RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21502/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Florian B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 1/2/3/4/5/6/7/8/9 und
- Bezirk, vom 12.12.2013, Zl. SH/2013/902141-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 9.12.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit aufgegeben, um das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufzunehmen. Er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere höhere Ausbildung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere. Er erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vor Aufnahme des Studiums nicht erwerbstätig gewesen. Die letzten Dienstverhältnisse seien stets durch Zeitablauf eines befristeten Vertrages beendet worden. Er habe also seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben. Es treffe auch nicht zu, dass er seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen könne, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviere. Er sei derzeit dabei sein Studium zu beenden und habe keine Anwesenheitspflichten mehr. Er könne daher seine Arbeitskraft sehr wohl einsetzen und sei dabei zeitlich in keiner Weise beschränkt. Er habe sich deshalb beim AMS gemeldet und sei dort als arbeitssuchend für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden vorgemerkt. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben: „Ich habe im Jahr 2005 die Reifeprüfung abgelegt. Daran anschließend habe ich zwei Semester lang studiert und habe dann ab Juni 2006 den Zivildienst absolviert. Daran anschließend war ich unselbständig erwerbstätig und habe anschließend ab dem Wintersemester 2007 an der WU zu studieren begonnen. Neben dem Studium war ich immer wieder erwerbstätig. Die Tätigkeit bei der WU Wien von 1.9.2011 bis 30.9.2013 war eine Teilzeitbeschäftigung. Es handelte sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, das zum angeführten Termin geendet hat. Seit Jänner 2014 bin ich bei der M. beschäftigt. Ursprünglich war vorgesehen eine Vollzeittätigkeit, wobei die Arbeit an diesem Projekt in der zweiten oder dritten Jännerwoche begonnen hat. Tatsächlich war ich dann von 8.1.2014 bis 27.1.2014 beschäftigt und war die Gesamtdauer der Tätigkeit ca. 42 Stunden. Im Februar 2014 war ich dann an einzelnen Tagen für die M. GmbH bei diversen Ausstellungen als Aushilfe tätig. Letzte Woche habe ich innerhalb von acht Tagen insgesamt eine Tätigkeit im Ausmaß von 63 Stunden ausgeübt. Die Vereinbarung mit der M. GmbH ist dergestalt, dass ich bei Bedarf jeweils zu Tätigkeiten herangezogen werde. Diese Tätigkeit kam auf Eigeninitiative zu Stande. Aufgrund der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS wurden mir bisher drei Stellen vorgeschlagen, für die ich mich beworben habe. Ich habe jedoch auch Bewerbungen aufgrund von Eigeninitiative gemacht, bisher ohne Ergebnis. Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen waren Vollzeitstellen. An der WU Wien bin ich nach wie vor als ordentlicher Hörer inskribiert. Ich habe noch vier Prüfungen zu absolvieren und die Abschlussarbeit. Die Vorbereitung kann im Selbststudium erfolgen. Im Sommersemester 2014 bin ich zusätzlich an der TU in G. und an der UNI G. inskribiert und zwar für die Studienrichtungen Elektrotechnik, JUS, Mathematik, Philosophie und Volkswirtschaftslehre. Ich besuche dort einzelne Lehrveranstaltungen, allerdings nur Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht und ohne konkrete Absicht, diese Studien auch abzuschließen. Ich kann die Zeit nutzen für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die ich in der Folge für die Anrechnung zu einem Masterstudium nutzen kann. An der WU in Wien werden für meine Phase des Studiums aktuell vier Lehrveranstaltungen angeboten im Ausmaß von neun Wochenstunden. Davon habe ich bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von fünf Wochenstunden besucht und fehlt mir dafür nur mehr die Prüfung. Beim AMS habe ich die Termine immer eingehalten, der letzte Termin war am 7.2.
- Wann der nächste Termin ist, kann ich jetzt nicht genau angeben. Geplant ist, dass ich das Masterstudium mit dem Wintersemester 2014/2015 beginne. Dann muss ich wieder Vollzeit studieren und ist es deshalb auch derzeit schwieriger, eine Vollzeitstelle zu erlangen.“An der WU Wien bin ich nach wie vor als ordentlicher Hörer inskribiert. Ich habe noch vier Prüfungen zu absolvieren und die Abschlussarbeit. Die Vorbereitung kann im Selbststudium erfolgen. Im Sommersemester 2014 bin ich zusätzlich an der TU in G. und an der UNI G. inskribiert und zwar für die Studienrichtungen Elektrotechnik, JUS, Mathematik, Philosophie und Volkswirtschaftslehre. Ich besuche dort einzelne Lehrveranstaltungen, allerdings nur Vorlesungen ohne Anwesenheitspflicht und ohne konkrete Absicht, diese Studien auch abzuschließen. Ich kann die Zeit nutzen für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die ich in der Folge für die Anrechnung zu einem Masterstudium nutzen kann. An der WU in Wien werden für meine Phase des Studiums aktuell vier Lehrveranstaltungen angeboten im Ausmaß von neun Wochenstunden. Davon habe ich bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von fünf Wochenstunden besucht und fehlt mir dafür nur mehr die Prüfung. Beim AMS habe ich die Termine immer eingehalten, der letzte Termin war am 7.2.
- Wann der nächste Termin ist, kann ich jetzt nicht genau angeben. Geplant ist, dass ich das Masterstudium mit dem Wintersemester 2014 aus 2015, beginne. Dann muss ich wieder Vollzeit studieren und ist es deshalb auch derzeit schwieriger, eine Vollzeitstelle zu erlangen.“ Aufgrund des Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer, geboren 1987, hat im Jahr 2005 die Reifeprüfung abgelegt und daran anschließend zwei Semester studiert. Nach Absolvierung des Zivildienstes hat er ab dem Wintersemester 2007/2008 das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen. Von 1.9.2011 bis 30.9.2013 war er bei der Wirtschaftsuniversität Wien teilzeitbeschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Ablauf der zeitlichen Befristung. Vom 20.7.2012 bis 30.9.2012 und von 19.8.2013 bis 29.9.2013 stand der Beschwerdeführer in weiteren geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen. Er ist nach wie vor an der Wirtschaftsuniversität Wien für die Studienrichtung Wirtschaft- und Sozialwissenschaften inskribiert und befindet sich in der Endphase des Studiums. Er hat noch vier Prüfungen zu absolvieren und die Abschlussarbeit vorzulegen. Seit Jänner 2014 ist er bei der M. GmbH fallweise beschäftigt (von 8.1.2014 bis 27.1.2014 im Gesamtausmaß von 42 Stunden, im Februar 2014 an einzelnen Tagen sowie im März 2014 innerhalb von acht Tagen im Ausmaß von 63 Stunden). Seit 9.12.2013 ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos vorgemerkt und hatte er von 9.12.2013 bis 31.12.2013 und von 1.1.2014 bis 27.4.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 7,79 Euro täglich. Von 16.12.2013 bis 9.4.2014 besteht mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden sucht. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, selbständige Aktivitäten zur Erlangung einer Arbeitsstelle zu setzen und sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über die Bewerbung innerhalb von zehn Tagen Rückmeldung zu erstatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden dem Beschwerdeführer bisher drei Stellenangebote übermittelt, auf die er sich beworben hat. Der Beschwerdeführer, geboren 1987, hat im Jahr 2005 die Reifeprüfung abgelegt und daran anschließend zwei Semester studiert. Nach Absolvierung des Zivildienstes hat er ab dem Wintersemester 2007 aus 2008, das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen. Von 1.9.2011 bis 30.9.2013 war er bei der Wirtschaftsuniversität Wien teilzeitbeschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Ablauf der zeitlichen Befristung. Vom 20.7.2012 bis 30.9.2012 und von 19.8.2013 bis 29.9.2013 stand der Beschwerdeführer in weiteren geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen. Er ist nach wie vor an der Wirtschaftsuniversität Wien für die Studienrichtung Wirtschaft- und Sozialwissenschaften inskribiert und befindet sich in der Endphase des Studiums. Er hat noch vier Prüfungen zu absolvieren und die Abschlussarbeit vorzulegen. Seit Jänner 2014 ist er bei der M. GmbH fallweise beschäftigt (von 8.1.2014 bis 27.1.2014 im Gesamtausmaß von 42 Stunden, im Februar 2014 an einzelnen Tagen sowie im März 2014 innerhalb von acht Tagen im Ausmaß von 63 Stunden). Seit 9.12.2013 ist der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitslos vorgemerkt und hatte er von 9.12.2013 bis 31.12.2013 und von 1.1.2014 bis 27.4.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 7,79 Euro täglich. Von 16.12.2013 bis 9.4.2014 besteht mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden sucht. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, selbständige Aktivitäten zur Erlangung einer Arbeitsstelle zu setzen und sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über die Bewerbung innerhalb von zehn Tagen Rückmeldung zu erstatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden dem Beschwerdeführer bisher drei Stellenangebote übermittelt, auf die er sich beworben hat. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit Reifeprüfung abgeschlossene Schulausbildung. Es war daher zu prüfen, ob er im Sinne des § 4 Abs. 3 WMG seine Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen kann, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviert, nämlich das Studium der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften an der WU Wien. Der Beschwerdeführer war bisher während seines Studiums längerfristig erwerbstätig und ist seit Antragstellung aktiv auf Arbeitssuche. Das letzte Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf. Der Vermittlungsauftrag beim AMS umfasst auch Vollzeitstellen. Eine erfolgreiche Vermittlung auf eine Vollzeitstelle erfolgte bisher nicht, der Beschwerdeführer war jedoch aufgrund von Eigeninitiative in letzter Zeit fallweise beschäftigt. Die derzeit von ihm besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit Reifeprüfung abgeschlossene Schulausbildung. Es war daher zu prüfen, ob er im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, WMG seine Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen kann, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviert, nämlich das Studium der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften an der WU Wien. Der Beschwerdeführer war bisher während seines Studiums längerfristig erwerbstätig und ist seit Antragstellung aktiv auf Arbeitssuche. Das letzte Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf. Der Vermittlungsauftrag beim AMS umfasst auch Vollzeitstellen. Eine erfolgreiche Vermittlung auf eine Vollzeitstelle erfolgte bisher nicht, der Beschwerdeführer war jedoch aufgrund von Eigeninitiative in letzter Zeit fallweise beschäftigt. Die derzeit von ihm besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Leistungen der Mindestsicherung erfüllt. Da diese Frage zu bejahen ist, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens hat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und aufgrund der fallweisen Beschäftigungen Einkommen aus Erwerbsarbeit erhält. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Antrag auf Leistungen der Mindestsicherung Unterlagen über eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge vorgelegt. Diesbezüglich wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer über anrechenbare Vermögenswerte verfügt, die allenfalls die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21502.2014