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{'item': 'VGW-001/050/20025/2014'}

Obsah (6)§ 13§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlVGW-001/050/20025/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G

§ 13Abs. 2 Z 3 i

Vm § 5 Abs. 1 und Abs. 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Andreas K., wohnhaft in Wien, G.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 18. November 2013, Zl. MA 58 - S 40685/13, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, idgF zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind € 60,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind € 60,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zur Last gelegt, er habe es am

  1. August 2013 um 18:50 Uhr in Wien, W.-Straße gegenüber ONR ... (im Bereich des Einganges des dortigen Parks), und somit an einem öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm gehaltenen Golden Retriever, entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Menschen nicht gefährdet werden. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 13 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 9 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung verletzt (Geldstrafe: Euro 300,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden).Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zur Last gelegt, er habe es am
  2. August 2013 um 18:50 Uhr in Wien, W.-Straße gegenüber ONR ... (im Bereich des Einganges des dortigen Parks), und somit an einem öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm gehaltenen Golden Retriever, entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Menschen nicht gefährdet werden. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung verletzt (Geldstrafe: Euro 300,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden). Im Rahmen seines form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels brachte der Bf vor, dass es sich bei seinem Hund um einen Therapiehund handelt. § 5 Abs 6 des Wiener Tierhaltegesetzes nehme Therapiehunde im Rahmen der Ausbildung von Maulkorb- und Leinenzwang aus. Zum Tatzeitpunkt habe eine Ausbildungseinheit zum Begleithund stattgefunden. Im Rahmen seines form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels brachte der Bf vor, dass es sich bei seinem Hund um einen Therapiehund handelt. Paragraph 5, Absatz 6, des Wiener Tierhaltegesetzes nehme Therapiehunde im Rahmen der Ausbildung von Maulkorb- und Leinenzwang aus. Zum Tatzeitpunkt habe eine Ausbildungseinheit zum Begleithund stattgefunden. Weiters führt der Bf aus, dass schon in den Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenats vom
  3. Juli 2013 Zahlen-UVS–06/60/3015/2013 und 06/60/3016/2013 anerkannt werde, dass es sich bei seinem Hund um einen Therapiehund handelt. Lediglich auf Grund der Rechtsmeinung des unabhängigen Verwaltungssenates, dass es sich bei Trainings von ausgebildeten Therapiehunden nicht um Ausbildung im engeren Sinn handle, seien die genannten Straferkenntnisse bestätigt worden. Er habe diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Die Ausbildungseinheit habe nicht nur aus „bei Fuß“ gehen bestanden sondern habe auch das unaufgeforderte Apportieren von liegengelassenen Gegenständen beinhaltet. Eine Fähigkeit, die bei Begleithunden essentiell sei. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom
  4. August 2013 wonach der nunmehrige Bf am
  5. August 2013 um 18:50 Uhr in Wien, gegenüber W.-Straße ONR ... am Gehsteig im Bereich des Aufganges zum dortigen Park angetroffen wurde. Dies mit seinem Hund, welcher weder einen Maulkorb noch eine Leine angelegt gehabt habe. Darauf angesprochen habe der Hundehalter dem Meldungsleger gesagt, dass er keinen Maulkorb bzw. Leine brauche, weil es sich um einen Therapiehund handle und er gerade eine Übung mit dem Hund mache. In seinem Einspruch vom
  6. Oktober 2013 gegen die Strafverfügung vom
  7. Oktober 2013 führte der Bf aus, dass sein Hund eine Zusatzausbildung zum Begleithund mache. Dies sei eine Untergruppe der Therapiehunde. Es habe zum angegebenen Zeitpunkt eine Ausbildungseinheit stattgefunden, da im gegenständlichen Verfahren mit der Ausbildung erst im Juli begonnen worden sei. Es seien bei dem von ihm gehaltenen Hund die Fähigkeiten zum Begleithund noch nicht in dem Ausmaß vorhanden, dass die Ausbildung als abgeschlossen betrachtet werden könne. Es bestehe daher die Ausnahme von der Maulkorb- und Leinenpflicht im Sinne des § 5 Abs. 6 des Wiener Tierhaltegesetzes.In seinem Einspruch vom
  8. Oktober 2013 gegen die Strafverfügung vom
  9. Oktober 2013 führte der Bf aus, dass sein Hund eine Zusatzausbildung zum Begleithund mache. Dies sei eine Untergruppe der Therapiehunde. Es habe zum angegebenen Zeitpunkt eine Ausbildungseinheit stattgefunden, da im gegenständlichen Verfahren mit der Ausbildung erst im Juli begonnen worden sei. Es seien bei dem von ihm gehaltenen Hund die Fähigkeiten zum Begleithund noch nicht in dem Ausmaß vorhanden, dass die Ausbildung als abgeschlossen betrachtet werden könne. Es bestehe daher die Ausnahme von der Maulkorb- und Leinenpflicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, des Wiener Tierhaltegesetzes. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Bf Halter eines elfjährigen Golden Retriever ist. Am
  10. August 2013 ging der Bf mit seinem Hund um 18:50 Uhr auf der W.-Straße im Bereich des Aufganges zum Park spazieren. Der Hund war in Begleitung des Bf ohne Maulkorb unterwegs und auch nicht angeleint. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, da der Bf ihn unbestritten lässt und an den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige nicht zu zweifeln ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5Abs.

1 Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Der Berufungswerber hatte seinen Hund zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort nicht angeleint oder mit einem Maulkorb versehen, weswegen er gegen die genannte Bestimmung verstieß.

Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Der Berufungswerber hatte seinen Hund zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort nicht angeleint oder mit einem Maulkorb versehen, weswegen er gegen die genannte Bestimmung verstieß. § 5 Abs. 6 Wiener Tierhaltegesetz legt fest, dass der Maulkorb- oder Leinenzwang unter anderem im Sinne des Abs. 1 nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführer- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung) gilt. Aus der genannten Bestimmung wird ersichtlich, dass der Maulkorb- oder Leinenzwang nur dann nicht gilt, wenn sich ein Hund mit oben angeführter Funktion im Einsatz oder in Ausbildung befindet. Paragraph 5, Absatz 6, Wiener Tierhaltegesetz legt fest, dass der Maulkorb- oder Leinenzwang unter anderem im Sinne des Absatz eins, nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführer- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung) gilt. Aus der genannten Bestimmung wird ersichtlich, dass der Maulkorb- oder Leinenzwang nur dann nicht gilt, wenn sich ein Hund mit oben angeführter Funktion im Einsatz oder in Ausbildung befindet. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass der Bf mit dem Tier zum angeblichen Tatzeitpunkt keine Ausbildungseinheit für einen Therapiehund durchgeführt hat. Soweit der Bf meint, er hätte mit seinem Tier eine Ausbildungseinheit als Begleithund durchgeführt, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei Begleithunden nicht um Therapiehunde im Sinne des Wiener Tierhaltegesetzes handelt. Bei der Ausbildung zum Begleithund geht es vielmehr nach der Definition des österreichischen Kynologenverbandes um eine Ausbildung in einer Hundesportart, wobei bei dieser Sportart der Hund in Gehorsams- und Gewandtheitsübungen ausgebildet wird und der Begleithundesport als Freizeitbeschäftigung zu verstehen ist. Es ist somit die Ausbildung zum Begleithund nicht von der Ausnahme des § 5 Abs. 6 Wiener Tierhaltegesetzes umfasst. Es wird daher für den Bf auch zu der im § 5 Abs. 1 im Tierhaltegesetz getroffenen Regel keine Ausnahme geschaffen.Es ist somit die Ausbildung zum Begleithund nicht von der Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 6, Wiener Tierhaltegesetzes umfasst. Es wird daher für den Bf auch zu der im Paragraph 5, Absatz eins, im Tierhaltegesetz getroffenen Regel keine Ausnahme geschaffen. Mit § 5 Abs. 6 Wiener Tierhaltegesetz hat der Landesgesetzgeber zu der in § 5 Abs. 1 festgelegten Regel eine Ausnahme geschaffen. Die Regel bezieht sich auf ein geschütztes Rechtsgut, dem der Landesgesetzgeber einen sehr hohen Stellenwert beimisst, hat er doch einen Verstoß dagegen als Verwaltungsstraftat mit einer Strafobergrenze von 14.000 Euro festgelegt (siehe § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz). Aus diesem Grund kann die Auslegung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands zur Vermeidung einer unzulässigen Aushöhlung der Regel des Maulkorb- oder Leinenzwangs nur restriktiv vorgenommen werden. Dafür, dass allenfalls Trainingseinheiten im Sinne des Aufrechterhaltens eines Ausbildungsstandes bzw. der Ausbildung zu einem Begleithund als Ausbildung im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind, ist somit kein Raum. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Trainingseinheiten an öffentlichen Orten stattfinden müssten. Mit Paragraph 5, Absatz 6, Wiener Tierhaltegesetz hat der Landesgesetzgeber zu der in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Regel eine Ausnahme geschaffen. Die Regel bezieht sich auf ein geschütztes Rechtsgut, dem der Landesgesetzgeber einen sehr hohen Stellenwert beimisst, hat er doch einen Verstoß dagegen als Verwaltungsstraftat mit einer Strafobergrenze von 14.000 Euro festgelegt (siehe Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz). Aus diesem Grund kann die Auslegung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands zur Vermeidung einer unzulässigen Aushöhlung der Regel des Maulkorb- oder Leinenzwangs nur restriktiv vorgenommen werden. Dafür, dass allenfalls Trainingseinheiten im Sinne des Aufrechterhaltens eines Ausbildungsstandes bzw. der Ausbildung zu einem Begleithund als Ausbildung im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind, ist somit kein Raum. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Trainingseinheiten an öffentlichen Orten stattfinden müssten.

§ 5Abs.

9 Wiener Tierhaltegesetz ist für die Einhaltung von Abs. 1 der Verwahrer des Hundes zu sorgen, was auf die Berufungswerberin zutrifft, da sie den Hund am Tatort zur Tatzeit ausführte und somit im Sinne der angeführten Vorschrift verwahrte.

Paragraph 5, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz ist für die Einhaltung von Absatz eins, der Verwahrer des Hundes zu sorgen, was auf die Berufungswerberin zutrifft, da sie den Hund am Tatort zur Tatzeit ausführte und somit im Sinne der angeführten Vorschrift verwahrte. Zur Strafbemessung:

§ 13Abs.

2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen, wer der Maulkorb- oder Leinenpflicht (§ 5 Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf Grund des oben festgestellten Verstoßes des Berufungswerbers gegen § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz hat dieser die in § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz normierte Übertretung begangen.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen, wer der Maulkorb- oder Leinenpflicht (Paragraph 5, Absatz eins,) zuwiderhandelt. Auf Grund des oben festgestellten Verstoßes des Berufungswerbers gegen Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz hat dieser die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Tierhaltegesetz normierte Übertretung begangen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der ordnungsgemäßen Führung von Hunden zum Zwecke der Wahrung der Sicherheit an öffentlichen Orten. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich im vorliegenden Fall daher nicht als gering oder unbedeutend. Auf Grund der Tatumstände ist vorsätzliche Begehung anzunehmen. Es ist auf Grund der Angaben des Berufungswerbers von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die verhängte Strafe ist daher in Ansehung der zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe angemessen, zumal sie ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, und der Bf bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.20025.2014

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