GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde
1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Landeshauptmann von Wien (Magistratsabteilung 35) betreffend den Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012, stattgegeben.
Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird der Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Landeshauptmann von Wien (Magistratsabteilung 35) betreffend den Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, stattgegeben.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012, nach § 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird der Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, nach Paragraph 19, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Mit dem am 28. Juli 2011 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG.römisch eins.
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.
9 NAG gestellt habe. In der Einreichbestätigung dieser Anträge sei die Familie B. zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert worden, der bis dato nicht eingelangt sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung des in Rede stehenden Antrages zur Kenntnis gebracht worden, da sich der Sachverhalt
1 NAG nach Rechtskraft der Ausweisung nicht maßgeblich geändert habe. Am
9 NAG zu erteilen. Dem in diesem Schreiben ebenso enthaltenen Ersuchen um Stellungnahme sei die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt habe. In der Einreichbestätigung dieser Anträge sei die Familie B. zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert worden, der bis dato nicht eingelangt sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung des in Rede stehenden Antrages zur Kenntnis gebracht worden, da sich der Sachverhalt
Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG nach Rechtskraft der Ausweisung nicht maßgeblich geändert habe. Am
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu erteilen. Dem in diesem Schreiben ebenso enthaltenen Ersuchen um Stellungnahme sei die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom
1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.römisch zwei.
, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des
Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung, BGBl. I Nr. 122/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eingebracht. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.Der Beschwerdeführer hat am 28. Juli 2011 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eingebracht. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Nach der Aktenlage ist die Verzögerung der Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal diese allein schon während des Zeitraumes von
2 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, der zunächst zurückgewiesen und die letztlich dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, der zunächst zurückgewiesen und die letztlich dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG.Vor Erlassung des abweisenden - soeben näher genannten - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, ist am 1. Juli 2011 - sohin vor Einbringung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG (hier: am 28. Juli 2011) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung war nach der Aktenlage noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“
2 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG anhängig, das erst etwa eineinhalb Monate später - nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (hier: am 28. Juli 2011) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung war nach der Aktenlage noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“
Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anhängig, das erst etwa eineinhalb Monate später - nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.10855.2014
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