Obsah (13)
§ 52§ 53§ 28§ 25a§ 7§ 55§ 8§ 43a§ 164§ 31§ 62§ 125Art. 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/078/20160/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M
§ 52Abs.
1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 3 des FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung des Herrn Dragan N., geb. 1971, StA: Serbien, vertreten durch Rechtanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 06. Dezember 2013, Zl. 1149925/FrB/13, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die Dauer des Einreiseverbotes
§ 28Abs. 2 Z 2 Vw
GVG iVm § 53 Abs. 1und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 auf 2 Jahre herabgesetzt wird und die Wortfolge “für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins u, n, d, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auf 2 Jahre herabgesetzt wird und die Wortfolge “für den gesamten Schengen-Raum“ entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I. Сагласно са чланом
- став
- Закона о управном судском поступку, жалба се уважава утoликo штo ce caглacнo ca члaнoм 28 cтaв 2/2 Зaкoнa o упpaвнoм cудcкoм пocтупку и у вeзи ca члaнoм 53 cтaв 1 и cтaв 3/1 Зaкoнa o пoлициjи зa cтpaнцe 2005 у издaњу пpe Caвeзнoг зaкoнoдaвнoг лиcтa I, бS. 87/2012 тpajaњe зaбpaнe улacкa у зeмљу cмaњуje нa 2 гoдинe и штo ce из диcпoзитивa бpишу речи „за целокупни Шенгенски простор“. У ocтaлoм ce жaлбa oдбиja кao нeocнoвaнa.römisch eins. Сагласно са чланом
- став
- Закона о управном судском поступку, жалба се уважава утoликo штo ce caглacнo ca члaнoм 28 cтaв 2/2 Зaкoнa o упpaвнoм cудcкoм пocтупку и у вeзи ca члaнoм 53 cтaв 1 и cтaв 3/1 Зaкoнa o пoлициjи зa cтpaнцe 2005 у издaњу пpe Caвeзнoг зaкoнoдaвнoг лиcтa römisch eins, бS. 87 aus 2012, тpajaњe зaбpaнe улacкa у зeмљу cмaњуje нa 2 гoдинe и штo ce из диcпoзитивa бpишу речи „за целокупни Шенгенски простор“. У ocтaлoм ce жaлбa oдбиja кao нeocнoвaнa. II. Против ове одлуке сагласно са чланом 25а. Закона о врховном управном суду редовна ревизија, упућена Врховном управном суду према члану
- став
- Савезног уставног закона, није допуштена.“römisch zwei. Против ове одлуке сагласно са чланом 25а. Закона о врховном управном суду редовна ревизија, упућена Врховном управном суду према члану
- став
- Савезног уставног закона, није допуштена.“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
- Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid 1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und am
- Februar 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Unmittelbar nach seiner Einreise stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003 zur GZ 03 06.377-BAE
§ 7Asyl
G 1997 erstinstanzlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012 nicht stattgegeben.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und am
- Februar 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Unmittelbar nach seiner Einreise stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003 zur GZ 03 06.377-BAE
Paragraph 7, AsylG 1997 erstinstanzlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012 nicht stattgegeben. 1.
- Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am
- April 2012 von der Absicht der fremdenpolizeilichen Behörde verständigt, gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er sich seit
- März 2012 nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Strafregister eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 17.08.2007 wegen §§ 144/1, 145 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG S. vom 19.10.2007 wegen §§ 127, 130 (1.,
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 2 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aufschienen. Durch den unerlaubten Aufenthalt und die Verurteilungen sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gerechtfertigt.1.
- Nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am
- April 2012 von der Absicht der fremdenpolizeilichen Behörde verständigt, gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes und Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er sich seit
- März 2012 nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Strafregister eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 17.08.2007 wegen Paragraphen 144 /, eins, 145, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG S. vom 19.10.2007 wegen Paragraphen 127, 130, (1.,
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 2 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aufschienen. Durch den unerlaubten Aufenthalt und die Verurteilungen sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gerechtfertigt. 1.
- In seiner Stellungnahme vom
- Mai 2012 gab der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer bekannt, seine Lebensgefährtin, Frau Dusanka P., geboren 1974 sowie die beiden gemeinsamen Söhne Marijan P., geboren 1990 und Merlin P., geboren 1994 seien am 20.06.2003 in das Bundesgebiet eingereist und hätten zweitinstanzlich negativ entschiedene Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge gestellt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei 9 Jahre lang durchgehend nach den Bestimmungen des AsylG rechtmäßig gewesen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei in Wien geboren und habe bis zum Jahr 1981 rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt. Sie habe ihr Leben bis zur Einschulung ausschließlich in Wien verbracht. Die Eltern sowie die vier Schwestern und andere Verwandte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers würden durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten während des neunjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zahlreiche Kontakte geknüpft und verfügten über einen großen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über Arbeitsplatzzusagen in Form von Arbeitsverträgen, die ihnen im Falle der Erfüllung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichten. Der Sohn des Beschwerdeführers Marijan, sei im Alter von13 Jahren nach Österreich gekommen und habe seine gesamte Jugend im Bundesgebiet verbracht. Er habe in den Jahren 2004 – 2007 die Hauptschule in Wien und im Jahr 2007 das Polytechnikum besucht und habe im Jahr 2011 den Computer-Führerschein erlangt. Er sei seit dem
- Juli 2005 Mitglied des Boxklubs W. und habe im Fußballturnier seiner Schule gemeinsam mit seinen Klassenkameraden den dritten Platz erreicht. Der andere Sohn des Beschwerdeführers Merlin sei im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen und habe in den Jahren 2004 – 2006 die Hauptschule in Wien besucht. In den Jahren 2006 bis 2010 habe er Sonderpädagogische Zentren in Wien besucht. Von September bis November 2010 habe er an der Volkshochschule M. den Lehrgang „Hauptschulabschluss nachholen“ und von September bis Dezember 2011 die Volkshochschule O. besucht. Auch er sei Sportler des Boxklubs W.. Aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers darstellen würden.Aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers darstellen würden. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Dezember 2013 zu Zl. 1449925/FrB/2012 erließ die belangte Behörde
§ 52Abs.
1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) wurde gegen den Beschwerdeführer weiters ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Schließlich wurde
§ 55Abs.
1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt.1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Dezember 2013 zu Zl. 1449925/FrB/2012 erließ die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) wurde gegen den Beschwerdeführer weiters ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Schließlich wurde
Paragraph 55, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom
- August 2007 und durch das Landesgericht S. am
- Oktober 2007 und führte aus, dass die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, obwohl sich dieser seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, kranken- und sozialversichert sei und außer seiner Lebensgefährtin und seinen Kinder über keine familiären Bindungen und Beziehungen verfüge. Überdies bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminentes öffentliches Interesse.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom
- August 2007 und durch das Landesgericht S. am
- Oktober 2007 und führte aus, dass die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen somit zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, obwohl sich dieser seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, kranken- und sozialversichert sei und außer seiner Lebensgefährtin und seinen Kinder über keine familiären Bindungen und Beziehungen verfüge. Überdies bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminentes öffentliches Interesse.
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren 2.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als Beschwerde zu wertende Berufung des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2013 mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes „auf das gesetzliche Maß“ herabzusetzen. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die strafbare Handlung nunmehr bereits sieben Jahre zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe, sodass die von der Behörde getroffene Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose nicht aufrechtzuerhalten sei. Auch ein Drittstaatsangehöriger, der erstmals zur Begehung einer Straftat in das Bundesgebiet einreise und für diese zwar zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde, könne ebenfalls mit derselben Aufenthaltsverbotsdauer maximal belegt werden. Berücksichtige man, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 7 Jahren wohlverhalte, die Strafe in wenigen Jahren getilgt und die Integration des Beschwerdeführers fortgeschritten sei, sei die verhängte Aufenthaltsverbotsdauer von 10 Jahren jedenfalls unzulässig. Weiters habe die Behörde bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht berücksichtigt, dass sowohl die Ehegattin als auch die beiden Kinder des Beschwerdeführers jedenfalls seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig seien. Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, dass bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt die Ausweisung nur mehr dann zulässig sei, wenn der Fremde diese Zeit in Österreich überhaupt nicht für seine Integration genützt habe, sei davon auszugehen, dass seiner Familie jeweils „Rot-Weiß-Rot-Karten plus“ erteilt würden. Die Auswirkungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung seien daher auch im Hinblick auf die Familienangehörigen zu bewerten. Weiters sei der Beschwerdeführer in ständiger medizinischer Behandlung. Die erzwungene Ausreise würde die notwendige Therapie unterbrechen bzw. verunmöglichen. 2.2 Die belangte Behörde legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom
- Dezember 2013, eingelangt am
- Jänner 2014, vor und verzichtete mit dem Vorlageschreiben sowohl auf die Durchführung als auch auf die Teilnahme an einer mündlichen Berufungsverhandlung. 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien nahm in die Akten der Asylverfahren sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin Dusanka P. und seine beiden Söhne Marijan P. und Merlin P. bei sowie in den Strafakt des Landesgerichtes S. Einsicht. 2.
- Am
- März 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben und in der die Zeugin Dusanka P., Marijan P. und Merlin P. sowie der Beschwerdeführer vernommen wurden. Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am
- Februar 2003 aus Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- Februar 2013 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003
§ 7Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro
§ 8Asylgesetz 1997 zulässig sei.
(Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003). Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012 abgewiesen und
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in der Republik Serbien zulässig sei (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012).3.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am
- Februar 2003 aus Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- Februar 2013 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro
Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei. (Bescheid des Bundesasylamtes vom
- November 2003). Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012 abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in der Republik Serbien zulässig sei (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- März 2012). Vom Asylgerichtshof bzw. vom Unabhängigen Bundesasylsenat wurde nach Vorlage der Berufung durch das Bundesasylamt am
- Dezember 2003 nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am
- Juni 2007 von der Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schweren Erpressung in Kenntnis gesetzt wurde, am
- August 2007 als erste nach außen in Erscheinung tretende Verfahrenshandlung der damalige rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. K., um Mitteilung ersucht, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei. Dieses Ersuchen wurde am
- September 2007 wiederholt. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am
- September 2007 gab Dr. K. bekannt, dass Erhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine gültige Aufenthaltsadresse ergeben hätten, er aber das Vollmachtsverhältnis aufgelöst habe. Mit E-Mail vom
- November 2007 der Bundespolizeidirektion S. wurde dem Bundesasylsenat mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt S. in Strafhaft befinde. Weiters wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat der aufrechte Wohnsitz in Wien, M.-gasse mitgeteilt. Die nächsten im Akt ersichtlichen Verfahrenshandlungen des Unabhängigen Bundeasylsenates waren eine Strafregisteranfrage vom
- November 2007 und mehrere Meldeanfragen vom. Aus den Meldeauskünften ergab sich jeweils die Anschrift des Beschwerdeführers in Wien, T.-Straße. Die nächste nach außen in Erscheinung tretende Verfahrenshandlung des Asylgerichtshofs war eine Verfahrensanordnung am
- November 2011, mit der dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. 3.
- Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau Dusanka P., geboren 1974 in Wien und ebenfalls Staatsangehörige der Republik Serbien sowie die beiden gemeinsamen Söhne Marijan P., geboren 1990 und Merlin P., geboren 1994, ebenfalls serbische Staatsangehörige, reisten am 20.06.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am
- Juli 2003 einen Asylantrag bzw. Asylerstreckungsanträge, die jeweils mit Bescheiden das Bundesasylamtes vom 22.04.2005
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen wurden, wobei weiters
§ 8Asyl
G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro jeweils für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom
- März 2012 abgewiesen.3.
- Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau Dusanka P., geboren 1974 in Wien und ebenfalls Staatsangehörige der Republik Serbien sowie die beiden gemeinsamen Söhne Marijan P., geboren 1990 und Merlin P., geboren 1994, ebenfalls serbische Staatsangehörige, reisten am 20.06.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am
- Juli 2003 einen Asylantrag bzw. Asylerstreckungsanträge, die jeweils mit Bescheiden das Bundesasylamtes vom 22.04.2005
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurden, wobei weiters
Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro jeweils für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom
- März 2012 abgewiesen. 3.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- August 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 StGB nach dem Strafsatz des §§ 145 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten
§ 43aAbs. 3 St
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
- August 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB nach dem Strafsatz des Paragraphen 145, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen zwischen Juni 2006 und
- Juni 2007 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, David Mu. durch gefährliche Drohung mit dem Tode und einer auffallenden Verunstaltung, nämlich durch die Äußerung, wenn der Genannte nicht an ihn zahle, werde er ihn und seine Familie umbringen, seinen Bruder an seiner Zunge aufhängen, seine Mutter zwingen, ihm einen zu blasen und dabei zusehen, ihm ein Auge herausholen und essen und ihn anschließend umbringen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen im Gesamtbetrag von EUR 6.800,-- genötigt hat, wobei er die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hindurch fortsetzte und die Erpressung gewerbsmäßig beging. Bei der Strafzumessung wurde mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung und erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom
- August 2007). 3.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes S. vom
- Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei
§ 164Abs. 1 und 4 St
GB unter Anwendung des Strafsatzes des § 164 Abs. 4 StGB und unter Bedachtnahme
§ 31, 40 St
GB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 2007 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, wobei
§ 43aAbs. 3 St
GB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem ebenfalls verurteilten Kristijan N. in Wien die Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt hat, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen, indem sie am
- Dezember 2006 ca. 70 bis 80 kg Kupferkabel in nicht festzustellendem Wert und vor dem
- Dezember 2006 ca. 40 bis 50 kg Kupferkabel in nicht festzustellendem Wert käuflich erwarben, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben (Urteil des LG S. vom
- Oktober 2007). 3.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes S. vom
- Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei
Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 164, Absatz 4, StGB und unter Bedachtnahme
Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 2007 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem ebenfalls verurteilten Kristijan N. in Wien die Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt hat, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen, indem sie am
- Dezember 2006 ca. 70 bis 80 kg Kupferkabel in nicht festzustellendem Wert und vor dem
- Dezember 2006 ca. 40 bis 50 kg Kupferkabel in nicht festzustellendem Wert käuflich erwarben, wobei sie die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben (Urteil des LG S. vom
- Oktober 2007). 3.3.
- Die unbedingt ausgesprochenen Teile der verhängten Freiheitsstrafen hat der Beschwerdeführer bis
- Dezember 2007 verbüßt (Strafregisterauszug AS 240). 3.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 62Abs. 1 i
Vm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom
- Oktober 2007 keine Folge gegeben. Aufgrund des anhängigen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen.3.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom
- Oktober 2007 keine Folge gegeben. Aufgrund des anhängigen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. 3.
- Der Beschwerdeführer lebt seit 25 Jahren mit seiner Lebensgefährtin Dusanka P. und, jeweils seit deren Geburt, mit den beiden gemeinsamen Söhnen Marijan P., geboren 1990 und Merlin P., geboren 1994, abgesehen von einer einer fünfmonatigen Unterbrechung im Jahr 2003, zunächst in Serbien und dann in Österreich im gemeinsamen Haushalt (Aussage der Lebensgefährtin in der Verhandlung am
- März 2013). Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise am
- Februar 2003 in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Wien geboren und hat bis zum Jahr 1981 rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt. Sie hat ihr Leben bis zur Einschulung ausschließlich in Wien verbracht. Danach wurde sie zu ihren Großeltern nach Jugoslawien gebracht, wo sie die Schule besuchte. (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
- März 2012). Die Eltern sowie die vier Schwestern und andere Verwandte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet (Aussage der Lebensgefährtin in der Verhandlung am
- März 2013). Die Pfarre I. will die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Reinigungskraft anstellen (undatiertes Schreiben der Pfarre I.).3.
- Der Beschwerdeführer lebt seit 25 Jahren mit seiner Lebensgefährtin Dusanka P. und, jeweils seit deren Geburt, mit den beiden gemeinsamen Söhnen Marijan P., geboren 1990 und Merlin P., geboren 1994, abgesehen von einer einer fünfmonatigen Unterbrechung im Jahr 2003, zunächst in Serbien und dann in Österreich im gemeinsamen Haushalt (Aussage der Lebensgefährtin in der Verhandlung am
- März 2013). Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise am
- Februar 2003 in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Wien geboren und hat bis zum Jahr 1981 rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt. Sie hat ihr Leben bis zur Einschulung ausschließlich in Wien verbracht. Danach wurde sie zu ihren Großeltern nach Jugoslawien gebracht, wo sie die Schule besuchte. (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
- März 2012). Die Eltern sowie die vier Schwestern und andere Verwandte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet (Aussage der Lebensgefährtin in der Verhandlung am
- März 2013). Die Pfarre römisch eins. will die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Reinigungskraft anstellen (undatiertes Schreiben der Pfarre römisch eins.). 3.
- Der Beschwerdeführer verfügt, nach den Eindrücken, die dass erkennende Gericht in der Verhandlung am
- März 2014 gewonnen hat, lediglich über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer während der Zeit seines Aufenthalts in Österreich laut eigener Aussage nicht besucht. In Österreich hat der Beschwerdeführer hauptsächlich Kontakt mit seiner Kernfamilie sowie den Eltern und den Geschwistern seiner Lebensgefährtin und deren Angehörigen sowie mit seinen Onkeln und deren Kindern. Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinen Nachbarn und unterhält sich öfter mit diesen. Der Beschwerdeführer geht auch ab und zu ins Kaffeehaus und unterhält sich dort mit Österreichern und Serben. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie werden von der Caritas mit monatlich EUR 1.040,-- sowie fallweise mit Gutscheinen unterstützt. Darüber hinaus erhalten der Beschwerdeführer und seine Familie finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten (Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Verwandten in Serbien keinen Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben zwar noch dort, seit er in Österreich ist, hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er und die Eltern im Streit auseinandergegangen sind. Der Beschwerdeführer sucht Arbeit bei diversen Reinigungsfirmen; weiters hilft er seinen Schwiegereltern, die beide krank sind (Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin). Der Beschwerdeführer besitzt unbestritten keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Vertragsstaat im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 7 FPG.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt, nach den Eindrücken, die dass erkennende Gericht in der Verhandlung am
- März 2014 gewonnen hat, lediglich über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer während der Zeit seines Aufenthalts in Österreich laut eigener Aussage nicht besucht. In Österreich hat der Beschwerdeführer hauptsächlich Kontakt mit seiner Kernfamilie sowie den Eltern und den Geschwistern seiner Lebensgefährtin und deren Angehörigen sowie mit seinen Onkeln und deren Kindern. Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinen Nachbarn und unterhält sich öfter mit diesen. Der Beschwerdeführer geht auch ab und zu ins Kaffeehaus und unterhält sich dort mit Österreichern und Serben. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie werden von der Caritas mit monatlich EUR 1.040,-- sowie fallweise mit Gutscheinen unterstützt. Darüber hinaus erhalten der Beschwerdeführer und seine Familie finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten (Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Verwandten in Serbien keinen Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben zwar noch dort, seit er in Österreich ist, hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da er und die Eltern im Streit auseinandergegangen sind. Der Beschwerdeführer sucht Arbeit bei diversen Reinigungsfirmen; weiters hilft er seinen Schwiegereltern, die beide krank sind (Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin). Der Beschwerdeführer besitzt unbestritten keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Vertragsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG. 3.
- Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und an einer Zyste an der Niere (Aussage des Beschwerdeführers). Dass sich der Beschwerdeführer deshalb einer Therapie unterzieht oder unterziehen müsste, kann nicht festgestellt werden und wurde von Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert behauptet. Eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien würde daher keine notwendige Therapie unterbrechen oder erschweren. 3.
- Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich die jeweils in Klammer angegebenen Beweismittel und sind im Übrigen unstrittig.
- Rechtslage Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: „Übergangsbestimmungen § 125.Paragraph 125, …
(22)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach der Bestimmung dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr 87/2012 zu Ende zu führen.
(22)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach der Bestimmung dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
(23)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
(23)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. …“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei über die Aufstellung von Dokumenten für Fremde und Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei über die Aufstellung von Dokumenten für Fremde und Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „Achtes Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
- Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zu unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zu unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. … Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. …
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; … Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückführungsentscheidung geführt haben, überwiegen. … 2. Abschnitt Schutz des Privat- und Familienlebens § 61.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 61,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes;
- die Frage, ob das Privat- und das Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. …“
- Erwägungen 5.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde erwogen: 5.1.
§ 125Abs. 22 FPG 2005 idg
F ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen ist. Soweit daher im Folgenden das FPG angeführt wird, ist daher immer das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gemeint. Auch wenn die gegenständliche Beschwerde erst am 7. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist, ist auf Grund der Einheitlichkeit des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass das Verfahren über eine bis zum 31.12.2013 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung vom zuständigen Verwaltungsgericht weiterzuführen ist.5.1.
Paragraph 125, Absatz 22, FPG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu beurteilen ist. Soweit daher im Folgenden das FPG angeführt wird, ist daher immer das FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gemeint. Auch wenn die gegenständliche Beschwerde erst am
- Januar 2014 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist, ist auf Grund der Einheitlichkeit des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass das Verfahren über eine bis zum 31.12.2013 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung vom zuständigen Verwaltungsgericht weiterzuführen ist. 5.
- Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermaßen über keinen Aufenthaltstitel und hält sich somit, im Übrigen ebenfalls völlig unbestritten, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
§ 52Abs.
1 FPG ist daher, vorbehaltlich der Bestimmung des § 61 FPG, gegen den Beschwerdeführer zwingend eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt.5.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermaßen über keinen Aufenthaltstitel und hält sich somit, im Übrigen ebenfalls völlig unbestritten, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist daher, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 61, FPG, gegen den Beschwerdeführer zwingend eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. 5.
- Mit der Rückkehrentscheidung ist der Anordnung des § 53 Abs. 1 FPG zu Folge, unter einem ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch dieses Einreiseverbot knüpft nach dem Gesetz zunächst schon in Folge seiner zwingenden Verbindung mit der Rückkehrentscheidung nur an den unrechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 61 FPG ist daher gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen.5.
- Mit der Rückkehrentscheidung ist der Anordnung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu Folge, unter einem ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch dieses Einreiseverbot knüpft nach dem Gesetz zunächst schon in Folge seiner zwingenden Verbindung mit der Rückkehrentscheidung nur an den unrechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an. Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 61, FPG ist daher gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen. 5.4.1.
§ 53Abs.
2 FPG beträgt die Dauer des Einreiseverbots mindestens 18 Monate und grundsätzlich höchstens 5 Jahre. Diese Höchstdauer verlängert sich nach § 53 Abs. 3 FPG auf 10 Jahre, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache gilt
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten, davon 6 Monate unbedingt verurteilt worden ist, beträgt die Dauer des Einreiseverbotes im Beschwerdefall mindestens 18 Monate und höchstens 10 Jahre.5.4.1.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG beträgt die Dauer des Einreiseverbots mindestens 18 Monate und grundsätzlich höchstens 5 Jahre. Diese Höchstdauer verlängert sich nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf 10 Jahre, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als eine solche bestimmte Tatsache gilt
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten, davon 6 Monate unbedingt verurteilt worden ist, beträgt die Dauer des Einreiseverbotes im Beschwerdefall mindestens 18 Monate und höchstens 10 Jahre. 5.4.
- Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zur Frage, für welche Dauer das Einreisverbot festzusetzen ist folgendes entnehmen: Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solche zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
- November 2008, Zl. 2008/21/0603) ist in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und dass sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. VwGH vom
- November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom
- Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) weiters darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss weiters auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogen Bemessung ist vielmehr unabdingbar.5.4.
- Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zur Frage, für welche Dauer das Einreisverbot festzusetzen ist folgendes entnehmen: Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solche zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
- November 2008, Zl. 2008/21/0603) ist in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und dass sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG alt vergleiche VwGH vom
- November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom
- Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) weiters darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss weiters auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogen Bemessung ist vielmehr unabdingbar. 5.4.
- Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht, wie schon erwähnt, weiters unter dem Vorbehalt des zweiten Abschnitts des achten Hauptstückes des FPG bildenden § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienlebens des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die in § 61 FPG gewählte Wortfolge „dringend geboten“ entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Wortfolge des Art. 8 Abs. 2 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft … notwendig“. Letztere Formulierung sei im Sinne der Judikatur des EGMR als „pressing social need“, also als „dringendes soziales Bedürfnis“ zu verstehen. Die Wortfolge „dringend geboten“ ist demnach nicht strenger anzusehen als „notwendig“. Daher ist die von den Behörden nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen durchzuführende Interessenabwägung dieselbe, wie die Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, es ist somit ausgeschlossen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne der einfachgesetzlichen Regelung des § 61 FPG unzulässig, nach Art. 8 EMRK aber zulässig sein kann (zu alledem VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0348). Die in § 61 FPG angeführten Kriterien sind lediglich demonstrativ (arg.: „insbesondere“). Es ist daher unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.5.4.3. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht, wie schon erwähnt, weiters unter dem Vorbehalt des zweiten Abschnitts des achten Hauptstückes des FPG bildenden Paragraph 61, FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienlebens des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die in Paragraph 61, FPG gewählte Wortfolge „dringend geboten“ entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Wortfolge des Artikel 8, Absatz 2, EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft … notwendig“. Letztere Formulierung sei im Sinne der Judikatur des EGMR als „pressing social need“, also als „dringendes soziales Bedürfnis“ zu verstehen. Die Wortfolge „dringend geboten“ ist demnach nicht strenger anzusehen als „notwendig“. Daher ist die von den Behörden nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen durchzuführende Interessenabwägung dieselbe, wie die Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, es ist somit ausgeschlossen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne der einfachgesetzlichen Regelung des Paragraph 61, FPG unzulässig, nach Artikel 8, EMRK aber zulässig sein kann (zu alledem VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0348). Die in Paragraph 61, FPG angeführten Kriterien sind lediglich demonstrativ (arg.: „insbesondere“). Es ist daher unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannten Kriterien und Einbeziehung der sich aus Paragraph 61, Absatz 3, FPG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 5.5. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das für die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie für die zulässige Dauer des letzteren folgendes: 5.5.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10. Februar 2003, somit seit über 11 Jahren in Österreich. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auf die überlange Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurückzuführen und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch eine illegale Einreise erlangte und dass der nur vorläufig berechtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/18/0254 uva). Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des seit 24. Oktober 2007 rechtskräftigen Rückkehrverbots
§ 62Abs. 1 FPG alt i
Vm § 13 Asylgesetz 2005, seit
- Oktober 2007, somit seit mehr als sechs Jahren und damit zum zeitlich überwiegenden Teil unrechtmäßig ist. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt jedoch aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses jedoch ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom
- Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293 mwN.5.5.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit
- Februar 2003, somit seit über 11 Jahren in Österreich. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auf die überlange Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurückzuführen und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es darf in diesem Zusammenhang jedoch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch eine illegale Einreise erlangte und dass der nur vorläufig berechtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war vergleiche VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/18/0254 uva). Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des seit
- Oktober 2007 rechtskräftigen Rückkehrverbots
Paragraph 62, Absatz eins, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 13, Asylgesetz 2005, seit
- Oktober 2007, somit seit mehr als sechs Jahren und damit zum zeitlich überwiegenden Teil unrechtmäßig ist. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt jedoch aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses jedoch ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom
- Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293 mwN. 5.5.
- Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat auch regelmäßig Kontakt zu seinen und den Verwandten seiner Lebensgefährtin in Österreich. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang jedoch, dass sämtlichen Beteiligten während der gesamten Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich dessen unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass auch der vorläufig berechtigte Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und der beiden erwachsenen Söhne lediglich auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen war und der Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und der beiden erwachsenen Söhne seit der rechtskräftigen Abweisung der Asylanträge am
- März 2012 rechtswidrig ist. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin und seine erwachsenen Söhne konnten daher zu irgendeinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihnen eine Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich möglich sein würde. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch seine beiden erwachsenen Söhne die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, die serbische Sprache beherrschen und ihre Schulausbildung zumindest teilweise in Serbien absolviert haben. Da sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch seine beiden erwachsenen Söhne in Österreich keiner Berufstätigkeit nachgehen, ist ihnen zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen, um dort die familiären Beziehungen weiter zu führen. Angesichts des Umstandes, dass die vier Schwestern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sich dauernd in Österreich aufhalten, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Österreich auch zur Pflege der Eltern seiner Lebensgefährtin nicht erforderlich. 5.5.
- Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, wobei dem erkennenden Gericht bewusst ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund der Rechtslage einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen darf. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beruflich in Österreich nicht integriert ist. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind vor allem in Anbetracht seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts in Österreich bescheiden. Die ins Gewicht fallenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf seine nähere und weitere Familie. Auch ein soziales, kulturelles oder sonstiges Engagement außerhalb der Familie kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Insgesamt kann daher nicht von einer ernsthaft verfolgten oder gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. 5.5.
- Obwohl das erkennende Gericht nicht übersieht, dass der Beschwerdeführer schon seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen ist und keine Kontakte mehr nach Serbien hat, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen, seine Schulausbildung dort absolviert hat und die ersten dreißig Jahre und somit den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht hat, nach wie vor die Staatsbürgerschaft seines Heimatstaates besitzt und dessen Sprache spricht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem ursprünglichen Kulturkreis völlig entrückt („entwurzelt“) wäre und sich in Serbien überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Eine Wiedereingliederung in die serbische Gesellschaft und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Serbien erscheint daher möglich und zumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck leidet und eine Zyste auf der Niere hat, hat das gesamte Verfahren keinen Hinweis darauf ergeben, dass eine allenfalls erforderliche Behandlung dieser Erkrankungen nicht ohne jeden Nachteil für den Beschwerdeführer auch in Serbien durchgeführt werden könnte, sodass eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankungen einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegenstehen. 5.5.
- Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gebiet der Vertragsstaaten stellt weiters schon auf Grund der von ihm gesetzten kriminellen Handlungen, für die er rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das erkennende Gericht übersieht keineswegs, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft seit mehr als sechs Jahren wohlverhält und dass die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen im Verhältnis der §§ 34 und 40 StGB stehen. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer zwei kriminelle Handlungen, wenn auch auf Grund der gleichen schädlichen Neigung, und in beiden Fällen gewerbsmäßig begangen hat. Schwere Erpressung in der Qualifikation des § 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB ist weiters ihrer Art nach eine schwere Tat und auf Grund der mit einer Erpressung regelmäßig für das Opfer über den Vermögensschaden hinaus einhergehenden Belastungen und negativen Folgen eine besonders verwerfliche Tat und daher mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren bedroht. Die Aufrechterhaltung der Erpressung durch über ein Jahr zeugt überdies eindrücklich vom rücksichtslosen Charakter des Beschwerdeführers im Zeitraum der Tatbegehung. Für die Annahme, dass die Gefährlichkeit der Beschwerdeführers für die in § 145 StGB geschützten Rechtsgüter, insbesondere für fremdes Vermögen, weggefallen ist, reicht weder aus, dass der Beschwerdeführer seit einer Entlassung aus der Strafhaft kriminell nicht mehr auffällig geworden ist, noch, dass das erkennende Gericht von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durchaus einen guten Eindruck gewonnen hat (zur Relevanz dieses in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vgl. VwGH vom
- Juni 2012 Zl. 2011/21/0278), zumal der Eindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der Verhandlung gewinnen konnte auf Grund der Kürze der Verhandlung und des verständlichen Bemühens des Beschwerdeführers, einen guten Eindruck auf das Gericht zu machen, für sich allein keine ausreichende Basis für eine verlässliche Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sein kann. Auch der Umstand, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach wie vor prekär ist, spricht dagegen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits weggefallen ist.5.5.
- Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gebiet der Vertragsstaaten stellt weiters schon auf Grund der von ihm gesetzten kriminellen Handlungen, für die er rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das erkennende Gericht übersieht keineswegs, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft seit mehr als sechs Jahren wohlverhält und dass die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen im Verhältnis der Paragraphen 34 und 40 StGB stehen. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer zwei kriminelle Handlungen, wenn auch auf Grund der gleichen schädlichen Neigung, und in beiden Fällen gewerbsmäßig begangen hat. Schwere Erpressung in der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB ist weiters ihrer Art nach eine schwere Tat und auf Grund der mit einer Erpressung regelmäßig für das Opfer über den Vermögensschaden hinaus einhergehenden Belastungen und negativen Folgen eine besonders verwerfliche Tat und daher mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren bedroht. Die Aufrechterhaltung der Erpressung durch über ein Jahr zeugt überdies eindrücklich vom rücksichtslosen Charakter des Beschwerdeführers im Zeitraum der Tatbegehung. Für die Annahme, dass die Gefährlichkeit der Beschwerdeführers für die in Paragraph 145, StGB geschützten Rechtsgüter, insbesondere für fremdes Vermögen, weggefallen ist, reicht weder aus, dass der Beschwerdeführer seit einer Entlassung aus der Strafhaft kriminell nicht mehr auffällig geworden ist, noch, dass das erkennende Gericht von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durchaus einen guten Eindruck gewonnen hat (zur Relevanz dieses in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vergleiche VwGH vom
- Juni 2012 Zl. 2011/21/0278), zumal der Eindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in der Verhandlung gewinnen konnte auf Grund der Kürze der Verhandlung und des verständlichen Bemühens des Beschwerdeführers, einen guten Eindruck auf das Gericht zu machen, für sich allein keine ausreichende Basis für eine verlässliche Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sein kann. Auch der Umstand, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach wie vor prekär ist, spricht dagegen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits weggefallen ist. 5.5.
- Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass nach einem Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren nach der letzten Verurteilung die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Es erscheint vielmehr, auch auf Grund des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen günstigen Eindrucks der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, ein weiterer Zeitraum von zwei Jahren des Wohlverhaltens durch den Beschwerdeführer erforderlich aber auch ausreichend zu sein, um davon ausgehen zu können, dass von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gebiet der Vertragsstaaten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. 5.5.
- Zusammenfassend ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützten Ziele, nämlich der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Wahrung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung bei einer gewichteten Abwägung dieser öffentlichen Interessen einerseits und des Eingriffs in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Interessen andererseits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren insbesondere angesichts der strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und der von ihm nach wie vor ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Vermögens Dritter, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages und ab
- Oktober 2007 unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist, angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren, angesichts der nur mäßigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und angesichts der Zumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat und der Zumutbarkeit für seine Kernfamilie, ihm dorthin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens zu folgen, auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehr als 11 Jahren in Österreich aufhält und dass die Dauer des Aufenthalts nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt lebt und des daher mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, erforderlich und angemessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.5.5.
- Zusammenfassend ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK geschützten Ziele, nämlich der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Wahrung eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung bei einer gewichteten Abwägung dieser öffentlichen Interessen einerseits und des Eingriffs in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Interessen andererseits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren insbesondere angesichts der strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und der von ihm nach wie vor ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Vermögens Dritter, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages und ab
- Oktober 2007 unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist, angesichts des Umstandes, dass sich sämtliche Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst waren, angesichts der nur mäßigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und angesichts der Zumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat und der Zumutbarkeit für seine Kernfamilie, ihm dorthin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens zu folgen, auch unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehr als 11 Jahren in Österreich aufhält und dass die Dauer des Aufenthalts nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt lebt und des daher mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, erforderlich und angemessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 5.
- Was den Entfall der Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ im Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Ausweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Es ist daher nicht erforderlich, im Spruch des Bescheids, mit dem
§ 53Abs. 1 FPG, somit im Sinn des Art. 11 Abs. 1 i
Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2013/18/0021).5.
- Was den Entfall der Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ im Spruch des angefochtenen Bescheides betrifft, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Ausweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Es ist daher nicht erforderlich, im Spruch des Bescheids, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinn des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt vergleiche VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021). 6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
§ 25aVw
GG war auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Paragraph 25 a, VwGG war auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.078.20160.2014