GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der minderjährige Beschwerdeführer, Staatsbürger der Arabischen Republik Ägypten, brachte durch seine gesetzlichen Vertreter am 29.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit seinem Eltern, welche ebenfalls nach der Aktenlage um die Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), angesucht haben. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.12.2011 eine Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der belangten Behörde gestellt hat. Dem Antrag wurden damals der Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes Wien-Innere Stadt Wien vom 11.10.2011 und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenfalls vom 11.10.2011 beigelegt. Daraufhin stellte die belangte Behörde am 01.12.2011 eine „Einreichbestätigung“ aus, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt hat. Mit Aktenvermerk vom 06.12.2011 setzte die belangte Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers
AVG 1991 aus, bis zu Entscheidung der Vorfrage, ob der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligt wird.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.12.2011 eine Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der belangten Behörde gestellt hat. Dem Antrag wurden damals der Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes Wien-Innere Stadt Wien vom 11.10.2011 und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenfalls vom 11.10.2011 beigelegt. Daraufhin stellte die belangte Behörde am 01.12.2011 eine „Einreichbestätigung“ aus, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt hat. Mit Aktenvermerk vom 06.12.2011 setzte die belangte Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 38, AVG 1991 aus, bis zu Entscheidung der Vorfrage, ob der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligt wird. Mit Schreiben vom 12.03.2013, zugestellt am 15.03.2013, forderte die belangte Behörde - unter Androhung der Folgen des § 13 Abs 3 AVG 1991 und Angabe der Bestimmung des § 19 Abs 2 NAG - den Beschwerdeführer auf, den genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte mit Stellungnahme unbekannten Datums, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Gleichzeitig wurden mehrere Personenstandsdokumente des Beschwerdeführers, seiner Schwester und Eltern vorgelegt.Mit Schreiben vom 12.03.2013, zugestellt am 15.03.2013, forderte die belangte Behörde - unter Androhung der Folgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 und Angabe der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG - den Beschwerdeführer auf, den genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte mit Stellungnahme unbekannten Datums, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG begehrt wird. Gleichzeitig wurden mehrere Personenstandsdokumente des Beschwerdeführers, seiner Schwester und Eltern vorgelegt. Mit Schreiben vom 31.07.2013, zugestellt am 02.08.2013, richtete die belangte Behörde ein Schreiben mit folgendem (auszugsweise) Inhalt an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr M.! Sie haben am 29.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Sie haben am 29.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt.
Abs 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Da Sie bereits am 01.12.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und nun am 29.01.2013 einen zweiten Antrag gestellt haben, wird Ihnen
Wir bitten Sie daher binnen der unten angeführten Frist zu entscheiden welcher Antrag weiter behandelt werden soll bzw. uns bekannt zu geben, welchen der beiden Anträge Sie zurückziehen wollen.Da Sie bereits am 01.12.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und nun am 29.01.2013 einen zweiten Antrag gestellt haben, wird Ihnen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wir bitten Sie daher binnen der unten angeführten Frist zu entscheiden welcher Antrag weiter behandelt werden soll bzw. uns bekannt zu geben, welchen der beiden Anträge Sie zurückziehen wollen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag
Abs 3 AVG zurückgewiesen werden muss, wenn Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens (…) nachkommen (…).“ Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden muss, wenn Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens (…) nachkommen (…).“ In der Stellungnahme vom 13.08.2013 richtete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers folgende Äußerung an die belangte Behörde: „Der Antrag vom 01.12.2011 bleibt aufrecht und wird auf § 41a Abs. 9 NAG gestützt. Der Antrag vom 29.01.2011 wird hiermit zurückgezogen. Sollte nämlich der Antrag vom 01.12.2011 nicht gestützt worden sein auf § 41a Abs 9 NAG, wird nunmehr der diesbezügliche Zweck auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG) geändert. Sollte diese Änderung auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestützt auf § 41a Abs. 9 NAG nicht möglich sein, wird der erste Antrag zurückgezogen und der zweite Antrag vom 29.01.2013 bleibt aufrecht.“„Der Antrag vom 01.12.2011 bleibt aufrecht und wird auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestützt. Der Antrag vom 29.01.2011 wird hiermit zurückgezogen. Sollte nämlich der Antrag vom 01.12.2011 nicht gestützt worden sein auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, wird nunmehr der diesbezügliche Zweck auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) geändert. Sollte diese Änderung auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestützt auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht möglich sein, wird der erste Antrag zurückgezogen und der zweite Antrag vom 29.01.2013 bleibt aufrecht.“ Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 22.10.2013, zugestellt am 24.10.2013, und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwei Anträge offen seien und der Stellungnahme vom 13.08.2013 nicht unmissverständlich zu entnehmen sei, welcher der beiden Anträge zurückgezogen werde. In der fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 07.11.2013, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde eine weitere Anfrage an den Beschwerdeführer hätte stellen müssen, welcher Aufenthaltszweck nunmehr zurückgezogen wird. Hätte die belangte Behörde abermals dem Beschwerdeführer eine Anfrage gestellt, hätte dieser dies beantworten können. Daher sei die Zurückweisung des Antrages unzulässig und rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
F vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG erster und zweiter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Abs 3 AVG 1991 ermächtigen die Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 ermächtigen die Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils am 01.12.2011 (erster Antrag) und am 29.01.2013 (zweiter Antrag) einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt hat. Der erste Antrag wurde zwar mit Aktenvermerk seitens der belangten Behörde
AVG ausgesetzt, jedoch war dieser am Tag der Stellung des zweiten Antrages noch immer anhängig. Andersdeutende Indizien wurden seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils am 01.12.2011 (erster Antrag) und am 29.01.2013 (zweiter Antrag) einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt hat. Der erste Antrag wurde zwar mit Aktenvermerk seitens der belangten Behörde
Paragraph 38, AVG ausgesetzt, jedoch war dieser am Tag der Stellung des zweiten Antrages noch immer anhängig. Andersdeutende Indizien wurden seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig. Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen (…). Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (VwGH vom 28.03.2012, 2009/22/0297).Vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen (…). Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (VwGH vom 28.03.2012, 2009/22/0297). Trotz der Aufforderung der belangten Behörde vom 31.07.2013 und Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Angabe, welcher von den beiden Anträgen weiter bearbeitet werden soll, bzw. welcher der beiden Anträge als zurückgezogen gilt, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die Aufforderung der belangten Behörde zu erfüllen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 kann nicht als schlüssig bezeichnet werden, zumal zunächst der zweite Antrag und dann der erste Antrag als zurückgezogen gelten sollen. Die Erkenntnis, welche der beiden Anträge die belangte Behörde hätte weiterbearbeiten sollen, kann aus dieser Stellungnahme nicht gewonnen werden. Auch irrt der Beschwerdeführer in der Annahme, die belangte Behörde hätte eine weitere Anfrage an den Beschwerdeführer stellen sollen. Eine solche Verpflichtung der belangten Behörde ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aus jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Da der Beschwerdeführer unzulässiger weise einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens im Sinne des § 19 Abs 2 NAG gestellt hat, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer unzulässiger weise einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG gestellt hat, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.071.10642.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.