2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde der Frau Mehtap L. vom 18.6.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35, vom 3.6.2013, Zahl MA 35-9/2982934-01, betreffend die Abweisung des Antrags vom 10.5.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“
Paragraph 49, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht e r k a n n t: I.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie hat mit Antrag vom 10.5.2013 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrt. Auf dem Antragsformular ist weiters das Kästchen für Rot-Weiß-Rot-Karte plus angekreuzt. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag eine von „H.“ unterfertigte Arbeitgebererklärung
2 NAG im Zusammenhang mit einem Zusatz für Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Schlüsselkräfte (Fachkräfte in Mangelberufen) beigeschlossen. Weiters war dem Antrag eine Kopie der ersten Seite eines türkischen Reisepasses, die Kopie einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis aus Deutschland, ein deutsches Führungszeugnis, ein auf 5 Jahre befristeter Mietvertrag vom 19.2.2013 über eine Wohnung in Wien, H.-gasse, eine Meldeauskunft, wonach die Beschwerdeführerin an dieser Adresse hauptgemeldet war sowie Unterlagen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie hat mit Antrag vom 10.5.2013 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrt. Auf dem Antragsformular ist weiters das Kästchen für Rot-Weiß-Rot-Karte plus angekreuzt. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag eine von „H.“ unterfertigte Arbeitgebererklärung
Paragraph 41, Absatz 2, NAG im Zusammenhang mit einem Zusatz für Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Schlüsselkräfte (Fachkräfte in Mangelberufen) beigeschlossen. Weiters war dem Antrag eine Kopie der ersten Seite eines türkischen Reisepasses, die Kopie einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis aus Deutschland, ein deutsches Führungszeugnis, ein auf 5 Jahre befristeter Mietvertrag vom 19.2.2013 über eine Wohnung in Wien, H.-gasse, eine Meldeauskunft, wonach die Beschwerdeführerin an dieser Adresse hauptgemeldet war sowie Unterlagen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin beigelegt. Die von der Behörde durchgeführte EKIS-Anfrage war negativ. Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde schriftlich aufgefordert, eine ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde, eine Sicherungsbescheinigung des AMS und einen Nachweis des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt–EG für Deutschland nachzureichen. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge einen Familienregisterauszug hinsichtlich ihrer Geburt, einen türkischen Personalausweis mit beglaubigter Übersetzung und nochmals den bereits zuvor vorgelegten Aufenthaltstitel aus Deutschland vor. Im Akt befindet sich weiters ein Vermerk, wonach die Beschwerdeführerin keine AMS-Bestätigung bringen könne.
2 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
3 NAG kann Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine Mitteilung
BG vorliegt.
Paragraph 49, Absatz 2, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Paragraph 49, Absatz 3, NAG kann Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2, frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine Mitteilung
Paragraph 17, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Da die Beschwerdeführerin laut Antragsformular einen Erstantrag gestellt hat, lagen die Voraussetzungen des Abs. 3 hinsichtlich des erforderlichen Zeitraums von 12 Monaten jedenfalls nicht vor. Die Behörde prüfte daher die Anwendbarkeit des Abs. 2 entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Da die Beschwerdeführerin laut Antragsformular einen Erstantrag gestellt hat, lagen die Voraussetzungen des Absatz 3, hinsichtlich des erforderlichen Zeitraums von 12 Monaten jedenfalls nicht vor. Die Behörde prüfte daher die Anwendbarkeit des Absatz 2, entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“
2 NAG ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe.Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“
Paragraph 49, Absatz 2, NAG ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin. Ohne nähere inhaltliche Ausführungen legte sie damit einen Nachweis über eine Anstellung als Verkäuferin ab 17.6.2013 bei der Ü. KG in Wien vor. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde für 26.3.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin geladen wurde. Die Ladung wurde jedoch von der Post mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an das Gericht retourniert. Die Einholung einer ZMR-Auskunft ergab, dass die Beschwerde- führerin nach wie vor an der Zustelladresse Wien, H.-gasse, aufrecht gemeldet ist. Es wurde daher eine Zustellung
1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz veranlasst. Durch die Post erfolgte trotzdem ein Zustellversuch, die Ladung wurde jedoch nicht behoben.Vom Verwaltungsgericht Wien wurde für 26.3.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin geladen wurde. Die Ladung wurde jedoch von der Post mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an das Gericht retourniert. Die Einholung einer ZMR-Auskunft ergab, dass die Beschwerde- führerin nach wie vor an der Zustelladresse Wien, H.-gasse, aufrecht gemeldet ist. Es wurde daher eine Zustellung
Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz veranlasst. Durch die Post erfolgte trotzdem ein Zustellversuch, die Ladung wurde jedoch nicht behoben. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am 26.3.2014 nicht erschienen. Auch die Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 81 Abs. 26 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass alle mit Ablauf des
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wie aus der oben zitierten Bestimmung des § 49 Abs. 2 NAG hervorgeht, sind für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Erfüllung der Voraussetzungen des
2 NAG lagen somit nicht vor. Die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags durch die Behörde erfolgte, da die Beschwerdeführerin keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgewiesen hat, obwohl sie ausdrücklich zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert wurde. Sie hat lediglich andere Unterlagen nachgereicht. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über eine Beschäftigung als Verkäuferin kann einen Nachweis der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ersetzen. Die Voraussetzungen einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels
Paragraph 49, Absatz 2, NAG lagen somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ eines anderen Mitgliedsstaates vorgelegt. Vielmehr verfügte sie nur über eine deutsche Niederlassungserlaubnis. Diese berechtigt zwar auch zur Niederlassung und zur Aufnahme einer Arbeit in Deutschland, im Gegensatz zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“, aber nicht zur Mobilität innerhalb der EU. Mangels ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführerin oder der Behörde bzw. Nachreichung der fehlenden Unterlagen anlässlich der mündlichen Verhandlung war aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden. Aus den oben ausgeführten Überlegungen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aus den oben dargestellten Überlegungen zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.072.10634.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.