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{'item': 'VGW-151/063/21614/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/21614/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Säumnisbeschwerde der Frau Happy I., vertreten durch Herrn D., wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der MA 35, Zl. MA35-9/2995799-01, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Säumnisbeschwerde der Frau Happy römisch eins., vertreten durch Herrn D., wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der MA 35, Zl. MA35-9/2995799-01, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 04.10.2012 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 04.10.2012 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Herr Bright M. stellte am 04.10.2012 für die 2008 geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Herr M. ist der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, der nigerianischen Staatsangehörigen Frau Rosemary I.. Er ist nicht der Vater der Beschwerdeführerin. römisch eins. Herr Bright M. stellte am 04.10.2012 für die 2008 geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Herr M. ist der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, der nigerianischen Staatsangehörigen Frau Rosemary römisch eins.. Er ist nicht der Vater der Beschwerdeführerin. Laut der Herrn M. anlässlich der Antragstellung übergebenen Unterlagenanforderung vom 04.10.2012 war so bald wie möglich folgendes nachzureichen bzw. nachzuholen: - Reisepass oder Personalausweis sowie Geld für Gebühren - persönliche Vorsprache der Mutter - Aufenthaltstitel für Österreich von der Mutter - Nachweis aller der Mutter zur Verfügung stehenden Existenzmittel - Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung Seitens der Antragstellerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter erfolgte zunächst keine weitere Reaktion und wurden auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Am 11.07.2013 sprach Frau Rosemary I. bei der belangten Behörde vor und beantragte für sich selbst die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Begründend führte sie in ihrem Antrag unter anderem aus: „Mein Kind besitzt die spanische Staatsbürgerschaft, mein Ehegatte und Vater des Kindes lebt in Spanien. Ich habe in Österreich einen Lebensgefährten, Herrn Bright M., geb. 1990 und werde zusätzlich noch durch die Grundversorgung des Landes mit einer Krankenversicherung versorgt. Ich würde jedoch gerne arbeiten, allerdings hat mir das AMS mitgeteilt, dass ich mangels Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl Aufenthaltskarte) nicht arbeiten darf.“ Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der ersten Seite des Reisepasses von Frau I., eine Übersetzung der spanischen Heiratsurkunde, ein Schreiben der T.-GmbH., wonach eine Beschäftigung von Frau I. in Erwägung gezogen werde, „bis sie bald ein Visum erhalte, damit dann ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt werden kann“, sowie eine Bestätigung der Caritas über den GVS-Leistungsbezug von Frau I. im Rahmen der Grundversorgung Wien für Asylwerber. Am 11.07.2013 sprach Frau Rosemary römisch eins. bei der belangten Behörde vor und beantragte für sich selbst die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Begründend führte sie in ihrem Antrag unter anderem aus: „Mein Kind besitzt die spanische Staatsbürgerschaft, mein Ehegatte und Vater des Kindes lebt in Spanien. Ich habe in Österreich einen Lebensgefährten, Herrn Bright M., geb. 1990 und werde zusätzlich noch durch die Grundversorgung des Landes mit einer Krankenversicherung versorgt. Ich würde jedoch gerne arbeiten, allerdings hat mir das AMS mitgeteilt, dass ich mangels Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl Aufenthaltskarte) nicht arbeiten darf.“ Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der ersten Seite des Reisepasses von Frau römisch eins., eine Übersetzung der spanischen Heiratsurkunde, ein Schreiben der T.-GmbH., wonach eine Beschäftigung von Frau römisch eins. in Erwägung gezogen werde, „bis sie bald ein Visum erhalte, damit dann ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt werden kann“, sowie eine Bestätigung der Caritas über den GVS-Leistungsbezug von Frau römisch eins. im Rahmen der Grundversorgung Wien für Asylwerber. Laut dem Frau I. anlässlich der Antragstellung am 11.07.2013 übergebenen Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2013 waren noch folgende Unterlagen ehestens nachzureichen: Laut dem Frau römisch eins. anlässlich der Antragstellung am 11.07.2013 übergebenen Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2013 waren noch folgende Unterlagen ehestens nachzureichen: Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte: - Reisepass oder Personalausweis von ihrem Gatten - Heiratsurkunde im Original - Meldezettel oder Anmeldebescheinigung von ihrem Gatten - Nachweis über ausreichende Existenzmittel in Österreich - E-Card Für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Kind: - Geburtsurkunde vom Kind im Original - E-Card Eine Nachreichung der Unterlagen ist in der Folge bis dato nicht erfolgt. Mit Ladung der belangten Behörde vom 17.09.2013, gerichtet an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Mutter, wurde diese zum persönlichen Erscheinen während der Amtsstunden geladen und aufgefordert, folgendes mitzubringen: - Geld für Gebühren - gültiger Reisepass/Personalausweis des Kindes - Nachweis ausreichender Existenzmittel - Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin leistete der Ladung keine Folge und legte auch keine weiteren Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 03.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.maßgebliche Rechtsvorschriften: Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF. BGBl. I Nr. 59/2013 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden nach § 8 Abs. 2 VwGVG nicht eingerechnet:In die Frist werden nach Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 19 Abs. 1 bis 3 NAG lauten: Paragraph 19, Absatz eins bis 3 NAG lauten:

(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei der Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung lautet:Paragraph 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung lautet: Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
(1)Die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach den Paragraphen 7 bis 9 sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 7 Abs. 1 NAG-Durchführungsverordnung lautet: Paragraph 7, Absatz eins, NAG-Durchführungsverordnung lautet: Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  7. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  8. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechend Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  9. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechend Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  10. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen einer Haftungserklärung. II.
  11. rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  12. rechtliche Beurteilung: Seitens der Beschwerdeführerin wurden im gesamten erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 7 NAG-Durchführungsverordnung zwingend erforderliche Dokumente, wie etwa ihre Geburtsurkunde oder einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel in Österreich, trotz entsprechender Belehrung nicht vorgelegt. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist seit ihrer – im Zusammenhang mit ihrem eigenen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte – erfolgten persönlichen Vorsprache vom 11.07.1013 trotz Information über die noch fehlenden Unterlagen mit der erstinstanzlichen Behörde nicht wieder in Kontakt getreten. Einer im Verfahren an sie ergangenen Ladung leistete sie keine Folge. Seitens der Beschwerdeführerin wurden im gesamten erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 7, NAG-Durchführungsverordnung zwingend erforderliche Dokumente, wie etwa ihre Geburtsurkunde oder einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel in Österreich, trotz entsprechender Belehrung nicht vorgelegt. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist seit ihrer – im Zusammenhang mit ihrem eigenen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte – erfolgten persönlichen Vorsprache vom 11.07.1013 trotz Information über die noch fehlenden Unterlagen mit der erstinstanzlichen Behörde nicht wieder in Kontakt getreten. Einer im Verfahren an sie ergangenen Ladung leistete sie keine Folge. Bei diesem Sachverhalt war nicht davon auszugehen, dass die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.21614.2014

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