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{'item': 'VGW-151/063/23106/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/23106/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau D. U., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 03.02.2014, Zl. MA35-9/1842079-06, mit welchem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.06.2008 gemäß § 25 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau D. U., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 03.02.2014, Zl. MA35-9/1842079-06, mit welchem der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.06.2008 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.06.2008 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß § 25 Abs. 2 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 24.06.2008 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ eingebracht. Das Verfahren sei am 23.07.2012 aufgrund des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes rechtskräftig eingestellt worden. Eine betreffend das Aufenthaltsverbot eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit 31.05.2012 als unbegründet abgewiesen worden. Die Bundespolizeidirektion Wien – Fremdenpolizeiliches Büro habe mit 25.05.2005 gegen die Beschwerdeführerin ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses sei mit 22.08.2012 gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Aufenthaltsverbot bestanden. Das Verfahren über den Antrag vom 24.06.2008 sei demnach zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 NAG aufgrund des Aufenthaltsverbotes eingestellt worden, weshalb der gegenständliche Antrag abgewiesen werden musste. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.06.2008 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 24.06.2008 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ eingebracht. Das Verfahren sei am 23.07.2012 aufgrund des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes rechtskräftig eingestellt worden. Eine betreffend das Aufenthaltsverbot eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit 31.05.2012 als unbegründet abgewiesen worden. Die Bundespolizeidirektion Wien – Fremdenpolizeiliches Büro habe mit 25.05.2005 gegen die Beschwerdeführerin ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieses sei mit 22.08.2012 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Aufenthaltsverbot bestanden. Das Verfahren über den Antrag vom 24.06.2008 sei demnach zu Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG aufgrund des Aufenthaltsverbotes eingestellt worden, weshalb der gegenständliche Antrag abgewiesen werden musste. II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es treffe zu, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages am 24.06.2008 ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe, welches die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 25.02.2008 erlassen habe. Dieses Aufenthaltsverbot habe die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 18.11.2008 bestätigt. Jedoch habe schon der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Erstbehörde habe daher mit Schreiben vom 23.07.2012 das Verfahren aufgrund des Antrags vom 24.06.2008 mit diesem Tag eingestellt. Die Landespolizeidirektion Wien habe jedoch aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 22.08.2012 das Aufenthaltsverbot aufgehoben, da ein enormes persönliches und familiäres Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich bestünde. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich zweifellos in Österreich, wo sich eine Vielzahl von Verwandten, Bekannten und Freunden befinde. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin auch ihren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beigelegt, welchem die Vielzahl der Verwandten zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es treffe zu, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages am 24.06.2008 ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe, welches die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 25.02.2008 erlassen habe. Dieses Aufenthaltsverbot habe die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 18.11.2008 bestätigt. Jedoch habe schon der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Erstbehörde habe daher mit Schreiben vom 23.07.2012 das Verfahren aufgrund des Antrags vom 24.06.2008 mit diesem Tag eingestellt. Die Landespolizeidirektion Wien habe jedoch aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 22.08.2012 das Aufenthaltsverbot aufgehoben, da ein enormes persönliches und familiäres Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich bestünde. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich zweifellos in Österreich, wo sich eine Vielzahl von Verwandten, Bekannten und Freunden befinde. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin auch ihren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beigelegt, welchem die Vielzahl der Verwandten zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Eine neuerliche aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin liege nicht vor, und sei das Verfahren schon aus diesem Grund gemäß § 25 Abs. 2 NAG fortzusetzen. Vielmehr würden tatsächlich, aufgrund der offensichtlich vollständigen Integration und des tatsächlichen Bestehens eines intensiven Familienlebens, sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Eine neuerliche aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin liege nicht vor, und sei das Verfahren schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG fortzusetzen. Vielmehr würden tatsächlich, aufgrund der offensichtlich vollständigen Integration und des tatsächlichen Bestehens eines intensiven Familienlebens, sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: III.1. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch drei.1. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der am ...1983 geborenen Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 20.02.2002 eine „Niederlassungsbewilligung Privat“, gültig bis 20.02.2003, erteilt. In der Folge wurde aufgrund ihres Verlängerungsantrags am 28.02.2003 eine Niederlassungsbewilligung „Privat-quotenfrei § 19 Abs. 5 FrG“ erteilt. Am 11.07.2006 wurde ihr der Aufenthaltstitel „Angehöriger“ erteilt, am 25.07.2007 erfolgte eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Der am ...1983 geborenen Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 20.02.2002 eine „Niederlassungsbewilligung Privat“, gültig bis 20.02.2003, erteilt. In der Folge wurde aufgrund ihres Verlängerungsantrags am 28.02.2003 eine Niederlassungsbewilligung „Privat-quotenfrei Paragraph 19, Absatz 5, FrG“ erteilt. Am 11.07.2006 wurde ihr der Aufenthaltstitel „Angehöriger“ erteilt, am 25.07.2007 erfolgte eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen nach § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass die Beschwerdeführerin am 05.04.2007 mit einem Mittäter 43 Gramm Heroin – somit eine große Menge Suchtgift (§ 28 Abs. 6 SMG) mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, und sie darüber hinaus von November 2006 bis 05.04.2007 Heroin zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass die Beschwerdeführerin am 05.04.2007 mit einem Mittäter 43 Gramm Heroin – somit eine große Menge Suchtgift (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, und sie darüber hinaus von November 2006 bis 05.04.2007 Heroin zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte. Am 24.06.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag bezüglich des Aufenthaltstitels „Angehöriger“. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 25.02.2008, GZ. III-11..., wurde über die Beschwerdeführerin auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 25.02.2008, GZ. III-11..., wurde über die Beschwerdeführerin auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18.11.2008, Zl. E1/12...wurde der dagegen erhobenen Berufung nur insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet wurde. Nachdem der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof am 05.01.2009 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.05.2012, Zl. 2011/23/0396-9, als unbegründet abgewiesen. Am 23.07.2012 wurde das Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrags der Beschwerdeführerin vom 24.06.2008 von der Erstbehörde gemäß § 25 Abs. 2 NAG eingestellt. Am 23.07.2012 wurde das Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrags der Beschwerdeführerin vom 24.06.2008 von der Erstbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG eingestellt. Die Beschwerdeführerin ist auch in weiterer Folge durchgehend im Bundesgebiet verblieben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien – Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.06.2013, Zl. 11..., wurde das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund ihres Antrags vom 22.08.2012 gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien – Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.06.2013, Zl. 11..., wurde das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund ihres Antrags vom 22.08.2012 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Mit Antrag vom 13.08.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung über ihren Antrag vom 24.06.2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014 wurde ihr Antrag gemäß § 25 Abs. 2 NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014 wurde ihr Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG abgewiesen. III.2. rechtliche Beurteilung:römisch drei.2. rechtliche Beurteilung: § 25 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 25, Absatz eins und 2 NAG lauten:

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, das eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) , BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht überschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme der Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, das eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht überschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme der Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Das Verfahren aufgrund des – fristgerecht eingebrachten - Verlängerungsantrags der Beschwerdeführerin vom 24.06.2008 wurde von der Erstbehörde aufgrund des gegen sie verhängten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes am 23.07.2012 zu Recht eingestellt. Ca. 11 Monate nach diesem Zeitpunkt wurde das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien – Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.06.2013, - mit Wirkung ex nunc – behoben. Während der Zeitspanne der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes bei gleichzeitiger Einstellung des Verlängerungsverfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgegangen werden. Eine Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens bezüglich des Aufenthaltstitels – welcher im Ergebnis bei positiver Erledigung dazu führen müsste, dass ein entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot bestehender rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Nachhinein durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels quasi „saniert“ würde, kommt bei diesem Sachverhalt nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 2.Satz NAG, wonach das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag fortzusetzen ist, kann in diesem Zusammenhang denklogisch nur für Fälle der Aufhebung mit ex-tunc Wirkung (also etwa im Falle eines das Aufenthaltsverbot behebenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses) in Betracht kommen. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, 2.Satz NAG, wonach das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag fortzusetzen ist, kann in diesem Zusammenhang denklogisch nur für Fälle der Aufhebung mit ex-tunc Wirkung (also etwa im Falle eines das Aufenthaltsverbot behebenden höchstgerichtlichen Erkenntnisses) in Betracht kommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.23106.2014

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