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{'item': 'VGW-151/081/21304/2014'}

Obsah (11)§ 10§ 20§ 28§ 25a§ 61§ 60§ 8§ 25§ 1§ 11§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/21304/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 10Abs.

1 NAG festgestellt wurde, dass der Aufenthaltstitel durch das am 30.7.2009 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot ungültig geworden ist und 2.) der Antrag mangels eines verlängerbaren Rechts

§ 20Abs.

3 NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Dejan L., vertreten durch Herrn Mag. Dr. H., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wiens, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 24.12.2013, Zl. MA 35-9/2763860-05, mit welchem 1.)

Paragraph 10, Absatz eins, NAG festgestellt wurde, dass der Aufenthaltstitel durch das am 30.7.2009 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot ungültig geworden ist und 2.) der Antrag mangels eines verlängerbaren Rechts

Paragraph 20, Absatz 3, NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 24.12.2013, der dem Beschwerdeführer am 10.1.2014 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde fest, dass der Aufenthaltstitel des nunmehrigen Beschwerdeführers durch das am 30.7.2009 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot ungültig geworden sei und wies seinen Antrag auf Neuausstellung des Dokuments betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) mangels eines verlängerbaren Rechts ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt: „Festgestellt wurde, dass Ihr Aufenthaltstitel aufgrund des am 30.07.2009 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes ungültig geworden ist. Im Zuge Ihres vorangegangenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 30.04.2009 wurde Ihnen der Titel „Daueraufenthalt-EG“ mit 24.07.2009 rechtskräftig zugestellt. Entgegen den Angaben Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung durch Herrn Mag. Dr. H. wurde Ihnen besagter Aufenthaltstitel vor der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ausgestellt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgte somit nicht nachträglich und verdrängt nicht die Rechtswirksamkeit des Aufenthaltsverbotes. Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 und 3 NAG hat die Behörde infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.11.2011 in der Rechtsache C-256/1, Murat Dereci u.a., zu berücksichtigen, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der europäischen Union zu verlassen.Im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NAG hat die Behörde infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.11.2011 in der Rechtsache C-256/1, Murat Dereci u.a., zu berücksichtigen, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der europäischen Union zu verlassen. Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der europäischen Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Mit der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2013, zugestellt zu Handen Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wurden Sie aufgefordert zu gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu beziehen und wurde Ihnen eine Frist bis inkl. 05.08.2013 gesetzt. Diese Frist wurde durch Herrn Mag. Dr. H. zweimal erstreckt. Bis dato erfolgte jedoch keine Stellungnahme. Im bisherigen Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass eine Person im Falle der Nichtgewährung des von Ihnen beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Nachstehendes vorbringt: „Gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 (MA 35-9/2763860 vom 24.12.2013 erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien: Der Bescheid wurde am 10.01.2014 zugestellt. Am 24.03.2009 wurde gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Am 24.07.2009 wurde mir der Aufenthaltstitel erteilt. Mein Antrag wird abgewiesen, weil mein am 24.07.2009 erteilter Aufenthaltstitel ungültig sein soll, da am 30.07.2009 das Aufenthaltsverbot rechtskräftig wurde. In dem als Fristerstreckungsantrag bezeichneten Schriftsatz habe ich bereits darauf verwiesen, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Rechtskraft, sondern auf die Kenntnis des Sachverhaltes abgestellt wird: 2007/18/0149 Sollte der Niederlassungsbehörde jedoch bei Erteilung des bisher letzten - nach der Aktenlage von 16. Februar 2006 bis 16. Februar 2008 gültigen - Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin der Sachverhalt, aus dem sich nach Ansicht der Behörde die rechtsmissbräuchliche Eheschließung ergibt, bereits bekannt gewesen sein, so wäre der Versagungsgrund nicht nachträglich eingetreten oder bekannt geworden, weshalb keine Ausweisung nach § 54 FPG erlassen werden dürfte; diesfalls könnte

§ 61

Z. 2 FPG auch kein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Sollte der Niederlassungsbehörde jedoch bei Erteilung des bisher letzten - nach der Aktenlage von

  1. Februar 2006 bis
  2. Februar 2008 gültigen - Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin der Sachverhalt, aus dem sich nach Ansicht der Behörde die rechtsmissbräuchliche Eheschließung ergibt, bereits bekannt gewesen sein, so wäre der Versagungsgrund nicht nachträglich eingetreten oder bekannt geworden, weshalb keine Ausweisung nach Paragraph 54, FPG erlassen werden dürfte; diesfalls könnte

Paragraph 61, Ziffer 2, FPG auch kein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Das Aufenthaltsverbot wurde vor Erteilung des Aufenthaltstitels erlassen und war dies der Behörde bekannt. Die trotzdem erteilte Erteilung des Aufenthaltstitels macht das Aufenthaltsverbot unwirksam. Dies ändert auch nichts daran, dass es später rechtskräftig wurde. Im Verfahren wurde bereits darauf verwiesen, auch dass rechtswirksame (aber noch nicht rechtskräftige) Aufenthaltsverbot wird durch den in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltstitel verdrängt: VwGH 2008/21/0549: Klarstellend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am

  1. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge §11 Abs. 1 Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer-offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2008, ZI. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.Klarstellend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am
  3. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge §11 Absatz eins, Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer-offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2008, ZI. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat. Die von der Behörde getroffene Annahme würde dazu führen, dass ein Aufenthaltsverbot, das an sich unwirksam ist, trotzdem weitgehende Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass

§ 10

NAG (in der damals geltenden Fassung) der Aufenthaltstitel bei Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ungültig wird, so war das Aufenthaltsverbot aufgrund der Vorstrafen durchsetzbar, da die aufschiebende Wirkung - dem Vernehmen nach - aberkannt wurde. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Fremdenpolizeiakt müsste hierfür beigeschafft werden.Selbst wenn man davon ausgeht, dass

Paragraph 10, NAG (in der damals geltenden Fassung) der Aufenthaltstitel bei Rechtskraft oder Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ungültig wird, so war das Aufenthaltsverbot aufgrund der Vorstrafen durchsetzbar, da die aufschiebende Wirkung - dem Vernehmen nach - aberkannt wurde. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Fremdenpolizeiakt müsste hierfür beigeschafft werden. § 11 NAG (in der 2009 geltenden Fassung) spricht ebenfalls nicht von einem „rechtskräftigem“, sondern nur von einem „aufrechtem“ Aufenthaltsverbot. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im März 2009 war dieses jedes Fall bereits „aufrecht“. Dies wurde der MA 35 auch vor Erteilung des Aufenthaltstitels mitgeteilt (siehe Beilage).Paragraph 11, NAG (in der 2009 geltenden Fassung) spricht ebenfalls nicht von einem „rechtskräftigem“, sondern nur von einem „aufrechtem“ Aufenthaltsverbot. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im März 2009 war dieses jedes Fall bereits „aufrecht“. Dies wurde der MA 35 auch vor Erteilung des Aufenthaltstitels mitgeteilt (siehe Beilage). Mein Aufenthaltstitel wurde daher nicht ungültig. Ich stelle den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Der serbische Staatsangehörige Dejan L., vormals Dejan A., geb. 1980, verfügte zunächst seit 21.7.2004 über eine „Niederlassungsbewilligung – begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach § 49 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, in der damals geltenden Fassung. Nach Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde ihm der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ mit Gültigkeit bis 5.5.2009 erteilt. Schließlich wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit vorbereiteter Übernahmebestätigung vom 17.6.2009 erteilt, wobei die Ausfolgung der Karte am 24.7.2009 erfolgte.Der serbische Staatsangehörige Dejan L., vormals Dejan A., geb. 1980, verfügte zunächst seit 21.7.2004 über eine „Niederlassungsbewilligung – begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach Paragraph 49, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997, in der damals geltenden Fassung. Nach Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde ihm der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ mit Gültigkeit bis 5.5.2009 erteilt. Schließlich wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit vorbereiteter Übernahmebestätigung vom 17.6.2009 erteilt, wobei die Ausfolgung der Karte am 24.7.2009 erfolgte. Mit Schreiben vom 30.9.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein bis zum 30.7.2019 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und legte den Bescheid vom 24.3.2009 bei, mit welchem

§ 60Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot auf Grund seiner Verurteilung wegen einer Straftat erlassen wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde am 30.7.2009 rechtskräftig und durchsetzbar.Mit Schreiben vom 30.9.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein bis zum 30.7.2019 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und legte den Bescheid vom 24.3.2009 bei, mit welchem

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot auf Grund seiner Verurteilung wegen einer Straftat erlassen wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde am 30.7.2009 rechtskräftig und durchsetzbar. Mit Eingabe vom 4.7.2013 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Neuausstellung des Dokuments betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“). In einem beiliegenden Schreiben gab er dazu an, dass das auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot am 24.3.2009 erlassen, der Aufenthaltstitel jedoch erst danach erteilt worden sei, wodurch das Aufenthaltsverbot somit unwirksam sei. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 24.12.2013, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 8 Abs. 1 Z 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert sinngemäß, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (vormals „Daueraufenthalt – EG“) für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt wird, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., normiert sinngemäß, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (vormals „Daueraufenthalt – EG“) für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts erteilt wird, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.

§ 8Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Paragraph 8, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

§ 10Abs.

1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird.

§ 20Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU” (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Paragraph 20, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU” (Paragraph 45,) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 25Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

Paragraph 25, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

§ 1der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idg

F., werden Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Paragraph eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF., werden Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.4.2008 Seite 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. Wie den soeben zitierten Bestimmungen zu entnehmen ist, regelt das Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz dahingehend, dass der Bundesminister für Inneres

§ 8Abs.

2 NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung festlegt.

§ 1

der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen. Demnach bewirkt die Ausfolgung, somit die tatsächliche Übergabe und Entgegennahme, des Aufenthaltstitels im Erteilungsfall in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt (vgl. dazu auch VwGH vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882 ua.).Wie den soeben zitierten Bestimmungen zu entnehmen ist, regelt das Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz dahingehend, dass der Bundesminister für Inneres

Paragraph 8, Absatz 2, NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung festlegt.

Paragraph eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen. Demnach bewirkt die Ausfolgung, somit die tatsächliche Übergabe und Entgegennahme, des Aufenthaltstitels im Erteilungsfall in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt vergleiche dazu auch VwGH vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882 ua.). Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die Ausfolgung des Aufenthaltstitels der dieser Ausfolgung zu Grunde liegende Bescheid rechtskräftig wird. Dies folgt daraus, dass durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dem zu Grunde liegenden Antrag zur Gänze entsprochen wird und sich folglich eine gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweisen würde und somit zurückzuweisen wäre. Die Erhebung einer Beschwerde in solch einem Fall könnte somit nichts daran ändern, dass die formelle Rechtskraft des dem Aufenthaltstitel zu Grunde liegenden Bescheides bereits mit der Ausfolgung des Aufenthaltstitels eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ – wie der Aktenlage zu entnehmen ist - dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 ausgefolgt und somit rechtskräftig erteilt. Mit Schreiben vom 30.9.2009 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.3.2009 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Wie aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist, ist dieses Aufenthaltsverbot seit 30.7.2009 rechtskräftig und durchsetzbar, also vollstreckbar, und bis 30.7.2019 gültig. Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde unter anderem ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, steht somit fest, dass der dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 rechtskräftig erteilte Aufenthaltstitel mit Eintreten der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 ungültig geworden ist. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde unter anderem ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, steht somit fest, dass der dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 rechtskräftig erteilte Aufenthaltstitel mit Eintreten der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 ungültig geworden ist. Damit geht auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2009, Zl. 2008/21/0549, ins Leere. In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht festgestellt, dass „[…] der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am

  1. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2008, Zl. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.“ „[…] der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am
  3. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2008, Zl. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.“ Der dem Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0549 zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich also dermaßen dar, dass gegen diesen Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2.3.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, und ihm in weiterer Folge, nämlich zuletzt am 20.10.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Somit verdrängte der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner Geltungsdauer. Dieser von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfasste Sachverhalt unterscheidet sich somit vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass zuerst ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und zu einem späteren Zeitpunkt – zu Unrecht – ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Da im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 24.7.2009 ein Aufenthaltstitel verliehen wurde, bewirkte der Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots am 30.7.2009, dass dieser Aufenthaltstitel

§ 10Abs. 1 NAG ungültig geworden ist. Der dem Erkenntnis des Vw

GH zur Zahl 2008/21/0549 zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich also dermaßen dar, dass gegen diesen Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2.3.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, und ihm in weiterer Folge, nämlich zuletzt am 20.10.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Somit verdrängte der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner Geltungsdauer. Dieser von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfasste Sachverhalt unterscheidet sich somit vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass zuerst ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und zu einem späteren Zeitpunkt – zu Unrecht – ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Da im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 24.7.2009 ein Aufenthaltstitel verliehen wurde, bewirkte der Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots am 30.7.2009, dass dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden ist. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Rechtskraft, sondern auf die Kenntnis des Sachverhalts abgestellt werde, und führt dazu das Erkenntnis vom 19.6.2008, Zl. 2007/18/0149, ins Treffen. In dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde Nachstehendes ausgesprochen: „Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG erfüllt. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

§ 11Abs.

2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 erfüllt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/18/0041). Ein derartiges Fehlverhalten kann daher - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - einen Grund für eine Ausweisung

§ 54

FPG darstellen.„Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG erfüllt. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erfüllt sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/18/0041). Ein derartiges Fehlverhalten kann daher - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - einen Grund für eine Ausweisung

Paragraph 54, FPG darstellen. Sollte der Niederlassungsbehörde jedoch bei Erteilung des bisher letzten -nach der Aktenlage von

  1. Februar 2006 bis
  2. Februar 2008 gültigen - Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin der Sachverhalt, aus dem sich nach Ansicht der Behörde die rechtsmissbräuchliche Eheschließung ergibt, bereits bekannt gewesen sein, so wäre der Versagungsgrund nicht nachträglich eingetreten oder bekannt geworden, weshalb keine Ausweisung nach § 54 FPG erlassen werden dürfte; diesfalls könnte

§ 61Z. 2 FPG auch kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl.

das zu den in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Z. 2 FrG ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. August 1999, Zl. 99/18/0259).“Sollte der Niederlassungsbehörde jedoch bei Erteilung des bisher letzten -nach der Aktenlage von
  2. Februar 2006 bis
  3. Februar 2008 gültigen - Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin der Sachverhalt, aus dem sich nach Ansicht der Behörde die rechtsmissbräuchliche Eheschließung ergibt, bereits bekannt gewesen sein, so wäre der Versagungsgrund nicht nachträglich eingetreten oder bekannt geworden, weshalb keine Ausweisung nach Paragraph 54, FPG erlassen werden dürfte; diesfalls könnte

Paragraph 61, Ziffer 2, FPG auch kein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche , das zu den in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Bestimmungen der Paragraphen 34, Absatz eins und 38 Absatz eins, Ziffer 2, FrG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. August 1999, Zl. 99/18/0259).“ Dazu bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass das Aufenthaltsverbot vor Erteilung des Aufenthaltstitels erlassen worden sei und dies der Behörde bekannt gewesen wäre. Der trotzdem erteilte Aufenthaltstitel mache das Aufenthaltsverbot unwirksam. Dies ändere auch nichts daran, dass es später rechtskräftig wurde. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich das Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2007/18/0149 – soweit der Beschwerdeführer es zitiert - auf die Bestimmung des § 54 FPG bezieht, dessen Abs. 1 in der damals geltenden Fassung lautete wie folgt: Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich das Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2007/18/0149 – soweit der Beschwerdeführer es zitiert - auf die Bestimmung des Paragraph 54, FPG bezieht, dessen Absatz eins, in der damals geltenden Fassung lautete wie folgt: „§ 54.

(1)Absatz eins,Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn 1.Ziffer eins nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder 2.Ziffer 2 der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.“ Somit war eine Rechtsfrage des höchstgerichtlichen Erkenntnisses, ob im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gegenstand der nunmehr dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Beschwerde ist jedoch die Gültigkeit des dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 verliehenen Aufenthaltstitels bzw. sein Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation desselben und nicht die Rechtmäßigkeit des erteilten Aufenthaltsverbotes. Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage, die entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers vorsehen würde, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kenntnis eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Letztes unwirksam machen würde. Vielmehr ist diesbezüglich auf die in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2008/21/0549 angeführte „lex posterior – Regel“ sowie auf die Bestimmung des oben zitierten § 10 Abs. 1 NAG hinzuweisen. Überdies kann jedoch auch festgestellt werden, dass sich aus der Aktenlage eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel in Unkenntnis des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erteilt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.7.2009, in dem zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsverbot nicht aufgeschienen ist. Vielmehr wurde die belangte Behörde erst mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.9.2009 über das Aufenthaltsverbot informiert. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher jedenfalls ins Leere. Somit war eine Rechtsfrage des höchstgerichtlichen Erkenntnisses, ob im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gegenstand der nunmehr dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Beschwerde ist jedoch die Gültigkeit des dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 verliehenen Aufenthaltstitels bzw. sein Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation desselben und nicht die Rechtmäßigkeit des erteilten Aufenthaltsverbotes. Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage, die entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers vorsehen würde, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kenntnis eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Letztes unwirksam machen würde. Vielmehr ist diesbezüglich auf die in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2008/21/0549 angeführte „lex posterior – Regel“ sowie auf die Bestimmung des oben zitierten Paragraph 10, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Überdies kann jedoch auch festgestellt werden, dass sich aus der Aktenlage eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel in Unkenntnis des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erteilt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.7.2009, in dem zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsverbot nicht aufgeschienen ist. Vielmehr wurde die belangte Behörde erst mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.9.2009 über das Aufenthaltsverbot informiert. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher jedenfalls ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Aufenthaltsverbot durchsetzbar gewesen sei, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an den VwGH aberkannt worden wäre, er sich dessen jedoch nicht sicher sei, so dass der Fremdenpolizeiakt beigeschafft werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass § 10 Abs. 1 NAG nach seinem klaren Wortlaut vorsieht, dass ein Aufenthaltstitel ungültig wird, wenn gegen Fremde insbesondere ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ist – vom Beschwerdeführer unbestritten - am 30.7.2009 eingetreten. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres sowie aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.9.
  1. Da aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister weiters ersichtlich ist, dass auch die Durchsetzbarkeit desselben am 30.9.2009 eingetreten ist, kann die Herbeischaffung des Fremdenaktes zur Überprüfung des Datums der Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotes unterbleiben, weil auf Grund der Aktenlage feststeht und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 eingetreten ist. Die Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot am 30.7.2009 rechtskräftig wurde, reicht somit aus, um die Ungültigkeit des vorher erteilten Aufenthaltstitels herbeizuführen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Aufenthaltsverbot durchsetzbar gewesen sei, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an den VwGH aberkannt worden wäre, er sich dessen jedoch nicht sicher sei, so dass der Fremdenpolizeiakt beigeschafft werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 10, Absatz eins, NAG nach seinem klaren Wortlaut vorsieht, dass ein Aufenthaltstitel ungültig wird, wenn gegen Fremde insbesondere ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ist – vom Beschwerdeführer unbestritten - am 30.7.2009 eingetreten. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres sowie aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.9.
  2. Da aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister weiters ersichtlich ist, dass auch die Durchsetzbarkeit desselben am 30.9.2009 eingetreten ist, kann die Herbeischaffung des Fremdenaktes zur Überprüfung des Datums der Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotes unterbleiben, weil auf Grund der Aktenlage feststeht und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 eingetreten ist. Die Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot am 30.7.2009 rechtskräftig wurde, reicht somit aus, um die Ungültigkeit des vorher erteilten Aufenthaltstitels herbeizuführen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach § 11 NAG ebenfalls nicht von einem „rechtskräftigen“, sondern nur von einem „aufrechtem“ Aufenthaltsverbot spreche und das Aufenthaltsverbot durch die Erlassung im März 2009 bereits „aufrecht“ gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die hier maßgebliche Norm nicht § 11 NAG, sondern – wie bereits dargelegt - § 10 Abs. 1 NAG ist, der die Ungültigkeit eines erteilten Aufenthaltstitels vorsieht, wenn ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig oder durchsetzbar wird. Ob das Aufenthaltsverbot bei Erteilung des Aufenthaltstitels bereits „aufrecht“ war, kann daher dahingestellt bleiben.Dem Beschwerdevorbringen, wonach Paragraph 11, NAG ebenfalls nicht von einem „rechtskräftigen“, sondern nur von einem „aufrechtem“ Aufenthaltsverbot spreche und das Aufenthaltsverbot durch die Erlassung im März 2009 bereits „aufrecht“ gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die hier maßgebliche Norm nicht Paragraph 11, NAG, sondern – wie bereits dargelegt - Paragraph 10, Absatz eins, NAG ist, der die Ungültigkeit eines erteilten Aufenthaltstitels vorsieht, wenn ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig oder durchsetzbar wird. Ob das Aufenthaltsverbot bei Erteilung des Aufenthaltstitels bereits „aufrecht“ war, kann daher dahingestellt bleiben. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mit dem Rechtsmittel nicht übermittelte „Beilage“ verweist, aus der hervorgehe, dass das Vorliegen des Aufenthaltsverbotes der belangten Behörde vor Erteilung des Aufenthaltstitels mitgeteilt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Beilage nicht im Akt aufliegt. Das Vorbringen erscheint auch insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer in den jeweiligen Formularen betreffend die Beantragung seiner Aufenthaltstitel unter der Rubrik „bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ stets „Nein“ angeführt hat. Es steht somit unzweifelhaft fest, dass die belangte Behörde keinerlei Kenntnis über die strafrechtlichen Verurteilungen und über etwaige eingeleitete fremdenpolizeiliche Maßnahmen hatte. Ad 1.) Zum Spruchpunkt, mit dem die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid erlassen hat, ist Folgendes auszuführen: Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist grundsätzlich nur dann zulässig, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist. Die Rechtsprechung hat aber unter zwei Voraussetzungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne explizite gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet. Nämlich einerseits von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn dies der Rechtsverwirklichung dient (vgl. VwGH vom 22.3.2001, Zl. 2001/07/0041). Weiters auf Antrag einer Partei, wenn dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist grundsätzlich nur dann zulässig, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist. Die Rechtsprechung hat aber unter zwei Voraussetzungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne explizite gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet. Nämlich einerseits von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn dies der Rechtsverwirklichung dient vergleiche VwGH vom 22.3.2001, Zl. 2001/07/0041). Weiters auf Antrag einer Partei, wenn dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Aufenthaltskarte im Jahr 2010 durch die Polizei eingezogen wurde. Dazu ist auf die Bestimmung des § 10 Abs. 5 NAG in der damals geltenden Fassung zu verweisen. Diese normiert, dass ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente der Behörde abzuliefern sind. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Aufenthaltskarte im Jahr 2010 durch die Polizei eingezogen wurde. Dazu ist auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, NAG in der damals geltenden Fassung zu verweisen. Diese normiert, dass ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente der Behörde abzuliefern sind. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Die den Aufenthaltstitel bescheinigende Karte wurde dem Beschwerdeführer zwar abgenommen und eingezogen, woraus sich ableiten lässt, dass der zu Grund liegende Aufenthaltstitel ungültig geworden ist. Allein schon im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer jedoch ursprünglich mit dem „Daueraufenthalt – EG“ ein unbefristetes Niederlassungsrecht verliehen worden ist und er nunmehr einen Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels gestellt hat, kann von einem öffentlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels ausgegangen werden. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen. Ad 2.) Da im gegenständlichen Fall feststeht, dass das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot seit 30.7.2009 sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar ist, was die Ungültigkeit des am 24.7.2009 erteilten Aufenthaltstitels zur Folge hatte, war der gegenständliche Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation von der belangten Behörde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass für die Anwendbarkeit der oben zitierten Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG insofern kein Raum bleibt, als sich diese Bestimmung auf solche Niederlassungsverfahren bezieht, während denen ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist. Im vorliegenden Fall war das Aufenthaltsverbot jedoch bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages vom 4.7.2013 durchsetzbar und rechtskräftig. Die Beschwerde war daher auch bezüglich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Ad 2.) Da im gegenständlichen Fall feststeht, dass das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot seit 30.7.2009 sowohl rechtskräftig als auch durchsetzbar ist, was die Ungültigkeit des am 24.7.2009 erteilten Aufenthaltstitels zur Folge hatte, war der gegenständliche Antrag auf Neuausstellung der Dokumentation von der belangten Behörde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass für die Anwendbarkeit der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG insofern kein Raum bleibt, als sich diese Bestimmung auf solche Niederlassungsverfahren bezieht, während denen ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist. Im vorliegenden Fall war das Aufenthaltsverbot jedoch bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrages vom 4.7.2013 durchsetzbar und rechtskräftig. Die Beschwerde war daher auch bezüglich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21304.2014

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