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{'item': 'VGW-123/V/060/21248/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/V/060/21248/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. S. Fischer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Neumann als Berichter und Mag. Schreiner-Hasberger als Beisitzerin über den Antrag der A. auf Akteneinsicht zur GZ: VGW-123/60/20786/2014 betreffend Ausschreibung "KAV - Mobiltelefonie", denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. S. Fischer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Neumann als Berichter und Mag. Schreiner-Hasberger als Beisitzerin über den Antrag der A. auf Akteneinsicht zur GZ: VGW-123/60/20786 aus 2014, betreffend Ausschreibung "KAV - Mobiltelefonie", den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. Z 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Abs. Ziffer 4, B-VG unzulässig. III. Rechtsgrundlagen: § 22 WVRG 2014 und § 17 VwGVG iVm § 17 AVG.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Paragraph 22, WVRG 2014 und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, AVG. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit an das Verwaltungsgericht Wien gerichtetem Schreiben vom

  1. Jänner 2014 wird namens der A. (im Folgenden: Einschreiterin) zum unter der Geschäftszahl VGW-123/060/20786/2014 („KAV – Mobiltelefonie) geführten Nachprüfungsverfahren angegeben, dass von der Einschreiterin begründete Einwendungen erhoben werden, damit diese ihre Parteistellung aufrecht erhalte.Mit an das Verwaltungsgericht Wien gerichtetem Schreiben vom
  2. Jänner 2014 wird namens der A. (im Folgenden: Einschreiterin) zum unter der Geschäftszahl VGW-123/060/20786 aus 2014, („KAV – Mobiltelefonie) geführten Nachprüfungsverfahren angegeben, dass von der Einschreiterin begründete Einwendungen erhoben werden, damit diese ihre Parteistellung aufrecht erhalte. Dem in Rede stehenden Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Einschreiterin Anbieter von ausschreibungsgegenständlichen Mobilfunkleistungen sei und beabsichtige, einen Teilnahmeantrag zu stellen. Die Einschreiterin sei in der Lage, auf Basis der Ausschreibung einen Teilnahmeantrag zu legen. Veränderungen der Ausschreibung (insbesondere der Eignungs- und Auswahlkriterien) seien geeignet, deren Stellung zu verschlechtern. Die Einschreiterin erbringe derzeit die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen an den Wiener Krankenanstaltenverbund. Sie habe ein valides rechtliches Interesse an der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren nach dem Bundevergabegesetz (BVergG). Durch eine mögliche Änderung der Ausschreibungsbestimmungen dahingehend, dass der Einschreiterin die Möglichkeit der Teilnahme genommen werde, seien die rechtlichen Interessen berührt und drohe dieser jedenfalls ein Schaden von mehr als 300.000 EUR, der sich aus dem Verlust des Gewinns aus den vertragsgegenständlichen Leistungen über die Vertragsdauer ergebe. Zusätzlich ergebe sich ein Schaden aus dem Verlust eines Referenzkunden im öffentlichen Bereich. Im Falle eines Widerrufs bzw. einer Änderung der Ausschreibungsbestimmungen müsste die Einschreiterin in der Folge auf Basis der geänderten Ausschreibung ihr Angebot legen oder gegen die Festlegung, die sich aufgrund des Nachprüfungsverfahrens allenfalls ergebe, ein gesondertes Nachprüfungsverfahren einleiten. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2014 (Anm.: gemeint wohl der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund) sei die Einschreiterin aufgefordert worden, Informationen betreffend Vertragsdokumentation, Netzabdeckung und Versorgungsanlagen beizubringen. Sie gehe davon aus, dass genau diese Themen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein sollten. Daraus ergebe sich, dass die Einschreiterin von dem Ausgang des Nachprüfungsverfahrens betroffen sein werde, und nicht nur, wie vom Gesetz verlangt, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könne.Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2014 Anmerkung, gemeint wohl der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund) sei die Einschreiterin aufgefordert worden, Informationen betreffend Vertragsdokumentation, Netzabdeckung und Versorgungsanlagen beizubringen. Sie gehe davon aus, dass genau diese Themen Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein sollten. Daraus ergebe sich, dass die Einschreiterin von dem Ausgang des Nachprüfungsverfahrens betroffen sein werde, und nicht nur, wie vom Gesetz verlangt, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könne. Die Einschreiterin ersuche um Akteneinsicht in die relevanten Teile des Vergabeakts, insbesondere um Einsicht in den Nachprüfungsantrag. Um nicht in einem folgenden, von der Einschreiterin „einzuleitenden“, Nachprüfungsverfahren betreffend die geänderten Ausschreibungsbestimmungen dem Vorwurf der Präklusion ausgesetzt zu sein, werde um Ablehnung der Parteistellung und damit verbunden der Akteneinsicht „per Bescheid“ ersucht. Gezeichnet wurde das gegenständliche Schreiben von Mag. G. und Mag. L.. Dazu wurde erwogen: Ausgehend vom Vorbringen der Parteien im Verfahren VGW-123/60/20786/2014 ist von folgendem, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt auszugehen: Ausgehend vom Vorbringen der Parteien im Verfahren VGW-123/60/20786 aus 2014, ist von folgendem, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt auszugehen: Die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung der Kategorie Telekommunikation, die die gesamte mobile Sprach- und Datenkommunikation von sämtlichen Krankenanstaltenverbund-Standorten umfassen soll. Das ursprüngliche Ende der Teilnahmefrist war der
  5. Jänner
  6. Die Einschreiterin gab in dem genannten Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag ab. Aufgrund des Nachprüfungsantrags der T. vom
  7. Jänner 2014 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien
  8. Jänner 2014 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. § 22 WVRG 2014 legt fest: Paragraph 22, WVRG 2014 legt fest:

(1)Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder Auftraggeber.
(2)Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen seien können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterpartei des Nichtigerklärungsverfahrens.
(3)Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder einen in Aussicht genommenen Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 2 Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(3)Parteien im Sinne des Absatz 2,, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder einen in Aussicht genommenen Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 2 Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 25, Absatz 2, erheben.
(4)Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf der Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung „unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann“ (Abs. 2 leg. cit.). Die Einschreiterin begründet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen in der Betroffenheit vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Es ist der Einschreiterin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit auf den Teilnahmeantrag der Einschreiterin hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der in einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, einen Teilnahmeantrag aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird gegenüber keinem Bewerber, auch nicht gegenüber der Einschreiterin, „das Recht zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen der Auftraggeberin und der Einschreiterin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfrei Festlegungen zu finden und damit ein § 19 Abs. 1 Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechts der Einschreiterin auf Abgabe eines Teilnahmeantrages nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bewerber in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung „unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann“ (Absatz 2, leg. cit.). Die Einschreiterin begründet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen in der Betroffenheit vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Es ist der Einschreiterin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit auf den Teilnahmeantrag der Einschreiterin hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der in einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, einen Teilnahmeantrag aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird gegenüber keinem Bewerber, auch nicht gegenüber der Einschreiterin, „das Recht zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen der Auftraggeberin und der Einschreiterin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfrei Festlegungen zu finden und damit ein Paragraph 19, Absatz eins, Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechts der Einschreiterin auf Abgabe eines Teilnahmeantrages nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bewerber in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein. Sollte die Einschreiterin mit den Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen durch die Auftraggeberin infolge allfälliger Nichtigerklärungen angefochtener Ausschreibungsbedingungen nicht einverstanden sein, hätte sie die Möglichkeit, diese Änderungen ebenfalls mit Nichtigerklärungsantrag anzufechten. Sollte jedoch dem Antrag auf Nichtigerklärung nicht stattgegeben werden, so wären die sodann bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen von allen Bewerbern bei Erstellung ihrer Teilnahmeanträge zu berücksichtigen. Sollte jedoch die Einschreiterin zur Ansicht gelangen, dass die Ausschreibungsunterlagen Festlegungen erhalten, die ihr die Abgabe eines Teilnahmeantrages unmöglich machen oder erschweren, wäre sie gehalten, die Anfechtung der Ausschreibung oder einzelner Bestimmungen derselben selbst vorzunehmen und diesbezüglich einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Bei der gegebenen Sachlage teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung, dass die Einschreiterin in rechtlich geschützten Interessen durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zwar zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränkten, Umfang Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bewerbers jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger der Fall ist, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt. Derartige Interessen, die die Einräumung einer Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren rechtfertigen könnten, hat die Einschreiterin im vorliegenden Fall nicht. Ausgehend von diesen Überlegungen ist das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Einschreiterin am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 22 Abs. 2 WVERG 2014 nicht zukommt.Ausgehend von diesen Überlegungen ist das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Einschreiterin am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVERG 2014 nicht zukommt. Da der Einschreiterin keine Parteistellung zukommt, war ihr Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 15). Es war auch nicht gesondert über die Parteistellung abzusprechen: Anders als die ZPO enthalten die für das gegenständliche Verfahren einschlägigen Verfahrensnormen (AVG, VwGVG und WVRG 2014) keine allgemeine Regelung für die Zulässigkeit von Entscheidungen, mit denen über strittige Rechtsverhältnisse verbindlich entschieden wird. Sofern die Zulässigkeit solcher Entscheidungen nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, dürfen diese nach herrschender Meinung nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses besteht oder wenn ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht, somit diese ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und in all diesen Fällen die Erlassung einer solchen Entscheidung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Zudem sind die in Rede stehenden Feststellungsentscheidungen subsidiäre Rechtsbehelfe, somit nur zulässig, wenn die betreffende Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden kann (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 212 mwN). Auf Grund dessen, dass bereits mit der Zurückweisung der Akteneinsicht das Fehlen der Parteistellung (als Vorfrage) geklärt wurde und ein über diesen Zweck hinausgehendes Erfordernis einer Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht vorliegt, war im Sinne obiger Ausführungen die Prozessvoraussetzung für eine explizite Feststellungsentscheidung über die Parteistellung nicht gegeben.Da der Einschreiterin keine Parteistellung zukommt, war ihr Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 15). Es war auch nicht gesondert über die Parteistellung abzusprechen: Anders als die ZPO enthalten die für das gegenständliche Verfahren einschlägigen Verfahrensnormen (AVG, VwGVG und WVRG 2014) keine allgemeine Regelung für die Zulässigkeit von Entscheidungen, mit denen über strittige Rechtsverhältnisse verbindlich entschieden wird. Sofern die Zulässigkeit solcher Entscheidungen nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, dürfen diese nach herrschender Meinung nur erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses besteht oder wenn ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht, somit diese ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und in all diesen Fällen die Erlassung einer solchen Entscheidung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Zudem sind die in Rede stehenden Feststellungsentscheidungen subsidiäre Rechtsbehelfe, somit nur zulässig, wenn die betreffende Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden kann vergleiche dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 212 mwN). Auf Grund dessen, dass bereits mit der Zurückweisung der Akteneinsicht das Fehlen der Parteistellung (als Vorfrage) geklärt wurde und ein über diesen Zweck hinausgehendes Erfordernis einer Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht vorliegt, war im Sinne obiger Ausführungen die Prozessvoraussetzung für eine explizite Feststellungsentscheidung über die Parteistellung nicht gegeben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.060.21248.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.