Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 139§ 163Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlVGW-172/053/20525/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwe
§ 28Abs. 3 2.Satz Vw
GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Aktenlage im Disziplinarverfahren
- Gegen die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Vorwurfs, sie habe durch ihre Teilnahme an der TV-Serie „E.“, in der neben ihrem Berufsleben auch über ihr Privatleben, die Wohnumstände und ihre Garderobe berichtet werde, gegen die Werbebeschränkungen des § 53 Abs. 1 Ärztegesetz in Verbindung mit Art. 1 und 3 lit. c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
- Gegen die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Vorwurfs, sie habe durch ihre Teilnahme an der TV-Serie „E.“, in der neben ihrem Berufsleben auch über ihr Privatleben, die Wohnumstände und ihre Garderobe berichtet werde, gegen die Werbebeschränkungen des Paragraph 53, Absatz eins, Ärztegesetz in Verbindung mit Artikel eins und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
- Wie aus dem dazu ergangenen Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24.04.2013, Zl. Dk 10/2013-W, mit dem gegen die Beschwerdeführerin das Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung angeordnet wurde, hervorgeht, sei die Sendung als Werbung für die Disziplinarbeschuldigte einzustufen, weil sie deren Erwerbsleben gewollt fördere. Auf der Homepage des Senders sei ein Filmportrait der Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Auch führe ein Link auf die Homepage der Disziplinarbeschuldigten. Unsachlich sei eine Werbung, wenn es nicht mehr darum gehe, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht bestehe (Wallner, Handbuch ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Dadurch, dass neben der Arbeit der Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt würden (z.B. das Privatleben, die Wohnumstände, ihre Garderobe), überschreite die Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium der Sachlichkeit. Überdies sei die Darstellung als Selbstanpreisung der eigenen Person und Leistungen in marktschreierischer Weise anzusehen.
- Die Disziplinaranzeige verwies im Detail dazu auf die vom Sender ... auf seiner Homepage ersichtlichen Inhaltsangaben, die in der Disziplinaranzeige „auszugsweise dargestellt“ wurden. Season ..., Folge ... Die Schönheitschirurgin Dr. M. hat im Laufe ihrer Karriere viele Entbehrungen über sich ergehen lassen, um als Frau bis an die Spitze zu kommen. Der Konkurrenzkampf in der männerdominierten Welt der Schönheitschirurgie ist beinhart und war für die Schönheitschirurgin nicht immer einfach. Die herrschenden Schönheitsideale der Reichen und Schönen bekommt die Ärztin nicht nur in ihrem Beruf zu spüren, sondern sie fühlt sich auch privat zunehmend unter Druck gesetzt, gewissen Idealen zu entsprechen. Season ..., Folge ... Bei Dr. M. spielt Ästhetik nicht nur im Beruf eine große Rolle, auch privat legt die plastische Chirurgin großen Wert auf ihr Aussehen und ihre Garderobe. Ihre Kleider werden von einer Designerin auf ihre Maße genau angepasst. Season ..., Folge ... Dr. M. bleibt nach einer siebentägigen Arbeitswoche nicht viel Freizeit. Auf ihre sportlichen Aktivitäten möchte die Schönheitschirurgin dennoch nicht verzichten. Als Ausgleich zu ihrem stressigen Berufsalltag ließ sich M. ein beheiztes Schwimmbecken bauen. Season ..., Folge ... Dr. M., die ihr ganzes Leben ihrem Beruf widmet, bereut manchmal die Entscheidung, für ihren Job viel geopfert zu haben. Als die 27-Jährige Bettina P. mit ihrer 15 Monate alten Tochter zur Nachuntersuchung kommt, lernt man die Schönheitschirurgin von einer ganz neuen Seite kennen. Dr. M. hätte selbst zwar gerne Kinder gehabt, für sie wären Kinder jedoch nicht mit ihrem Beruf zu vereinbaren gewesen.
- Im Akt findet sich weiters ein Schreiben des Fernsehsenders ... vom 27.04.2011, in dem in Beantwortung einer Anfrage des Disziplinaranwaltes vom 19.04.2011 mitgeteilt wurde, dass der Sender von Anfang an eine längerfristige Serie mit der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Ärzten besprochen und geplant habe. Die Sendereihe „E.“ sei von Beginn an unter der Voraussetzung entstanden, dass 20 Folgen gefilmt würden, die auf jeden Fall auch Langzeitbetrachtungen von PatientInnen beinhalten sollten. Die Dreharbeiten zu dieser Serie seien nie unterbrochen worden, auch während bzw. zeitgleich zur Ausstrahlung der ersten Staffel und auch im Anschluss daran sei gefilmt worden. Bis Anfang 2010 seien sicherlich bereits rund 90% der Produktion abgedreht gewesen, einige Langzeitbeobachtungen, Nachbehandlungen und Kontrollen von OPs seien aber auch im Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 gefilmt worden. Datenträger mit Aufnahmen der gegenständlichen Sendungen finden sich im Akt nicht.
- In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Äußerung, in der die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Sendereihe nicht bestritten wurde, jedoch die von der Disziplinarbehörde zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung des Fernsehauftritts der Beschwerdeführerin bestritten und im Einzelnen näher begründet vorgebracht wurde, dass keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung vorliege.
- Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2013 geht hervor, dass der Disziplinarakt verlesen wurde und auf die Abspielung „des Fernsehbeitrags“ verzichtet wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das nunmehr bekämpfte Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Bekämpfter Verwaltungsakt
- Der nunmehr bekämpfte Bescheid enthält folgenden Spruch: „Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, hat durch den Vorsitzenden ... und die Beisitzer ... in der Disziplinarsache gegen Dr. M., Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie in Wien, in Anwesenheit des Disziplinaranwalt-Stellvertreters ... und des Verteidigers ... der Disziplinarbeschuldigten, in mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung am
- Juli 2013 zu Recht erkannt: Erkenntnis: Die Disziplinarbeschuldigte Dr. M. ist schuldig, sie hat durch die Teilnahme an der TV-Serie „E.“, in der neben ihrem Berufsleben auch über ihr Privatleben, die Wohnumstände und ihre Garderobe berichtet wird, gegen die Werbebeschränkung des § 53 Abs 1 ÄrzteG iVm Art 1 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen.Die Disziplinarbeschuldigte Dr. M. ist schuldig, sie hat durch die Teilnahme an der TV-Serie „E.“, in der neben ihrem Berufsleben auch über ihr Privatleben, die Wohnumstände und ihre Garderobe berichtet wird, gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen. Die Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG iVm Art 1 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen.Die Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Sie wird
§ 139Abs 1 Z 2 Ärzte
G zu einer Geldstrafe von € 6.000,- verurteilt.
§ 139Abs 3 Ärzte
G wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 4.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt.Sie wird
Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 6.000,- verurteilt.
Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 4.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt.
§ 139Abs 10 Ärzte
G wird auf die Veröffentlichung des Spruchs dieses Erkenntnisses in der Wiener Ärztezeitung „D.“ und in der „O.“ erkannt.
Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG wird auf die Veröffentlichung des Spruchs dieses Erkenntnisses in der Wiener Ärztezeitung „D.“ und in der „O.“ erkannt.
§ 163Abs. 1 Ärzte
G hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.“
Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.“
- Die Begründung des Disziplinarerkenntnisses deckt sich im Wesentlichen mit den in Punkt 2 dargestellten Ausführungen zur Begründung des Beschlusses des Disziplinarrates. Beschwerdevorbringen
- Dagegen richtet sich die nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu beurteilende Berufung vom 23.09.
- Neben der darin detailliert dargestellten Rechtsrüge (von deren Wiedergabe hier abgesehen wird) wird das im Disziplinarverfahren durchgeführte Beweisverfahren mit folgenden Ausführungen bekämpft: „Soweit der Disziplinarrat aus der Homepage des Senders ... (und dem dort abrufbaren Filmportrait der Disziplinarbeschuldigten) darauf schließt, dass die Folgen im TV, wie auf der Homepage zu sehen, gesendet wurden, ersetzt diese Schlussfolgerung nicht eine eigene Wahrnehmung des Disziplinarrates (anhand von vor der Disziplinarverhandlung - etwa per vom Sender angeforderter DVDs - in Augenschein genommener Aufzeichnungen der Folgen). Die Übereinstimmung der von ... auf ihre Homepage gestellten Folgen mit den original im Fernsehen ausgestrahlten Folgen konnte und kann weder vom Disziplinarsenat noch von der Disziplinarbeschuldigten überprüft werden und steht daher nicht fest. Im Übrigen war und ist die Homepage des Senders ... nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und ist die Gestaltung dieser Homepage keineswegs von der Disziplinarbeschuldigten zu verantworten. Schon aus diesem Grund ist die Disziplinarbeschuldigte von dem gegen sie erhobenem Vorwurf freizusprechen.“ Beschwerdeverfahren
- Im Beschwerdeverfahren wurde zum hg. Auskunftsersuchen, welche Beweismittel der Disziplinarbehörde für ihre Entscheidung zur Verfügung standen, die E-Mail des Disziplinaranwaltes vom 06.02.2014 übermittelt, in der mitgeteilt wurde, dass die Sendungen im Internet auf der Homepage des TV-Senders abrufbar seien (....at). Die im Einleitungsantrag angeführten Sendungsinhalte seien ebenfalls von der Homepage des TV Senders übernommen (kopiert). Der Verzicht auf die Wiedergabe habe sich (schlüssig) auf die für das Verfahren relevanten Teile bezogen, also alle im Einleitungsantrag angeführten Folgen. Im Übrigen seien jene Teile der Sendungen verfahrensgegenständlich, die das Privatleben der Ärzte beträfen. Festgestellter Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Beurteilung den in Punkt
- dargestellten Verfahrensverlauf, der sich aus dem Akteninhalt ergibt, sowie die in Punkt 10 angeführte Anfragebeantwortung zugrunde. Im verwaltungsbehördlichen Beweisverfahren wurden keine der Behörde selbst vorgelegenen Datenträger mit Aufnahmen der verfahrensgegenständlichen Sendungen verwertet. Die Beweisaufnahme erfolgte ausschließlich durch Augenschein der auf der Homepage des Fernsehsenders ... verfügbaren Inhalte zu den angegebenen Sendungen. Rechtliche Beurteilung
- § 136 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 lautet wie folgt:
- Paragraph 136, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 lautet wie folgt:
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
- das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Ge-meinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
- die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder anderen Vorschriften verpflichtet sind.
- § 53 Ärztegesetz 1998 lautet wie folgt:
- Paragraph 53, Ärztegesetz 1998 lautet wie folgt:
(1)Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)–
(3)…
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen. 14. Die (in Ausführung des § 53 Abs. 4 Ärztegesetz ergangene) Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2003 lautet wie folgt:14. Die (in Ausführung des Paragraph 53, Absatz 4, Ärztegesetz ergangene) Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer vom 12.12.2003 lautet wie folgt: Artikel 1 Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt. Artikel 2 Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Artikel 3 Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
- a)herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
- b)Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
- c)Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung;
- d)Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Artikel 4 Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt - unter Beachtung der Art. 1 bis 3 - insbesondere gestattet:Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt - unter Beachtung der Artikel eins bis 3 - insbesondere gestattet:
- e)die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht;
- f)die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System);
- g)die Information über die Ordinationsnachfolge;
- h)die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage. Artikel 5… 15. § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) lautet wie folgt:15. Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) lautet wie folgt:
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
- § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
- Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)–
(8)…
- Die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren ist aus folgenden Gründen berechtigt:
- Unstrittigerweise wurden im Verfahren keine Aufnahmen der verfahrensgegenständlichen Sendungen auf Datenträgern herangezogen, sondern die Inhalte der maßgeblichen Sendungen in der Form verwertet und dem Beweisverfahren zugrunde gelegt, dass diese von der Homepage des Fernsehsenders ... abgerufen wurden.
- Eine derartige Form der Beweisaufnahme ist aber schon allein deshalb unzulässig, weil dabei der Behörde selbst kein Beweismittel zur Verfügung steht, sondern sie vielmehr auf eine Zugriffsmöglichkeit angewiesen ist, die ein Dritter, am Verfahren Unbeteiligter, hier der Fernsehsender ..., auf seiner Homepage einräumt. Der Fernsehsender ist jedoch rechtlich nicht verpflichtet, derartige Inhalte auf diese Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, woraus folgt, dass selbst für den Fall, dass diese Inhalte verfügbar gehalten werden, diese rechtlich zulässigerweise jederzeit gekürzt werden können oder als Inhalte mit modifizierter Schwerpunktsetzung angeboten werden können. Damit kann eine derartige Informationsquelle auch jederzeit ihrem Inhalt nach verändert werden.
- Daraus folgt weiters, dass nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wann welche Inhalte bezüglich der angeführten Sendungen auf der Homepage des TV-Senders zur Verfügung gestellt wurden und dass zur Abklärung dieser Frage – selbst im Fall einer dazu gegebenen Auskunft des Fernsehsenders – dennoch ein Beweisverfahren durchzuführen wäre, um zu klären, wann die Beweismittel in welcher Form und mit welchen Inhalten gewürdigt wurden. Zur Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit von Beweismitteln bzw. darauf gerichteter Anträge ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach das bloße Zitieren eines Aktes in einer Berufung einem förmlichen Beweisantrag, diesen Akt beizuschaffen, nicht gleichgesetzt werden kann (VwGH GZ. 83/10/0227).
- Abgesehen von den hier dargestellten Bedenken könnte selbst bei länger dauernder unveränderter Abrufbarkeit der Sendungen und allfälliger späterer Entfernung des entsprechenden Inhalts aus der Homepage des TV-Senders der Fall eintreten, dass etwa in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren überhaupt kein Beweismittel (hier zum Zweck der vollständigen Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht an das Höchstgericht) zur Verfügung stünde.
- Auch kann bei einer Beurteilung, die sich lediglich auf Teile der gegenständlichen Staffel und einzelne Sequenzen der Sendungen bezieht, kein Gesamtbild des – an den Erfordernissen der oben angeführten Richtlinie zu messenden - Auftretens der Beschwerdeführerin gewonnen werden.
- In einer Gesamtbeurteilung ist daher ein Internetlink für sich grundsätzlich kein taugliches Beweismittel, sondern – unter der bereits dargestellten Prämisse seiner Verwertbarkeit - nur der dahinter stehende, als Datei im Verfahren tatsächlich zur Verfügung stehende Inhalt. Es wird daher das Verwaltungsverfahren zwecks Beischaffung der erforderlichen Beweismittel und deren Würdigung im Disziplinarverfahren zu ergänzen sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.053.20525.2014