RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlVGW-021/019/20066/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Merchai B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 10.12.2013, Zl. MBA - S 46863/13, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 368 iVm § 370 und § 39 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, idgF iVm § 4 Abs.1 und § 11 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2003, idgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Merchai B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk, vom 10.12.2013, Zl. MBA - S 46863/13, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 370 und Paragraph 39, der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 63,00 Euro zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 63,00 Euro zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 GewO 1994) der “K.“ GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: “Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ im Standort Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Betriebseinrichtung am Sonntag, den 10.11.2013 um 10:30 Uhr die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten hat, indem das Geschäftslokal für jedermann geöffnet war, mehrere Kunden einkauften, Angestellte mit Nachschlichtarbeiten und Kassiertätigkeiten beschäftigt waren und folgende Waren zum Verkauf angeboten wurden:„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, GewO 1994) der “K.“ GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: “Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ im Standort Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Betriebseinrichtung am Sonntag, den 10.11.2013 um 10:30 Uhr die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten hat, indem das Geschäftslokal für jedermann geöffnet war, mehrere Kunden einkauften, Angestellte mit Nachschlichtarbeiten und Kassiertätigkeiten beschäftigt waren und folgende Waren zum Verkauf angeboten wurden: Ginger Crunch Bisquit um Euro 1,89,-- Schnapsgläser (Kunststoff) 2 cl um Euro 3,89,-- Muffin Formen um Euro 1,-- 6 Wraps um Euro 2,69,-- Kerzen/Stück um Euro 2,-- obwohl Verkaufsstellen nur an Montagen bis Freitagen von 6 bis 21 und an Samstagen von 6 bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 368 in Verbindung mit § 370 und § 39 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 11 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2003 in der geltenden Fassung.Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 370 und Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 315,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 368 GewO 1994.Geldstrafe von € 315,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß Paragraph 368, GewO
- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 31,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 346,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird der festgestellte Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, jedoch darauf verwiesen, dass ein Offenhalten der gegenständlichen Verkaufsstelle aus religiösen Gründen zur Vermeidung von Diskriminierungen geboten sei. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer vorbrachte: „Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Das Offenhalten erfolgte keineswegs willkürlich sondern vielmehr aufgrund von religiösen Beweggründen. Würde uns das Offenhalten der Verkaufsstelle am Sonntag nicht gestattet, würden wir erhebliche Nachteile in der Versorgung und wirtschaftliche Erschwernisse erleiden. Die Einvernahme der Zeugin erübrigt sich.“ Auf Grundlage des dem Verwaltungsgericht Wien sohin zur Entscheidung zur Verfügung stehendes Aktenstandes wurde erhoben: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass das gegenständliche Verkaufslokal am Tattag für jedermann geöffnet war und dort vorgegangen wurde, wie dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschrieben wurde. Ebenso blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des maßgeblichen Tatzeitpunktes die Funktionen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der K. GmbH & Co KG ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat daher ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Normen – zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die seitens der belangten Behörde zutreffend zitierten Bestimmungen verwiesen – verstoßen. Insoweit er sich damit verantwortet, ein Offenhalten sei aus Gründen der Versorgungssicherheit sowie aus religiösen Erwägungen erforderlich gewesen, ist dem entgegenzuhalten: Mit dem Vorbringen, die gegenständliche Verkaufsstelle könne aus religiösen Gründen an Samstagen nicht offenhalten, wird verkannt, dass es sich beim Betreiber der Verkaufsstelle um eine GmbH & Co KG, eine juristische Person sohin, handelt, die sich bei Ausübung ihrer Geschäfte auch jener Personen bedienen kann, welche von den angesprochenen religiösen Verboten nicht betroffen sind. Der Betreiber GmbH als juristischer Person konnte ein Glaubensbekenntnis jedoch nicht zugebilligt werden. Insoweit darauf verwiesen wird, das Öffnungszeitengesetz führe zu diskriminierenden Ergebnissen, ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2012 zu Zl. g 66/11, zu verweisen, der festgehalten hat: „Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzehnte hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. In allen europäischen Gesellschaften gibt es einen Ruhetag in der Woche, mag dieser aus religiösen Gründen, aus Gründen der Erholung für die arbeitende Bevölkerung oder aus anderen sozial- und familienpolitischen Gründen angeordnet sein und mag die Ruhe in unterschiedlichem Maße eingehalten werden. Wenn der Gesetzgeber auch mit den Mitteln des Gewerberechts zur Wahrung und Erhaltung der Wochenendruhe beitragen möchte, so verfolgt er daher jedenfalls ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Das Ziel der Synchronisation und Harmonisierung der Öffnungszeiten mit der arbeitszeitrechtlichen Wochenendruhe geht über das arbeitsrechtliche Regelungsziel hinaus; allgemeine Reduktion des erforderlichen Ausmaßes der Erbringung von Dienstleistungen angestrebt, die auch die nicht unmittelbar im Handel beschäftigten Personen davon entbindet, in einem mit Werktagen vergleichbarem Ausmaß zu arbeiten (z.B. Einsatz öffentlicher Bediensteter im Bereich der Darseinsvorsorge, für Verkehrsinfrastruktur oder Abfallbeseitigung, an Orten, die zu Zeiten geschlossener Geschäfte nicht oder kaum frequentiert werden). Der Gesetzgeber hat daher zu Recht von einer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, die ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel verfolgt. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Einhaltung der Sonntagsruhe geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der Erstbehörde wurde jedoch zu Recht eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Auch die als durchschnittlich eingeschätzten Einkommensverhältnisse, die angenommene Vermögenslosigkeit und das Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Die Vorschreibung des Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.019.20066.2014