RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21301/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau Sabine Z., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 30.8.2013, Zl. SH/2013/619912-001, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau Sabine Z., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 30.8.2013, Zl. SH/2013/619912-001, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als entstandene Kosten für Leistungen der Mindestsicherung von 5.762,17 Euro zu ersetzen sind. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum Jänner 2010 bis November 2011 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 15.994,98 Euro zu ersetzen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein verwertbares Vermögen (Sparguthaben) von 19.942,53 Euro. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von 3.947,55 Euro stehe ein Betrag von 15.994,98 Euro zur Verfügung, aus dem Ersatz zu leisten sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der zum Ersatz vorgeschriebene Betrag sei zu hoch. Außerdem sei das Sparbuch gerichtlich gesperrt. Die Beschwerdeführerin benötige überdies eine 24-Stunden-Pflege in einer eigenen Wohnung, wofür außerordentliche Belastungen anfielen. Beantragt wird die Reduzierung des zu ersetzenden Betrages. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ein Teil des zum Ersatz vorgeschriebenen Betrages schon verjährt erscheine. Die Beschwerdeführerin habe Aufwendungen für eine 24-Stunden-Pflege und sei geplant, einen Wohnungswechsel vorzunehmen, wofür ebenfalls entsprechende Investitionen nötig seien. Nach dem im Akt einliegenden Kontoauszug wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1.1.2011 bis 30.11.2011 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Gesamtbetrag von 5.762,17 Euro ausbezahlt. Von Jänner bis April betrug die Leistung monatlich 744,01 Euro und von Mai bis November monatlich 309,57 Euro, wobei im Mai und im Oktober je eine Sonderzahlung von 309,57 Euro geleistet wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
- unbewegliches Vermögen;
- Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
- verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
- verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
- sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. § 24.Paragraph 24, Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(4)Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein verwertbares Vermögen von 15.994,98 Euro verfügt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Sparguthaben von 19.942,53 Euro abzüglich des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 WMG. Aus diesem Vermögen sind aufgewendete Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu ersetzen. Was den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum anlangt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß § 24 Abs. 2 WMG nur jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährung in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind und Stichtag für die Berechnung der Frist der letzte Tag des Jahres ist, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige geflossen sind. Leistungen an die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geflossen und ist Stichtag für die Berechnung der dreijährigen Frist daher der 31.12.
- Es sind daher nur Kosten zu ersetzen, die ab 1.1.2011 entstanden sind. Von 1.1.2011 bis 30.11.2011 (nur der Zeitraum bis 30.11.2011 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) sind Kosten in der Höhe von 5.762,17 Euro entstanden, auf die sich die Ersatzpflicht bezieht. Der zu ersetzende Betrag war daher entsprechend zu verringern, da die im Jahr 2010 aufgewendeten Kosten nicht mehr der Ersatzpflicht unterliegen.Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein verwertbares Vermögen von 15.994,98 Euro verfügt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Sparguthaben von 19.942,53 Euro abzüglich des Vermögensfreibetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG. Aus diesem Vermögen sind aufgewendete Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu ersetzen. Was den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum anlangt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WMG nur jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährung in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind und Stichtag für die Berechnung der Frist der letzte Tag des Jahres ist, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige geflossen sind. Leistungen an die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geflossen und ist Stichtag für die Berechnung der dreijährigen Frist daher der 31.12.
- Es sind daher nur Kosten zu ersetzen, die ab 1.1.2011 entstanden sind. Von 1.1.2011 bis 30.11.2011 (nur der Zeitraum bis 30.11.2011 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) sind Kosten in der Höhe von 5.762,17 Euro entstanden, auf die sich die Ersatzpflicht bezieht. Der zu ersetzende Betrag war daher entsprechend zu verringern, da die im Jahr 2010 aufgewendeten Kosten nicht mehr der Ersatzpflicht unterliegen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21301.2014