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{'item': 'VGW-151/064/21916/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/064/21916/2014 TextIm Namen der Republik! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde der Frau R. vom 10.2.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien/MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, Zl. MA35-9/2898261-01, vom 9.1.2014, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom

  1. Jänner 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen, da die Landespolizeidirektion Wien nach einer Befassung gemäß § 44b Abs. 2 NAG in ihrer Beurteilung festgestellt habe, dass gegen die Beschwerdeführerin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Als Rechtsgrundlagen zitierte die belangte Behörde § 44b Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 41a Abs. 9 NAG.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Jänner 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen, da die Landespolizeidirektion Wien nach einer Befassung gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in ihrer Beurteilung festgestellt habe, dass gegen die Beschwerdeführerin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Als Rechtsgrundlagen zitierte die belangte Behörde Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der gegenständliche Verwaltungsakt gemäß § 44b Abs. 2 NAG der Sicherheitsdirektion Wien vorgelegt worden sei. Die Sicherheitsdirektion Wien (nunmehr Landespolizeidirektion Wien – Büro II. Instanz) habe in ihrer begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG vom
  3. Jänner 2012 festgestellt, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben sei und sich ausdrücklich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der gegenständliche Verwaltungsakt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG der Sicherheitsdirektion Wien vorgelegt worden sei. Die Sicherheitsdirektion Wien (nunmehr Landespolizeidirektion Wien – Büro römisch zwei. Instanz) habe in ihrer begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vom
  4. Jänner 2012 festgestellt, dass die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben sei und sich ausdrücklich gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen. Das Ergebnis des Ermittlungsergebnisses sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Aus dem in Folge erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine entscheidungsrelevanten Neuerungen des Sachverhalts hervorgekommen. Ergänzend zu den Ausführungen der Landespolizeidirektion – Büro II. Instanz sei festzuhalten, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von seiner Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Der rechtmäßige Aufenthalt begründe sich ausschließlich auf die jeweils befristet erteilten Legitimationskarten als Hausangestellte eines Angestellten bei der IAEO.Ergänzend zu den Ausführungen der Landespolizeidirektion – Büro römisch zwei. Instanz sei festzuhalten, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert sei, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von seiner Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Der rechtmäßige Aufenthalt begründe sich ausschließlich auf die jeweils befristet erteilten Legitimationskarten als Hausangestellte eines Angestellten bei der IAEO. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Oktober 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, was insofern schwer wiege, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit gewesen sei, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Folglich sei als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführerin an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nichts gelegen sei oder sie dazu bereit wäre sich ihr unterzuordnen. Auf Grund der vorgelegten Sprachdiplome sei zwar ein gewisser Integrationswille erkennbar, jedoch begründe der Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung allein kein schützenswertes Privatleben. Auch im Zusammenhalt mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage, würden diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentielle andere Bedeutung des Sachverhaltes geboten wäre (vgl. Erk. VwGH vom 22.07.2011, GZ 2011/22/0138).Auch im Zusammenhalt mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage, würden diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentielle andere Bedeutung des Sachverhaltes geboten wäre vergleiche Erk. VwGH vom 22.07.2011, GZ 2011/22/0138). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellen würden. Selbst wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgehe, so sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgehe, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Selbst wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgehe, so sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgehe, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Dies sei insofern für die Beschwerdeführerin beachtlich, da die auf die Beschwerdeführerin zutreffenden integrationsbegründenden Umstände – wie etwa eine weitere soziale Integration, die Ablegung der Deutschprüfung auf B1-Niveau, die Erwerbstätigkeit – sich letztlich auf ihren weiteren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet gründen würden. Dies würde bedeuten, dass jede Person durch Schaffung vollendeter Tatsachen einen Aufenthaltstitel entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen erwirken könnte. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet insofern nicht als schlüssig zu erachten, als sie einerseits vorgebracht habe, dass die Gattin des Herrn P. nur von ihr betreut werden könne, andererseits einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Reinigungskraft in Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen habe. Das angestrebte Dienstnehmerverhältnis mit der F. würde aber eine weitere Betreuung der psychisch kranken Person ausschließen. Jedenfalls sei die Beschwerdeführerin am heimischen Arbeitsmarkt bislang nicht als integriert anzusehen. Der EGMR gehe dann von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen würden, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen würden. In Ihrem Fall würde aber weder eine existenzielle Einbindung ins Bundesgebiet vorliegen, noch sei ein deutliches Überwiegen privater oder gar familiärer Bindungen und Interessen als gegeben zu erachten. Insoweit würden trotz der schon langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten Integration keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen, dass der Beschwerdeführerin ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse.Insoweit würden trotz der schon langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten Integration keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen, dass der Beschwerdeführerin ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse. Folglich schließe sich die belangte Behörde der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Wien (nunmehr Landespolizeidirektion Wien – Büro II. Instanz) vom
  5. Jänner 2012 vollinhaltlich an.Folglich schließe sich die belangte Behörde der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Wien (nunmehr Landespolizeidirektion Wien – Büro römisch zwei. Instanz) vom
  6. Jänner 2012 vollinhaltlich an. II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem auf die von der Beschwerdeführerin seit 2004 im Bundesgebiet erlangte Integration und bestehende familiäre Verankerung ausführlich hingewiesen wird. Zudem finden sich in dem Rechtsmittel rechtliche Ausführungen zu § 21 Abs. 2 Z 2 NAG. römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem auf die von der Beschwerdeführerin seit 2004 im Bundesgebiet erlangte Integration und bestehende familiäre Verankerung ausführlich hingewiesen wird. Zudem finden sich in dem Rechtsmittel rechtliche Ausführungen zu Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Mit ergänzendem Schriftsatz vom
  7. März 2014 wies die Beschwerdeführerin weiters darauf hin, dass sie seit
  8. März 2014 bei ihrer Tante, Frau Irma B., wohne, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Mit ihrer Tante habe die Beschwerdeführerin eine bis
  9. März 2016 gültige Wohnrechtsvereinbarung getroffen. III. Am
  10. März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen Herr P. sowie Frau C. erschienen.römisch drei. Am
  11. März 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen Herr P. sowie Frau C. erschienen. Die Beschwerdeführerin gab unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an: „Ich bin erstmals im Juni 2004 nach Österreich gekommen und habe dort bei Herrn P. gearbeitet. Über Befragen führe ich aus, dass ich schon zuvor im Jahr 2003 in Österreich war. Mein Bruder ist im Jahr 2003 verstorben. Die Tochter meines Bruders, die im Jahr 2003 9 Jahre alt war, lebt jetzt bei ihrer Mutter in Wien. Meine Nichte ist ebenso wie ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin. Ich sehe meine Nichte bei familiären Anlässen z.B. bei Geburtstagen usw. Meine Mutter und meine 6 Brüder leben auf den Philippinen. Meine Mutter hat 8 Kinder. Ich habe nach wie vor telefonischen Kontakt zu meinen auf den Philippinen lebenden Familienangehörigen. Ich bin zuletzt im Jahr 2010 auf die Philippinen gefahren. Ich war damals 1 Monat auf den Philippinen. Zudem war ich einmal zwischen 2004 und 2010 auf Urlaub auf den Philippinen. Seit 2004 arbeite ich in Österreich für Herrn P.. In meiner Freizeit ging ich in die Kirche bzw. habe mich mit meinen Verwandten getroffen. Von meiner Familie leben in Wien noch mein Onkel sowie Tanten, Cousins und Cousinen, sowie meine Nichte. Sie alle sind österreichische Staatsbürger. Die Ehegattin von Herrn P. hatte eine Knieoperation und ich habe ihr daher geholfen. Ich habe die Ehegattin von Herrn P. auch gepflegt. Sie leidet an Depressionen und muss Medikamente nehmen. Darüber hinaus habe ich im Haushalt gearbeitet und dort beispielsweise gebügelt und geputzt. Im Moment lebe ich im … Bezirk bei einer meiner Tanten. Ich bin bei Herrn P. ausgezogen, weil er gemeint hat, dass er und seine Frau auch ohne mich zurecht kommen würden. Über Nachfrage gebe ich an, dass ich vermute, dass auch die angefochtene Entscheidung Einfluss auf den Entschluss von Herrn P. hatte. Der von mir bei der MA 35 mit Schreiben vom 03.12.2013 vorgelegte Arbeitsvorvertrag ist nach wie vor gültig. Ich hätte nach wie vor die Möglichkeit bei dem dort genannten Unternehmen zu arbeiten. Von der Fremdenpolizei wurde ich nie kontaktiert. Auch nicht nach dem Jahr
  12. Derzeit helfe ich im Haushalt meiner Tante beim Putzen und Kochen. Meine Tante ist berufstätig.“ Herr P. führte unter Beiziehung des Dolmetschers für die englische Sprache zeugenschaftlich vernommen aus: „Wir haben die BF ca. im Jahr 2003 kennengelernt. Sie ist damals nach Österreich gekommen um ihren kranken Bruder zu besuchen. Meine Frau hat früher bei der Atombehörde gearbeitet und suchte nach der Geburt unseres Sohnes eine Unterstützung im Haushalt. Wir sind dann auf eine Anzeige der BF zurückgekommen. Dies auch deshalb, weil meine Frau unter Depressionen leidet und phasenweise Schwierigkeiten hatte sich um unseren Sohn zu kümmern. In dieser Situation war für uns die Hilfe der BF sehr wichtig. Nach dem Tod ihres Bruders ist Frau R. zunächst zurück auf die Phillipen gefahren. Da ich bei der Atombehörde arbeitete, haben wir für die BF eine Legitimationskarte erhalten. Frau R. hat auch auf unseren Sohn aufgepasst, als es meiner Frau gesundheitlich nicht gut ging. Nachdem Frau R. die Legitimationskarte erhalten hatte, hat sie bei uns im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Seit ca. Ende Februar wohnt die BF nicht mehr bei uns. Der Grund für die Kündigung der BF war, dass wir uns das jetzt nicht mehr wirklich leisten können, da ich in Pension bin. Außerdem arbeite ich jetzt nicht mehr und habe daher auch mehr Zeit mich um den Haushalt zu kümmern. Wir haben versucht, beim Ministerium die Verlängerung der Legitimationskarte zu beantragen, aber das hat nicht funktioniert.“ Frau C. gab zu Protokoll: „Die BF ist ca. im Jahr 2004 zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Die BF ist zuerst nach Österreich gereist um ihren erkrankten Bruder zu besuchen. Anschließend ist sie nach Österreich zurückgekommen und hat hier für Herrn P. gearbeitet. Derzeit wohnt die BF bei meiner Schwester. Die BF ist vor kurzen bei meiner Schwester eingezogen. Ich sehe die BF regelmäßig. Ich würde sagen ca. 1 Mal im Monat. Wir sind alle berufstätig und deshalb ist es schwierig, dass wir einander öfter sehen.“ Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  13. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
  14. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (vgl. § 81 Abs. 26 NAG) lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vergleiche Paragraph 81, Absatz 26, NAG) lauteten: „§41a…

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
  1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
  2. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
  3. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  4. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  5. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“
  6. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ IV.
  7. Sachverhalt:römisch vier.
  8. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie der Aussagen der Zeugen Herrn P. sowie Frau C. wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen. Sie wurde am …1977 geboren. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein, um ihren damals schwer kranken Bruder zu besuchen. Dieser verstarb im September
  9. Die Tochter des Bruders der Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Während ihres Aufenthalts im Jahr 2003 lernte die Beschwerdeführerin die Familie P. kennen. Herr und Frau P., beide britische Staatsbürger, arbeiteten bei der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) in Wien. Nach dem Tod ihres Bruders kehrte die Beschwerdeführerin für einige Monate in ihren Herkunftsstaat zurück und reiste im Juni 2004 erneut mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein, wo sie bis ca. Ende Februar 2014 im Haushalt der Familie P. lebte und als Haushaltshilfe arbeitete. Da die Ehegattin von Herrn P. unter teils schweren Depressionen litt, die auch phasenweise dazu führten, dass sie Schwierigkeiten hatte, ihren Sohn zu betreuen, pflegte die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit im Haushalt die Ehegattin von Herrn P. und übernahm phasenweise auch die Betreuung des Kindes. Aus einem Schreiben von Univ. Prof. Dr. S. vom
  10. März 2004 gibt sich hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands von Frau P. Folgendes: „Ärztliche Bestätigung Seit zwei stationären Aufenthalten an der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien in den Jahren 1973 und 1975 befindet sich Frau P., geboren am …1946, wohnhaft am K., Wien, abgesehen von zwei Unterbrechungen zwischen den Jahren 1977 und 1982 bzw. 1987 bis 1991 bei mir in ambulanter Behandlung. Wenngleich durch eine niedrig dosierte (Nebenwirkungen) orale Langzeitmedikation, die in Krisensituationen einer Anpassung bedarf, massive Verschlechterungen der Symptomatik, die einer stationären Behandlung bedürfen, verhindert werden konnten, ist doch darauf hinzuweisen, dass die Belastungsfähigkeit der Patientin deutlich reduziert ist, sodass gelegentlich bereits kleinere Anlässe zu einer Destabilisierung führen. Der Mann von Frau P. ist berufsbedingt mit Ausnahme der Wochenenden untertags außer Haus, Frau P. hat einen schulpflichtigen Sohn zu betreuen. Angesichts dieser Situation habe ich Frau P. dringend geraten, eine Haushaltshilfe in Anspruch zu nehmen. Die Funktion dieser Person bestünde allerdings nicht nur, wie allgemein üblich, in der Entlastung in haushaltlichen Belangen. Was Frau P. aufgrund ihres psychischen Zustandes benötigt, ist vor allem auch eine Person ihres Vertrauens, die sie kennt, die für ihre Situation Verständnis hat und zu der eine tragfähige Beziehung besteht.“ Somit führte die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit von Juni 2004 bis Februar 2014 die in dem soeben zitierten ärztlichen Schreiben angeratenen unterstützenden Leistungen durch. Dies wurde auch durch die glaubwürdige und überaus authentisch wirkende Aussage von Herrn P. in der Verhandlung am
  11. März 2014 bestätigt. Ab November 2005 schienen für die Beschwerdeführerin Versicherungszeiten auf. Infolge der Tätigkeit von Herrn P. bei der IAEO wurden der Beschwerdeführerin Legitimationskarten erteilt, welche von
  12. September 2004 bis
  13. September 2010 gültig waren. Nach der Pensionierung von Herrn P. wurde die Legitimationskarte der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Die Beschwerdeführerin verblieb im Haushalt von Herrn P. und pflegte weiter dessen Gattin. Am
  14. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein.Am
  15. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein. Am
  16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag ein, wonach die Beschwerdeführerin bei einem näher genannten Unternehmen im Falle der Erteilung der erforderlichen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung für 30 Stunden pro Woche für einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von € 828,-- ab
  17. Dezember 2012 zu arbeiten beginnen könnte. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis des internationalen Kulturinstituts vor, wonach sie am
  18. Juni 2012 eine Deutsch Prüfung auf B1 Niveau erfolgreich abgelegt habe. Am
  19. Jänner 2012 erging durch die Sicherheitsdirektion Wien eine Stellungnahme, wonach im Falle der Beschwerdeführerin die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zulässig und solche Maßnahmen auch eingeleitet worden seien. Begründend hielt die Sicherheitsdirektion Wien in ihrer Stellungnahme auszugsweise Folgendes fest: „Die Antragstellerin ist seit 24.06.2004 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Nach der Aktenlage ist sie im Juni 2004 mit einem vom 18.
  20. bis zum 17.10.2004 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist und hatte in der Folge als private Hausangestellte eines bei der IAEO in Wien angestellten britischen Staatsbürgers gearbeitet. Mit 29.09.2010 hätte sie ihre Legitimationskarte als private Hausangestellte zurückgelegt, weil ihr Arbeitgeber in Pension gegangen sei. Jedoch erst mit 13.01.2011 stellte sie den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach der Aktenlage ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Antragstellerin ab dem 21.09.2004 bis zuletzt zum 30.09.2010 im Besitz einer weißen Legitimationskarte war und somit vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen war. Die Antragstellerin, die mit 01.07.2011 einen Nachweis über ausreichende A2 Sprachkenntnisse der deutschen Sprache beigebracht hatte, ist seit 01.02.2008 laufend als Arbeiterin bei dem pensionierten IAEO Angestellten gemeldet. Diese Erwerbstätigkeit ist jedoch aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht eine illegale, da die Antragstellerin nicht behauptet, nunmehr über eine erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Nach den Angaben des zuständigen Referenten der MA 35, die jedoch aus dem Akt selbst nicht schlüssig entnehmbar sind, würde die Antragstellerin nunmehr die Gattin des pensionierten IAEO Angestellten pflegen. Die Antragstellerin ist einer Bestätigung des „V.“ zufolge Mitglied des „internationalen Zweiges der Fr.“. Eigenen Angaben zufolge hat die Antragstellerin keine Kinder und würden ihre Eltern in ihrem Heimatland leben. Die Antragstellerin, welche zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hatte, hält sich seit weit über einem Jahr illegal im Bundesgebiet auf und geht offenbar seit dem selben Zeitraum einer illegalen Erwerbstätigkeit ohne im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten zu sein, nach. Die Antragstellerin weist behaupteter maßen keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man davon ausgehen möge, ohne dass dies jedoch belegt wäre, dass sie tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gattin des pensionierten IAEO Angestellten pflege, so fehlen in diesem Zusammenhang jegliche Angaben darüber, ob tatsächlich ein Pflegebedarf besteht bzw. auf Grund welcher Krankheit die Gattin dieser Person auf die Betreuung gerade durch die Antragstellerin angewiesen wäre, leben doch in dem gemeinsamen Haushalt, in welchem auch die Antragstellerin wohnt, offenbar zwei leibliche Kinder und der pensionierte IAEO Angestellte selbst. Vielmehr ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass auf Grund des Umstandes, dass ihre leiblichen Eltern im Heimatland leben, die familiären Bindungen zum Heimatland bei weitem intensiver gestaltet sind, als im Inland. Auch ist es nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht im Familienverband im Heimatstaat wieder aufgenommen werden könnte. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin mittlerweile sprachlich bzw. durch die Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde auch sozial integriert hat, kann in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Das Verhalten der Antragstellerin, die sich seit weit über einem Jahr illegal im Bundesgebiet aufhält und einer Schwarzarbeit nachgeht, läuft zweifelsfrei den öffentlichen Interessen zuwider und stellt eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesonders auf dem Gebiet des geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes dar, sodass zweifelsfrei jene Kriterien überwiegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Antragstellerin sprechen und eine Rückkehrentscheidung auch unter dem Blickwinkel des Art 8 MRK zweifelsohne zulässig ist.Das Verhalten der Antragstellerin, die sich seit weit über einem Jahr illegal im Bundesgebiet aufhält und einer Schwarzarbeit nachgeht, läuft zweifelsfrei den öffentlichen Interessen zuwider und stellt eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesonders auf dem Gebiet des geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes dar, sodass zweifelsfrei jene Kriterien überwiegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Antragstellerin sprechen und eine Rückkehrentscheidung auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK zweifelsohne zulässig ist. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien spricht sich daher im vorliegenden Fall ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus.“ Die Beschwerdeführerin nahm zu dem ihr übermittelten Schreiben der Sicherheitsdirektion Wien Stellung und legte erneut Unterlagen u.a. betreffend einen mit hypothetischem Arbeitsbeginn am
  21. Dezember 2013 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Zuletzt legte die Beschwerdeführerin am
  22. Dezember 2013 ein Diplom für die deutsche Sprache auf B1 Niveau (ÖSD) vom
  23. Oktober 2013 sowie erneut einen am
  24. November 2013 abgeschlossen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für 40 Wochenstunden (monatlicher Nettolohn in der Höhe von € 1.119,55) vor. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich und strafgerichtlich unbescholten. Im Bundesgebiet leben mehrere Tanten und Onkeln, Cousins und Cousinen sowie die Nichte der Beschwerdeführerin. Die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger, zu denen die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt pflegt. Zuletzt übersiedelte die Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Haushalt der Familie P. Ende Februar 2014 zu ihrer Tante, Frau Irma B.. Bei ihrer Tante, Frau Irma B., hilft die Beschwerdeführerin im Haushalt und verfügt in der Wohnung von Frau Irma B. über eine Wohnrechtsvereinbarung. Ihre Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin regelmäßig in dem V., in welchem sie entsprechend der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen (u.a. betreffend den „Kinderdienst“) als engagiertes Mitglied wahrgenommen und geschätzt wird.Ihre Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin regelmäßig in dem römisch fünf., in welchem sie entsprechend der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen (u.a. betreffend den „Kinderdienst“) als engagiertes Mitglied wahrgenommen und geschätzt wird. Auf den Philippinen leben noch die Mutter sowie sechs Brüder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Familienangehörigen. Seit 2004 war die Beschwerdeführerin zwei Mal (zuletzt 2010) auf den Philippinen auf Besuch. IV.
  25. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  26. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, dass seit Ergehen der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion kein wesentlich geänderter Sachverhalt hervorgetreten wäre, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 NAG zurück- und nicht abweisen hätte müssen.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Ansicht, dass seit Ergehen der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion kein wesentlich geänderter Sachverhalt hervorgetreten wäre, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zurück- und nicht abweisen hätte müssen. Abgesehen davon, teilt das Verwaltungsgericht Wien weder die Ansicht der belangten Behörde, dass seit Ergehen der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Wien kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, noch die von der Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme geäußerte Rechtsanschauung, wonach die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin zulässig wären. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr durchgehend seit nahezu zehn Jahren im Bundesgebiet. Von Juni 2004 bis September 2010 hielt sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet umfassend integriert. Sie hat in Wien einen weitverzweigten Verwandtenkreis, wobei die in Österreich lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürger sind, zu denen die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt hat. Seit März 2014 lebt die Beschwerdeführerin auch im Haushalt einer ihrer Tanten (welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt). Weiters lebte die Beschwerdeführerin nahezu zehn Jahre in dem Haushalt zweier britischer Staatsbürger, die Angestellte der in Wien ansässigen IAEO waren. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erkrankung von Frau P. eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der Familie zukam, die über die schlichte Erledigung von Haushaltstätigkeiten hinausging. Die Betreuung von Frau P. erforderte offensichtlich eine besondere Sensibilität, die entsprechend den Schilderungen von Herrn P. die Beschwerdeführerin Frau P. entgegenbrachte und in nachvollziehbarer Weise zu einer persönlichen Bindung der Beschwerdeführerin an die Familie P., welche nach wie vor in Wien niedergelassen ist, führte. Die Beschwerdeführerin hat zwar regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Angehörigen, sie war jedoch in zehn Jahren lediglich zwei Mal auf Besuch in ihrem Herkunftsstaat. Hingegen hat die Beschwerdeführerin in Österreich während der letzten zehn Jahre ihre Existenz und eindeutig ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut. Nicht zuletzt hatte sie auch intensive Kontakte im Rahmen ihres Engagements in dem V., wo sie seit Jahren aktiv an Veranstaltungen teilnimmt.Die Beschwerdeführerin hat zwar regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren auf den Philippinen lebenden Angehörigen, sie war jedoch in zehn Jahren lediglich zwei Mal auf Besuch in ihrem Herkunftsstaat. Hingegen hat die Beschwerdeführerin in Österreich während der letzten zehn Jahre ihre Existenz und eindeutig ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut. Nicht zuletzt hatte sie auch intensive Kontakte im Rahmen ihres Engagements in dem römisch fünf., wo sie seit Jahren aktiv an Veranstaltungen teilnimmt. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Sie verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und somit unter der Voraussetzung der erforderlichen Bewilligung jederzeit über die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch die ihr Lebensunterhalt ausreichend gesichert wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, welche durch die Vorlage eines Diploms eines zertifizierten Instituts (ÖSD) nachgewiesen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 Integrationsvereinbarungs – Verordnung).Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, welche durch die Vorlage eines Diploms eines zertifizierten Instituts (ÖSD) nachgewiesen sind vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Integrationsvereinbarungs – Verordnung). Es besteht somit kein Zweifel, dass die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels beziehungsweise an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Hinblick auf den seit September 2010 illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin) überwiegen.Es besteht somit kein Zweifel, dass die im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels beziehungsweise an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Hinblick auf den seit September 2010 illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin) überwiegen. Bezüglich der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion aus dem Jahr 2012 liegt schon insofern ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und daher der nunmehr zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den übrigen dargestellten Aspekten im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  27. Jänner 2013, Zl. 2011/18/0036, sowie vom
  28. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177) einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt.Bezüglich der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion aus dem Jahr 2012 liegt schon insofern ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und daher der nunmehr zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den übrigen dargestellten Aspekten im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  29. Jänner 2013, Zl. 2011/18/0036, sowie vom
  30. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177) einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten. Zutreffend ist zwar die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2010 illegal im Bundesgebiet aufhielt, da entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht § 21 Abs. 2 Z 2 NAG in dem in Rede stehenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da Anträge nach § 41a Abs. 9 NAG jedenfalls im Inland einzubringen sind und nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 44b Abs. 3 NAG (auch in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit September 2010 unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein derartiges Gewicht zu, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den immanenten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen wäre.Zutreffend ist zwar die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2010 illegal im Bundesgebiet aufhielt, da entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in dem in Rede stehenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da Anträge nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG jedenfalls im Inland einzubringen sind und nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG (auch in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit September 2010 unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein derartiges Gewicht zu, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den immanenten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen wäre. Da folglich die in § 41a Abs. 9 Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin spruchgemäß der Aufenthaltstitel zu erteilen.Da folglich die in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin spruchgemäß der Aufenthaltstitel zu erteilen. IV.
  31. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
  32. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr gelangte im Beschwerdefall die detaillierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs. 9 NAG und den im Lichte von Art. 8 EMRK maßgeblichen Aspekten zur Anwendung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr gelangte im Beschwerdefall die detaillierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und den im Lichte von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Aspekten zur Anwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.064.21916.2014

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