RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/21614/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Säumnisbeschwerde der Frau Happy I., vertreten durch Herrn D., wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der MA 35, Zl. MA35-9/2995799-01, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Säumnisbeschwerde der Frau Happy römisch eins., vertreten durch Herrn D., wegen Verletzung der Entscheidungsfrist der MA 35, Zl. MA35-9/2995799-01, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 04.10.2012 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde über den am 04.10.2012 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Herr Bright M. stellte am 04.10.2012 für die 2008 geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Herr M. ist der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, der nigerianischen Staatsangehörigen Frau Rosemary I.. Er ist nicht der Vater der Beschwerdeführerin. römisch eins. Herr Bright M. stellte am 04.10.2012 für die 2008 geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Herr M. ist der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, der nigerianischen Staatsangehörigen Frau Rosemary römisch eins.. Er ist nicht der Vater der Beschwerdeführerin. Laut der Herrn M. anlässlich der Antragstellung übergebenen Unterlagenanforderung vom 04.10.2012 war so bald wie möglich folgendes nachzureichen bzw. nachzuholen: - Reisepass oder Personalausweis sowie Geld für Gebühren - persönliche Vorsprache der Mutter - Aufenthaltstitel für Österreich von der Mutter - Nachweis aller der Mutter zur Verfügung stehenden Existenzmittel - Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung Seitens der Antragstellerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter erfolgte zunächst keine weitere Reaktion und wurden auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Am 11.07.2013 sprach Frau Rosemary I. bei der belangten Behörde vor und beantragte für sich selbst die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Begründend führte sie in ihrem Antrag unter anderem aus: „Mein Kind besitzt die spanische Staatsbürgerschaft, mein Ehegatte und Vater des Kindes lebt in Spanien. Ich habe in Österreich einen Lebensgefährten, Herrn Bright M., geb. 1990 und werde zusätzlich noch durch die Grundversorgung des Landes mit einer Krankenversicherung versorgt. Ich würde jedoch gerne arbeiten, allerdings hat mir das AMS mitgeteilt, dass ich mangels Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl Aufenthaltskarte) nicht arbeiten darf.“ Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der ersten Seite des Reisepasses von Frau I., eine Übersetzung der spanischen Heiratsurkunde, ein Schreiben der T.-GmbH., wonach eine Beschäftigung von Frau I. in Erwägung gezogen werde, „bis sie bald ein Visum erhalte, damit dann ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt werden kann“, sowie eine Bestätigung der Caritas über den GVS-Leistungsbezug von Frau I. im Rahmen der Grundversorgung Wien für Asylwerber. Am 11.07.2013 sprach Frau Rosemary römisch eins. bei der belangten Behörde vor und beantragte für sich selbst die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Begründend führte sie in ihrem Antrag unter anderem aus: „Mein Kind besitzt die spanische Staatsbürgerschaft, mein Ehegatte und Vater des Kindes lebt in Spanien. Ich habe in Österreich einen Lebensgefährten, Herrn Bright M., geb. 1990 und werde zusätzlich noch durch die Grundversorgung des Landes mit einer Krankenversicherung versorgt. Ich würde jedoch gerne arbeiten, allerdings hat mir das AMS mitgeteilt, dass ich mangels Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl Aufenthaltskarte) nicht arbeiten darf.“ Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der ersten Seite des Reisepasses von Frau römisch eins., eine Übersetzung der spanischen Heiratsurkunde, ein Schreiben der T.-GmbH., wonach eine Beschäftigung von Frau römisch eins. in Erwägung gezogen werde, „bis sie bald ein Visum erhalte, damit dann ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt werden kann“, sowie eine Bestätigung der Caritas über den GVS-Leistungsbezug von Frau römisch eins. im Rahmen der Grundversorgung Wien für Asylwerber. Laut dem Frau I. anlässlich der Antragstellung am 11.07.2013 übergebenen Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2013 waren noch folgende Unterlagen ehestens nachzureichen: Laut dem Frau römisch eins. anlässlich der Antragstellung am 11.07.2013 übergebenen Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2013 waren noch folgende Unterlagen ehestens nachzureichen: Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte: - Reisepass oder Personalausweis von ihrem Gatten - Heiratsurkunde im Original - Meldezettel oder Anmeldebescheinigung von ihrem Gatten - Nachweis über ausreichende Existenzmittel in Österreich - E-Card Für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Kind: - Geburtsurkunde vom Kind im Original - E-Card Eine Nachreichung der Unterlagen ist in der Folge bis dato nicht erfolgt. Mit Ladung der belangten Behörde vom 17.09.2013, gerichtet an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Mutter, wurde diese zum persönlichen Erscheinen während der Amtsstunden geladen und aufgefordert, folgendes mitzubringen: - Geld für Gebühren - gültiger Reisepass/Personalausweis des Kindes - Nachweis ausreichender Existenzmittel - Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin leistete der Ladung keine Folge und legte auch keine weiteren Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 03.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch zwei.1.maßgebliche Rechtsvorschriften: Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF. BGBl. I Nr. 59/2013 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden nach § 8 Abs. 2 VwGVG nicht eingerechnet:In die Frist werden nach Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 19 Abs. 1 bis 3 NAG lauten: Paragraph 19, Absatz eins bis 3 NAG lauten:
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