Obsah (9)
§ 21a§ 28§ 25a§ 46§ 13§ 81Art. 130§ 8§§ 41RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/21738/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschw
§ 21aAbs. 1 i
Vm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Mira K., vertreten durch Herrn Milisav K., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 2.12.2013, Zahl MA35-9/3002964-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)
Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 2013, GZ: MA 35-9/3002964-01 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 2013, GZ: MA 35-9/3002964-01 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom 15. November 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
§ 46Abs.
4 NAG ein. Im gegenständlichen Antragsformular gab sie an, ihr Gatte, Herr Milislav K., sei im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sie sei sozialversichert. Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom 15. November 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 46, Absatz 4, NAG ein. Im gegenständlichen Antragsformular gab sie an, ihr Gatte, Herr Milislav K., sei im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sie sei sozialversichert. Aus den mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2013 Herrn Milislav K. ehelichte. Sie ist in Serbien gerichtlich nicht vorbestraft. Ihr Gatte ist Mieter einer Wohnung in Wien, O.-gasse. Dieser Mietvertrag ist bis
- Februar 2016 befristet. Herr K. verfügt über eine Niederlassungsbewilligung befristet bis
- Juli 2014 und bezog im Jänner 2013 eine Pension in der Höhe von ca. EUR 949,-- netto. Die Beschwerdeführerin ist in Wien, O.-gasse, hauptgemeldet. Mit Einreichbestätigung vom
- November 2013 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter vollständiger Zitierung des § 21a Abs. 5 NAG aufgetragen, ein „A1 Sprachdiplom“ bis
- November 2013 nachzureichen. Ob diese Einreichbestätigung der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist bzw. dieser in rechtskonformer Weise zugestellt wurde, ist im Akt nicht dokumentiert.Mit Einreichbestätigung vom
- November 2013 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter vollständiger Zitierung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG aufgetragen, ein „A1 Sprachdiplom“ bis
- November 2013 nachzureichen. Ob diese Einreichbestätigung der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist bzw. dieser in rechtskonformer Weise zugestellt wurde, ist im Akt nicht dokumentiert. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom
- Dezember 2013 das durch die nunmehrige Beschwerdeführerin am
- November 2013 eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG zur Zahl MA 35-9/3002964-01 ab. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe den erwähnten Antrag eingebracht, es bislang jedoch verabsäumt, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Da auch ein Zusatzantrag auf Dispens dieses Nachweises nach § 21a Abs. 5 NAG bislang nicht gestellt worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen abzuweisen gewesen. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom
- Dezember 2013 das durch die nunmehrige Beschwerdeführerin am
- November 2013 eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG zur Zahl MA 35-9/3002964-01 ab. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe den erwähnten Antrag eingebracht, es bislang jedoch verabsäumt, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Da auch ein Zusatzantrag auf Dispens dieses Nachweises nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bislang nicht gestellt worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen abzuweisen gewesen. Mit Eingabe datiert mit 15.12.2014 (gemeint wohl:
- Jänner 2014), welche bei der Behörde am
- Jänner 2014 einlangte, erstattete die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Vorbringen dahingehend, ihr ein Visum zu erteilen. Weiters machte sie nicht näher verständliche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand. Mit Schreiben vom
- Februar 2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin
§ 13Abs.
3 AVG durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazulegen, ob es sich beim oben bezeichneten Schriftsatz um eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Dezember 2013 handelt. Bejahendenfalls wurde sie angeleitet, die Beschwerde im Hinblick auf die Mindestanforderungen des § 9 VwGVG binnen selber Frist zu verbessern. Mit Schreiben vom
- Februar 2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazulegen, ob es sich beim oben bezeichneten Schriftsatz um eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Dezember 2013 handelt. Bejahendenfalls wurde sie angeleitet, die Beschwerde im Hinblick auf die Mindestanforderungen des Paragraph 9, VwGVG binnen selber Frist zu verbessern. Am
- März 2014 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehegatten vor dem Verwaltungsgericht Wien und erteilte diesem Prozessvollmacht im vorliegenden Verfahren. Weiters wurde dargelegt, die oben bezeichnete Eingabe sei als Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Dezember 2013 zu verstehen. Weiters wurde ausgeführt, man ersuche um ein „Visum“ für die nunmehrige Beschwerdeführerin, da die Eheleute keinen gemeinsamen Wohnsitz „in Jugoslawien“ hätten und beide in Österreich „leben und sterben“ wollten. Die Beschwerdeführerin sei bereits 59 Jahre alt und könne keinen Deutschkurs besuchen, weil sie „krank und taub“ sei. Beigelegt wurde diesem Vorbringen ein „Ärztlicher Bericht“ des Dr. R., aus welchem eine Reihe von Diagnosen, unter anderem das Bestehen einer psychotischen Depression der Beschwerdeführerin, hervorgeht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete mit Vorlageschreiben vom
- Jänner 2014 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 81Abs.
25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 81, Absatz 25, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
§ 46Abs.
4 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
Paragraph 46, Absatz 4, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 21aAbs.
4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41Abs.
1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
§ 21aAbs.
5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
§ 28Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 27. Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel augenscheinlich – eine diesbezügliche Dokumentation durch die Behörde erfolgte nicht - vor dem 15. Jänner 2014 zur Post gegeben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
§ 81Abs.
25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am
- Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin erlassen wurde und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel augenscheinlich – eine diesbezügliche Dokumentation durch die Behörde erfolgte nicht - vor dem
- Jänner 2014 zur Post gegeben wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher
Paragraph 81, Absatz 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Beschluss wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage eines korrespondierenden Diploms bislang nicht nachgewiesen habe und es auch unterließ, einen Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG zu stellen, worüber sie am
- November 2013 belehrt worden sei. Die Behörde begründete die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels damit, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage eines korrespondierenden Diploms bislang nicht nachgewiesen habe und es auch unterließ, einen Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zu stellen, worüber sie am
- November 2013 belehrt worden sei. Grundsätzlich ist der Behörde darin zu folgen, dass für Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 4 NAG der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse eine Erteilungsvoraussetzung für den so beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Auch ist der Behörde darin zu folgen, dass ein Grund für den Dispens vom Nachweis der erwähnten Deutschkenntnisse die Stattgabe eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG darstellt. In der am
- März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien konkretisierten Beschwerde vom
- Jänner 2014 brachte die Beschwerdeführerin jedoch vor, sie sei „krank und taub“ und legte diesbezüglich den ärztlichen Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Grundsätzlich ist der Behörde darin zu folgen, dass für Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse eine Erteilungsvoraussetzung für den so beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Auch ist der Behörde darin zu folgen, dass ein Grund für den Dispens vom Nachweis der erwähnten Deutschkenntnisse die Stattgabe eines Zusatzantrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG darstellt. In der am
- März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien konkretisierten Beschwerde vom
- Jänner 2014 brachte die Beschwerdeführerin jedoch vor, sie sei „krank und taub“ und legte diesbezüglich den ärztlichen Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Neben der Möglichkeit auf Grund eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG abzusehen normiert § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Neben der Möglichkeit auf Grund eines Zusatzantrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG abzusehen normiert Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Gründe glaubhaft gemacht hat, welche die Anwendung des § 21a Abs. 4 Z 2 VwGVG nahelegen, was zur Folge hätte, dass die Nachweispflicht des § 21a Abs. 1 VwGVG für die Beschwerdeführerin nicht gilt, werden im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu tätigen sein. Konkret wird es Aufgabe der Behörde sein, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich des psychischen bzw. physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einzuholen, bzw. dieser die Vorlage eines solchen Gutachtens aufzutragen. In einem weiteren Schritt wird die Behörde unter Berücksichtigung des so eingeholten Gutachtens zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführerin die Erbringung des in Rede stehenden Nachweises zugemutet werden kann. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Gründe glaubhaft gemacht hat, welche die Anwendung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGVG nahelegen, was zur Folge hätte, dass die Nachweispflicht des Paragraph 21 a, Absatz eins, VwGVG für die Beschwerdeführerin nicht gilt, werden im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu tätigen sein. Konkret wird es Aufgabe der Behörde sein, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich des psychischen bzw. physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einzuholen, bzw. dieser die Vorlage eines solchen Gutachtens aufzutragen. In einem weiteren Schritt wird die Behörde unter Berücksichtigung des so eingeholten Gutachtens zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführerin die Erbringung des in Rede stehenden Nachweises zugemutet werden kann. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dem vorliegenden Akt Nachweise betreffend die Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nur äußerst rudimentär zu entnehmen sind. So liegt dem Akt lediglich eine Anweisungsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Pension des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Monat Februar 2013 bei, wobei Unterlagen etwa über allfällige zu berücksichtigende Belastungen wie etwa aktuelle Mietzinszahlungsbelege überhaupt fehlen. Dass die im Mietvertrag aus dem Jahre 2009 aufscheinende Monatsmiete nicht dem aktuellen Stand entsprechen kann, ergibt sich bereits aus der im Vertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. Auch wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend gepflogen, ob weitere zu bedienende Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten vorliegen, welche einkommensmindernd wirken können. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dem vorliegenden Akt Nachweise betreffend die Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nur äußerst rudimentär zu entnehmen sind. So liegt dem Akt lediglich eine Anweisungsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Pension des Ehegatten der Beschwerdeführerin für das Monat Februar 2013 bei, wobei Unterlagen etwa über allfällige zu berücksichtigende Belastungen wie etwa aktuelle Mietzinszahlungsbelege überhaupt fehlen. Dass die im Mietvertrag aus dem Jahre 2009 aufscheinende Monatsmiete nicht dem aktuellen Stand entsprechen kann, ergibt sich bereits aus der im Vertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. Auch wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend gepflogen, ob weitere zu bedienende Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin oder ihres Ehegatten vorliegen, welche einkommensmindernd wirken können. Die Behörde wird daher auch diesbezüglich entsprechende Ermittlungen zu pflegen haben, wobei insbesondere das allfällige durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin sowie jenes ihres Ehegatten samt zu berücksichtigender Minderungen dieses Einkommens zu ermitteln und in einem weiteren Schritt zu beurteilen sein wird, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 verfügt. Auch werden Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, ob die Beschwerdeführerin den visafreien Aufenthaltszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG überschritten hat. Schlussendlich wird sie festzustellen und zu beurteilen haben, ob trotz allfällig vorliegender Erteilungshindernisse aus den Rücksichten des § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK der beantragte Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen sein wird. Die Behörde wird daher auch diesbezüglich entsprechende Ermittlungen zu pflegen haben, wobei insbesondere das allfällige durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin sowie jenes ihres Ehegatten samt zu berücksichtigender Minderungen dieses Einkommens zu ermitteln und in einem weiteren Schritt zu beurteilen sein wird, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, verfügt. Auch werden Ermittlungen dahingehend anzustellen sein, ob die Beschwerdeführerin den visafreien Aufenthaltszeitraum im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG überschritten hat. Schlussendlich wird sie festzustellen und zu beurteilen haben, ob trotz allfällig vorliegender Erteilungshindernisse aus den Rücksichten des Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK der beantragte Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen sein wird. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des Fehlens einer Vielzahl entscheidender Sachverhaltsermittlungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21738.2014