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{'item': 'VGW-151/076/10855/2014'}

Obsah (10)§ 8Art. 130§ 41a§ 28§ 25a§ 44b§ 81§ 19§ 43Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/076/10855/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 8Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Landeshauptmann von Wien (Magistratsabteilung 35) betreffend den Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012, stattgegeben.

Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch den Landeshauptmann von Wien (Magistratsabteilung 35) betreffend den Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, stattgegeben.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012, nach § 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird der Antrag vom 28. Juli 2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, nach Paragraph 19, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz - Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Mit dem am 28. Juli 2011 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG.römisch eins.

  1. Mit dem am
  2. Juli 2011 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachten Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.

  1. Die belangte Behörde bestätigte mit Schreiben vom
  2. Juli 2011 unter anderem die an diesem Tage erfolgte Antragstellung.
  3. Mit dem vorliegenden als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag vom
  4. März 2013 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten (und auch seither nicht) entschieden habe und stellt daher den Antrag auf Devolution.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zunächst an das Bundesministerium für Inneres vor und brachte in ihrer Stellungnahme vom
  6. März 2013 vor, dass die Familie B. am
  7. Juli 2011 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG gestellt habe. In der Einreichbestätigung dieser Anträge sei die Familie B. zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert worden, der bis dato nicht eingelangt sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung des in Rede stehenden Antrages zur Kenntnis gebracht worden, da sich der Sachverhalt

§ 44bAbs.

1 NAG nach Rechtskraft der Ausweisung nicht maßgeblich geändert habe. Am

  1. August 2012 sei eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. November 2012 die Landespolizeidirektion Wien informiert, dass nunmehr aufgrund des maßgeblich geänderten Sachverhaltes beabsichtigt sei, den Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG zu erteilen. Dem in diesem Schreiben ebenso enthaltenen Ersuchen um Stellungnahme sei die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom

  1. Februar 2013 insofern nachgekommen, als sie sich zusammengefasst gegen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen habe.
  2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zunächst an das Bundesministerium für Inneres vor und brachte in ihrer Stellungnahme vom
  3. März 2013 vor, dass die Familie B. am
  4. Juli 2011 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt habe. In der Einreichbestätigung dieser Anträge sei die Familie B. zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert worden, der bis dato nicht eingelangt sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung des in Rede stehenden Antrages zur Kenntnis gebracht worden, da sich der Sachverhalt

Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG nach Rechtskraft der Ausweisung nicht maßgeblich geändert habe. Am

  1. August 2012 sei eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. November 2012 die Landespolizeidirektion Wien informiert, dass nunmehr aufgrund des maßgeblich geänderten Sachverhaltes beabsichtigt sei, den Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu erteilen. Dem in diesem Schreiben ebenso enthaltenen Ersuchen um Stellungnahme sei die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom

  1. Februar 2013 insofern nachgekommen, als sie sich zusammengefasst gegen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen habe.
  2. Die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie der gegenständliche Devolutionsantrag vom
  3. März 2013 langten am
  4. Jänner 2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. II.

Art. 130Abs.

1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.römisch zwei.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 81Abs.

26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung, BGBl. I Nr. 122/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 19Abs.

2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht: Die sechsmonatige Frist des § 8 VwGVG hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann (vgl. u.a. VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047 zur soweit übernommene Bestimmung des § 73 AVG). Die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, VwGVG hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann vergleiche u.a. VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047 zur soweit übernommene Bestimmung des Paragraph 73, AVG). Nach der zuvor zitierten Bestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind die Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Nach der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind die Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  3. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im Lichte dessen ist das gegenständliche Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien weiter zu führen. Der Beschwerdeführer hat am
  4. Juli 2011 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eingebracht. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.Der Beschwerdeführer hat am 28. Juli 2011 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eingebracht. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Nach der Aktenlage ist die Verzögerung der Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal diese allein schon während des Zeitraumes von

  1. Dezember 2011 (letzte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister) bis
  2. Juli 2012 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat und es sohin schon in dieser Zeit zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung von etwa sieben Monaten gekommen ist. Über den gegenständlichen Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Auch mit Blick auf die Stellungnahme der belangten Behörde ist kein Grund evident, der diese gehindert hätte, über den vorliegenden Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu entscheiden. Demzufolge hat die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungspflicht verletzt. Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
  3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“: Entsprechend der - bereits in Punkt II zitierten - Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Entsprechend der - bereits in Punkt römisch zwei zitierten - Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht zulässig. Nach den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 38/2011 (1078 BlgNR
  4. GP, 12) soll mit dieser Ergänzung klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge, auch während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unzulässig ist.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (1078 BlgNR
  5. GP, 12) soll mit dieser Ergänzung klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge, auch während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unzulässig ist. In Ergänzung dieser Gesetzesmaterialien hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus Folgendes fest: § 19 Abs. 2 NAG 2005 (in der Stammfassung) bietet keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind, auch wenn in der Folge die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof dazu führt, dass mehrere (Berufungs)Verfahren gleichzeitig anhängig sind (vgl. VwGH vom
  6. September 2009, 2009/22/0073). Soweit § 19 Abs. 2 NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, bestimmt, dass auch das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist, handelt es sich entgegen den ErlRV (1078 BlgNR
  7. GP, 12) nicht um eine bloße "Klarstellung", sondern um eine inhaltliche Änderung dieser Regelung (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0259). Die gesetzlichen Formalvoraussetzungen sind für die Antragstellung, sofern Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung zu beurteilen (siehe ebendort).In Ergänzung dieser Gesetzesmaterialien hielt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus Folgendes fest: Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 (in der Stammfassung) bietet keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind, auch wenn in der Folge die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof dazu führt, dass mehrere (Berufungs)Verfahren gleichzeitig anhängig sind vergleiche VwGH vom
  8. September 2009, 2009/22/0073). Soweit Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38, bestimmt, dass auch das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist, handelt es sich entgegen den ErlRV (1078 BlgNR
  9. GP, 12) nicht um eine bloße "Klarstellung", sondern um eine inhaltliche Änderung dieser Regelung vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0259). Die gesetzlichen Formalvoraussetzungen sind für die Antragstellung, sofern Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung zu beurteilen (siehe ebendort). Nach Beendigung des Asylverfahrens und erfolgter Ausweisung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  10. Juli 2009, GZ. D7 315584-1/2008/15E, stellte dieser am
  11. Oktober 2009 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“

§ 43Abs.

2 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, der zunächst zurückgewiesen und die letztlich dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039-7, als unbegründet abgewiesen wurde.Nach Beendigung des Asylverfahrens und erfolgter Ausweisung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  2. Juli 2009, GZ. D7 315584-1/2008/15E, stellte dieser am
  3. Oktober 2009 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“

Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, der zunächst zurückgewiesen und die letztlich dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039-7, als unbegründet abgewiesen wurde. Vor Erlassung des abweisenden - soeben näher genannten - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2011 stellte der Beschwerdeführer am
  3. Juli 2011 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG.Vor Erlassung des abweisenden - soeben näher genannten - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2011 stellte der Beschwerdeführer am
  2. Juli 2011 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, ist am 1. Juli 2011 - sohin vor Einbringung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG (hier: am 28. Juli 2011) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung war nach der Aktenlage noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“

§ 43Abs.

2 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG anhängig, das erst etwa eineinhalb Monate später - nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039-7 - entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag vom
  2. Juli 2011 als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist am
  3. Juli 2011 - sohin vor Einbringung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (hier: am 28. Juli 2011) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung war nach der Aktenlage noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“

Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anhängig, das erst etwa eineinhalb Monate später - nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039-7 - entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag vom
  2. Juli 2011 als unzulässig und ist daher zurückzuweisen. 3.

§ 25aVw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.10855.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.