RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/22152/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde der Frau Biljana M. vom 16.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 6.12.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Wilhelmstraße - SH/2013/888522-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.3.2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 6.12.2013 (SH/2013/888522) wurde die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.12.2013 bis 31.12.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,78 zurückzuzahlen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (= belangte Behörde) vom 6.12.2013 (SH/2013/888522) wurde die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß , Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.12.2013 bis 31.12.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 388,78 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, da die Mindestsicherung immer im Vorhinein ausbezahlt werde, sei ein Überzug von EUR 388,78 entstanden, der nach Erhalt des Zahlscheines zu überweisen sei. Auf Grund geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergäben sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Berufung, die nach den Übergangsbestimmungen als Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt. Am 14.3.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF persönlich anwesend war. Für die belangte Behörde erschien niemand. Die BF gab an, habe der belangten Behörde bereits am 11.11.2013 und somit unverzüglich ihre Arbeitsverträge mit der C. Zweigniederlassung Wien vorgelegt, wonach mit ihr erstens von 12.11.2013 bis 14.12.2013 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden (täglich 7 Stunden) und einem Bruttostundenlohn von EUR 7,88 abgeschlossen worden sei und mit ihr zweitens von 16.12.2013 auf unbestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden (täglich 3,33 Stunden) und einem Bruttostundenlohn von EUR 7,88 abgeschlossen worden sei. Dennoch seien ihr am 28.11.2013 EUR 351,01 auf ihr Konto überwiesen worden (siehe Kopie der Kontoauszüge, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden). Die BF habe für November 2013 einen Lohn von EUR 866,55 ausgezahlt bekommen (siehe Lohnzettel auf Seite 90 des Aktes der belangten Behörde). Für Dezember 2013 habe ihr Lohn EUR 731,71 betragen (siehe Lohnabrechnung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Für Jänner 2014 habe ihr Lohn EUR 636,39 betragen (siehe Lohnabrechnung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Mittlerweile sei sie von der C. Zweigniederlassung Wien gekündigt worden (siehe Kündigungsschreiben vom 20.2.2014, welches verlesen und in Fotokopie als Beilage ./D zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Sie sei wieder beim AMS als arbeitslos angemeldet (siehe Bestätigung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). In der Verhandlung wurde ein eingeholter Versicherungsdatenauszug betreffend die BF verlesen und als Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll genommen. Die BF setzte fort, die Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 69,56 habe sie nur bis Jänner 2014 bekommen (siehe Schreiben der MA 50 vom 18.2.2014, welches verlesen und in Fotokopie als Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Sie habe bei der belangten Behörde (MA 40) am 20.2.2014 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht (siehe Bestätigung, welche verlesen und in Fotokopie als Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde). Da sie sich keiner Schuld bewusst sei, weil sie keine Meldepflichtverletzung begangen habe, verstehe sie auch nicht, weshalb sie am 18.12.2013 mit der MA 40 eine Ratenzahlung zur Zurückzahlung des Betrages von EUR 388,78 vereinbaren habe müssen (die Vereinbarung wurde verlesen und in Fotokopie als Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll genommen). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorab ist Folgendes klarzustellen: Gleichzeitig mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 6.12.2013 (SH/2013/888522-001), mit welchem von der BF der Betrag von EUR 388,78 zurückgefordert wurde, erließ die belangte Behörde auch den Bescheid vom 6.12.2013 (SH/2013/888506-001), mit welchem die der BF zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2013 (SH/2013/780411-001) nach dem WMG zuerkannte Leistung mit 31.12.2013 eingestellt wurde. Die BF brachte fristgerecht insgesamt drei Schriftsätze ein, wobei sie in allen drei Schriftsätzen ganz eindeutig zu erkennen gab, dass sie mit BEIDEN von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden nicht einverstanden ist, indem sie u.a. näher begründete Rechenfehler geltend machte. Nun hat die BF zwar auf einen der eingebrachten Schriftsätze (siehe Seite 89 des Aktes der belangten Behörde) eigenhändig wörtlich geschrieben „DIE BERUFUNG ZURÜCKZIEHEN AUSSER RATENZAHLUNG“, dies mit 17.12.2013 datiert und unterfertigt, doch kann diese „Berufungszurückziehung“ im vorliegenden Fall nicht als rechtswirksam gewertet werden, weil die Erklärung nicht eindeutig ist. Denn einerseits wird davon gesprochen, dass „die Berufung“ zurückgezogen wird, aber nicht klargestellt, ob dies auf einen oder beide Bescheide der belangten Behörde zutrifft, auf die sich der Schriftsatz bezieht, andererseits erfolgt eine Relativierung dahingehend, dass von der Berufungszurückziehung die Ratenzahlung ausgenommen ist, wobei die Worte „AUSSER RATENZAHLUNG“ durchaus so verstanden werden können, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid, dessen Konsequenz auch eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung sein kann, aufrecht bleibt, aber auch so, dass nur der im Schriftsatz unter einem für den Fall, dass die belangte Behörde anderer Meinung sei als die BF, gestellte Antrag auf Ratenzahlung aufrecht bleibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt (vgl. VwGH 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0090). Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 25. November 1997, Zl. 96/04/0238). Eine solche eindeutige Erklärung liegt gegenständlich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht vor, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der BF um eine rechtsunkundige Person handelt.Die BF brachte fristgerecht insgesamt drei Schriftsätze ein, wobei sie in allen drei Schriftsätzen ganz eindeutig zu erkennen gab, dass sie mit BEIDEN von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden nicht einverstanden ist, indem sie u.a. näher begründete Rechenfehler geltend machte. Nun hat die BF zwar auf einen der eingebrachten Schriftsätze (siehe Seite 89 des Aktes der belangten Behörde) eigenhändig wörtlich geschrieben „DIE BERUFUNG ZURÜCKZIEHEN AUSSER RATENZAHLUNG“, dies mit 17.12.2013 datiert und unterfertigt, doch kann diese „Berufungszurückziehung“ im vorliegenden Fall nicht als rechtswirksam gewertet werden, weil die Erklärung nicht eindeutig ist. Denn einerseits wird davon gesprochen, dass „die Berufung“ zurückgezogen wird, aber nicht klargestellt, ob dies auf einen oder beide Bescheide der belangten Behörde zutrifft, auf die sich der Schriftsatz bezieht, andererseits erfolgt eine Relativierung dahingehend, dass von der Berufungszurückziehung die Ratenzahlung ausgenommen ist, wobei die Worte „AUSSER RATENZAHLUNG“ durchaus so verstanden werden können, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid, dessen Konsequenz auch eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung sein kann, aufrecht bleibt, aber auch so, dass nur der im Schriftsatz unter einem für den Fall, dass die belangte Behörde anderer Meinung sei als die BF, gestellte Antrag auf Ratenzahlung aufrecht bleibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt vergleiche VwGH 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0090). Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 25. November 1997, Zl. 96/04/0238). Eine solche eindeutige Erklärung liegt gegenständlich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht vor, wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der BF um eine rechtsunkundige Person handelt. Daraus resultiert, dass die von der BF gegen die beiden mit 6.12.2013 datierten Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden weiterhin aufrecht geblieben sind und das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden hat. Zur Sache ist auszuführen: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: „
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