der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Rechtliche Beurteilung: Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387). Die Beschwerdeführerin ist als georgische Staatsangehörige eine im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, welche einen begründeten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach abschlägiger Entscheidung im Asylverfahren stellte. Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG traten im Verfahren nicht zu Tage. Das Privatleben der Beschwerdeführerin zeigt sich in einem Bekanntenkreis, der schriftlich Zeugnis zur und für die Beschwerdeführerin ablegte, einem seit 2007 aufrechten Mietvertrag mit derselben Vermieterin sowie zuletzt in einem seit 5.3.2013 aufrecht gehaltenen Angebot der R. GmbH mit einer Stelle in einem Hausbetreuungsunternehmen durch einen der Beschwerdeführerin persönlich bekannten Prokuristen und gewerberechtlichen Geschäftsführer. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG durch das vorgelegte Sprachdiplom „B1 Zertifikat Deutsch“ vom 27.3.2013 als erfüllt anzusehen. Die Beschwerdeführerin weist einen zumindest seit 2011 durchgehenden Inlandsaufenthalt auf. Die Beschwerdeführerin ist als georgische Staatsangehörige eine im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, welche einen begründeten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach abschlägiger Entscheidung im Asylverfahren stellte. Erteilungshindernisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG traten im Verfahren nicht zu Tage. Das Privatleben der Beschwerdeführerin zeigt sich in einem Bekanntenkreis, der schriftlich Zeugnis zur und für die Beschwerdeführerin ablegte, einem seit 2007 aufrechten Mietvertrag mit derselben Vermieterin sowie zuletzt in einem seit 5.3.2013 aufrecht gehaltenen Angebot der R. GmbH mit einer Stelle in einem Hausbetreuungsunternehmen durch einen der Beschwerdeführerin persönlich bekannten Prokuristen und gewerberechtlichen Geschäftsführer. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG durch das vorgelegte Sprachdiplom „B1 Zertifikat Deutsch“ vom 27.3.2013 als erfüllt anzusehen. Die Beschwerdeführerin weist einen zumindest seit 2011 durchgehenden Inlandsaufenthalt auf. Im Sinne einer Interessensabwägung des Art. 8 EMRK gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist. Besonderes Gewicht bei dieser Beurteilung wurde hier dem langen Inlandsaufenthalt, welcher durch die Jahre in Anspruch nehmenden behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin anzulasten war, beigemessen. Ebenso war die soziale Integration, welche sich in einem Freundeskreis zeigt, welcher Zeugnis für die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ablegte, sowie einer Zusage für eine anstehende Erwerbstätigkeit, welche über die Dauer des Verfahrens aufrecht erhalten wurde, ihre erworbenen und guten Deutschkenntnisse sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin entsprechend zu gewichten. Der Beschwerdeführerin war daher im Inland ein Aufenthaltstitel zu erteilen.Im Sinne einer Interessensabwägung des Artikel 8, EMRK gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist. Besonderes Gewicht bei dieser Beurteilung wurde hier dem langen Inlandsaufenthalt, welcher durch die Jahre in Anspruch nehmenden behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin anzulasten war, beigemessen. Ebenso war die soziale Integration, welche sich in einem Freundeskreis zeigt, welcher Zeugnis für die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ablegte, sowie einer Zusage für eine anstehende Erwerbstätigkeit, welche über die Dauer des Verfahrens aufrecht erhalten wurde, ihre erworbenen und guten Deutschkenntnisse sowie die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin entsprechend zu gewichten. Der Beschwerdeführerin war daher im Inland ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Bestimmung des NAG ausschließlich die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung zu überprüfen war.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Bestimmung des NAG ausschließlich die Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung zu überprüfen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.074.10711.2014
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