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{'item': 'VGW-171/042/10283/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/10283/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau S. R. gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 18.11.2013, Zahl: 100.011/0056-kanz1/2013, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 18.11.2013, GZ: 100.011/0056-kanz1/2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtschulrat Wien zurückverwiesen.römisch eins. Der Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 18.11.2013, GZ: 100.011/0056-kanz1/2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Stadtschulrat Wien zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheides lauten wie folgt: „Über Ihr Ansuchen vom

  1. September 2013 um Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Lehramtsausbildungen aus Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 des EWR-Vertrages mit einem österreichischen Lehramtszeugnis ergeht folgender „Über Ihr Ansuchen vom
  2. September 2013 um Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Lehramtsausbildungen aus Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 30, des EWR-Vertrages mit einem österreichischen Lehramtszeugnis ergeht folgender Bescheid Das deutsche Lehramtszeugnis für das Lehramt an Haupt- bzw. Mittelschulen vom
  3. Dezember 2008 ausgestellt von der Universität R. (
  4. Staatsexamen) und am
  5. Juli 2013 Regierung O. (
  6. Staatsexamen, für S. R., geboren 1982, in E. / Deutschland wird gemäß Art. I Abs. 9 Z. 2 der Anlage zum Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der derzeit geltenden Fassung, einem wird gemäß Artikel römisch eins, Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage zum Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, in der derzeit geltenden Fassung, einem österreichischen Diplomzeugnis für das Lehramt an Hauptschulen (Mathematik, Ernährung und Haushalt) (katholische Religion, als Drittfach) unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung von folgenden Prüfungen als gleichwertig anerkannt: .) BASISMODUL bestehend aus: .) GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/österreichspez. Bereich, .) GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE/österreichspez. Bereich und .) SCHULRECHT. .) Humanwissenschaften 2 ECTS .) Sonderpädagogik 2 ECTS .) Schulpraxis Mathematik 2 ECTS .) Ernährung und Haushalt laut Curriculum Drittfach katholische Religion Rk1-03 012 Einführung in das philosophische Denken 1 ECTS Rk1-08 001 Altes Testament: Die Bücher der Tora I des Pentateuch 1 ECTS001 Altes Testament: Die Bücher der Tora römisch eins des Pentateuch 1 ECTS 002 Altes Testament: Die Bücher der Geschichte 1 ECTS 010 Das anbrechende Gottesreich in Wundern und Gleichnissen 1 ECTS 011 Evangelien als theologische Konzepte und Entwürfe 1 ECTS Rk2-12 Interkulturelles und interreligiöses Lernen alle Lehrveranstaltungen 6 ECTS RK2-13 012 die Bücher der Weisheit 1 ECTS 014 Apostelgeschichte aus Kirchengeschichte ... 1 ECTS 015 Briefliteratur Die Person des Paulus und ... 1 ECTS Rk2-14 012 Der Gott Jesu Christi - theologische Perspektiven 1 ECTS 014 Jesus: Messias, Sohn Gottes, Erlöser ... 1 ECTS Rk2-15 008 Didaktische Prinzipien und ihre Umsetzung ... 1 ECTS 006 SPX Symboldidaktisches Lernen 1 ECTS Rk2-19 009 Theologische Anthropologie 1 ECTS 010 Biblische Theologie: Rezeptions- und Wirkungsgeschichte 1 ECTS 011 Das Herrenmahl - Eucharistie in ökumenischem Kontext RK2-20 002 Ganzheitliches Lernen und Diagnostik 1 ECTS 000 SXP Ganzheitliches Lernen; Diagnostizieren, Fördern ... 3 ECTS RK2-23 027 Gewissenbildung, Werteerziehung und ethisches Lernen 1 ECTS 025 Erzählzyklen 1+11 1 ECTS 026 Gleichnis- und Wundererzählungen 1 ECTS RK2-28 008 Schöpfungstheologie und Eschatologie 1 ECTS 009 Liturgie verstehen und feiern 1 ECTS 011 FD Systematische Theologie 2 ECTS Gesamt 30 ECTS Begründung: Gemäß Art. I Abs. 9 Z. 2 der Anlage zum LDG 1984 hat der Stadtschulrat für Wien zu entscheiden, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage zum LDG 1984 hat der Stadtschulrat für Wien zu entscheiden, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse festzulegen. Aufgrund Ihres vorgelegten deutschen Lehramtszeugnisses für das Lehramt an Hauptschulen haben Sie folgende zusätzliche inhaltliche Sachbereiche nachzuweisen: .) BASISMODUL bestehend aus: .) GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/österreichspez. Bereich, .) GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE/österreichspez. Bereich und .) SCHULRECHT. .) Humanwissenschaften 2 ECTS .) Sonderpädagogik 2 ECTS .) Schulpraxis Mathematik 2 ECTS .) Ernährung und Haushalt laut Curriculum Drittfach katholische Religion Rk1-03 012 Einführung in das philosophische Denken 1 ECTS Rk1-08 001 Altes Testament: Die Bücher der Tora I des Pentateuch 1 ECTS001 Altes Testament: Die Bücher der Tora römisch eins des Pentateuch 1 ECTS 002 Altes Testament: Die Bücher der Geschichte 1 ECTS 010 Das anbrechende Gottesreich in Wundern und Gleichnissen 1 ECTS 011 Evangelien als theologische Konzepte und Entwürfe 1 ECTS Rk2-12 Interkulturelles und interreligiöses Lernen alle Lehrveranstaltungen 6 ECTS RK2-13 012 die Bücher der Weisheit 1 ECTS 014 Apostelgeschichte aus Kirchengeschichte ... 1 ECTS 015 Briefliteratur Die Person des Paulus und ... 1 ECTS Rk2-14 012 Der Gott Jesu Christi - theologische Perspektiven 1 ECTS 014 Jesus: Messias, Sohn Gottes, Erlöser ... 1 ECTS Rk2-15 008 Didaktische Prinzipien und ihre Umsetzung ... 1 ECTS 006 SPX Symboldidaktisches Lernen 1 ECTS Rk2-19 009 Theologische Anthropologie 1 ECTS 010 Biblische Theologie: Rezeptions- und Wirkungsgeschichte 1 ECTS 011 Das Herrenmahl - Eucharistie in ökumenischem Kontext RK2-20 002 Ganzheitliches Lernen und Diagnostik 1 ECTS 000 SXP Ganzheitliches Lernen; Diagnostizieren, Fördern ... 3 ECTS RK2-23 027 Gewissenbildung, Werteerziehung und ethisches Lernen 1 ECTS 025 Erzählzyklen 1+11 1 ECTS 026 Gleichnis- und Wundererzählungen 1 ECTS RK2-28 008 Schöpfungstheologie und Eschatologie 1 ECTS 009 Liturgie verstehen und feiern 1 ECTS 011 FD Systematische Theologie 2 ECTS Gesamt 30 ECTS Sie haben die entsprechenden Prüfungen im Rahmen des von Ihnen gewählten Anpassungslehrganges gemäß Art. 1 lit. g der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 an einer Pädagogischen Hochschule, abzulegen.“Anpassungslehrganges gemäß Artikel eins, Litera g, der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 an einer Pädagogischen Hochschule, abzulegen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der gegenständliche Bescheid bekämpft wurde. In dieser wurde vorgebracht wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren oben aufgeführten Bescheid schriftlich und fristgerecht Widerspruch ein. Ich verstehe, dass ich das Basismodul bestehend aus Geschichte, Sozialkunde, Geographie, Wirtschaftskunde und Schulrecht nachholen muss. Auch ist für mich Ernährung und Haushalt laut Curriculum nachvollziehbar. NICHT nachvollziehbar und deswegen auch der Widerspruch in:
  7. Humanwissenschaften 2 ECTS
  8. Sonderpädagogik 2 ECTS
  9. Schulpraxis in Mathematik 3 ECTS
  10. Drittfach Religion 30 ECTS
  11. Antrag: Zu 1.: Da ich während meines Studiums und im Zuge des ersten Staatsexamens ein EWS Examen (Erziehungswissenschaftlichen Studium: Schulpädagogik, Pädagogik und Psychologie) abgelegt habe (Anlage1a und 1b) und ich in meinem ersten Semester an der Universität R. in Soziologie eingeschrieben war (Anlage 2), sind meiner Meinung nach 2 ECTS hinfällig. Bei Antragsstellung habe ich diese Kopien nicht abgegeben, weil mir gesagt wurde, dass diese bislang nicht relevant wären. Zu 2.: Sonderpädagogik ist in Bayern ebenfalls ein Teil des ersten Staatsexamens, welches zu unserem EWS (Erziehungswissenschaftlichen Studium: Schulpädagogik. Pädagogik und Psychologie) zählt und in allen drei Bereichen eingebettet ist (Anlage 1a,1b). Zu 3.: Da ich bereits in Deutschland zwei Jahre Mathematik unterrichtet habe und auch hier in Wien Mathematik in einer vierten Klasse unterrichte ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum ich 3 ECTS nachholen muss. Bereits in Deutschland habe ich zusätzlich vor 3 Schulräten eine voll ausgefertigte Stunde gehalten (Teilnote im zweiten Staatsexamen, siehe Lebenslauf). Außerdem habe ich vier Einzelstunden vor einer Seminarleiterin (abgeordnete Schulrätin) inclusiver Pädagogischer Grundlage und didaktischer Reduktion abgegeben. Da jede der gehaltenen und ausgeführten Stunde über mindestens 20 Seiten gehen, lege ich diese nicht bei. Sollten sie die Stunden dennoch sehen wollen, sende ich diese Ausgefertigten Stunden inclusiver Berurteilung gerne nach. Zu4.: Leider habe ich zu den 30 ECTS im Drittfach Religion auch einige Anmerkungen und nachgereichte Anlagen. Auch hier muss ich vorweg betonen, dass ich Teilleistungsnachweise des ersten Staatsexamens nicht abgegeben habe. weil mir gesagt wurde, dass diese nicht relevant sind. Allerdings sehe ich ein, dass es für sie nur durch das Zeugnis schwer ist einzusehen, welche fachlichen Gegenstände ich durch das erste Staatsexamen zusätzlich abgeschlossen habe. Aus dem Schreiben, des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Stand 07.01.2009 (Anlage 3) ersehen sie meine Prüfungsgegenstände. Scheine während des Studiums sind nicht vorhanden, da wir in diesen Gegenständen nur Vorlesungen belegt haben, Examensvorbereitungen und dann die Gegenstände im ersten Staatsexamen abgele.gt haben. Dazu gehört - Biblische Theologie - Neues Testament - Systematische Theologie - Dogmatik - Biblische Theologie - Neues Testament , - Systematische Theologie - Dogmatik - Systematische Theologie - Fundamentaltheologie - Systematische Theologie - Ethik und Soziallehre - Kirchengeschichte - Religionspädagogik und Didaktik - Religionspädagogik und Didaktik In der Anlage 4 habe ich Ihre Angegebenen Kurse mit den Markierungen 1-6 gekennzeichnet, welche sich meines Erachtens erübrigen müssten. Sollte dies ebenfalls relevant sein, lege ich als Anlage die Missio Canonica bei, welche in Bayern als Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zählt (Anlage 5).“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen behördlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim Stadtschulrat für Wien mit Schriftsatz vom 9.9.2013 einen auf einem Formblatt des Stadtschulrats vorgedruckten Antrag auf „Einleitung des Anerkennungsverfahrens von Lehramtsausbildungen aus dem Bereich der EU“ eingebracht hat. Aus dem Antrag geht hervor, dass diese eine Lehramtsausbildung für Haupt und Mittelschulen der Universität R. für Hauptschulen mit den Pflichtfächern Mathematik, Arbeitslehre, Sozialkunde und Religion absolviert hatte. Diesem Antrag wurden diverse Zeugnisse und Bescheinigungen beigeschlossen. Aus diesen geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen (Unterrichtsfächer 1) Mathematik, 2) Arbeitslehre, 3) Sozialkunde und 4) katholische Religionslehre bestanden hat. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen bestanden. Aus dem vorgelegten Zeugnis vom 11.9.2013 geht weiters hervor, dass die die Prüfungen für das Lehramt an Hauptschulen bestanden hat, und damit die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat. Auch wurde die Urkunde des Bischofs von R. vom 19.10.2013, mit welcher der Beschwerdeführerin die Missio Canonica verliehen worden ist, vorgelegt. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Protokoll der EU-Kommission des Stadtschulrats für Wien vom 1.10.2013, woraus hervorgeht, dass dem Gleichstellungsantrag unter Vorschreibung der Absolvierung nachfolgender Ausbildungseinheiten: 1) Basismodul 2) Humanwissenschaft (2 ECTS) 3) Sonderpädagogik (2 ECTS) 4) Schulpraxis Mathematik (3 ECTS) 5) Ernährung und Haushalt lt. Curriculum Im gesamten Protokoll findet sich kein Hinweis, aus welchem Grunde die Vorschreibung der oa Ausbildungseinheiten als geboten erachtet wurde. Weiters erliegt im Akt ein Schriftsatz von Herrn Prof. Dr. Rg. von der kirchlichen pädagogischen Hochschule, welcher ohne jegliche Begründung die Absolvierung diverser theologischer Ausbildungseinheiten im Hinblick auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin als geboten vorschrieb. Daraufhin wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Art. 130 Abs. 4 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr 115/2013 lautet wie folgt:Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2013, lautet wie folgt: „Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  12. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Zu dieser Bestimmung des § 130 Abs. 4 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wird in der Regierungsvorlage zu dieser Bundesverfassungsnovelle (vgl. RV 1618,
  14. GP, S 14) ausgeführt:Zu dieser Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wird in der Regierungsvorlage zu dieser Bundesverfassungsnovelle vergleiche Regierungsvorlage 1618,
  15. GP, S 14) ausgeführt: „Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 4 haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen meritorisch („in der Sache selbst“) zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt: „Nach dem vorgeschlagenen Artikel 130, Absatz 4, haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen meritorisch („in der Sache selbst“) zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt: –Der Anwendungsbereich des Art. 130 Abs. 4 beschränkt sich voraussetzungsgemäß auf Bescheidbeschwerden. –Der Anwendungsbereich des Artikel 130, Absatz 4, beschränkt sich voraussetzungsgemäß auf Bescheidbeschwerden. –In Art. 130 Abs. 4 ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann oder meritorisch zu entscheiden hat (dies soll der Vermeidung von „Kassationskaskaden“ dienen), sind jedoch zulässig. –In Artikel 130, Absatz 4, ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann oder meritorisch zu entscheiden hat (dies soll der Vermeidung von „Kassationskaskaden“ dienen), sind jedoch zulässig. –Eine Entscheidung „in der Sache selbst“ kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides, sein. –Aus Art. 130 Abs. 4 folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht über alle bei ihm eingebrachten Beschwerden eine Sachentscheidung zu erlassen hat. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach solche Beschwerden als gegenstandslos erklärt oder zurückgewiesen werden können (vgl. die §§ 32 und 33 VwGG) sind also zulässig. Insb. schließt Art. 130 Abs. 4 einfachgesetzliche Regelungen nicht aus, wonach die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern („Beschwerdevorentscheidung“; vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 [214]). Ebenfalls zulässig sind einfachgesetzliche Regelungen, wonach der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Nachfrist gesetzt und das Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Bescheid erlassen wird (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG). –Aus Artikel 130, Absatz 4, folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht über alle bei ihm eingebrachten Beschwerden eine Sachentscheidung zu erlassen hat. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach solche Beschwerden als gegenstandslos erklärt oder zurückgewiesen werden können vergleiche die Paragraphen 32 und 33 VwGG) sind also zulässig. Insb. schließt Artikel 130, Absatz 4, einfachgesetzliche Regelungen nicht aus, wonach die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a, AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern („Beschwerdevorentscheidung“; vergleiche den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 [214]). Ebenfalls zulässig sind einfachgesetzliche Regelungen, wonach der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Nachfrist gesetzt und das Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Bescheid erlassen wird vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, VwGG). –Die in Z 2 genannte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (immer unter der Voraussetzung, dass sie im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist). Anders als nach dem Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents (vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 2, Teil 4A, 365) soll die Verpflichtung, in anderen als Verwaltungsstrafsachen eine meritorische Entscheidung zu treffen, nicht davon abhängen, ob „die Rechtsfrage geklärt ist“. Eine Klärung der Rechtsfrage, bevor der maßgebliche Sachverhalt feststeht, ist nach den Regeln der Subsumtion nämlich voraussetzungsgemäß ausgeschlossen; steht dieser jedoch fest, dann soll ihn das Verwaltungsgericht auch rechtlich zu beurteilen haben.“ –Die in Ziffer 2, genannte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (immer unter der Voraussetzung, dass sie im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist). Anders als nach dem Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents vergleiche den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 2, Teil 4A, 365) soll die Verpflichtung, in anderen als Verwaltungsstrafsachen eine meritorische Entscheidung zu treffen, nicht davon abhängen, ob „die Rechtsfrage geklärt ist“. Eine Klärung der Rechtsfrage, bevor der maßgebliche Sachverhalt feststeht, ist nach den Regeln der Subsumtion nämlich voraussetzungsgemäß ausgeschlossen; steht dieser jedoch fest, dann soll ihn das Verwaltungsgericht auch rechtlich zu beurteilen haben.“ § 28 Abs. Abs. 2 und 3 VwGVG lautet in Entsprechung der Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG wie folgt:Paragraph 28, Abs. Absatz 2 und 3 VwGVG lautet in Entsprechung der Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG wie folgt: „

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Art. I Abs. 4 bis 11 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz lautet wie folgt: Artikel römisch eins, Absatz 4 bis 11 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz lautet wie folgt: „
(4)Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5)Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(6)Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11.
(6)Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 7 bis 11,
(7)Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist unddiese Entsprechung gemäß Absatz 9, festgestellt worden ist und 2.
  1. a)eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmena) eine Anerkennung gemäß Absatz 9, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
  2. b)die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  3. b)die in der Anerkennung gemäß Absatz 9, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen , erbracht worden sind.
(8)Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:
(8)Ausbildungsnachweise nach Absatz 7, sind:
  1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oderDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
  2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oderden in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
(9)Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(9)Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 6, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
  1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht undob ein im Absatz 7, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(10)Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(10)Bei der Entscheidung nach Absatz 9, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(11)Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“
(11)Auf das Verfahren gemäß Absatz 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“ Art. 10 samt Überschriften der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 10, samt Überschriften der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „TITEL III„TITEL römisch drei NIEDERLASSUNGSFREIHEIT KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Artikel 10 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel römisch zwei und römisch drei dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
  1. a)für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,
  2. a)für die in Anhang römisch vier aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,
  3. b)für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,
  4. c)für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,
  5. c)für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang römisch fünf Nummer 5.7. aufgeführt ist,
  6. d)unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,
  7. d)unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang römisch fünf Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,
  8. e)für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,
  9. e)für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,
  10. f)für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,
  11. f)für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang römisch fünf Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,
  12. g)für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.“ Art. 11 samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 11, samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „Qualifikationsniveaus Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
  13. a)Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
  14. i)entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
  15. ii)oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  16. b)Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
  17. i)entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
  18. ii)oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.
  19. c)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
  20. i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
  21. i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe römisch zwei ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
  22. ii)oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
  23. ii)oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.
  24. d)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  25. e)Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.“ Art. 12 samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 12, samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „Gleichgestellte Ausbildungsgänge Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.“ Art. 13 samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 13, samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „Anerkennungsbedingungen
(1)Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2)Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
  1. a)in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. b)bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
  3. c)bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.“ Art. 14 samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 14, samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „Ausgleichsmaßnahmen
(1)Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:
  1. a)wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;
  2. b)wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;
  3. c)wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
(2)Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise. Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.
(3)Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.
  1. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang römisch fünf Nummer 5.2.
  2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g. In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.
(4)Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
(5)Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“ Art. 15 samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 15, samt Überschrift der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
(1)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "gemeinsame Plattformen" eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.
(2)Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder -organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(3)Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14.
(4)Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung.
(5)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme vor.
(6)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
  1. Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.“ Art. 16 samt Überschriften der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, i.d.F. der VO Nr. 623/2012 lautet wie folgt:Artikel 16, samt Überschriften der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der Fassung der VO Nr. 623 aus 2012, lautet wie folgt: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.“Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.“ Durch die Art. I Abs. 6 bis 11 der Anlage zum LDG sollen offenkundig die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt werden. Diese Bestimmungen sind daher unter Zugrundelegung der Vorgaben dieser Richtlinie richtlinienkonform auszulegen.Durch die Artikel römisch eins, Absatz 6 bis 11 der Anlage zum LDG sollen offenkundig die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt werden. Diese Bestimmungen sind daher unter Zugrundelegung der Vorgaben dieser Richtlinie richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der oa Richtlinie hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der oa Richtlinie hat ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung eines in diesem Staat reglementierten Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. In den Fällen, in welchen im Falle eines durch die Art. 10 bis 15 dieser Richtlinie angesprochenen Berufsanerkennungsantrags ein Antragsteller dieser Vorgabe entspricht, ist der Aufnahmemitgliedstaat unter den in den Art. 14f dieser Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen befugt, Ausgleichsmaßnahmen dem Antragsteller vorzuschreiben. In den Fällen, in welchen im Falle eines durch die Artikel 10 bis 15 dieser Richtlinie angesprochenen Berufsanerkennungsantrags ein Antragsteller dieser Vorgabe entspricht, ist der Aufnahmemitgliedstaat unter den in den Artikel 14 f, dieser Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen befugt, Ausgleichsmaßnahmen dem Antragsteller vorzuschreiben. Der Beruf, dessen Ausübungsberechtigung entsprechend dem gegenständlichen Antrag anerkannt werden soll, nämlich der Tätigkeit als Lehrerin in einer Hauptschule (Neue Mittelschule), fällt offenkundig nicht unter die Kapitel II und III des Titels III der oa Richtlinie. Auf diesen Antrag finden daher die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 dieser Richtlinie Anwendung.Der Beruf, dessen Ausübungsberechtigung entsprechend dem gegenständlichen Antrag anerkannt werden soll, nämlich der Tätigkeit als Lehrerin in einer Hauptschule (Neue Mittelschule), fällt offenkundig nicht unter die Kapitel römisch zwei und römisch drei des Titels römisch drei der oa Richtlinie. Auf diesen Antrag finden daher die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 dieser Richtlinie Anwendung. Beim Lehrberuf an Hauptschulen (bzw. Neuen Mittelschulen) im öffentlichen Schulen ist nach dem österreichischen Recht reglementiert (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 LDG i.V.m. Art. I und II der Anlage zum LDG).Beim Lehrberuf an Hauptschulen (bzw. Neuen Mittelschulen) im öffentlichen Schulen ist nach dem österreichischen Recht reglementiert vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LDG in Verbindung mit Artikel römisch eins und römisch zwei der Anlage zum LDG). Offenkundig (vgl. die Ausführungen im Zeugnis vom 11.9.2013) ist auch Lehrberuf an Hauptschulen in Bayern reglementiert.Offenkundig vergleiche die Ausführungen im Zeugnis vom 11.9.2013) ist auch Lehrberuf an Hauptschulen in Bayern reglementiert. Bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (vgl. insb. das Zeugnis vom 11.9.2013) besitzt diese offenkundig (auch nach Ansicht der belangten Behörde) den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der diese in der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Lehrerin in einer Hauptschule befugt.Bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden vergleiche insb. das Zeugnis vom 11.9.2013) besitzt diese offenkundig (auch nach Ansicht der belangten Behörde) den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der diese in der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Lehrerin in einer Hauptschule befugt. Sohin ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, dem gegenständlichen Antrag, welcher als Antrag auf Anerkennung einer Berufsausbildung i.S.d. Berufsanerkennungsrichtlinie zu werten ist, statt zu geben. In Entsprechung der Art. 14f dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt gesetzlich vorzusehen, dass im Falle der Stattgabe eines durch die Art. 10 bis 15 dieser Richtlinie angesprochenen Berufsanerkennungsantrags bei Vorliegen der in den Art. 14f dieser Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben sind.In Entsprechung der Artikel 14 f, dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt gesetzlich vorzusehen, dass im Falle der Stattgabe eines durch die Artikel 10 bis 15 dieser Richtlinie angesprochenen Berufsanerkennungsantrags bei Vorliegen der in den Artikel 14 f, dieser Richtlinie näher bezeichneten Voraussetzungen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben sind. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung des Art. I Abs- 9 und 10 der Anlage zum LDG Gebrauch gemacht.Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber durch die Normierung des Artikel römisch eins, Abs- 9 und 10 der Anlage zum LDG Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des EuGH zur Auslegung der nunmehr durch die Artt. 49 AEUV den EWR-Bürgern zuerkannte Niederlassungsfreiheit verwiesen, welche auch für die Auslegung der Berufsanerkennungsrichtlinie maßgeblich ist. Demnach ist bei der Prüfung, ob durch einen EWR-Bürger in einem reglementierten Beruf die nationalen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden, nicht nur auf die vom EWR-Bürger vorgelegten Ausbildungsnachweise, sondern auch die vom Betroffenen bislang (nach der Erwerbung des jeweiligen für die Ausübung des reglementierten Berufs notwendigen Diploms) erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen (vgl. EuGH 7.9.1991, C-340/89 [Vlassopoulou]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]). Maßgeblich ist daher im Hinblick auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit einer erworbenen Berufsausbildung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht, ob der Betroffene alle maßgeblichen durch das nationale Recht geforderten Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben hat; sondern ob der Betroffene (insbesondere aufgrund seiner Ausbildung und seiner nach Erlangung dieses Diploms (auch im Aufnahmemitgliedsstaat) erworbenen Berufserfahrung) über die national geforderten beruflichen Kenntnisse verfügt; sodass es nicht maßgeblich ist, ob diese Kenntnis im Rahmen einer Ausbildung oder aber tatsächlich im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit im reglementierten Beruf erworben worden sind (vgl. EuGH 13.11.2003, C-313/01, Rn. 62 [Morgenbesser]; 10.12.2009, C-345/08, Rn. 41 [Pesla]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0173; 23.2.2011, 2009/06/0113). Zudem muss aber auch jede sonstige erworbene Erfahrung, welche für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantrag wird, nützlich ist, bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Art der Verhängung von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden (vgl. EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn. 69).In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des EuGH zur Auslegung der nunmehr durch die Artt. 49 AEUV den EWR-Bürgern zuerkannte Niederlassungsfreiheit verwiesen, welche auch für die Auslegung der Berufsanerkennungsrichtlinie maßgeblich ist. Demnach ist bei der Prüfung, ob durch einen EWR-Bürger in einem reglementierten Beruf die nationalen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden, nicht nur auf die vom EWR-Bürger vorgelegten Ausbildungsnachweise, sondern auch die vom Betroffenen bislang (nach der Erwerbung des jeweiligen für die Ausübung des reglementierten Berufs notwendigen Diploms) erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen vergleiche EuGH 7.9.1991, C-340/89 [Vlassopoulou]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]). Maßgeblich ist daher im Hinblick auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit einer erworbenen Berufsausbildung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht, ob der Betroffene alle maßgeblichen durch das nationale Recht geforderten Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben hat; sondern ob der Betroffene (insbesondere aufgrund seiner Ausbildung und seiner nach Erlangung dieses Diploms (auch im Aufnahmemitgliedsstaat) erworbenen Berufserfahrung) über die national geforderten beruflichen Kenntnisse verfügt; sodass es nicht maßgeblich ist, ob diese Kenntnis im Rahmen einer Ausbildung oder aber tatsächlich im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit im reglementierten Beruf erworben worden sind vergleiche EuGH 13.11.2003, C-313/01, Rn. 62 [Morgenbesser]; 10.12.2009, C-345/08, Rn. 41 [Pesla]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0173; 23.2.2011, 2009/06/0113). Zudem muss aber auch jede sonstige erworbene Erfahrung, welche für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantrag wird, nützlich ist, bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Art der Verhängung von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden vergleiche EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn. 69). Ausgleichsmaßnahmen dürfen nach den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie wiederum nur dann vorgeschrieben werden, wenn „wesentliche Unterschiede zwischen der jeweils abgelegten Ausbildung und der zur Ausübung des entsprechenden Berufs im anerkennenden Mitgliedsstaat überlicherweise vermittelten Ausbildung“ bestehen (vgl. EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn 56 i.V.m. 72). Ausgleichsmaßnahmen dürfen nach den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie wiederum nur dann vorgeschrieben werden, wenn „wesentliche Unterschiede zwischen der jeweils abgelegten Ausbildung und der zur Ausübung des entsprechenden Berufs im anerkennenden Mitgliedsstaat überlicherweise vermittelten Ausbildung“ bestehen vergleiche EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn 56 in Verbindung mit 72). Zudem gilt für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Erlassung von Ausgleichsmaßnahmen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nur zulässig ist, wenn die Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. EuGH 19.1.2006, C-330/03, Rn. 24 [Colegio]; 17.4.2008, C-197/06, Rn. 39 [Leuken]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis] Rn. 65).Zudem gilt für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die Erlassung von Ausgleichsmaßnahmen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nur zulässig ist, wenn die Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen vergleiche EuGH 19.1.2006, C-330/03, Rn. 24 [Colegio]; 17.4.2008, C-197/06, Rn. 39 [Leuken]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis] Rn. 65). Die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme i.S.d. Art. I Abs- 9 und 10 der Anlage zum LDG i.V.m. Art. 14f der Richtlinie 2005/36/EG setzt wie zuvor ausgeführt voraus, dass im Zuge eines Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens ermittelt wird, ob und in welchem Umfang wesentliche (!) Unterschiede zwischen der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung und den durch das LDG für die Ausübung des Berufs der Hauptschullehrerin geforderten Kenntnissen und Erfahrungen bestehen.Die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme i.S.d. Artikel römisch eins, Abs- 9 und 10 der Anlage zum LDG in Verbindung mit Artikel 14 f, der Richtlinie 2005/36/EG setzt wie zuvor ausgeführt voraus, dass im Zuge eines Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens ermittelt wird, ob und in welchem Umfang wesentliche (!) Unterschiede zwischen der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung und den durch das LDG für die Ausübung des Berufs der Hauptschullehrerin geforderten Kenntnissen und Erfahrungen bestehen. Solch ein Gutachten hat daher die absolvierten Ausbildungsinhalte und die erworbene Praxisverfahrung der Beschwerdeführerin zu ermitteln, um sodann festzustellen, ob diese Ausbildungsinhalte derart WESENTLICH von den durch das LDG geforderten Ausbildungsinhalten für die Ausübung des Berufs der Hauptschullehrerin abweichen, dass ohne die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Hauptschullehrerin nicht gesichert ist. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nur zulässig, wenn gravierende nach dem LDG geforderte Ausbildungsinhalte, welche einen gravierenden Einfluss auf die Art der Arbeitserbringung als Hauptschullehrerin haben, von der Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihrer Ausbildung noch im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Bislang findet sich keinerlei Gutachten zur Frage der Gebotenheit von Ausgleichsmaßnahmen im Akt. Die belangte Behörde hat daher ein oder mehrere Sachverständigengutachten im Hinblick auf diese Fragestellung beizuschaffen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in diesem Gutachten auch dargelegt werden muss, warum ohne die jeweilig als notwendig erachtete Ausgleichsmaßnahme eine gravierende Beeinträchtigung der Arbeitserledigung als Hauptschullehrerin vorliegen würde. Falls daher etwa die Ablegung des „Basismoduls“ als geboten erachtet werden sollte, ist zu prüfen, warum die durch dieses Basismodul vermittelten Kenntnisse für die konkrete Berufstätigkeit in besonderem Maße erforderlich sind. Zudem stellt sich die Frage, warum die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme „Curriculum Ernährung und Haushalt“ im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ohnedies über eine in Deutschland anerkannte vollwertige Hauptschullehrerausbildung verfügt, überhaupt geboten sein soll; hat die Beschwerdeführerin doch selbst im Rahmen ihrer Ausbildung in vier Unterrichtsfächern (von denen wohl zwei Fächer in Österreich weitgehend deckungsgleich sind) absolviert. Auch stellt sich im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon mehrere Jahre unterrichtet hat, die Frage der Gebotenheit der Vorschreibung der Ausbildung „Schulpraxis Mathematik“ als Ausgleichsmaßnahme. Ebenso erscheint es (ohne eine genaue gutachterliche Darstellung) nicht ersichtlich, warum ohne die Absolvierung der Fächer „Humanwissenschaften“ und „Sonderpädagogik“ die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gravierend beeinträchtigt sein sollte. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland die missio canonica verliehen worden ist, erscheint es auch (ohne eine detaillierte, insbesondere wissenschaftlich fundierte gutachterliche Darstellung) nicht nachvollziehbar, warum im Falle der Nicht-Absolvierung weiterer theologischer Fächer die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gravierend beeinträchtigt sein sollte. Vom Standpunkt der Lehrvorgaben der katholischen Kirche muss das jedenfalls als ausgeschlossen gelten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zudem die Rechtslage aufgrund der Judikatur des EuGH und VwGH im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Fragestellungen ausjudiziert ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zudem die Rechtslage aufgrund der Judikatur des EuGH und VwGH im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Fragestellungen ausjudiziert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.10283.2014

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