GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die am …1994 geborene Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, stellte am 20.11.2013 postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiengemeinschaft). In dem beigelegten Schreiben ihres Rechtsvertreters wurde ausgeführt, sie beabsichtige, am 27.12.2013 den österreichischen Staatsbürger Herrn Emrah Ma. zu heiraten.
3 NAG stelle sie einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung, da sie keine familiären Beziehungen zu ihrem Heimatland hätte.römisch eins. Die am …1994 geborene Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, stellte am 20.11.2013 postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiengemeinschaft). In dem beigelegten Schreiben ihres Rechtsvertreters wurde ausgeführt, sie beabsichtige, am 27.12.2013 den österreichischen Staatsbürger Herrn Emrah Ma. zu heiraten.
Paragraph 21, Absatz 3, NAG stelle sie einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung, da sie keine familiären Beziehungen zu ihrem Heimatland hätte. II. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2013 (Aufforderung
3 AVG zur Behebung von Verfahrensmängeln) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist bis 23.12.2013 zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen sowie ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. römisch zwei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2013 (Aufforderung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung von Verfahrensmängeln) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist bis 23.12.2013 zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen sowie ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Am 02.12.2013 erschien die Beschwerdeführerin zur persönlichen Antragstellung. Gleichzeitig wurde der Antrag auf den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ modifiziert. Am 03.02.2014 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde. Demnach hat die Beschwerdeführerin am 27.12.2013 in Wien Herrn Emrah Ma. geheiratet. III. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2014 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2.
en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht demnach ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 – anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom
en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht demnach ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 – anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17. November 2011 zugrunde lag – zur Durchsetzung seiner aus Artikel 8, EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005). Somit ist es aber auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK fallbezogen nicht geboten, vom im 2 Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen. (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0176 mwN.) Im vorliegenden Fall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem dem zitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegenden vor. Die Beschwerdeführerin hält sich laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit 27.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch einen Zusatzantrag
3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt.Die Beschwerdeführerin hält sich laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit 27.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Art 8 EMRK zu erzielen.Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erzielen. Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.23105.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.