Vm. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau S. K. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Grunderwerb und EWR, vom 8.1.2014, Zahl MA35-9/2979866-01, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Zweck "Angehörige von Österreicher"
Paragraph 23, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 8.1.2014 – bei dem im Bescheid angegebenen Datum „8.1.20144“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler - wies der Landeshauptmann von Wien das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Zweck „Angehörige von Österreicher“
Vm. § 23 Abs. 1 NAG zurück.Mit Bescheid vom 8.1.2014 – bei dem im Bescheid angegebenen Datum „8.1.20144“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler - wies der Landeshauptmann von Wien das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Zweck „Angehörige von Österreicher“
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NAG zurück. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe am 16.4.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gestellt, sich jedoch mit der am 30.4.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme auf die Inanspruchnahme der Freizügigkeit ihres österreichischen Ehegatten berufen und angeführt, dass dieser jahrelang in Deutschland erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie nunmehr die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehre. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der vorliegende Sachverhalt das Freizügigkeitsrecht „nicht abdecke“ und die nunmehrige Beschwerdeführerin für ihren beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet keine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sondern einen Aufenthaltstitel benötige. Aus diesem Grunde sei sie auch mit Schreiben vom 31.10.2013 aufgefordert worden, ihren Antragszweck entsprechend zu modifizieren. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin der Modifizierung ihres Antragszwecks trotz Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen sei, sei der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst sinngemäß vorgebracht, dass der Bescheid mit dem die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte, weil die Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltszweck nicht abgeändert habe, rechtswidrig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe datiert mit 16.4.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und berief sich auf ihre bestehende Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.4.2013, erklärte die nunmehrige Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
NAG vorliegen würden und sie daher die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren beantrage. Dazu führte sie aus, dass ihr Ehegatte seit 2002 in Deutschland bei der Firma A. AG in T. erwerbstätig gewesen wäre. Ihr Ehegatte hätte sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten durch seine jahrelange Erwerbstätigkeit in Deutschland in Anspruch genommen und sei nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt. Eventualiter beantrage sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.4.2013, erklärte die nunmehrige Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG vorliegen würden und sie daher die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren beantrage. Dazu führte sie aus, dass ihr Ehegatte seit 2002 in Deutschland bei der Firma A. AG in T. erwerbstätig gewesen wäre. Ihr Ehegatte hätte sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten durch seine jahrelange Erwerbstätigkeit in Deutschland in Anspruch genommen und sei nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt. Eventualiter beantrage sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Nachdem die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, weitere Unterlagen zum Nachweis der Freizügigkeit des Ehegatten vorzulegen, teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.9.2013 in weiterer Folge mit, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig belegt sei, dass das Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen worden wäre, und weiters die „vorgelegten Existenzmittel“ nicht ausreichend wären. Es müsse daher ein Verfahren
3 NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Nachdem die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, weitere Unterlagen zum Nachweis der Freizügigkeit des Ehegatten vorzulegen, teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.9.2013 in weiterer Folge mit, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig belegt sei, dass das Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen worden wäre, und weiters die „vorgelegten Existenzmittel“ nicht ausreichend wären. Es müsse daher ein Verfahren
Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es ihr trotz wiederholter Aufforderung durch die Behörde nicht gelungen sei, die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizügigkeit ihres Ehegatten nachzuweisen. Nach Widergabe der Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG wurde ihr weiters mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der vorliegende Sachverhalt das Freizügigkeitsrecht „nicht abdecke“, weshalb die nationalen Regelungen anzuwenden seien und sie für ihren beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet keine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sondern einen Aufenthaltstitel benötige. Sie werde daher aufgefordert, ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entsprechend zu modifizieren. Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin darüber informiert, dass es ihr trotz wiederholter Aufforderung durch die Behörde nicht gelungen sei, die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizügigkeit ihres Ehegatten nachzuweisen. Nach Widergabe der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG wurde ihr weiters mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der vorliegende Sachverhalt das Freizügigkeitsrecht „nicht abdecke“, weshalb die nationalen Regelungen anzuwenden seien und sie für ihren beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet keine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sondern einen Aufenthaltstitel benötige. Sie werde daher aufgefordert, ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung entsprechend zu modifizieren. Da eine Antragsänderung seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
F, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
F., ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegenGemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen
1 NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 23, Absatz eins, NAG ist, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, dieser über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Abs.
Paragraph 29, Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Abs.
Paragraph 52, Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1.Ziffer eins Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2.Ziffer 2 Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3.Ziffer 3 Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4.Ziffer 4 Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5.Ziffer 5 sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a)Litera a die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b)Litera b die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Paragraph 57, NAG finden die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist somit der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zu belehren. Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist somit der Grund des beabsichtigten Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund dieses Antrages oder im weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand unter Setzung einer Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu belehren. § 19 Abs. 2 NAG normiert damit eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem -
1 NAG auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
GH vom
Paragraph 24, Absatz eins, NAG auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH vom
NAG sind Drittstaatsangehörige, die insbesondere Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt und ist ihnen auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen. Diese Bestimmung gilt
NAG sinngemäß für Angehörige von Österreichern, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Paragraph 54, NAG sind Drittstaatsangehörige, die insbesondere Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt und ist ihnen auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen. Diese Bestimmung gilt
Paragraph 57, NAG sinngemäß für Angehörige von Österreichern, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Eine besondere Voraussetzung, damit die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt und ihr eine Aufenthaltskarte auszustellen wäre, stellt somit die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch ihren österreichischen Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR dar. Bislang wurde als Nachweis für die Inanspruchnahme seines Freizügigkeitsrechts im Wesentlichen lediglich ein Antrag an das Amtsgericht T. vom 21.9.2004 in Kopie übermittelt, aus dem hervorgeht, dass er zum Mitglied des Vorstands der A. AG mit Sitz in T., Deutschland, bestellt wurde. Des Weiteren wurde neben der oben erwähnten Visitenkarte eine E-Mail von einem Herrn D. an den Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt, in der dieser darauf hingewiesen wird, dass er ab September 2004 Vorstandsvorsitzender der A. AG gewesen wäre und „für die Zeit ab Arbeitsbeginn vom September 2004 bis zum Unfalldatum 11.1.2005 dafür voll einkommensteuerpflichtig“ sei. Diese Unterlagen sowie die weiteren E-Mails diverser Personen, in denen bestätigt wird, dass der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin Vorstandsmitglied der A. AG gewesen sei, sind jedoch nicht ausreichend um die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch ihn zu belegen. Vielmehr wäre die Vorlage objektiver Nachweise, wie etwa Einkommenssteuerbescheide sowie Versicherungsdatenauszüge aus diesem Zeitraum, der Firmenbuchauszug der A. AG, und insbesondere allfällige Nachweise hinsichtlich der Wohnsitznahme des Ehegatten in Deutschland, erforderlich, um nachweisen zu können, dass dieser das Freizügigkeitsrecht tatsächlich in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass das Freizügigkeitsrecht durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen wurde und die besonderen Voraussetzungen der §§ 54 iVm. 57 NAG nicht erfüllt sind. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass das Freizügigkeitsrecht durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen wurde und die besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 54, in Verbindung mit 57 NAG nicht erfüllt sind. Auf Grund der im Anwendungsbereich des NAG bestehenden strengen Antragsbindung war es der Behörde nicht möglich, den gegenständlichen Antrag in einen solchen auf Ausstellung eines passenden Aufenthaltstitels amtswegig umzudeuten, sondern belehrte sie in Anwendung des § 23 Abs. 1 NAG die Einschreiterin dahingehend, dass sie keine Dokumentation des Aufenthaltsrechts, sondern einen Aufenthaltstitel benötige, und forderte sie unter Fristsetzung auf, den Antrag entsprechend zu modifizieren.Auf Grund der im Anwendungsbereich des NAG bestehenden strengen Antragsbindung war es der Behörde nicht möglich, den gegenständlichen Antrag in einen solchen auf Ausstellung eines passenden Aufenthaltstitels amtswegig umzudeuten, sondern belehrte sie in Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG die Einschreiterin dahingehend, dass sie keine Dokumentation des Aufenthaltsrechts, sondern einen Aufenthaltstitel benötige, und forderte sie unter Fristsetzung auf, den Antrag entsprechend zu modifizieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach, woraufhin die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Heranziehung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zurückwies.Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach, woraufhin die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags
3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2012/09/0120, VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam.) und die Behörde allfällige spätere Verfahrenshandlungen des Einschreiters weder zu dessen Vorteil oder Nachteil berücksichtigen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.