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{'item': 'VGW-001/059/8069/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 27§ 6§ 40§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/8069/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römi

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 29.12.2012 um 13.25 Uhr in Wien, S. Straße, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk 'J.', 4 x 25 Schuss, mit der Artikelnummer 185022) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 28 Pyrotechnikgesetz 2010 zu verfügen."„Sie haben am 29.12.2012 um 13.25 Uhr in Wien, S. Straße, einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (Premium Verbundfeuerwerk 'J.', 4 x 25 Schuss, mit der Artikelnummer 185022) besessen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach Paragraph 28, Pyrotechnikgesetz 2010 zu verfügen." Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig: § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotechnikG 2010 iVm § 28 Abs. 1 PyrotechnikG 2010.Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig: Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, PyrotechnikG 2010 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, PyrotechnikG 2010. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig: § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotechnikG 2010Die Strafsanktionsnorm lautet richtig: Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, PyrotechnikG 2010 II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. BEGRÜNDUNG Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 29.12.2012 um 13.25 Uhr in Wien., S. Straße pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 (Mega-Verbundbatterie-Feuerwerk 4 x 25, Art.Nr. 185022-2- FKW) besessen, obwohl Sie nicht über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügten.„Sie haben am 29.12.2012 um 13.25 Uhr in Wien., S. Straße pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 (Mega-Verbundbatterie-Feuerwerk 4 x 25, "Art".Nr. 185022-2- FKW) besessen, obwohl Sie nicht über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 1 § 30 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz iVm Art. 1 § 40 Pyrotechnikgesetz 2010Artikel eins, Paragraph 30, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz in Verbindung mit Artikel eins, Paragraph 40, Pyrotechnikgesetz 2010 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 1 Tag § 40 Pyrotechnikgesetz 2010150,00 1 Tag Paragraph 40, Pyrotechnikgesetz 2010 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Gem. § 41 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz werden die sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F4 (Mega-Verbundbatterie-Feuerwerk 4 x 25, Art.Nr. 185022-2-FKW) als verfallen erklärt.Gem. Paragraph 41, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz werden die sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F4 (Mega-Verbundbatterie-Feuerwerk 4 x 25, "Art".Nr. 185022-2-FKW) als verfallen erklärt. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G)Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00.“ Die dagegen erhobene Berufung begründet der Rechtsmittelwerber damit, dass es sich bei den pyrotechnischen Gegenständen nicht um sein eigenes Hab und Gut gehandelt habe. Zudem handle es sich nicht um eine "KATF4 Batterie", vielmehr sei diese vom Importeur als Klasse 2 deklariert gewesen und müsse nach dem PyrotechnikG 1974 als Klasse 3 Batterie gelten, für welche die Übergangsfrist bis 1.7.2017 "anzuwenden" sei. Er beantrage zur Klärung die Beiziehung eines "gerichtlich unbeeideten Sachverständigen". Das Verwaltungsstrafverfahren wurde durch die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 10.1.2013 eingeleitet. Folgender Sachverhalt wird in dieser Anzeige vom Meldungsleger dargestellt: „Am 29.12.2012, gegen 13:25 Uhr in Wien, S. Straße, führte ich mit meinem Kollegen Mag. H. im Rahmen der Marktüberwachung gem. § 27 PyroTG2010 eine Kontrolle des Pyrotechnik-Verkaufsstand der Fima V. am Parkplatz des dortigen Einkaufszentrums durch. „Am 29.12.2012, gegen 13:25 Uhr in Wien, S. Straße, führte ich mit meinem Kollegen Mag. H. im Rahmen der Marktüberwachung gem. Paragraph 27, PyroTG2010 eine Kontrolle des Pyrotechnik-Verkaufsstand der Fima römisch fünf. am Parkplatz des dortigen Einkaufszentrums durch. Beim Betreten des Verkaufsstandes wurde von uns sofort ein Verbundfeuerwerk „J.“ (Klasse II, 185022-1, 4x25-Schuss Feuerwerksbatterie miteinander verleitet - Premium Verbundfeuerwerk) der Firma K. GmbH vorgefunden welches sich in der Nähe des Verkaufspultes befand. Da beim Verbundfeuerwerk angenommen wurde, dass es nicht der Kategorie F2 entsprach, wurde es von uns gem. § 27 PyroTG 2010 als Probe gezogen. Der Verkaufsstandbetreuerin ... wurde darüber eine Bestätigung ausgestellt.Beim Betreten des Verkaufsstandes wurde von uns sofort ein Verbundfeuerwerk „J.“ (Klasse römisch zwei, 185022-1, 4x25-Schuss Feuerwerksbatterie miteinander verleitet - Premium Verbundfeuerwerk) der Firma K. GmbH vorgefunden welches sich in der Nähe des Verkaufspultes befand. Da beim Verbundfeuerwerk angenommen wurde, dass es nicht der Kategorie F2 entsprach, wurde es von uns gem. Paragraph 27, PyroTG 2010 als Probe gezogen. Der Verkaufsstandbetreuerin ... wurde darüber eine Bestätigung ausgestellt. Als Rechtfertigung gab der Geschäftsführer Herr B. Thomas an, dass er diese Batterie am Vortag im Verkaufsstand vergessen hätte. Nach einem vom Kollegen ADir. M. erstellten Amtsgutachten konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Premiumfeuerwerk J. um einen aus 4 Einzelbatterien zusammengesetzten pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 handelte. ...“ Das angesprochene Amtsgutachten liegt der Anzeige bei. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: „Bei dem Produkt Premiumfeuerwerk J. Artikel Nr. 185022 des deutschen Feuerwerksherstellers K. GmbH, handelt es sich um einen aus 4 Einzelbatterien zusammengesetzten pyrotechnischen Gegenstand für Vergnügungszwecke (Feuerwerkskörper) der Kategorie F

  1. BEGRÜNDUNG Das Premiumfeuerwerk J. ist vom Hersteller als Mega-Verbundfeuerwerk bezeichnet und gekennzeichnet worden. Dazu wird festgehalten, dass es nach dem österreichischen Pyrotechnikrecht, den CEN- sowie den nationalen Ö-Normen den Begriff „Verbundfeuerwerk“ nicht gibt, sondern es handelt sich dabei um den in der Pyrotechnikbranche gern verwendeten Oberbegriff für die Typbezeichnungen „Batterie“ und „Kombination“. Die EN 15947-2:2010 definiert dabei die Typbezeichnung „Batterie“ sowie „Kombination“ wie folgt: • Batterie: Zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern des gleichen Typs, die in einem der in diesem Teil von EN 15947 aufgeführten Feuerwerkstypen entsprechen sowie in Übereinstimmung mit 4.3 von EN 15947-5:2010 sind, mit einer oder zwei Anzündstellen. • Kombination: Zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern, die nicht alle vom gleichen Typ sind, aber jeweils einem der in diesem Teil von EN 15947 aufgeführten Feuerwerkskörpertypen sowie 4.3 von EN 15947-5:2010 entsprechen, mit einer oder zwei Anzündstellen. Pyrotechnische Gegenstände, die vom Hersteller derart verbunden wurden, dass sie • vom Verbraucher durch bloßes Entfernen einer dem leichteren Transport dienenden Verpackungseinheit (z.B. Umkarton) nicht voneinander getrennt werden können, oder • vom Verbraucher ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündvorgang gestartet werden können und ihr Abbrand danach auf eine dem Verbraucher zumutbare Weise nicht mehr gestoppt werden kann sowie • in einer durchgehenden, vom Hersteller vorbestimmen Abbrennfolge bzw. Effektfolge zur Gänze abbrennen - der Verbraucher kann somit die Abbrennreihenfolge nicht beeinflussen oder selbst bestimmen, sind als Gesamteinheit, somit als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand im Sinne des PyroTG 2010 anzusehen. Folglich ergibt sich die NEM des pyrotechnischen Gegenstandes aus der Summe der Massen aller miteinander verbundenen Sätze ohne Anzündung (siehe § 4 Z. 11 PyroTG 2010). Der Hersteller hat im gegenständlichen Fall, die im Premiumfeuerwerk J. befindlichen Feuerwerksbatterien (Art. Nr.: 185022-1 und 185022-2) abwechselnd, mittels Heißkleber in bestimmter Reihenfolge, auf einem Sperrholzbrett befestigt, als auch mit einer gemeinsam genutzten Zündschnurabdeckung verbunden. Der Anwender kann dadurch mit einem einzigen Anzündvorgang eine vollständige Umsetzung aller Einzelelemente bewirken. Das Premiumfeuerwerk J. ist daher den zuvor angeführten Kriterien nach, als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand mit einer NEM von 788 g zu qualifizieren. Auch die auf dem Umkarton angebrachte Gebrauchsanweisung weist das Produkt als „Fertig verleitet mit Feuerwerkanzündschnur 1 Stück: BAM-ZZP-0023“ aus und weist auch auf eine „Überzündungszeit zwischen den einzelnen Batterien“ hin. Da es dem Verbraucher nicht erlaubt ist, Änderungen an einem verwendungsfertigen pyrotechnischen Gegenstand vorzunehmen, wie z.B. eine von den betreffenden Feuerwerksbatterien gemeinsam genutzte Zündschnur zu entfernen (§ 35 PyroTG 2010) muss das Premiumfeuerwerk J. als selbständiger pyrotechnischer Gegenstand betrachtet werden. ..."sind als Gesamteinheit, somit als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand im Sinne des PyroTG 2010 anzusehen. Folglich ergibt sich die NEM des pyrotechnischen Gegenstandes aus der Summe der Massen aller miteinander verbundenen Sätze ohne Anzündung (siehe Paragraph 4, Ziffer 11, PyroTG 2010). Der Hersteller hat im gegenständlichen Fall, die im Premiumfeuerwerk J. befindlichen Feuerwerksbatterien ("Art". Nr.: 185022-1 und 185022-2) abwechselnd, mittels Heißkleber in bestimmter Reihenfolge, auf einem Sperrholzbrett befestigt, als auch mit einer gemeinsam genutzten Zündschnurabdeckung verbunden. Der Anwender kann dadurch mit einem einzigen Anzündvorgang eine vollständige Umsetzung aller Einzelelemente bewirken. Das Premiumfeuerwerk J. ist daher den zuvor angeführten Kriterien nach, als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand mit einer NEM von 788 g zu qualifizieren. Auch die auf dem Umkarton angebrachte Gebrauchsanweisung weist das Produkt als „Fertig verleitet mit Feuerwerkanzündschnur 1 Stück: BAM-ZZP-0023“ aus und weist auch auf eine „Überzündungszeit zwischen den einzelnen Batterien“ hin. Da es dem Verbraucher nicht erlaubt ist, Änderungen an einem verwendungsfertigen pyrotechnischen Gegenstand vorzunehmen, wie z.B. eine von den betreffenden Feuerwerksbatterien gemeinsam genutzte Zündschnur zu entfernen (Paragraph 35, PyroTG 2010) muss das Premiumfeuerwerk J. als selbständiger pyrotechnischer Gegenstand betrachtet werden. ..." Seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.3.2013 hat der Beschuldigte nicht näher begründet. Über Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, gab er am 13.5.2013 bei der Behörde zu Protokoll, dass er einen Pyrotechnikausweis besitze und mehrere Verkaufsstände für pyrotechnische Gegenstände betreibe. Das beanstandete Verbundfeuerwerk sei vom Importeur mit Kategorie II ausgewiesen. Dieser hafte auch für die richtige Produktbezeichnung, Produktbeschreibung und Klassifizierung. Zudem sei die beanstandete Batterie von der Verkäuferfirma falsch geliefert worden. Er habe die Batterie nicht bestellt und den Lieferanten sofort verständigt, nachdem er selbst den Fehler bemerkt habe. Das vorliegende Amtsgutachten werde von ihm dahin gehend beanstandet, als die Batterie unter die Übergangsfristen "bis 1.7.2017" falle. Über Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, gab er am 13.5.2013 bei der Behörde zu Protokoll, dass er einen Pyrotechnikausweis besitze und mehrere Verkaufsstände für pyrotechnische Gegenstände betreibe. Das beanstandete Verbundfeuerwerk sei vom Importeur mit Kategorie römisch zwei ausgewiesen. Dieser hafte auch für die richtige Produktbezeichnung, Produktbeschreibung und Klassifizierung. Zudem sei die beanstandete Batterie von der Verkäuferfirma falsch geliefert worden. Er habe die Batterie nicht bestellt und den Lieferanten sofort verständigt, nachdem er selbst den Fehler bemerkt habe. Das vorliegende Amtsgutachten werde von ihm dahin gehend beanstandet, als die Batterie unter die Übergangsfristen "bis 1.7.2017" falle. Dazu wurde eine Stellungnahme des Amtsgutachters eingeholt, in der dieser unter Verweis auf das bereits erstattete Gutachten näher hin ausführte, dass für die fachtechnische Beurteilung des gegenständlichen Feuerwerks der Stichtag der Markteinführung maßgeblich sei. Indem der Beschuldigte selbst einräume, dass das Feuerwerk in die Übergangsfristen falle, bekräftige er nur das von ihm erstellte Amtsgutachten, weil in diesem Fall die Beurteilung bzw. Kategorisierung des Feuerwerks entsprechend den Bestimmungen des "alten" PyroTG erfolgen müsse. Demnach gehörte ein pyrotechnischer Gegenstand mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g in die Klasse IV pyrotechnischer Gegenstände nach § 6 PyroTG
  2. Da das Gesamtersatzgewicht des Feuerwerkes 788 Gramm betragen habe, rechne dieses unzweifelhaft zur Klasse IV. Somit handle es sich nach der neuen Kategorisierung des PyroTG 2010 um einen Gegenstand der Kategorie F4, dessen Besitz ausschließlich im § 28 PyroTG geregelt sei und daher von einem einfachen Pyrotechnikhändler in dieser Form nicht besessen werden dürfe.Dazu wurde eine Stellungnahme des Amtsgutachters eingeholt, in der dieser unter Verweis auf das bereits erstattete Gutachten näher hin ausführte, dass für die fachtechnische Beurteilung des gegenständlichen Feuerwerks der Stichtag der Markteinführung maßgeblich sei. Indem der Beschuldigte selbst einräume, dass das Feuerwerk in die Übergangsfristen falle, bekräftige er nur das von ihm erstellte Amtsgutachten, weil in diesem Fall die Beurteilung bzw. Kategorisierung des Feuerwerks entsprechend den Bestimmungen des "alten" PyroTG erfolgen müsse. Demnach gehörte ein pyrotechnischer Gegenstand mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g in die Klasse römisch vier pyrotechnischer Gegenstände nach Paragraph 6, PyroTG
  3. Da das Gesamtersatzgewicht des Feuerwerkes 788 Gramm betragen habe, rechne dieses unzweifelhaft zur Klasse römisch vier. Somit handle es sich nach der neuen Kategorisierung des PyroTG 2010 um einen Gegenstand der Kategorie F4, dessen Besitz ausschließlich im Paragraph 28, PyroTG geregelt sei und daher von einem einfachen Pyrotechnikhändler in dieser Form nicht besessen werden dürfe. Auch dazu gab der Beschuldigte vor der Behörde eine Stellungnahme ab, in der er ergänzend ausführte, dass er nicht der Eigentümer des Gegenstandes sei. Er behaupte "nach wie vor" dass es sich um keinen Kategorie-IV-Gegenstand handle, sondern dieser vielmehr unter die Klasse III falle.Auch dazu gab der Beschuldigte vor der Behörde eine Stellungnahme ab, in der er ergänzend ausführte, dass er nicht der Eigentümer des Gegenstandes sei. Er behaupte "nach wie vor" dass es sich um keinen Kategorie-IV-Gegenstand handle, sondern dieser vielmehr unter die Klasse römisch drei falle. In weiterer Folge wurde das Straferkenntnis vom 24.9.2013 erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Mit am 5.3.2014 beim Gericht eingelangter Eingabe vom 4.3.2014 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich bekannt, dass er den "Termin" aufgrund einer Geschäftsreise nach Asien und den USA nicht wahrnehmen könne. Zum Beleg dafür wurde lediglich eine Erklärung vom 28.2.2014 vorgelegt, die eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 6.3.2014 und dem 13.4.2014 bescheinigt. Die Verhandlung, in der der Amtsgutachter einvernommen wurde, konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten werden, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, sein Fernbleiben von der Verhandlung hinreichend zu rechtfertigen.

§ 45Abs 2 Vw

GVG hindert nämlich dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 38 VwGVG, § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die

§ 45Abs. 2 Vw

GVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert nämlich dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , Paragraph 38, VwGVG, Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Eine geschäftliche bzw. berufliche Verhinderung stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur aber grundsätzlich keinen anerkannten Hinderungsgrund dar (vgl. VwGH 21.3.2011, 2008/04/0029). Eine berufliche Behinderung kann demnach nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). Dergleichen wurde vom Beschwerdeführer aber weder dargelegt noch durch ein entsprechendes Beweisanbot untermauert. Eine Nachprüfung des behaupteten Hinderungsgrundes war dem Gericht aufgrund der nur noch kurzen, bis zum Verhandlungstermin verbleibenden Zeitspanne nicht möglich.Eine geschäftliche bzw. berufliche Verhinderung stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur aber grundsätzlich keinen anerkannten Hinderungsgrund dar vergleiche VwGH 21.3.2011, 2008/04/0029). Eine berufliche Behinderung kann demnach nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann vergleiche VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). Dergleichen wurde vom Beschwerdeführer aber weder dargelegt noch durch ein entsprechendes Beweisanbot untermauert. Eine Nachprüfung des behaupteten Hinderungsgrundes war dem Gericht aufgrund der nur noch kurzen, bis zum Verhandlungstermin verbleibenden Zeitspanne nicht möglich. Auf allfällige Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Die Verhandlung konnte somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten werden, weil dieser mit der Eingabe vom 5.3.2014 einen triftigen Hinderungsgrund nicht hinreichend dargelegt hat. Herr Christoph M. gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Ich war zum Zeitpunkt der Legung meines Amtsgutachtens vom 7.1.2013 als Amtssachverständiger der BPD Wien auf dem Gebiet der Pyrotechnik tätig und unter anderem auch mit der Durchführung der Marktüberwachung

§ 27Pyrotechnikgesetz betraut.

Ich fungiere lediglich zur Zeit nicht mehr als Amtssachverständiger, vielmehr bin ich bei der LPD Wien jetzt als Teamleiter für das Pyrotechnikwesen zuständig. Ich verfüge aber nach wie vor über das erforderliche sachverständige Wissen, unter anderem leite ich auch Pyrotechnikkurse beim WIFI und verfüge über einen Pyrotechnikausweis für sämtliche Kategorien. Bei der gegenständlichen Kontrolle war ich nicht dabei. Das Gutachten vom 7.1.2013 wurde auf Grundlage der Akten sowie des mir vorgelegten pyrotechnischen Gegenstandes erstellt. „Ich war zum Zeitpunkt der Legung meines Amtsgutachtens vom 7.1.2013 als Amtssachverständiger der BPD Wien auf dem Gebiet der Pyrotechnik tätig und unter anderem auch mit der Durchführung der Marktüberwachung

Paragraph 27, Pyrotechnikgesetz betraut. Ich fungiere lediglich zur Zeit nicht mehr als Amtssachverständiger, vielmehr bin ich bei der LPD Wien jetzt als Teamleiter für das Pyrotechnikwesen zuständig. Ich verfüge aber nach wie vor über das erforderliche sachverständige Wissen, unter anderem leite ich auch Pyrotechnikkurse beim WIFI und verfüge über einen Pyrotechnikausweis für sämtliche Kategorien. Bei der gegenständlichen Kontrolle war ich nicht dabei. Das Gutachten vom 7.1.2013 wurde auf Grundlage der Akten sowie des mir vorgelegten pyrotechnischen Gegenstandes erstellt. Zum Vorbringen des Bf bezüglich einer Kategorie II: Dies bezieht sich auf die alte in Deutschland geltende Rechtslage und hat für das Österreichische Recht keinerlei Bedeutung. In fachlicher Hinsicht bin ich bei meiner Begutachtung davon ausgegangen, dass das Österreichische Recht einen sogenannten Gegenstand „Pyrotechnisches Verbundfeuerwerk“ nicht kennt. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Fachbegriff ohne rechtliche Relevanz. Im konkreten Fall war der Gegenstand so konstruiert, dass ein Laie diesen nicht durch einfache Manipulation aufteilen konnte, vielmehr waren die Komponenten mit Heißklebepistole fix auf einer Bodenplatte verschweißt sowie wurde eine durchgehende Verleitung der pyrotechnischen Gegenstände professionell durchgeführt, sodass bei einmaligen Anzünden, sämtliche Feuerwerkskörper selbsttätig ihre Effektkörper auswerfen und kann dieser Vorgang auch nicht mehr unterbrochen werden. Es war somit von einem einheitlichen Gegenstand von einer NEM von 788g auszugehen. Das neue Pyrotechnikgesetz konnte mangels Kennzeichnung nicht herangezogen werden. Für die Beurteilbarkeit musste daher § 6 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 1974 herangezogen werden, der normiert, dass ab einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250g der pyrotechnische Gegenstand ex lege Klasse 4 zuzuordnen ist. In fachlicher Hinsicht bin ich bei meiner Begutachtung davon ausgegangen, dass das Österreichische Recht einen sogenannten Gegenstand „Pyrotechnisches Verbundfeuerwerk“ nicht kennt. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Fachbegriff ohne rechtliche Relevanz. Im konkreten Fall war der Gegenstand so konstruiert, dass ein Laie diesen nicht durch einfache Manipulation aufteilen konnte, vielmehr waren die Komponenten mit Heißklebepistole fix auf einer Bodenplatte verschweißt sowie wurde eine durchgehende Verleitung der pyrotechnischen Gegenstände professionell durchgeführt, sodass bei einmaligen Anzünden, sämtliche Feuerwerkskörper selbsttätig ihre Effektkörper auswerfen und kann dieser Vorgang auch nicht mehr unterbrochen werden. Es war somit von einem einheitlichen Gegenstand von einer NEM von 788g auszugehen. Das neue Pyrotechnikgesetz konnte mangels Kennzeichnung nicht herangezogen werden. Für die Beurteilbarkeit musste daher Paragraph 6, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz 1974 herangezogen werden, der normiert, dass ab einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250g der pyrotechnische Gegenstand ex lege Klasse 4 zuzuordnen ist. Wenn der Bf behauptet, es handle sich um einen Gegenstand der alten Klasse III, dann kann dies vermutlich auf der Annahme beruhen, dass das Einzelfeuerwerk (jede Batterie für sich einzeln) lediglich eine NEM von 197g aufweist. Dies ist aber irrelevant, da es sich um einen, wie ich bereits ausführte, miteinander verleiteten gebrauchsfertigen Gegenstand handelt.“ Wenn der Bf behauptet, es handle sich um einen Gegenstand der alten Klasse römisch drei, dann kann dies vermutlich auf der Annahme beruhen, dass das Einzelfeuerwerk (jede Batterie für sich einzeln) lediglich eine NEM von 197g aufweist. Dies ist aber irrelevant, da es sich um einen, wie ich bereits ausführte, miteinander verleiteten gebrauchsfertigen Gegenstand handelt.“ In der Sache selbst gelangt das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu folgenden Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer u.a. im Geschäftszweig des Handels mit pyrotechnischen Gegenständen tätig und Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises, der ihm Sach/Fachkenntnis für die Kategorien F3, F4, P2 und Anzündmittel der Produktgruppe P2 bescheinigt. Er betreibt im Rahmen seines Gewerbebetriebes Verkaufsstände für pyrotechnische Gegenstände, so auch am 29.12.2012 in Wien, S. Straße, wo anlässlich einer amtlichen Kontrolle um 13.25 Uhr das pyrotechnische Verbundfeuerwerk "J." mit der im Spruch des Straferkenntnisses angegebenen näheren Beschreibung sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat dieses Verbundfeuerwerk von der in Deutschland ansässigen Firma K. GmbH bestellt und bezogen und bei dem genannten Verkaufsstand bereitgehalten. Bei diesem Verbundfeuerwerk mit einer Nettoexplosivmasse von 788 g hat es sich um einen aus 4 Einzelbatterien zusammengesetzten pyrotechnischen Gegenstand für Vergnügungszwecke (Feuerwerkskörper) gehandelt, bei welchem die Feuerwerksbatterien abwechselnd, mittels Heißkleber in bestimmter Reihenfolge, auf einem Sperrholzbrett befestigt, als auch mit einer gemeinsam genutzten Zündschnurabdeckung verbunden waren, sodass eine vollständige Umsetzung aller Einzelelemente mit einem einzigen Anzündvorgang bewirkt werden konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bewilligung für den Besitz pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4 nach § 28 Pyrotechnikgesetz.Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer u.a. im Geschäftszweig des Handels mit pyrotechnischen Gegenständen tätig und Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises, der ihm Sach/Fachkenntnis für die Kategorien F3, F4, P2 und Anzündmittel der Produktgruppe P2 bescheinigt. Er betreibt im Rahmen seines Gewerbebetriebes Verkaufsstände für pyrotechnische Gegenstände, so auch am 29.12.2012 in Wien, S. Straße, wo anlässlich einer amtlichen Kontrolle um 13.25 Uhr das pyrotechnische Verbundfeuerwerk "J." mit der im Spruch des Straferkenntnisses angegebenen näheren Beschreibung sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat dieses Verbundfeuerwerk von der in Deutschland ansässigen Firma K. GmbH bestellt und bezogen und bei dem genannten Verkaufsstand bereitgehalten. Bei diesem Verbundfeuerwerk mit einer Nettoexplosivmasse von 788 g hat es sich um einen aus 4 Einzelbatterien zusammengesetzten pyrotechnischen Gegenstand für Vergnügungszwecke (Feuerwerkskörper) gehandelt, bei welchem die Feuerwerksbatterien abwechselnd, mittels Heißkleber in bestimmter Reihenfolge, auf einem Sperrholzbrett befestigt, als auch mit einer gemeinsam genutzten Zündschnurabdeckung verbunden waren, sodass eine vollständige Umsetzung aller Einzelelemente mit einem einzigen Anzündvorgang bewirkt werden konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bewilligung für den Besitz pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4 nach Paragraph 28, Pyrotechnikgesetz. Diese Feststellungen gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Anzeige vom 10.1.2013 sowie das Amtsgutachten vom 7.1.2013. Die Innehabung des pyrotechnischen Gegenstandes mit der in der Anzeige und im Gutachten gegebenen Beschreibung wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit dieser aber angibt, den betreffenden Gegenstand gar nicht bestellt, sondern vielmehr irrtümlich geliefert erhalten zu haben, wird dieser nicht näher belegten Behauptung kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer wäre diesbezüglich gehalten gewesen, seine Glaubwürdigkeit entweder im unmittelbaren persönlichen Eindruck vor dem Gericht unter Beweis zu stellen oder die Behauptung, er habe irrtümlich eine nicht bestellte Lieferung erhalten, durch entsprechende sonstige Beweismittel, etwa Korrespondenz mit dem Lieferanten udgl. glaubhaft zu bescheinigen. In fachlicher Sicht stützen sich die Feststellungen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vormaligen Amtssachverständigen der LPD Wien in dessen Amtsgutachten vom 7.1.2013, zumal dieser seine Kompetenz bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist schließlich aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: I. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) lauten:römisch eins. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) lauten: 1. AbschnittRegelungsgegenstand, Geltungsbereich und BegriffsbestimmungenRegelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt 1. Ziffer eins Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und 2. Ziffer 2 das Böllerschießen. Begriffsbestimmungen§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: ...Paragraph 4, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: ...11.Ziffer 11 Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. ... 14.Ziffer 14 Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). 16.Ziffer 16 Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. 4. AbschnittKategorisierungKategorisierung der Feuerwerkskörper§ 11.Paragraph 11, Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1.Ziffer eins Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; 2.Ziffer 2 Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; 3.Ziffer 3 Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; 4.Ziffer 4 Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Besitz und Innehabung§ 20.Paragraph 20,

(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
  1. HAUPTSTÜCKBESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG
  2. AbschnittBesitz und VerwendungBesitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn .... 1.Ziffer eins bei Antragstellung durch eine natürliche Person a)Litera a der Antragsteller oder b)Litera b ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oderein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, erfüllt, oder 2.Ziffer 2 bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher

Z 1 lit. b über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. ...bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher

Ziffer eins, Litera b, über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. ... 5. HAUPTSTÜCKSTRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN1. AbschnittStrafbestimmungenVerwaltungsübertretungen§ 40.Paragraph 40,

(1)Absatz eins,Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
  1. Ziffer eins der Bestimmungen des
  2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
  3. Ziffer 2 des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
  4. Ziffer 3 sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. ... Verfall§ 41.
(1)Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennParagraph 41,
(1)Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
  1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
  2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
  3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3)

Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

(3)

Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über. Inkrafttreten§ 45.

(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft….Paragraph 45,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am
  1. Jänner 2010 in Kraft…. Außerkrafttreten§
  2. Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des
  3. Jänner 2010 außer Kraft.Paragraph 46, Das Pyrotechnikgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282, tritt mit Ablauf des
  4. Jänner 2010 außer Kraft. Übergangsbestimmungen§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Bis zum
  1. Juli 2010 gelten
  2. Ziffer eins pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch vier im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes, ... Die §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.Die Paragraphen 21, 22, 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz eins bis 5 ist die Kennzeichnung nach Paragraph 20, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.
(2)Absatz 2,Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im BundesgebietFür pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch drei im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet 1. Ziffer eins vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins, 2. Ziffer 2 ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im BundesgebietFür pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch vier, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Paragraphen 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet 1. Ziffer eins in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins, 2. Ziffer 2 ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis
  1. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im BundesgebietAuf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis
  2. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet
  3. Ziffer eins vor dem
  4. Juli 2013, gilt ab dem
  5. Juli 2013 bis zum
  6. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.vor dem
  7. Juli 2013, gilt ab dem
  8. Juli 2013 bis zum
  9. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 21, 22, 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.
  10. Ziffer 2 ab dem
  11. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz. ...
(8)Absatz 8,Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
  1. Ziffer eins erfasst waren und am
  2. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  3. Ziffer 2 nicht erfasst waren und am
  4. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis
  5. Juli 2017 verwendet werden.
(9)Absatz 9,Personen, die verlässlich sind und bis zum
  1. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,
  2. Ziffer eins Mittelfeuerwerke im Sinne des § 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.Mittelfeuerwerke im Sinne des Paragraph 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P
  3. Ziffer 2 Großfeuerwerke im Sinne des § 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung

§ 6Abs.

5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.Großfeuerwerke im Sinne des Paragraph 6, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung

Paragraph 6, Absatz 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen. ... Nach dem bis zum Ablauf des 3.1.2010 in Geltung stehenden Pyrotechnikgesetz 1974 (PyroTG 1974) war Folgendes normiert: Großfeuerwerk § 6.

(1)Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.Paragraph 6,
(1)Zur Klasse römisch vier gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g. Nachdem das gegenständliche Verbundfeuerwerk am 29.12.2012 beim Verkaufsstand des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte und sich auch der Beschwerdeführer selbst auf die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen beruft, ist davon auszugehen, dass die Markteinführung dieses Produktes innerhalb des in § 47 Abs. 3 PyroTG genannten Zeitraums erfolgte. Demnach hatte die Klassifizierung des Produktes, wie der Sachverständige richtig erkannt hat, dem Verweis in der zitierten Bestimmung auf § 47 Abs. 1 folgend, nach den Bestimmungen des PyroTG 1974, und hier - da das Produkt ein Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g aufgewiesen hat, nach § 6 leg. cit. zu erfolgen, woraus sich wiederum ergibt, dass das Produkt nach der Kategorisierung im Sinne des PyroTG 2010 der Klasse F4 unterfällt. Nachdem das gegenständliche Verbundfeuerwerk am 29.12.2012 beim Verkaufsstand des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte und sich auch der Beschwerdeführer selbst auf die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen beruft, ist davon auszugehen, dass die Markteinführung dieses Produktes innerhalb des in Paragraph 47, Absatz 3, PyroTG genannten Zeitraums erfolgte. Demnach hatte die Klassifizierung des Produktes, wie der Sachverständige richtig erkannt hat, dem Verweis in der zitierten Bestimmung auf Paragraph 47, Absatz eins, folgend, nach den Bestimmungen des PyroTG 1974, und hier - da das Produkt ein Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g aufgewiesen hat, nach Paragraph 6, leg. cit. zu erfolgen, woraus sich wiederum ergibt, dass das Produkt nach der Kategorisierung im Sinne des PyroTG 2010 der Klasse F4 unterfällt. Der Besitz pyrotechnischer Gegenstände unterliegt demnach – die im Gesetz sonst normierten Ausnahmen sind hier nicht weiter maßgeblich - dem Regime des PyroTG
  1. Der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, der von ihm besessene Gegenstand falle noch insofern in das Übergangsrecht, als dieser nicht als Gegenstand der Klasse F4 klassifiziert werden könne, ist rechtlich verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Verweis auf die bis 2017 geltenden Übergangsbestimmungen argumentiert, verkennt er, dass sich die daraus ergebenden Einschränkungen des Geltungsbereiches des PyroTG 2010 zum einen nur auf den Bereich des Inverkehrbringens derartiger Gegenstände, nämlich bezogen auf die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten erstrecken. Zum anderen haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses Verbundfeuerwerk bereits zum 3.10.2010 rechtmäßig besessen hätte, sodass die in § 47 Abs. 8 Z 1 PyroTG 2010 statuierte Ausnahme nicht Platz greifen kann und ebenso wenig jene nach der Z 2 dieser Bestimmung, schon zumal eine Kategorisierung des Produktes nach den Normen des PyroTG 1974 erfolgen konnte. Der Besitz pyrotechnischer Gegenstände unterliegt demnach – die im Gesetz sonst normierten Ausnahmen sind hier nicht weiter maßgeblich - dem Regime des PyroTG
  2. Der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, der von ihm besessene Gegenstand falle noch insofern in das Übergangsrecht, als dieser nicht als Gegenstand der Klasse F4 klassifiziert werden könne, ist rechtlich verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Verweis auf die bis 2017 geltenden Übergangsbestimmungen argumentiert, verkennt er, dass sich die daraus ergebenden Einschränkungen des Geltungsbereiches des PyroTG 2010 zum einen nur auf den Bereich des Inverkehrbringens derartiger Gegenstände, nämlich bezogen auf die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten erstrecken. Zum anderen haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses Verbundfeuerwerk bereits zum 3.10.2010 rechtmäßig besessen hätte, sodass die in Paragraph 47, Absatz 8, Ziffer eins, PyroTG 2010 statuierte Ausnahme nicht Platz greifen kann und ebenso wenig jene nach der Ziffer 2, dieser Bestimmung, schon zumal eine Kategorisierung des Produktes nach den Normen des PyroTG 1974 erfolgen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem sichergestellten Verbundfeuerwerk um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (vormals Klasse IV) handelt, dessen Besitz uneingeschränkt den Bestimmungen des PyroTG 2010 unterliegt.Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem sichergestellten Verbundfeuerwerk um einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F4 (vormals Klasse römisch vier) handelt, dessen Besitz uneingeschränkt den Bestimmungen des PyroTG 2010 unterliegt. Nachdem feststeht, dass dieses Verbundfeuerwerk

§ 40Pyro

TG den Gegenstand einer strafbaren Handlung gebildet hat und nach den Umständen der Sicherstellung des im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Feuerwerks bei einem von diesem betriebenen Verkaufsstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Weiterveräußerung dieses Gegenstandes an ebenfalls nicht zu dessen Besitz befugte Personen angedacht hatte, erweist sich auch der Verfallsausspruch als rechtens, weil unter diesen Umständen jedenfalls die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. eines leichtfertigen Gebrauchs dieses Gegenstandes angenommen werden durfte.Nachdem feststeht, dass dieses Verbundfeuerwerk

Paragraph 40, PyroTG den Gegenstand einer strafbaren Handlung gebildet hat und nach den Umständen der Sicherstellung des im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Feuerwerks bei einem von diesem betriebenen Verkaufsstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Weiterveräußerung dieses Gegenstandes an ebenfalls nicht zu dessen Besitz befugte Personen angedacht hatte, erweist sich auch der Verfallsausspruch als rechtens, weil unter diesen Umständen jedenfalls die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. eines leichtfertigen Gebrauchs dieses Gegenstandes angenommen werden durfte. Die Spruchberichtigung diente der Präzisierung der Tatumschreibung. Übertretungs- und Strafsanktionsnorm waren ebenfalls richtig zu stellen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Als Inhaber eines Pyrotechnikausweises wird dem Beschuldigten besondere Sachkunde bzw. Fachkenntnis auch in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 bescheinigt. Daraus folgt, dass er wissen musste oder bei Aufbietung der gehörigen Sorgfalt erkennen hätte können, dass es sich bei diesem Verbundfeuerwerk um einen Gegenstand handelte, dessen Besitz auch unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmungen eine Bewilligung nach § 28 PyroTG 2010 vorausgesetzt hätte. Aus diesem Grunde und da dazu vom Beschuldigten nichts weiter vorgebracht wurde, war Verschulden ohne weiteres anzunehmen und der Schuldspruch insgesamt zu bestätigen. Als Inhaber eines Pyrotechnikausweises wird dem Beschuldigten besondere Sachkunde bzw. Fachkenntnis auch in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 bescheinigt. Daraus folgt, dass er wissen musste oder bei Aufbietung der gehörigen Sorgfalt erkennen hätte können, dass es sich bei diesem Verbundfeuerwerk um einen Gegenstand handelte, dessen Besitz auch unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmungen eine Bewilligung nach Paragraph 28, PyroTG 2010 vorausgesetzt hätte. Aus diesem Grunde und da dazu vom Beschuldigten nichts weiter vorgebracht wurde, war Verschulden ohne weiteres anzunehmen und der Schuldspruch insgesamt zu bestätigen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse am Besitz pyrotechnischer Gegenstände ausschließlich durch hierzu befugte Personen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute, sonstige Milderungsgründe haben ebenfalls nicht vorgelegen. Erschwerend war nichts. Auf die konkrete Einkommenssituation und wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers konnte mangels hierzu erstatteter Angaben nicht näher eingegangen werden, es wurde daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe Sorgepflichten zu erfüllen, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgetreten sind. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Behörde in angemessener Relation zur Geldstrafe bemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam somit nicht in Betracht, zumal diese auch auf andere Personen abschreckend wirken soll. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. II. Der Kostenausspruch beruht auf der im Spruch angezogenen Gesetzesstelle.römisch zwei. Der Kostenausspruch beruht auf der im Spruch angezogenen Gesetzesstelle. III. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 28, 40 PyroTG 2010 existiert.römisch drei. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 28, 40, PyroTG 2010 existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8069.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.