanden ist, indem sie u.a. näher begründete Rechenfehler geltend machte. Nun hat die BF zwar auf einen der eingebrachten Schriftsätze (siehe Seite 89 des Aktes der belangten Behörde) eigenhändig wörtlich geschrieben „DIE BERUFUNG ZURÜCKZIEHEN AUSSER RATENZAHLUNG“, dies mit 17.12.2013 datiert und unterfertigt, doch kann diese „Berufungszurückziehung“ im vorliegenden Fall nicht als rechtswirksam gewertet werden, weil die Erklärung nicht eindeutig ist. Denn einerseits wird davon gesprochen, dass „die Berufung“ zurückgezogen wird, aber nicht klargestellt, ob dies auf einen oder beide Bescheide der belangten Behörde zutrifft, auf die sich der Schriftsatz bezieht, andererseits erfolgt eine Relativierung dahingehend, dass von der Berufungszurückziehung die Ratenzahlung ausgenommen ist, wobei die Worte „AUSSER RATENZAHLUNG“ durchaus so verstanden werden können, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid, dessen Konsequenz auch eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung sein kann, aufrecht bleibt, aber auch so, dass nur der im Schriftsatz unter einem für den Fall, dass die belangte Behörde anderer Meinung sei als die BF, gestellte Antrag auf Ratenzahlung aufrecht bleibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt (vgl. VwGH 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0090). Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 25. November 1997, Zl. 96/04/0238). Eine solche eindeutige Erklärung liegt gegenständlich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht vor, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der BF um eine rechtsunkundige Person handelt.Die BF brachte fristgerecht insgesamt drei Schriftsätze ein, wobei sie in allen drei Schriftsätzen ganz eindeutig zu erkennen gab, dass sie mit BEIDEN von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden nicht einverstanden ist, indem sie u.a. näher begründete Rechenfehler geltend machte. Nun hat die BF zwar auf einen der eingebrachten Schriftsätze (siehe Seite 89 des Aktes der belangten Behörde) eigenhändig wörtlich geschrieben „DIE BERUFUNG ZURÜCKZIEHEN AUSSER RATENZAHLUNG“, dies mit 17.12.2013 datiert und unterfertigt, doch kann diese „Berufungszurückziehung“ im vorliegenden Fall nicht als rechtswirksam gewertet werden, weil die Erklärung nicht eindeutig ist. Denn einerseits wird davon gesprochen, dass „die Berufung“ zurückgezogen wird, aber nicht klargestellt, ob dies auf einen oder beide Bescheide der belangten Behörde zutrifft, auf die sich der Schriftsatz bezieht, andererseits erfolgt eine Relativierung dahingehend, dass von der Berufungszurückziehung die Ratenzahlung ausgenommen ist, wobei die Worte „AUSSER RATENZAHLUNG“ durchaus so verstanden werden können, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid, dessen Konsequenz auch eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung sein kann, aufrecht bleibt, aber auch so, dass nur der im Schriftsatz unter einem für den Fall, dass die belangte Behörde anderer Meinung sei als die BF, gestellte Antrag auf Ratenzahlung aufrecht bleibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt vergleiche VwGH 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0090). Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 25. November 1997, Zl. 96/04/0238). Eine solche eindeutige Erklärung liegt gegenständlich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht vor, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der BF um eine rechtsunkundige Person handelt. Daraus resultiert, dass die von der BF gegen die beiden mit 6.12.2013 datierten Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden weiterhin aufrecht geblieben sind und das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden hat. Zur Sache ist auszuführen: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: „

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist somit erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß § 21 Abs. 1 WMG nicht unverzüglich gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Aus dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 WMG folgt, dass die Hilfe empfangende Person von sich aus alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die für die Bemessung der Leistung maßgeblich sind, so vor allen Dingen auch alle Angaben und Nachweise über das Einkommen. Es reicht also nicht aus, nur die Aufnahme oder die Beendigung einer Beschäftigung zu melden, sondern es sind auch aus eigenem unverzüglich alle Einkommensbelege, wie Nettolohnzettel, Endabrechnungen usw., vorzulegen.Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG ist somit erstens, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, weil eine Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände gemäß , Paragraph 21, Absatz eins, WMG nicht unverzüglich gemeldet wurde, und zweitens, dass dadurch Leistungen zu Unrecht empfangen wurden. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, WMG folgt, dass die Hilfe empfangende Person von sich aus alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die für die Bemessung der Leistung maßgeblich sind, so vor allen Dingen auch alle Angaben und Nachweise über das Einkommen. Es reicht also nicht aus, nur die Aufnahme oder die Beendigung einer Beschäftigung zu melden, sondern es sind auch aus eigenem unverzüglich alle Einkommensbelege, wie Nettolohnzettel, Endabrechnungen usw., vorzulegen. Das Vorbringen der BF, sie hätte ihre Meldepflicht nicht verletzt, ist durch den Akteninhalt gedeckt. Die BF legte der belangten Behörde bereits vor Antritt ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft, nämlich am 11.11.2013 (Datum des Eingangsstempels) und somit dem Gesetz entsprechend unverzüglich, die beiden Arbeitsverträge über ihre 35-Stunden-Beschäftigung ab 12.11.2013 bis 14.12.2013 und über ihre 20-Stunden-Beschäftigung ab 16.12.2013 auf unbestimmte Zeit vor. In beiden Verträgen war ein Bruttostundenlohn von EUR 7,88 angegeben. Die Verträge enthielten auch die Information, dass die Bezahlung jeweils am
  1. des Folgemonats erfolge.Die BF legte der belangten Behörde bereits vor Antritt ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft, nämlich am 11.11.2013 (Datum des Eingangsstempels) und somit dem Gesetz entsprechend unverzüglich, die beiden Arbeitsverträge über ihre 35-Stunden-Beschäftigung ab 12.11.2013 bis 14.12.2013 und über ihre , 20-Stunden-Beschäftigung ab 16.12.2013 auf unbestimmte Zeit vor. In beiden Verträgen war ein Bruttostundenlohn von EUR 7,88 angegeben. Die Verträge enthielten auch die Information, dass die Bezahlung jeweils am
  2. des Folgemonats erfolge. Zusätzlich legte die BF am 14.11.2013 (Datum des Eingangsstempels) der belangten Behörde die ihr als Dienstnehmerin ausgefolgte, an den Sozialversicherungsträger erstattete Meldung vor, in welcher der Monatslohn mit EUR 1.194,20 brutto angegeben war. Obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt für die belangte Behörde erkennbar sein hätte müssen, dass die BF mit ihrem für Dezember 2013 anzurechnenden - aus dem Arbeitslosengeld von 1.11.2013 bis 11.11.2013 und dem Lohn ab 12.11.2013 bis 30.11.2013 (inklusive Weihnachtsgeld) zusammengesetzten - Einkommen vom November 2013 über dem Richtsatz liegen und deshalb für Dezember 2013 keinen Leistungsanspruch haben würde, erließ die belangte Behörde nicht sofort einen Leistungseinstellungsbescheid oder stoppte wenigstens vorerst die Auszahlung der Leistung mit einer gleichzeitig an die BF gerichteten, auf § 16 Abs. 1 WMG gestützten Aufforderung zur Vorlage des Nettolohnzettels für November 2013 unter Setzung einer angemessenen Frist, sondern beschränkte sich darauf, die BF mit nachweislich am 20.11.2013 zugestelltem Schreiben vom 14.11.2013 (Aufforderung gemäß § 16 Abs. 1 WMG) zur Vorlage der Nettolohnbestätigung vom November 2013 aufzufordern und dafür eine Frist bis lediglich 15.12.2013 zu setzen.Obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt für die belangte Behörde erkennbar sein hätte müssen, dass die BF mit ihrem für Dezember 2013 anzurechnenden - aus dem Arbeitslosengeld von 1.11.2013 bis 11.11.2013 und dem Lohn ab 12.11.2013 bis 30.11.2013 (inklusive Weihnachtsgeld) zusammengesetzten - Einkommen vom November 2013 über dem Richtsatz liegen und deshalb für Dezember 2013 keinen Leistungsanspruch haben würde, erließ die belangte Behörde nicht sofort einen Leistungseinstellungsbescheid oder stoppte wenigstens vorerst die Auszahlung der Leistung mit einer gleichzeitig an die BF gerichteten, auf Paragraph 16, Absatz eins, WMG gestützten Aufforderung zur Vorlage des Nettolohnzettels für November 2013 unter Setzung einer angemessenen Frist, sondern beschränkte sich darauf, die BF mit nachweislich am 20.11.2013 zugestelltem Schreiben vom 14.11.2013 (Aufforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG) zur Vorlage der Nettolohnbestätigung vom November 2013 aufzufordern und dafür eine Frist bis lediglich 15.12.2013 zu setzen. Den vorliegend mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 6.12.2013, mit dem sie von der BF den Betrag von EUR 388,78 zurückforderte, erließ die belangte Behörde jedoch, ohne das Ende der gesetzten Frist abgewartet zu haben. In Anbetracht dessen, dass die Lohnauszahlung nach den Arbeitsverträgen jeweils erst am
  3. des Folgemonats erfolgte, ist es naheliegend, dass die BF auch bis zum Ende der von der belangten Behörde gesetzten Frist am 15.12.2013 noch keine Lohnbestätigung erhalten haben und eine solche daher auch nicht vorlegen konnte. Außerdem war der BF für Dezember 2013 als Leistung der Mindestsicherung laut vorgelegtem Kontoauszug bereits am 28.11.2013 der Betrag von EUR 351,01 (das ist die bescheidmäßig in der Höhe von EUR 401,01 zuerkannte Leistung abzüglich einer in der Höhe von EUR 50,00 auf ein Konto des Magistrates der Stadt Wien auf Grund einer Rückforderung gebuchten Ratenzahlung) überwiesen worden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die von der BF für Dezember 2013 bezogene Leistung nicht wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurde und somit aus diesem Grund gemäß § 21 Abs. 2 WMG nicht rückforderbar ist. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die von der BF für Dezember 2013 bezogene Leistung nicht wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurde und somit aus diesem Grund gemäß , Paragraph 21, Absatz 2, WMG nicht rückforderbar ist. Der Rückforderungsbescheid war daher aufzuheben. Festgehalten sei, dass der BF die zum verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrag bereits geleisteten Ratenzahlungen zurückzuerstatten sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.015.22152.2014

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